Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Anhörungsrüge im Strafverfahren

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Allgemeine Neuerungen in der StPO/im OWiG

III. Erweiterung von § 33a StPO

IV. Neuer Rechtsbehelf in § 356a StPO

1. Entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs

2. Voraussetzungen des Rechtsbehelfs

3. Auswirkungen/Folgen

V. Änderungen im JGG

VI Änderungen im OWi-Verfahren


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht selten. Das gilt auch für das Strafverfahren. Hatte der Betroffene dann kein Rechtsmittel mehr, blieb ihm häufig nur die Möglichkeit, gegen die sein Recht verletzende Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das hat beim BVerfG zu einem erheblichen Geschäftsanfall geführt. U.a. wohl im Hinblick darauf hat das BVerfG in seinem Plenarbeschluss vom 30. 4. 2003 (1 PbvU 1/02; NJW 2003, 1924), dem ein zivilrechtliches Verfahren zugrunde gelegen hat, festgestellt, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art 19 GG) in Verbindung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall fordert, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für die Umsetzung dieses Beschlusses hatte das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. 12. 2004 vorgegeben.

In Erfüllung dieser Vorgabe des BVerfG hat die Bundesregierung am 11. 8. 2004 den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BT-Drucks. 15/3966; Anhörungsgesetz) vorgelegt. Dieser ist gleichlautend mit einem Gesetzesentwurf des Bundestages (BT-Drucks. 15/3706). Der Bundestag hat das Gesetz dann am 28. 10. 2004 einstimmig verabschiedet (BT-Drucks. 15/4061) Der Bundesrat hat am 26. 11. 2004 seine Zustimmung erklärt, so dass das neue Gesetz am 1. 1. 2005 in Kraft treten konnte.

Inhaltsverzeichnis

II. Allgemeine Neuerungen in der StPO/im OWiG

Im Bereich des Strafverfahrens bringt das Anhörungsrügengesetz zwei wesentliche Änderungen (zu den Änderungen im Zivilprozess s. Schneider ZAP F. 13, S. 1275 ff.). Zunächst ist § 33a StPO erweitert worden (vgl. dazu III). Zudem ist ein neuer § 356a StPO eingeführt worden, der im Revisionsverfahren demjenigen, dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, nun als außeordentlichen Rechtsbehelf die "Anhörungsrüge" einräumt (vgl. dazu IV).

Tipp/Hinweis:

Die Änderungen gelten über § 46 OWiG bzw. über § 79 Abs. 3 OWiG auch im OWi-Verfahren.

Inhaltsverzeichnis

III. Erweiterung von § 33a StPO

Im Strafverfahren regelt § 33a StPO die Nachholung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1137), wenn bei einem Beschluss Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet worden sind, zu denen der Betroffene noch nicht gehört worden ist. Die Vorschrift ist schon bisher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 42, 243, 250 = NJW 1976, 1837) so ausgelegt worden, dass sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst. Diese weite Auslegung der Vorschrift ist jetzt Gesetz geworden. Nach der Neufassung des § 33a Abs. 1 StPO ist nun entscheidend, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Damit werden jetzt dem Wortlaut nach nicht mehr nur Tatsachen und Beweisergebnisse erfasst, sondern auch Anträge und Rechtsausführungen anderer Beteiligter, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind.

Dieser Anspruch muss in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sein. Nach der Gesetzesbegründung ist eine unterbliebene Anhörung nur dann "entscheidungserheblich", wenn und soweit sie sich auf das Eregbnis des Beschlusses ausgewirkt hat (BT-Drucks. 15/3707, S. 17). Hätte der Betroffene nichts anderes vortragen können, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich. Die Formulierung entspricht der in § 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass die dazu bereits vorliegende Literatur zur Auslegung des § 33a StPO herangezogen werden kann (vgl. z.B. Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a ZPO Rn. 6 m.w.N.).

Verfahrensmäßig ist es bei der bisherigen Regelung geblieben. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbefristet. Der Antrag ist aber nach wie vor nur zulässig, wenn der Beschluss nicht anders anfechtbar ist.

Tipp/Hinweis:

Der neue § 356a StPO geht § 33a StPO als speziellere Regelung also vor (BT-Drucks. 15/3706, S. 17). Das hat Bedeutung wegen der Befristung in § 356a S. 2 StPO (s. dazu unten IV).. Ist diese Frist versäumt, kann nicht mehr auf die Regelung des § 33a StPO zurückgegriffen werden.

Inhaltsverzeichnis

IV. Neuer Rechtsbehelf in § 356a StPO

1. Entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs

Auch im Revisionsverfahren kann es noch zur Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen. Das kann einmal dann der Fall sein, wenn die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren, was nicht selten der Fall ist, in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers stattfindet und das Revisionsgericht in der Hauptverhandlung einen Vortrag des Angeklagten übersieht. Das Revisionsgericht kann aber auch die Stellungnahmefrist des § 349 Abs. 3 StPO übersehen und/oder entscheiden, obwohl dem Angeklagten der Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt worden ist. Diese Fälle sind bisher über § 33a StPO geregelt worden (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 349 Rn. 17). Dieser ist jedoch auf (Revisions)Urteile nicht anwendbar, zudem entspricht die entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht den Vorgaben des BVerfG.

Deshalb hat das Anhörungsrügengesetz in § 356a StPO einen eigenen außerordentlichen Rechtsbehelf eingeführt. Danach wird in Zukunft, wenn das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, das Verfahren auf Antrag durch Beschluss in die Lage versetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a S. 1 StPO).

Tipp/Hinweis:

Für den Begriff der "Entscheidungserheblichkeit" gilt dasselbe wie bei § 33a StPO (BT-Drucks. 15/3706, S. 18). Die unterbliebene Anhörung muss sich also auf die Revisionsentscheidung ausgewirkt haben (s. oben III).

Inhaltsverzeichnis

2. Voraussetzungen des Rechtsbehelfs

Die Voraussetzungen für den Antrag sind denen für einen Wiedereinsetzungsantrag angeglichen. Im Einzelnen gilt:

  • Der Rechtsbehelf ist befristet. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestellt werden (§ 356a Satz 2 StPO). Die Kenntnis muss sich nur auf die tatsächlichen Umstände beziehen (BT-Drucks. 15/3706, S. 18).
  • Der Betroffene muss den Antrag begründen (§ 356a S. 2 StPO).

Tipp/Hinweis:

An die Begründung des Antrags sind im Hinblick darauf, dass es um die Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört, keine hohen Anforderungen zu stellen (BT-Drucks. 15/3706, S. 18).

  • Der Betroffene muss den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft machen (§ 356a S. 3 StPO). Nicht glaubhaft gemacht werden müssen die Umstände, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht begründen. Die ergeben sich i.d.R. aus den Akten (BT-Drucks. 15/3706, S. 18).

Tipp/Hinweis:

Die Gesetzesbegründung geht davon aus, das die förmliche Zustellung von Revisionsentscheidungen nicht erforderlich ist, weil die Entscheidung selbst keine Frist in Lauf setzt (BT-Drucksache 15/3706, a.a.O.). Allerdings wäre es wünschenswert, wenn die Revisionsgerichte zur förmlichen Zustellung übergehen würden, da das Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntniserlangung bringt.

Inhaltsverzeichnis

3. Auswirkungen/Folgen

Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, versetzt das Revisionsgericht das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestanden hat. Damit entfällt die Rechtskraft der Revisionsentscheidung, allerdings nur soweit die Revisionsentscheidung von dem Gehörsvestoß betroffen ist. Nur insoweit ist nämlich der Verstoß "entscheidungserheblich". Im Übrigen soll die Rechtskraft - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3706, S. 18) bestehen bleiben.

Tipp/Hinweis:

Folge des Entfallens der Rechtskraft ist, dass eine ggf. bereits begonnene Strafvollstreckung abgebrochen werden muss. Sofern sich der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft in Untersuchungshaft befunden hat und noch inhaftiert ist, soll nach der Gesetzesbegründung der alte Haftbefehl wieder aufleben (BT-Drucks., a.a.O.). Das erscheint mir zweifelhaft, da dieser durch den Eintritt der Rechtskraft weggefallen ist. Richtiger dürfte es sein, dass das Revisionsgericht zugleich mit Entscheidung über den Antrag nach § 356a StPO über die U-Haft neu/wieder entscheiden und ggf. einen neuen Haftbefehl erlassen muss. Dabei kann/muss dann die ggf. neue Sachlage, die sich geändert haben kann, berücksichtigt werden. Nach § 356a S. 4 StPO i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

Hat die Anhörungsrüge Erfolg, muss das Revisionsgericht dann neu über die Revision entscheiden und dazu vorab alle Verfahrensbeteiligten (erneut) anhören.

Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Rechtsbehelf des § 356a StPO keine Auswirkungen auf die Anforderungen an die Begründung von Revisionsentscheidungen hat. Das ist grundsätzlich zutreffend, da es sich bei der Anhörungsrüge nicht um ein Rechtsmittel i.S. von § 34 StPO handelt. Allerdings fragt man sich in dem Zusammenhang: Wie anders als durch eine begründete Revisionsentscheidung soll der Angeklagte eigentlich beurteilen können, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Deshalb dürfte es sich m.E. in der Praxis für die Revisionsgerichte empfehlen, ihre Entscheidungen, vor allem die nach § 349 Abs. 2 StPO, zumindest kurz zu begründen. Das vermeidet Anträge nach § 356a StPO und einen dazu dann ggf. erforderlichen begründeten Beschluss.

Inhaltsverzeichnis

V. Änderungen im JGG

§ 356 a StPO findet über § 2 GG auch auf die Revisionsentscheidung im jugendgerichtlichen Verfahren Anwendung. Allerdings kann im Jugendstrafverfahren wegen der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG auch bereits die Berufungsentscheidung für einen der Verfahrensbeteiligten letztinstanzlichen Charakter haben, ohne dass § 33 a StPO bzw. § 329 Abs. 3 StPO Anwendung finden könnten. Das wäre z.B. der Fall, wenn das Berufungsgericht dem Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung dem anwesenden Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt hätte (BT-Drucks. § 15/3706, S. 19). Deshalb wird in § 55 Abs. 4 JGG § 356 a StPO für entsprechend anwendbar erklärt.

Tipp/Hinweis:

Einbezogen werden durch den neuen Abs. 4 des § 55 JGG auch die Fälle des § 55 Abs. 1 JGG, soweit dieser generell die isolierte Anfechtbarkeit von Sanktionsentscheidungen unterhalb der Jugendstrafe ausschließt (BT-Drucks. 15/3706, S. 19).

Inhaltsverzeichnis

VI. Änderungen im OWi-Verfahren

Die dargestellten Neuerungen gelten über §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Darüber hinaus ist folgende Änderung von Bedeutung: Nach §§ 72, 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG darf das Gericht nicht gegen den Widerspruch des Betroffenen ohne Hauptverhandlung durch Beschluß entscheiden. Verstöße gegen § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG sind aber z.B. auch denkbar, wenn dem Betroffenen keine ausreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben wurde, insbesondere weil ein Hinweis nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG unetrblieben ist (vgl. z.B. BGHSt 27, 85, 87; OLG Düsseldorf DAR 1999, 129). Zwar fehlt es nach den Änderungen/Neuerungen hier nun nicht mehr an einem Rechtsbehelf (s. BT-Drucks. 15/3706, S. 24), jedoch ist nicht eindeutig, welcher Rechstbehelfin Betracht kommt. Deshalb ist § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ergänzt worden und erklärt jetzt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG verletzt worden ist, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG für entsprechend anwendbar (so in der Vergangenheit u.a. schon OLG Köln NZV 1991, 441 m.w.N.).

Tipp/Hinweis:

Damit gilt für diese Gehörsverletzungen auch die Wochenfrist des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 StPO.


zurück zu Veröffentlichungen - Überblick


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".