Durchsuchung, Beschlagnahme, Pflichtverteidigung u.a. | |
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 101 |
I. Durchsuchung und Beschlagnahme 1. Beschlagnahme von Unterlagen überAnderkonten 2. Begründung einer Beschwerde gegen eine Durchsuchung II. Pflichtverteidigung 1. Schwierigkeit der Sachlage bei ausländischem Beschuldigten 2. Erstattung von Auslagen des Pflichtverteidigers III. Hauptverhandlung |
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1. Beschlagnahme von Unterlagen über Anderkonten
In der Rspr. umstr. ist die Frage, ob die ein (Rechtsanwalts-)Anderkonto betreffenden Unterlagen nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden können oder ob diese Unterlagen wegen der beruflichen Schweigepflicht des Rechtsanwalts gem. §§ 97, 53 Abs. 1 Nr. 3, 53a StPO i. V. m. § 43a Abs. 5 BRAO beschlagnahmefrei sind. Der Rechtsanwalt ist wegen der für ihn bestehenden Verschwiegenheitspflicht (zur Verschwiegenheitspflicht des Strafverteidigers allgemein Burhoff , Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 895 ff. [im folgenden kurz: Burhoff , EV, Rn.]) als sog. Berufsgeheimnisträger anzusehen. Voraussetzung für die Beschlagnahmefreiheit von Beweismitteln, wozu auch die Unterlagen zu einem von einem Rechtsanwalt geführten Anderkonto, zu dessen Führung der Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO verpflichtet ist, ggf. gehören können, so z. B. in einem Steuerstrafverfahren, ist nach § 97 Abs. 2 S. 1 StPO weiter, daß sich diese Unterlagen im Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers befinden. Das ist bei Unterlagen über Anderkonten i. d. R. nicht der Fall, da sich diese meist im Gewahrsam des kontoführenden Kreditinstituts befinden.
Nach § 97 Abs. 4 StPO gilt die Beschlagnahmefreiheit allerdings auch dann, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam von sog. Berufshelfern (§ 53a StPO) befinden. Grds. werden Kreditinstitute und ihre Mitarbeiter als solche nicht anzusehen sein, da zwischen ihrer Tätigkeit und der des Hauptberufsgeheimnisträgers kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, was aber nach allgemeiner Meinung Voraussetzung für die Bejahung der Eigenschaft als Berufshelfer ist (vgl. u. a. Kleinknecht/Meyer-Gossner , StPO, 44. Aufl., § 53a Rn. 2 [im folgenden kurz: Kleinknecht/Meyer-Gossner ]; s. aber auch Krause StraFo 1998, 1 ff.; Krekeler/Schonard wistra 1998, 138 ff.). In der wohl überwiegenden Meinung der Rspr. wird das bei der Führung von Anderkonten durch Kreditinstitute anders gesehen, weil Rechtsanwälte von Gesetzes wegen verpflichtet sind, sich für fremde Gelder eines Anderkontos zu bedienen (s. u. a. LG Frankfurt WM 1994, 2279; LG Darmstadt WM 1990, 12 = DNotZ 1991, 560; LG Köln WM 1991, 589; AG Münster wistra 1998, 237 m. w. N. aus n. v. Rspr.; s. auch Vogelberg , Praxis Steuerstrafrecht [PStR], 1998, S. 34). A. A. ist - soweit
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