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aus ZAP F. 9, S. 781

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Praktische Fragen der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster


Inhalt

I. Objektiver Tatbestand

1. Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr

2. Führen unter der Wirkung eines "anderen berauschenden Mittels"

a) Mittel der Anlage 2

b) Nachweis im Blut

c) Kein Grenzwert

d) Bestimmungsmäßige Einnahme

II. Subjektiver Tatbestand

III. Sanktionen


Inhaltsverzeichnis

Die Fahrten unter Drogeneinfluss nehmen zu. Deshalb ist seit 1998 nach § 24a Abs. 2 StVG auch das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss ordnungswidrig (zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes BVerfG VRR 2005, 34 [Lorenz] = NJW 2005, 358; OLG Saarbrücken VRS 102, 458; OLG Zweibrücken NZV 200, 483; grds. auch BVerfG NJW 2005, 358; zur Einführung und zur gesetzlichen Neuregelung s. auch Bode ZAP F. 9, S. 477). Durch die im Jahr 1998 eingeführte Vorschrift sollte wie bei der Trunkenheitsfahrt ein Auffangtatbestand zu den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB geschaffen werden, weil allein der Drogennachweis bei diesen Straftatbeständen zur Begründung der Fahruntauglichkeit als nicht genügend erachtet wurde (Bönke NZV 2005, 273).

Tipp/Hinweis:

Wegen dieser zunehmenden Bedeutung der Drogenfahrt muss sich der Verteidiger rechtzeitig mit den Besonderheiten des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG vertraut machen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil gerade die Drogenfahrt häufig zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach der FeV führt (vgl. dazu Bode ZAP F. 9 S. 655 ff., 669 ff.)

I. Objektiver Tatbestand

1. Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG setzt ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S.    ; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1946 ff.]im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, OWi]) zunächst voraus, dass der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, und zwar unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Für die Tatbestandsmerkmale des "Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr" gelten dieselben Grundsätze und Regeln wie für die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG. Daher kann insoweit verwiesen werden auf Burhoff ZAP F. 9, S. 757 ff.).

2. Führen unter der Wirkung eines "anderen berauschenden Mittels"

a) Mittel der Anlage 2

Das Kraftfahrzeug muss unter der Wirkung "eines anderen berauschenden Mittels" geführt worden sein. Welche Mittel das sind, bestimmt die Anlage zu § 24a StVG genannt. Es handelt sich um: Cannabis (Tetrahydocannabinol [THC]), Heroin (Morphin) , Morphin (Morphin], Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin (Amphetamin), Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDE]) und Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDMA]).

Tipp/Hinweis:

Tatbestandsmäßig ist nur das Fahren unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 24a Rn. 19 [im Folgenden kurz: Hentschel, StVR]). Fahrten unter der Wirkung anderer berauschender Mittel erfüllen den Tatbestand nicht (BayObLG NZV 2004, 5 = DAR 2004, 457). Daran ändert auch nichts, dass Methamphetamin später im Körper zu Amphetamin umwandelt. Auch eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG wegen nachgewiesenem Konsum von "Speed" scheidet aus (BayObLG, a.a.O.).

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b) Nachweis im Blut

Nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG liegt die Wirkung vor, wenn eines der in der Anlage genannten Mittel im Blut nachgewiesen ist. Das bedeutet: Eine der Substanzen muss durch eine Blutprobe nachgewiesen werden (OLG Hamm NZV 2001, 484). Der Nachweis in einer Urinprobe reicht nicht (AG Saalfeld NStZ 2004, 49).

Tipp/Hinweis:

Andere Feststellungsmöglichkeiten, wie z.B. ein Geständnis des Betroffenen oder Zeugen aussagen, scheiden als Nachweismöglichkeit aus (OLG Hamm, a.a.O.; a.A. Stein NZV 1999, 450; NZV 2001, 485 in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O.).

Das Merkmal "unter der Wirkung" ist allerdings schon dann festgestellt wenn eine der Substanzen der Anlage im Blut nachgewiesen ist (OLG Saarbrücken VRS 102, 120; OLG Zweibrücken VRS 102, 300). Es muss keine Mindestgrenze überschritten sein (OLG Zweibrücken, a.a.O.; vgl. auch unten c). § 24a Abs. 2 StVG setzt auch nicht die Feststellung einer konkreten rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Leistungsfähigkeit voraus (OLG Saarbrücken VRS 102, 120; Bönke NZV 1998, 395, Hentschel NJW 1998, 2389).

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c) Kein Grenzwert

Es ist bereits darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Mindestgrenze nicht überschritten sein muss (vgl. u.a. OLG Zweibrücken VRS 102, 300 = NZV 2002, 483; VRS 105, 125). Der Gesetzgeber ist nämlich - schon wegen der Schwierigkeiten hinsichtlich Nachweis - und Wirkungsdauer - bei Erlass der Vorschrift davon ausgegangen, dass grds. allein beim Nachweis eines berauschenden Mittels eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gegeben ist (vgl. dazu Bode ZAP F. 9, S. 477 ff.). Damit gilt grds. an sich eine 0,0 °/°° Grenze, was als verfassungskonform angesehen worden ist (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Seit Erlass der Vorschrift haben sich jedoch die Nachweismöglichkeiten im Blut gebessert mit der Folge, dass die berauschenden Mittel länger nachgewiesen werden können. Das hat das BVerfG zum Anlass genommen, eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG zu fordern (vgl. zu allem BVerfG VRR 2005, 36 [Lorenz] = NJW 2005, 358 [für THC]). Deshalb reicht inzwischen nicht (mehr) jede Menge des berauschenden Mittels, die im Blut nachgewiesen wird. Vielmehr muss eine Konzentration festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm VRR 2005, 196 [Lorenz]; OLG Zweibrücken VRR 2005, 199 [Lorenz]; zur Konzentration bereits BVerfG NJW 2002, 2378; BayObLG NJW 2003, 1681; s. auch OVG Lüneburg NVWZ-RR 2003, 899; VGH Mannheim VRS 107, 234; zu allem auch Krause HRRS 2005, 138; Nobis StV 2005, 386 in der Anm. zu BVerfG, a.a.O.).

Inhaltsverzeichnis

Tipp/Hinweis:

Die Rspr. des BVerfG hat aber nicht etwa einen Grenzwert eingeführt (OLG Hamm und OLG Zweibrücken, a.a.O.; zust. Lorenz in den Anm. zu OLG Hamm, OLG Zweibrücken, a.a.O.). Es hat vielmehr lediglich festgestellt, dass der Wirkstoffnachweis ab bestimmten Werten den Rückschluss erlaubt, der Täter habe bei seiner Verkehrsteilnahme unter der tatbestandlich relevanten Wirkung des Rauschmittels geständen. Darüber hinaus müssen die Feststellungen des Tatgerichts immer auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit belegen (vgl. dazu II).

Die Rspr. des BVerfG (a.a.O.), die eine Fahrt unter THC-Einfluss betraf, ist inzwischen auf die anderen berauschenden Mittel ausgedehnt worden (OLG Zweibrücken, a.a.O.; so auch Bönke NZV 2005, 273 in der Anm. zu BVerfG, a.a.O.).

Inhaltsverzeichnis

Als Anhaltspunkt für die zu berücksichtigen "Grenzwert" der jeweiligen Substanzen können nach der Rspr. (vgl. OLG Zweibrücken VRR 2005, 199 [Lorenz]) die Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission dienen (zust. Lorenz in der Anm. zu OLG Zweibrücken, a.a.O.; Bönke, a.a.O.; zust. auch Nobis StV 2005, 386 in der Anm. zu BVerfG StV 2005, 385). Das sind (vgl. dazu BA 2005, 160; Nobis, a.a.O.): bei THC 1 ng/ml, bei Morphin 10 ng/ml, BZE 75 ng/ml, bei XTC 25 ng/ml, bei MDE 25 ng/ml und bei Amphetamin 25 ng/ml.

Tipp/Hinweis:

Bei diesen Grenzwerten bietet sich ein Verteidigungsansatz. Die Werte der Grenzwertkommission müssen nämlich sicher nachgewiesen sein, so dass sich im Verfahren die Frage einer möglichen Messtoleranz stellen kann. Diese Frage hat bisher sowohl das BVerfG als auch die Grenzwertkommission offen gelassen (vgl. den Hinweis von Bönke NZV 2005, 273 in der Anm. zu BVerfG NJW 2005, 358). Das gilt insbesondere für den niedrigen THC-Wert. Gerade hier kann es sich empfehlen, den gemessenen Wert kritisch zu hinterfragen.

Inhaltsverzeichnis

d) Bestimmungsmäßige Einnahme

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Drogenfahrt darf § 24a Abs. 2 S. 3 StVG nicht übersehen werde. Danach ist der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG schon tatbestandsmäßig nicht erfüllt, wenn die im Blut nachgewiesene Substanz auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels beruht. Es muss sich aber um die Einnahme in einem konkreten Krankheitsfall handeln, die Einnahme muss auf einer ärztlichen Verordnung beruhen und das Arzneimittel darf nicht missbräuchlich und nicht überdosiert verwendet werden (vgl. Hentschel, StVR, § 24a Rn. 22; Jagow VD 1998, 70).

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II. Subjektiver Tatbestand

Aus den Feststellungen eines Urteils wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG muss sich schließlich ergeben, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BayObLG DAR 2000, 366; OLG Düsseldorf zfs 2002, 500; OLG Koblenz VRS 78, 361; OLG Zweibrücken VRS 102, 300 = NZV 2001, 483).

Der Vorsatz des Betroffenen muss sich nur auf das Fahren unter der Wirkung eines der in der Anlage 2 genannten berauschenden Mittel zu erstrecken, er muss nicht auch (noch) die Spürbarkeit und die Nachweisbarkeit im Blut umfassen (OLG Zweibrücken VRS 102, 300 = NZV 2001, 483; zum Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG s. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 513; Burhoff ZAP F. 9, S. 757, 762).

Inhaltsverzeichnis

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung des berauschenden Mittel steht (vgl. dazu OLG Hamm VRR 2005, 196 [Lorenz]; s. auch KG DAR 2003, 82 zur Frage des unwissenden Konsums). Die Vorstellung des Betroffenen, der längere Zeit vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat, die Droge sei inzwischen abgebaut, lässt den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht entfallen (OLG Zweibrücken VRS 102, 300 = NZV 2001, 483).

Wird der Mandant wegen eines fahrlässigen Verstoßes verurteilt, muss sich der Verteidiger damit auseinandersetzen, ob die getroffenen Feststellungen ausreichen, diesen Vorwurf zu tragen. Das gilt insbesondere nach der Entscheidung des BVerfG v. 21. 12. 2004 (VRR 2005, 34 [s.o.]). Denn dieses hat sich zu den Anforderungen an die Fahrlässigkeit nicht geäußert, sondern allein zur den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG Stellung genommen (vgl. OLG Hamm VRR 2005, 196 [Lorenz]). Insoweit gilt: (OLG Hamm, a.a.O., und die Anm. von Lorenz, a.a.O.): Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht weder allein die objektive Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration noch der vom Betroffenen eingeräumte Konsum einige Zeit vor der Fahrt, um ohne weiteres den Schluss zuzulassen, der Betroffene habe die mögliche Rauschwirkung erkennen können und müssen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vielmehr ist die Vorstellung des Täters unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.

Tipp/Hinweis:

Von Bedeutung sind dabei:

  • der Zeitablauf, also die Frage: Wie lange liegt der Konsum zurück, d.h., musste der Betroffene noch mit einer körperlichen Beeinträchtigung rechnen?,

Als Faustregel wird man darauf abstellen können: Je höher die festgestellte Konzentration, desto eher musste der Betroffene mit einer Beeinträchtigung rechnen.

  • die Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration, also die Frage: Liegt sie ggf. in einer solchen Höhe vor, dass die Einlassung des Betroffenen zum Zeitablauf nur wenig glaubhaft ist (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamm, a.a.O.).

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III. Sanktionen

§ 24a Abs. 2 StVG sieht neben der Festsetzung eines Fahrverbotes die Verhängung einer Geldbuße vor. Dafür gelten - ebenso wie für die Geldbuße nach einer Trunkenheitsfahrt - grds. die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Gübner, OWi, Rn. 1013 ff.). Das gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Burhoff/Gübner, OWi, Rn. 1024 ff.). Wegen der Besonderheiten für die Geldbuße nach § 24a Abs. 2 StVG kann verwiesen werden auf die Ausführungen bei Burhoff ZAP F. 9, S. 757, 766.

Außer der Geldbuße droht dem Täter das gesetzliche Regelfahrverbot in § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, dessen Dauer je nach Vorhandensein und Anzahl von einschlägigen Voreintragungen ein oder drei Monate beträgt (§ 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242 – 242.2 BKatV, s. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn. 499, 768; Burhoff ZAP F. 9, S.    ). Zur systematischen Einordnung und Anerkennung von Ausnahmefällen sowohl auf der Tatbestandsebene als auch auf der Rechtsfolgenseite gelten die Ausführungen bei Burhoff/Deutscher, OWi, Rn. 499 und Rn. 1919 sowie bei Burhoff ZAP F. 9, S. 766, jeweils m.w.N.) entsprechend.

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