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aus ZAP Heft 8/2003, Fach 22 R, S. 279

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (I/2003)

Von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm

Inhalt

I. Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten?

II. Strafbare Werbung durch Kaffeefahrten

III. Besonders schwerer Fall des Betruges(§ 263 Abs. 3 StGB)

IV. Unerlaubtes Veranstalten von Glücksspielen (§ 284 StGB)

V. Steuerhinterziehung

1. Umsatzsteuerhinterziehung durch fingiertes Unternehmen

2. Berichtigung von Scheinrechnungen/ Umsatzsteuerkarussell/Strafzumessung

3. "Geteilte Sekretärin"

VI. Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Inhaltsverzeichnis

I. Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten?

In der veröffentlichten Rechtsprechung mehren sich die Entscheidungen, in denen die Obergerichte bei Bagatelldelikten die Strafzumessung der Instanzgerichte beanstanden, wenn diese bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls geringwertiger Sachen eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt haben (vgl. u. a. OLG Stuttgart NJW 2002, 3188; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 78 und jetzt auch OLG Hamm, Beschl. v. 18. 11. 2002 – 2 Ss 768/02, http://www.burhoff.de). In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war z. B. für die Entwendung einer Tafel Schokolade im Wert von 0,50 € eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt worden.

Die Oberlandesgerichte argumentieren in diesen Fällen meist folgendermaßen: Die Strafzumessung sei zwar grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht könne i. d. R. nur dann eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Straftaten und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter einen der rechtlich anerkannten Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Auch die Bewertung der Strafzwecke dem Grade nach sei grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht sei ausnahmsweise aber dann zum Eingreifen berechtigt und verpflichtet, wenn die Strafe in einem groben Mißverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Diese Grundsätze seien aus dem dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot abgeleitet, das Verfassungsrang besitze und auch dem Strafanspruch des Staates im Einzelfall Grenzen setze. Dieses verpflichte den Tatrichter, im konkreten Einzelfall unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu prüfen, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen eines ausgesprochenen Bagatelldeliktes überhaupt noch einen gerechten Schuldausgleich darstellt und nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.

Nach Auffassung des OLG Hamm (a. a. O.) führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass z. B. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten für den Diebstahl einer absolut geringwertigen Sache, wie z. B. einer Tafel Schokolade im Wert von 0,50 €, als möglicherweise nicht mehr vertretbar anzusehen ist. Das Tatunrecht wiege in solchen Fällen so gering, dass jedenfalls die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion darstelle. Das gilt nach Auffassung des OLG Stuttgart selbst dann, wenn der Täter einschlägig vielfach vorbestraft ist (OLG Stuttgart, a. a. O.; vgl. auch OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75, das für den Diebstahl einer Schachtel Zigaretten im Wert von 5 DM durch einen vielfach vorbestraften Täter eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für zu hoch, eine solche von einem Monat aber für angemessen erachtet hat).^

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Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss sich ggf. schon beim Amtsgericht auf diese Rechtsprechung berufen. Er muss sich dabei allerdings bewusst sein, dass der Diebstahl geringwertiger Sachen nicht generell leicht wiegt. Das Gegenteil kann z. B. der Fall sein, wenn der Täter ohne Not oder sonstige noch verständliche Beweggründe um geringfügiger Vorteile willen einen Einbruch begeht oder die Hilflosigkeit eines unbemittelten Opfers ausnutzt (vgl. BVerfGE 50, 205 = NJW 1979, 1039). Entsprechendes kann – so ausdrücklich das OLG Hamm (a. a. O.) – auch dann gelten, wenn sich z. B. ein Täter bei häufigen Beutezügen in Ladengeschäften im Einzelfall der Wertgrenze für die Annahme eines geringen Schadens zwar annähert, aber sie regelmäßig nicht überschreitet und schon bei Tatbegehung dadurch dreist auf die Verhängung bloßer Geldstrafen spekuliert. Hartnäckiges rechtsmissbräuchliches und gemeinschädliches Verhalten kann zudem auch bei einer Häufung von Diebstählen geringwertiger Sachen vorliegen (s. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 7. 2. 2002 – 2 Ss 3/03, http://www.burhoff.de).

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II. Strafbare Werbung durch Kaffeefahrten

In der Öffentlichkeit hat das sog. Kaffeefahrtenurteil des BGH v. 15. 8. 2002 (3 StR 11/02, NJW 2002, 3415 ff. = StraFo 2002, 408 = wistra 2002, 467) viel Beachtung gefunden. Dieses hat sich mit der für die Praxis wichtigen Frage beschäftigt, inwieweit sich die Veranstalter von Werbe- bzw. sog. Kaffeefahrten wegen strafbarer Werbung zu verantworten haben, wenn sie mit falschen Versprechungen zur Teilnahme an ihren entgeltlichen "Kaffeefahrten" locken.

Dem Urt. des BGH lagen die üblichen Fallgestaltungen zugrunde: Der Angeklagte organisierte Tagesbusfahrten mit Verkaufsveranstaltungen. Die bevorzugte Zielgruppe seiner dazu versandten Werbeschreiben bestand aus älteren und nicht berufstätigen Personen. In den Werbeschreiben wurden unterschiedliche Leistungen versprochen:

  • So wurde z. B. angegeben, der Empfänger habe bei einer Verlosung unter 99 Preisen einen "Topgewinn" erzielt und den "Jackpot" im Wert von 500 DM gewonnen, wobei er den Gewinn auf der Tagesfahrt überreicht bekomme. Entgegen der Ankündigung fand eine Verlosung jedoch nicht statt, vielmehr erhielten alle Reiseteilnehmer einen Reisegutschein im Wert von 500 DM, der aber nur bei der Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten eingelöst werden konnte.
  • In anderen Fällen wurde zusätzlich jedem Reisegast "– im Fahrpreis enthalten – ein leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü, welches man einfach mitnehmen muss", versprochen. Die Teilnehmer erhielten neben den Kleingeschenken wiederum einen Reisegutschein und anstelle des "leckeren, reichhaltigen Mittagsmenüs" eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.
  • In weiteren Fällen wurde anstelle des Gewinns eines "Voucher" vorgespiegelt, man habe für den namentlich angesprochenen Empfänger des Werbeschreibens einen Lotterieschein ausgefüllt, fünf "Richtige" getroffen und werde den Gewinn von rund 500 DM auf der Tagesfahrt in bar auszahlen. Daneben wurde neben kleineren Geschenken ein im Reisepreis von 19,50 DM enthaltenes "leckeres, schmackhaftes Mittagessen" versprochen. Anstelle des versprochenen Gewinns von rund 500 DM wurden den Reisegästen lediglich kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine Flasche Shampoo im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens erhielten sie wiederum nur eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen.

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Der BGH hat in allen Fällen strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG bejaht. In der Werbeangabe, die Reisegäste erhielten ein "leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü" bzw. ein "leckeres, schmackhaftes Mittagessen", obgleich sie lediglich eine verschlossene Konservendose mit einer Suppe oder mit Brechbohnen zum Mitnehmen ausgehändigt bekommen sollten, sei eine wissentlich unwahre, zur Irreführung geeignete Angabe zu sehen, die auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UWG erfülle.

Strafbare Werbung hat der BGH darüber hinaus – anders als das Landgericht – auch in den Fällen angenommen, in denen ein Gewinn versprochen worden war. Das Landgericht hatte das abgelehnt, weil es im Versprechen eines Gewinns keine (unwahre) Angabe über geschäftliche Verhältnisse i. S. d. § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe. Die insoweit gemachten Angaben seien – so der BGH – jedoch unwahr, und zwar auch hinsichtlich der Versprechung über den Gewinn eines "Vouchers" im Wert von 500 DM. Denn bei den tatsächlich ausgegebenen Gutscheinen, die nur bei Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten hätten in Zahlung gegeben werden können, habe es sich weder um einen Gewinn noch tatsächlich um einen "Voucher" i. S. einer im voraus bezahlten touristischen Leistung gehandelt. Die unwahren Angaben betreffen nach Auffassung des BGH auch geschäftliche Verhältnisse. Der in den §§ 3 und 4 UWG identisch verwendete Begriff der geschäftlichen Verhältnisse sei in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasse alle mit dem Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehenden Umstände; lediglich persönliche Verhältnisse des Werbenden ohne Verbindung mit den Belangen des Betriebs u. ä. würden nicht erfasst (BGHSt 36, 389, 392 m. w. N.). Danach könne nicht zweifelhaft sein, dass Angaben zu Leistungen, die den Empfänger anlocken sollen, die angebotene Werbefahrt zu buchen, auf geschäftliche Verhältnisse bezogen sind. Denn das Versprechen des Gewinns sei maßgeblich für dessen Einschätzung, ob sich die Reise lohnt oder nicht, und damit auch für seine Entscheidung, diese zu buchen. Es bestehe auch ein Zusammenhang zwischen der unwahren Werbeangabe und der angebotenen Leistung. Denn der umworbene Kunde müsse sich erst bereit finden, eine Fahrt mit Verkaufsveranstaltung zu buchen, um in den Genuss des (vermeintlichen) Gewinns zu kommen. Das Angebot des Angeklagten hatte eine "Werbefahrt" zum Gegenstand, bei der ein Teilnehmer für den Preis von rund 20 DM neben der Busbeförderung ggf. ein Mittagessen, verschiedene Sachgeschenke und schließlich einen wertvollen Gewinn erhalten sollte. Dass diese Leistungen gerade mit der angebotenen Werbefahrt und nicht etwa nur mit der am Fahrtziel geplanten Verkaufsveranstaltung verknüpft worden sind, ergebe sich aus den Formulierungen der Werbeschreiben, wie z. B.: "im Fahrpreis enthalten", "als Dankeschön für ihre regelmäßige Teilnahme an unseren Fahrten", "erhalten Sie auf dieser Tagesfahrt" und der abschließenden Bemerkung nach Aufzählung aller Leistungen: "Eine tolle Werbefahrt für nur 19,50 DM – wer kann Ihnen das heute noch bieten?".

Tipp/Hinweis:

Das Urteil erleichtert sicherlich die strafrechtliche Verfolgung der Veranstalter von solchen unseriösen Kaffeefahrten. In der Praxis besteht jedoch nach wie vor das Problem, wie man dieser Veranstalter überhaupt habhaft werden kann, da sie es meisterhaft verstehen, Firmen- und Wohnsitz durch Gründung von Scheinfirmen und Einschaltung von Strohmännern zu verschleiern.

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III. Besonders schwerer Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB)

Nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges u. a. dann vor, wenn der Täter einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Fraglich ist, ob das Regelbeispiel auch dann erfüllt ist, wenn die Beute ggf. inzwischen wieder vollständig an das Opfer zurückgelangt ist. Der BGH hat dazu jetzt entschieden, dass das dem Täter nicht hilft, dem höheren Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entgehen. Es sei nämlich für die Verwirklichung des Regelbeispiels ausreichend, dass der Vermögensschaden größeren Ausmaßes tatsächlich eingetreten sei, wenn auch nur für kurze Zeit (Beschl. v. 7. 5. 2002 – 3 StR 48/02, NStZ 2002, 547 = wistra 2002, 339 f. = http://www.hrr–strafrecht.de/hrr/3/02/3–48–02.php3). Insoweit gelte dasselbe wie für den Grundtatbestand des Betruges, den eine nachträgliche Wiedergutmachung des einmal eingetretenen Vermögensschadens ebenfalls nicht rückwirkend entfallen lasse. Aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich auch nicht ableiten, dass der Geschädigte eine bleibende Vermögenseinbuße erleiden müsse.

Tipp/Hinweis:

Diese Auffassung des BGH entspricht der h. M. in der Lit. (vgl. TRÖNDLE/FISCHER, StGB, 50. Aufl., § 263 Rn. 49; CRAMER, in: SCHÖNKE/SCHRÖDER, StGB, 26. Aufl., § 263 Rn. 188c; a. A. JOECKS, StGB–Studienkommentar, 3. Aufl., § 263 Rn. 127).

Offengelassen hat der BGH die Frage, ob die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung – die sich als strafbarkeitsbegründende Vermögensbeschädigung i. S. v. § 263 Abs. 1 StGB darstellt, wenn der Eintritt des Vermögensverlustes nahe liegt (vgl. BGHSt 34, 394, 395) – das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB erfüllen kann (so TIEDEMANN, in: LK, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; a. A. TRÖNDLE/FISCHER, a. a. O., § 263 Rn. 49). Dem könnte der Gesetzeswortlaut entgegenstehen, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Vermögensverlustes enger ist als derjenige der Vermögensbeschädigung.

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IV. Unerlaubtes Veranstalten von Glücksspielen (§ 284 StGB)

Das Urt. des BGH v. 28. 11. 2002 (4 StR 260/02, http://www.hrr–strafrecht.de/hrr/ 4/02/4–260–02.php3) hatte die Frage zum Gegenstand, ob die behördlich nicht erlaubte Veranstaltung von sog. Odsettwetten als unerlaubtes Veranstalten von Glücksspielen nach § 284 StGB strafbar ist. Dazu lagen in den Geschäftsräumen des Angeklagten Wettprogramme aus. Auf einem Tippzettel konnte ein Kunde auf den Gewinn einer (Fußball)Mannschaft oder aber auch auf einen bestimmten Spielausgang wetten. Gegenstand der Wetten waren alle Europaligen bis herunter zu Regionalligen, und zwar vornehmlich im Bereich des Fußballs. Die Wetten waren nicht auf ein Spiel beschränkt, sondern es waren Tipps für bis zu zehn Spiele möglich. Die Mitspieler füllten die Tippzettel aus, übergaben sie dem Angeklagten oder dessen Angestellten und zahlten einen Einsatz. Das Landgericht hatte den Angeklagten von dem Vorwurf einer Straftat nach § 284 StGB mit der Begründung freigesprochen, dass es sich bei Sportwetten nicht um Glücksspiele i. S. dieser Vorschrift handele.

Der BGH hat das anders gesehen: Das Wesen des Glücksspiels i. S. d. § 284 StGB bestehe nach allgemeiner Auffassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80). Maßgebend für die Beurteilung seien dabei die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers (BGHSt 2, 276). Den Maßstab hierfür bildet das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte Teilnehmer. Ist ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigenschaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der den Spielausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter (BGH, a. a. O.).

Diesen Maßstäben sei das LG nicht gerecht geworden. Dieses habe nämlich u. a. darauf abgestellt, dass das Ergebnis bei einer Sportwette nicht vom "reinen Zufall" abhängig, sondern "überwiegend" aufgrund entsprechender Informationen und hieraus gezogener Schlüsse prognostizierbar sei. Dabei habe es aber übersehen, dass ein Glücksspiel auch dann vorliege, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Übergewicht zukommt. Das Überwiegen des Zufalls werde nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine begründete Vorhersage getroffen werden könne, sofern der Ausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt werde, die für den Spieler weder beeinflussbar noch vorausberechenbar seien (vgl. auch BGHSt 2, 139, 140 f.).

Das landgerichtliche Urteil konnte nach Auffassung des BGH zudem deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der Bestimmung des "Durchschnittsspielers", auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen es für die Beurteilung ankommt, ob ein Glücksspiel i. S. d. § 284 StGB vorliegt, von einem zumindest unklaren Maßstab ausgegangen sei. Insoweit sei auf den Personenkreis abzustellen, für den das Spiel eröffnet worden ist und gewöhnlich betrieben werde. Für die Qualifizierung als Glücksspiel gelte zudem der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise. Es könne daher nicht maßgeblich sein, ob einzelne Mitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, dass sie bestimmte Sportergebnisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofern sich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und in einem nicht völlig untergeordneten Maße auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nicht besitzen. Gerade der eher "unbedarfte" Spieler bedürfe des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels.

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Tipp/Hinweis:

Der BGH hat zudem beanstandet, dass beim LG offengeblieben sei, ob und in welchem Maße auch der kenntnisreiche "Durchschnittsspieler" die Entscheidung über Gewinn und Verlust beeinflussen könne, mit der Folge, dass bei einem entsprechenden Zurücktreten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel anzunehmen wäre. Hierbei handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Art, die einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung unter Berücksichtigung der einzelnen in Betracht kommenden Spielvorgänge bedarf. Dazu ist ggf. ein Sachverständiger einzuschalten.

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V. Steuerhinterziehung

Der für Steuerstrafverfahren zuständige 5. Strafsenat des BGH hat sich vor allem immer wieder auch mit Fragen der Umsatzsteuerhinterziehung zu beschäftigen. Auf folgende für die Praxis bedeutsame Entscheidungen ist hinzuweisen (s. 1 und 2). Die Fallgestaltung bei BayObLG (wistra 2002, 435 = NStZ-RR 2002, 377 = PStR 2003, 26) ist sicherlich so oder ähnlich in der Praxis häufiger anzutreffen.

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1. Umsatzsteuerhinterziehung durch fingiertes Unternehmen

Häufig soll Umsatzsteuer dadurch hinterzogen werden, dass die Existenz eines Unternehmens nur fingiert wird, um Vorsteuererstattungen zu erlangen. So auch in dem vom BGH mit Urt. v. 27. 9. 2002 (5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20 = PStR 2003, 1 = wistra 2003, 20, http://www.hrr–strafrecht.de/hrr/5/02/5–97–02.php3) entschiedenen Fall. Dort hatte der Angeklagte bei einer Vielzahl von Finanzämtern fiktive GbR angemeldet, um für diese die Zuteilung von Steuernummern zu erreichen. Die Anmeldung dieser Gesellschaften nahm er unter der Firma einer ebenfalls nicht existierenden "DOS Steuerberatungs-GmbH" vor und übersandte dabei den Finanzämtern neben weiteren Geschäftsunterlagen fingierte Gesellschaftsverträge und Vollmachten, auf denen er als Unterschriften der angeblichen Gesellschafter jeweils unleserliche Namenszeichen selbst angebracht hatte. Später reichte er dann bei den Finanzämtern für verschiedene Monate mit in gleicher Weise unleserlichen Namenszeichen unterzeichnete Umsatzsteuervoranmeldungen mit erfundenen Umsätzen und Vorsteuern ein, um so die Erstattung tatsächlich nicht bestehender Umsatzsteuerguthaben zu erreichen. Insgesamt kam es bei von den von dem Angeklagten geltend gemachten Erstattungsansprüchen zu Erstattungen von mehr als 750.000 DM.

Vom Landgericht ist der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung und nicht wegen Betruges verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Der BGH hat ausgeführt, dass der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht entgegensteht, dass der Angeklagte die Steuererstattungen nur für Scheinfirmen geltend gemacht hat. Auch Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, seien nämlich als Steuerhinterziehung und nicht als Betrug zu beurteilen. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO knüpfe für die Tatbestandsverwirklichung an die Täuschung der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen an, durch die Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Steuervorteile in diesem Sinne seien nach § 370 Abs. 4 S. 2 AO auch Steuervergütungen, die aufgrund eines steuerrechtlich erheblichen Verhaltens dem Täter von der Finanzverwaltung zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Hierzu gehöre auch die Erstattung angeblicher Vorsteuern, weil sie sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen richtet (§§ 37, 218 AO), ohne dass es im einzelnen darauf ankomme, welche tatsächlichen Verhältnisse zugrunde liegen. Zudem sei der durch § 370 AO geschützte Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der Umsatzsteuer unabhängig davon betroffen und beeinträchtigt, ob einer geltend gemachten Vergütung ein gegenüber dem Rechnungsempfänger tatsächlich bewirkter Umsatz zugrunde liege oder ob die Vorsteuererstattung aufgrund einer Täuschung der Finanzbehörden ohne Umsatz erfolgt sei.

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Der BGH hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Einreichung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen ggf. nicht dadurch ausgeschlossen war, dass die eingereichten Steueranmeldungen nur mit einem unleserlichen Namenszeichen versehen waren. Der vom Angeklagten angebrachte Schriftzug sei zwar nicht lesbar, dennoch aber als gültige Unterschrift anzusehen. Im übrigen könnte – so der BGH – selbst das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift dem Vorliegen von Angaben i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegenstehen. Zwar sei eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthalte, unwirksam, weil durch sie ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden könne. Der Mangel einer fehlenden Unterschrift sei aber steuerrechtlich dann unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung hin trotzdem ein wirksamer Steuerbescheid ergehe. Für die Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei der Mangel der fehlenden Unterschrift darüber hinaus grds. bereits dann unbeachtlich, wenn eine Steuererklärung zum Zwecke der Steuerverkürzung oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile eingesetzt werden soll. § 370 AO setze nämlich tatbestandlich keine wirksame Steuererklärung voraus, sondern lediglich Bekundungen zu den genannten Zwecken, die sogar mündlich oder schlüssig gemacht werden können.

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Tipp/Hinweis:

Zum Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Betrug bei Gründung eines "fingierten Unternehmens" hat der BGH bereits grundlegend in BGHSt 36, 100 = wistra 1989, 229 und dann noch einmal in BGHSt 40, 109 = wistra 1994, 94 in gleicher Weise Stellung genommen.

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2. Berichtigung von Scheinrechnungen/Umsatzsteuerkarussell/Strafzumessung

Von Bedeutung ist in der Praxis immer wieder die Frage, inwieweit eine bei der Ausstellung von Scheinrechnungen ggf. nach § 14 Abs. 2 UStG noch bestehende Berichtigungsmöglichkeit Einfluss auf den Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO hat. Dazu hat der BGH in seinem Urt. v. 11. 7. 2002 (5 StR 516/01, NJW 2002, 3036 = PStR 2002, 214 = StV 2002, 549 = http://www.hrr–strafrecht.de/hrr/5/01/5–516–01.php3, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Stellung genommen.

Er ist der Auffassung, dass, selbst wenn nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH (vgl. dazu BFH BB 2001, 1026 = DB 2001, 1126 f.) eine Berichtigungsmöglichkeit gegeben wäre, dies eine Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht in Frage stellen könne. Der Tatbestand der USt-Hinterziehung sei nämlich schon vorher verwirklicht. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sei ein Rechnungsempfänger nämlich nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Das gelte unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung abführe oder nicht. Die Berichtigungsmöglichkeit hat nach Auffassung des BGH jedoch Auswirkungen im Rahmen der Strafzumessung. Soweit nämlich eine Berichtigungsmöglichkeit gegeben ist, sei der eingetretene Schaden nur ein solcher auf Zeit. Auch soweit eine Berichtigung noch nicht erfolgt sei, habe schon die bloße Möglichkeit hierzu als strafmildernder Gesichtspunkt Einfluss auf die Strafzumessung.

Inhaltsverzeichnis

Tipp/Hinweis:

Bei einem aus mehreren Beteiligten bestehenden sog. Umsatzsteuerkarussell muss sich jeder Beteiligte strafschärfend den steuerlichen Gesamtschaden zurechnen lassen. Der Gesamtunrechtsgehalt der USt-Hinterziehung wird nämlich nicht durch das jeweilige einzelne Rechnungsverhältnis geprägt, sondern durch das Karussellsystem als Ganzes.

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3. "Geteilte Sekretärin"

Im Fall des BayObLG (Urt. v. 11. 6. 2002 – 4 St RR 25/02, wistra 2002, 435 = NStZ-RR 2002, 377) war bei dem angeklagten Vorstand einer AG eine Angestellte zunächst überwiegend im beruflichen Bereich als Sekretärin tätig. Steuerlich wurden die für sie anfallenden Personalkosten daher als Betriebsausgaben des Angeklagten behandelt. Die Tätigkeiten der Angestellten wandelten sich dann jedoch mehr und mehr zu denen einer Haushaltshilfe, der betriebliche Anteil betrug schließlich nur noch 10 %. Die Personalkosten wurden aber dennoch weiter als Betriebsausgaben behandelt. Der Angeklagte ist wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Das BayObLG (a. a. O.) ist dabei – ebenso wie das LG – von bedingtem Vorsatz des Angeklagten ausgegangen. Der Angeklagte habe gewusst, dass er zwar den Personalaufwand für eine Sekretärin als Betriebsausgabe behandeln konnte, wenn sie in dem in einem Sekretariat üblichen Umfang mit Kaffeekochen und ähnlichen Angelegenheiten für ihren Vorgesetzten beschäftigt wurde, dass aber die Kosten einer Haushaltshilfe nicht zu den Betriebsausgaben gehören. Der Angeklagte könne auch die zunehmende Verlagerung der Tätigkeit seiner Angestellten in den privaten Bereich nicht übersehen haben. Wenn er aber dennoch seinen Steuerberater nicht unterrichtete, sei der Schluss, der Angeklagte habe jedenfalls damit gerechnet, dass der Ansatz der vollen Personalkosten zu einer Steuerverkürzung führen würde, nicht zu beanstanden.

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Tipp/Hinweis:

Das BayObLG (a. a. O.) hat darauf hingewiesen, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, dass sich wegen kleinerer Steuerersparnisse nicht auch Personen mit einem höheren Einkommen zu Steuerhinterziehungen entschließen könnten.

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VI. Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Das OLG Rostock hatte sich in seinem Urt. v. 21. 8. 2002 (1 Ss 93/01) mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde i. S. v. § 348 StGB zu beschäftigen. Nach den Feststellungen des LG hatten vier Zollbeamte eines Zollamtes auf Eisenbahnübernahmebestätigungen durch den Stempelaufdruck "ausgeführt" sowie auf den Originalen der sog. "SMGS"-Frachtbriefe durch Aufbringen des Eurostempelaufdrucks und durch das jeweilige Namenskürzel unter anderem bestätigt, dass die Warenbezeichnung auf denen in SMGS-Frachtbriefen mit denjenigen auf der Eisenbahnübernahmebestätigung und den leitenden Verwaltungsdokumenten übereinstimmen, obwohl sie wussten, dass dieses nicht der Fall war. Tatsächlich ausgeführt wurde Wodka oder Alkohol in Flaschen oder in Dosen, auf den SMGS-Frachtbriefen wurde hingegen als Ware angegeben "Bodenbelege in blechernden Boxen" oder "Sammelgut in blechernden Boxen" oder "Ersatzteile für Traktoren" oder "Speiseöl" oder als "keramische Fliesen in blechernden Boxen". Die Zollbeamten sind vom AG und vom LG freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte nun beim OLG Erfolg.

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Das OLG hat die SMGS-Frachtbriefe als "öffentliche Urkunden" i. S. v. § 348 StGB angesehen. Die Eintragungen seien von den Angeklagten, die Amtswalter der öffentlichen Behörde "Zoll" seien, entsprechend den EU- und zollrechtlichen Vorschriften gemacht worden. Die Angeklagten hätten keine unmittelbare und ausdrückliche Befugnis zur Beurkundung gebraucht. Diese sei nur für eine öffentliche Urkundsperson i. S. d. § 415 Abs. 1 2. Alt. ZPO erforderlich, nicht jedoch für Hoheitsträger, die für eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis i. S. d. § 415 Abs. 1 1. Alt. ZPO handeln. Aus dem Dokument müsse auch nicht der Name oder der Namenszug des die Urkunde erstellenden Amtswalters hervorgehen. Es sei schon durch die Rspr. des RG anerkannt, dass die Aufnahme öffentlicher Urkunden ggf. auch durch einfachen Stempelabdruck bewerkstelligt werden kann. Dann sei lediglich erforderlich, dass die beurkundende Behörde ersichtlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier durch das jeweilige Anbringen des vorgeschriebenen Euro-Stempelabdrucks erfüllt. Die Urkunden seien auch für den Verkehr nach außen bestimmt gewesen und hätten dem Zweck gedient, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Dies folge schon daraus, dass die litauischen Behörden aufgrund der getroffenen zollrechtlichen Übereinkommen auf eigene Zollkontrollen verzichteten und auf die Ordnungsgemäßheit der Amtsführung durch die deutschen Zollstellen vertraut hätten. Aus den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften ergebe sich auch, dass mit dem Aufdruck des Euro-Stempels auf die SMGS-Frachtbriefe nicht etwa nur die ordnungsgemäße Verplombung des jeweiligen Frachtcontainers beurkundet werde. Es werde schließlich auch Beweiskraft "für und gegen" jedermann erbracht. Es sei nicht erforderlich, dass jede öffentliche Urkunde von vornherein für "jedermann" i. S. d. Alltagssprachgebrauchs bestimmt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass ihre Errichtung oder Herstellung unter öffentlicher Autorität sie dafür geeignet und bestimmt erscheinen lässt, ggf. und im Rahmen der Verhältnisse, auf welche sie sich bezieht, nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern gegen jeden Dritten für die mit ihr beurkundeten Tatsachen Beweis zu erbringen. An der Beweiskraft "für und gegen jedermann" fehle es also nicht deswegen, weil sich hier das Beweisinteresse an den SMGS-Frachtbriefen praktisch auf den Warenlieferanten, den außengebietlichen Abnehmer und die Finanzbehörden Deutschlands und Litauens beziehe.

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Tipp/Hinweis:

Die Entscheidung entspricht der Meinung des BayObLG (vgl. NJW 1990, 665). Das OLG Rostock hat allerdings auf nähere Ausführungen dazu verzichtet, warum eine Zollausfuhrbescheinigung im privatrechtlichen Rechtskreis eine erhebliche Rolle spielen kann und sich darauf beschränkt, dass die Frachtbriefe in einem Zivilverfahren für die Partner der Liefergeschäfte "ohne weiteres" von besonderer Beweisbedeutung sein könnten.

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