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aus ZAP Heft 16/2018, F. 9, S. 1029

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Fahrverbot bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

I. Allgemeines.

II. Systematische Grundlage.

  1. Allgemeine Grundlagen.

  2. Rechtsgrundlage für die Anordnung (§ 25 Abs. 1 StVG)

    a) Grobe Pflichtwidrigkeit

      aa) Regel-Ausnahme-Verhältnis.

      bb) Subjektive Vorwerfbarkeit/Augenblicksversagen.

        (1) Allgemeines.

        (2) Rechtsprechung.

      b) Beharrlicher Verstoß.

      c) Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots.

      d) Regelwirkung.

      e) Checkliste.

III. Absehen von Fahrverbot/Ausnahme im Einzelfall

  1. Prüfungsmaßstab für die Absehensentscheidung.

  2. Erforderlichkeit des Fahrverbots.

    a) Erhöhung der Geldbuße.

    b) Allgemeine Gründe.

    c) Teilnahme an Verkehrsunterricht/Verkehrsberatung.

    d) Zeitablauf

  3. Angemessenheit des Fahrverbots.

    a) Typische Folgen.

    b) Beschränkung auf eine Kraftfahrzeugart

    c) Berufliche Folgen.

      aa) Abhängig Beschäftigte.

      bb) Selbstständige/Freiberufler

      cc) Sonstige persönliche Gründe.

  4. Fahrverbotsentscheidung bei Verurteilung nach § 24a StVG.

  5. Anforderungen an die Urteilsgründe.

IV. Verfahrensfragen.

  1. Dauer des Fahrverbots.

  2. Mehrere Fahrverbote.

  3. Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG.

  4. Vollstreckung des Fahrverbots.

  5. Fahrverbot in der Hauptverhandlung.

I. Allgemeines

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht als Rechtfolgen bei verschiedenen (schwerwiegenderen) Verkehrsordnungsordnungswidrigkeiten neben der (Regel-)Geldbuße als Rechtsfolge die Verhängung eines Fahrverbots vor. Diese Rechtsfolge trifft den Mandanten meist schwerer als die Geldbuße, da er auf seine Fahrerlaubnis häufig sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich angewiesen ist. Deshalb richtet sich für den Mandanten das Verteidigungsziel in diesen Fällen i.d.R. darauf, die Verhängung eines Fahrverbots abzuwenden. Die mit dem Fahrverbot zusammenhängenden Fragen sind daher für den Verteidiger von erheblicher praktischer Relevanz, die in nachfolgendem Überblick nachfolgend dargestellt werden.

Hinweis:

Die Ausführungen gelten für alle Fälle, in denen nach der BKatV die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt, also nicht etwa nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern z.B. auch für die Fälle der Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG (wobei aber bestimmte Besonderheiten zu beachten sind, vgl. unten III. 4.), für die Fälle der erheblichen Abstandsunterschreitung, für falsches Überholen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung oder auch für Fehler beim Überqueren des Bahnübergangs (§ 19 StVO) oder für die Benutzung eines technischen Geräts, z.B. ein Mobiltelefon (§ 23 Abs. 1a StVO), mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (Nr. 246.3 BKatV). Sie gelten grundsätzlich auch für die Verhängung eines Fahrverbots nach einem Rotlichtverstoß (Nr. 132.3 ff. BKatV). Nicht dargestellt werden hier aber die mit dem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß zusammenhängenden Fahrverbotsfragen (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 919, 928 ff.).

Der Verteidiger muss die mit einem drohenden Fahrverbot zusammenhängenden Fragen nicht erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz prüfen. Denn in der Praxis sind die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen ein Fahrverbot inzwischen aufgrund der doch recht strengen Rechtsprechung der OLG verhältnismäßig gering. Eine Prüfung ist dann meist zu spät, da das OLG an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden ist und es nützt nichts mehr, wenn nun z.B. noch Bescheinigungen über den drohenden Arbeitsplatzverlust vorgelegt werden. Diese müssen schon in der tatrichterlichen Hauptverhandlung beim AG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.

Hinweis:

Die Verteidigung gegen ein Fahrverbot sollte daher spätestens beim AG beginnen. Noch besser ist es, es erst gar nicht zur Festsetzung eines Fahrverbots im Bußgeldbescheid kommen zu lassen. Deshalb empfiehlt es sich, das Gespräch mit der Bußgeldbehörde zu suchen und ggf. schon dort zu erreichen, dass gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem an sich verwirkten Fahrverbot abgesehen wird (zur Verteidigungsstrategie s. auch Burhoff VA 2007, 224).

II. Systematische Grundlage

1. Allgemeine Grundlagen

Nach § 25 Abs. 1 StVG kann gegen den Betroffenen bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 bzw. nach § 24a StVG neben einer Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet werden. Dabei kommt die Verhängung des Fahrverbots nach § 25 StVG dann in Betracht, wenn es sich um eine „grobe“ oder „beharrlicheVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt. Diese Regelung wird ergänzt durch die BKatV vom 14.3.2013 (BGBl I, S. 498), die zuletzt durch Art. 3 der VO vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549) geändert worden ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zuletzt BVerfG NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125, 135 ff. = NZV 1992, 117, 119 f.), deren Kernstück der Bußgeldkatalog ist.

Hinweis:

Derzeit wird diskutiert, ob die durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549, in Kraft seit 19.10.2017) geschaffenen neuen Fahrverbote wirksam sind. Dabei geht es u.a. um die die Nrn. 246.2 und 246.3 BKat, die ein einmonatiges Fahrverbot bei rechtswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz mit Gefährdung oder Sachbeschädigung normieren. Die Zweifel an der Wirksamkeit ergeben sich aus der Frage, ob die Fahrverbote wegen einer ins Leere laufenden Bezugnahme auf die zu ändernde Norm des § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV überhaupt wirksam verkündet und in Kraft getreten sind. Am 3.1.2018 ist inzwischen zwar eine „Berichtigung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 22.12.2017 verkündet worden (BGBl I, S. 53). Fraglich ist jedoch, ob dieser Weg der schlichten Berichtigung zulässig ist (abl. Deutscher VRR 1/2018, 4, 6). Es bleibt abzuwarten, wie die OLG dies in den Fällen der Nr. 246.2 und 246.3 BKat beurteilen werden.

Nach § 4 Abs. 1 BKatV kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.d.R. dann in Betracht, wenn es sich um einen der dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Fälle handelt. Das Regelfahrverbot im Fall des § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze bzw. mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft – folgt aus § 4 Abs. 3 BKatV in Zusammenhang mit den dort genannten Nummern des Bußgeldkatalogs.

Für diese Fälle sieht der Bußgeldkatalog neben der Verhängung der Regelgeldbuße als mögliche Rechtsfolge die Anordnung eines Regelfahrverbots von einem Monat vor. Wird ausnahmsweise von einem solchen Fahrverbot abgesehen, soll nach § 4 Abs. 4 BKatV der für den jeweiligen Verstoß vorgesehene Regelsatz für die Geldbuße angemessen erhöht werden (vgl. dazu III.).

Auf dieser Grundlage bewegt sich die Rechtsprechung der OLG zur BKatV, die wie folgt zusammenzufassen ist: § 4 BKatV ist keine unverbindliche Richtlinie, sondern eine auch die Gerichte bindende Rechtsnorm. Die Vorschrift ist als solche verbindlich, allerdings weder zwingend noch in ihrem Bereich ausschließlich. Das in der Vorschrift genannte Regelfahrverbot befreit die Verwaltungsbehörde und das Gericht auch nicht von einer Einzelfallprüfung, schränkt aber – und das ist für die gerichtliche Alltagspraxis von besonderer Bedeutung – die Anforderungen an den gerichtlichen Begründungsaufwand im Urteil ein. Die Erfüllung einer der Tatbestände des § 4 BKatV indiziert nämlich das Vorliegen einer „groben“ oder „beharrlichen“ Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und damit zugleich die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung eines Fahrverbots (vgl. zu allem BGHSt 38, 125 [s.o.]; Deutscher, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn 1627 ff., 1644 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, OWi]). Nach der Rechtsprechung der OLG bleibt daneben für die Annahme einer Ausnahme im Einzelfall genügend Raum. Liegen hierfür aber keine Anhaltspunkte vor, muss die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots vom Amtsrichter nicht mehr gesondert begründet werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob die beabsichtigte Einwirkung auf den Täter nicht auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst sein und dies, was häufig übersehen wird, in den Gründen seinen Urteils auch zu erkennen geben (BGHSt 38, 125 [s.o.]; st. Rspr aller Obergerichte, s. wegen weiterer Nachw. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1420, 1430 ff.).

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung (§ 25 Abs. 1 StVG)

a) Grobe Pflichtwidrigkeit
aa) Regel-Ausnahme-Verhältnis

Nach allgemeiner Ansicht ist auch im Bereich des § 4 BKatV – also z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß – alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots § 25 Abs. 1 S. 1 StVG geblieben (vgl. aus der Rspr. nur BGHSt 38, 125 [s.o.]; 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525; OLG Dresden DAR 2001, 318; OLG Rostock zfs 2004, 480; Burhoff/Deutscher, OWi, Rn16127 ff., 1629 ff.). § 4 Abs. 1 BKatV stellt lediglich für die dort ausdrücklich genannten besonders schwerwiegenden Verkehrsverstöße eine Konkretisierung der eigentlichen Androhungsnorm des § 25 StVG dar. Daraus folgt, dass das Vorliegen einer der Fälle des § 4 BKatV nicht bereits als solches für die Anordnung des Fahrverbots genügt oder dies gar zwingend macht. Zusätzlich müssen vielmehr auch die Merkmale des § 25 Abs. 1 StVG – also in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Pflichtwidrigkeit – erfüllt sein.

Um eine grobe Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG handelt es sich, wenn eine Verhaltensweise vorliegt, die objektiv von besonderem Gewicht ist, da sie immer wieder die Ursache schwerer Unfälle darstellt, und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, also eine besondere Verantwortungslosigkeit darstellt und besonders verwerflich ist. § 4 BKatV schafft nun bereits auf der Tatbestandsseite des § 25 StVG für die dort genannten Katalogfälle ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Bei diesen Katalogfällen handelt es sich um gesetzlich vertypte Vermutungen für grob pflichtwidrige Verkehrsverstöße, die grobe Pflichtwidrigkeit wird durch sie indiziert (Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1635 ff.). Da aber nach der Rechtsprechung der OLG § 25 Abs. 1 S. 1 StVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung des Fahrverbots geblieben ist, handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung. Das bedeutet, dass trotz Vorliegens einer Katalogtat die besonderen Umstände des Einzelfalls die Vermutungs- und Indizwirkung für eine grobe Pflichtwidrigkeit entkräften können. Auch bei Begehung einer Katalogtat sind die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Fahrverbot also nicht erfüllt, wenn ausnahmsweise der Täter nicht besonders verantwortungslos gehandelt hat oder er nicht den erforderlichen Grad der Gefahr geschaffen hat. Allerdings wird z.B. nicht von einem Fahrverbot abgesehen bei nur geringfügiger Überschreitung des Gefahrengrenzwerts bei § 24a StVG (OLG Bamberg VRR 2013, 115; OLG Hamm VRR 2009, 430; m.w.N. bei Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1297).

bb) Subjektive Vorwerfbarkeit/Augenblicksversagen
(1) Allgemeines

An dieser Stelle hat die Rechtsprechung des BGH zum „Augenblicksversagen“ im Beschluss vom 11.9.1997 (BGHSt 43, 241 [s.o.]) Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit: Der BGH hat in der Entscheidung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – die Rechtsprechung ist auch auf den Rotlichtverstoß ausgedehnt worden (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 96, 64 = NZV 1999, 176) – die Anordnung eines Fahrverbots dann abgelehnt, wenn das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen infolge leichter Fahrlässigkeit, d.h. infolge eines sog. Augenblicksversagens, übersehen wurde (BGH a.a.O., zu allem auch Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1441 ff.; Burhoff VA 2001, 169; Krumm VRR 2005, 126; Fromm VRR 2010, 410). Es fehle dann an dem subjektiven Element der groben Pflichtwidrigkeit.

Hinweis:

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass dann, wenn ein Augenblicksversagen zu bejahen ist und ein Fahrverbot nicht verhängt wird, nicht die Geldbuße – wegen des Absehens vom Fahrverbot – erhöht werden darf (OLG Bamberg StraFo 2016, 116 = VRR 4/2016, 13; OLG Hamm NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323; OLG Naumburg zfs 2016, 594; Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1444;), denn es handelt sich nicht um einen „typischen“ Fall des Absehens vom Fahrverbot. Vielmehr darf das Fahrverbot, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen schon aus anderen Gründen nicht vorliegen, überhaupt nicht verhängt werden. Damit liegt die Grundvoraussetzung für ein Absehen vom Fahrverbot und damit für eine Erhöhung der Geldbuße nicht vor.

Allerdings macht der BGH (BGHSt 43, 241 [s.o.]) von seinen Vorgaben zwei Einschränkungen:

  1. Die Bußgeldstellen und die Gerichte dürfen von dem Grundsatz ausgehen, dass Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern i.d.R. wahrgenommen werden. Die Folgen eines möglichen Übersehens müssten deshalb nur dann geprüft werden, wenn sich dafür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Auch, wenn die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch ein einmalig und einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen erfolgt, soll nichts anderes gelten (vgl. OLG Celle VRS 131, 319; a.A. OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.2.17 - (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17), es sei denn, es treten weitere besondere Umstände hinzu (OLG Celle, a.a.O.).
  2. Der BGH geht davon aus, dass selbst dann, wenn ein Übersehen des Verkehrszeichens nicht zu widerlegen ist, eine grobe Pflichtwidrigkeit auch in subjektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, wenn das Übersehen des Verkehrszeichens selbst auf grober Nachlässigkeit beruht (s. auch OLG Karlsruhe NZV 2004, 211; OLG Stuttgart DAR 2010, 402). Das nimmt der BGH (a.a.O.) z.B. an, wenn das Verkehrszeichen auf der Strecke vor der Messstelle mehrfach wiederholt wurde oder der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausging. Dasselbe gelte, wenn sich die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch die äußere Situation, wie etwa in einem Baustellenbereich oder durch die Art der Bebauung oder die Ortslage, jedermann aufdränge (BGH, a.a.O.).

Hinweis:

Zu beiden Punkten ist der Verteidiger gefordert, denn:

  • Er muss im Gespräch mit dem Mandanten die mit dem „Übersehen“ des (geschwindigkeitsbeschränkenden) Verkehrszeichens zusammenhängenden Fragen erörtern und diese – möglichst früh, spätestens aber in der Hauptverhandlung und nicht erst in der Rechtsbeschwerde – vortragen.
  • In der Hauptverhandlung muss er darlegen und ggf. durch einen Beweisantrag dokumentieren, dass eben eine die grobe Pflichtverletzung indizierende Ausgestaltung nicht vorhanden ist bzw. war. Das AG muss diese Einlassung dann prüfen (OLG Zweibrücken DAR 2003, 134; ähnlich OLG Hamm VA 2003, 57; zum Aufdrängen der Indizwirkung OLG Jena NZV 2008, 165).
  • Ist Rechtsbeschwerde eingelegt, muss das angefochtene Urteil darauf überprüft werden, ob es zu diesen Fragen ausreichende tatsächliche Feststellungen enthält. Ist das nicht der Fall, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dazu vorgetragen werden.
(2) Rechtsprechung

Zur Frage des sog. Augenblicksversagens hat sich seit Veröffentlichung der Entscheidung des BGH (BGHSt 43, 241 [s.o.]) eine umfangreiche Kasuistik der OLG entwickelt. Diese kann hier nur überblicksartig in Fallgruppen zusammengefasst werden (vgl. dazu auch Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1454 m.w.N.; s. auch noch die Rspr.-Zusammenstellung bei Burhoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2015, § 5 Rn 169):

  • Allein die Höhe der Geschwindigkeit kann für sich die grobe Pflichtwidrigkeit nicht begründen (BGH a.a.O.; so auch OLG Düsseldorf NZV 2010, 262 = VRR 2010, 351; OLG Zweibrücken DAR 1998, 362 für eine Überschreitung der Geschwindigkeit um 50 km/h außerorts). Es dürfte aber die Faustregel gelten, dass je höher die gefahrene Geschwindigkeit ist, desto größer sind bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten die Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer. Allerdings werden außerorts und insbesondere auf Autobahnen geringere Anforderungen an den Fahrer zu stellen sein (dazu eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 14, 55 ff. m.w.N.). Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, dass es zu der Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich eines Überholmanövers gekommen sein (OLG Bamberg StraFo 2018, 173). Das Überholen begründet keinen Ausnahmeumstand im Sinne geringen Verschuldens (OLG Bamberg, a.a.O.), und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei dem Tatort um eine übersichtliche, breit ausgebaute und schnurgerade verlaufende Fahrbahn ohne Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr handelt.
  • Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften wird leichte Fahrlässigkeit des Betroffenen i.d.R. nur dann in Betracht kommen, wenn er als Fahrer das Ortseingangsschild übersehen hat und er auch die geschlossene Ortschaft als solche nicht erkennen konnte, wobei letzteres nur ausnahmsweise der Fall sein wird (OLG Celle NZV 1998, 254, 255; s. aber BayObLG VRS 95, 130 = zfs 1998, 234 [Übersehen zur Nachtzeit]). Nur leichte Fahrlässigkeit wird auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene in der Nähe des Tatorts wohnt oder die Strecke, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, regelmäßig befährt (OLG Köln NZV 1998, 164; vgl. i.Ü. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1461 ff., dort in den Rn 1465 ff. zur Tempo-30-Zone).
  • Die Rechtsprechung zum Augenblicksversagen gilt auch bei Rotlichtverstößen (s.o.). Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden, wenn der Betroffene nur aus leichter Fahrlässigkeit das Rotlicht der Lichtzeichenanlage übersieht (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 919, 928 ff.).
b) Beharrlicher Verstoß

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und § 4 BKatV kommt die Verhängung eines Fahrverbots auch im Fall der „beharrlichen“ Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht (vgl. dazu eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1510; Burhoff VA 2014, 158; Deutscher VRR 2007, 169). Die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung setzt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 1397; s. auch BayObLG DAR 2000, 222; OLG Köln NZV 2001, 442; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Hamm NZV 2000, 53; NZV 2001, 221) voraus, dass der Kfz-Führer wiederholt Pflichtverletzungen begeht, die nach ihrer Art oder den Begehungsumständen für sich allein betrachtet nicht zu den objektiv oder subjektiv groben Verstößen zählen. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen gibt der Fahrer jedoch zu erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht also nur, wer die Vorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt (zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens s. BayObLG zfs 2004, 138).

Für die Annahme von Beharrlichkeit ist Vorsatz ist nicht erforderlich, es kann auch die Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße mangelnde Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhaltung des Fahrers offenbaren (OLG Hamm NZV 2001, 222). Vorsätzliche Begehung spricht jedoch für Beharrlichkeit (KG DAR 2004, 594 = VRS 107, 213). Allein eine gewisse Anzahl von Verkehrsverstößen reicht jedoch nicht aus. Es muss zudem die subjektive Voraussetzung der fehlenden rechtstreuen Gesinnung vorliegen (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303; OLG Hamm a.a.O.).

Hinweis:

Von Bedeutung ist auch hier die Rechtsprechung des BGH zum „Augenblicksversagen“ (BGHSt 43, 241 [s.o.]). Soll nämlich ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt werden – also nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres eine weitere in dieser Höhe – dann muss, da auch dem Fahrverbot aufgrund „Beharrlichkeit“ der Vorwurf der besonderen Verantwortungslosigkeit zugrunde liegt, dieser zweite Vorwurf im Sinn der Rechtsprechung des BGH subjektiv grob pflichtwidrig sein (OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 = NZV 2000, 92; OLG Köln NZV 2001, 442; a.A. OLG Koblenz VA 2003, 175).

Es muss zwischen den Verkehrsordnungswidrigkeiten, die die Annahme von „Beharrlichkeit“ begründen sollen, ein innerer Zusammenhang bestehen (OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Karlsruhe DAR 1999, 417). Nicht erforderlich ist aber, dass es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten desselben Typs handelt Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1525 ff. m.w.N.). Auch spielt der zeitliche Ablauf der Taten eine Rolle – es gibt zwar keinen Grenzwert für die „Rückfallgeschwindigkeit“, als Faustregel wird man aber feststellen können, dass ein Zeitabstand i.d.R. der Annahme von Beharrlichkeit entgegenstehen dürfte (Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1528 mit Rspr.-Zusammenstellung).

Hinweis:

Es müssen sich aus den tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die Annahme von Beharrlichkeit ergeben (zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens BayObLG zfs 2004, 138; OLG Bamberg VA 2006, 68). Diese müssen i.d.R. Angaben zu den Vorahndungen enthalten, die nicht der einseitig subjektiven Darstellung des Betroffenen entnommen werden können (OLG Bamberg a.a.O.). Das Tatgericht kann bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als „beharrlich“' wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Fahreignungsregister ausgehen (OLG Bamberg VRR 2013, 310 = NZV 2014, 98).

c) Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots

Liegt nach allem eine Katalogtat mit „grober“ Pflichtwidrigkeit vor, so kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV die Anordnung des Fahrverbots „in der Regel“ in Betracht. Durch diese Formulierung wird das in § 25 Abs. 1 StVG dem Richter eingeräumte „Verhängungsermessen“ – es ist dort formuliert: „kann“ – eingeengt. Bevor auf die Regelwirkung eingegangen wird, soll kurz dargestellt werden, welche Erwägungen auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der möglichen Verhängung eines Fahrverbots anzustellen sind. Dazu gilt:

Ziel des Fahrverbots ist die erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen in Form der – Ihnen allen aus obergerichtlichen Entscheidungen bekannten – „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“. Ein Fahrverbot darf daher grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn es kein milderes Mittel gibt, um den mit ihm erstrebten Zweck in gleich guter Weise zu erreichen. An der Erforderlichkeit des Fahrverbots fehlt es daher, wenn die Einwirkung auf den Täter stattdessen auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden kann.

Das Fahrverbot muss zudem auch angemessen sein. Das bedeutet, dass ein an sich erforderliches Fahrverbot nicht angeordnet werden darf, wenn die daraus resultierenden Folgen den Betroffenen unzumutbar belasten würden. An Stelle des Fahrverbots kann dann die Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden.

Hinweis:

In der neueren Rechtsprechung wird der Betroffene häufig darauf verwiesen, dass es ihm ggf. zumutbar sei, die durch ein Fahrverbot auftretenden finanziellen Belastungen notfalls durch eine Kreditaufnahme auszugleichen (vgl. BayObLG NZV 2002, 143; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; OLG Hamm VRR 2012, 308 = DAR 2012, 477; OLG Düsseldorf VRR 2008, 234, enger OLG Hamm VRR 2007, 275 = zfs 2007, 474 und dazu Krumm NZV 2007, 561. Diese Auffassung erscheint sehr fraglich und ist abzulehnen (Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1320, 1358).

d) Regelwirkung

Im Bereich der Regelwirkung geht es um die Frage, welche Auswirkungen diese bei der Beurteilung von Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots hat. Insoweit ist zu unterscheiden (vgl. auch Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 5 Rn 181 f.):

  • Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG formuliert § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, dass ein Fahrverbot „in der Regel anzuordnen ist“. Das ist nach allgemeiner Meinung eine strikte oder sehr strenge Regelanordnung. In diesen Fällen ist daher ein Fahrverbot i.d.R. angemessen und auch erforderlich, weshalb ein Absehen vom Fahrverbot nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung nur bei außergewöhnlichen Tatumständen oder Härten in Betracht kommt (z.B. OLG Hamm, zuletzt VRR 2012, 308 = DAR 2012, 477).
  • Handelt es sich – wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß – um die Anordnung nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, ist dort weicher formuliert. Danach „kann“ ein Fahrverbot angeordnet werden. Die unterschiedlichen Formulierungen wirken sich nach Auffassung des BGH (BGHSt 38, 125, 137 [s.o.]) aber erst beim Absehen vom an sich gebotenen Fahrverbot aus. Im Fall des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG sind nämlich nicht „Härten ganz außergewöhnlicher Art“ erforderlich, sondern das Absehen ist schon dann möglich, wenn „erhebliche Härten“ vorliegen oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und/oder durchschnittlicher Umstände (z.B. BayObLG NZV 1996, 374; OLG Hamm DAR 2001, 229; NZV 2003, 398 f.; OLG Karlsruhe NZV 2006, 326). An dieser Stelle ist also auf jeden Fall Raum für eine Einzelfallprüfung täterbezogener Umstände, was dann zum Absehen vom Fahrverbot führen kann.
e) Checkliste

Daraus ergibt sich insgesamt folgende Prüfungsreihenfolge/Checkliste, die der Tatrichter einhalten muss und anhand derer der Verteidiger bei der Überprüfung eines tatrichterlichen Urteils vorgehen muss:

  1. Zunächst ist zu fragen: Sind hinsichtlich des Betroffenen die Voraussetzungen einer Katalogtat nach § 4 Abs. 1 BKatV festgestellt worden?
  2. Dann: Handelt es sich ggf. dennoch nicht um eine objektiv und subjektiv grobe Pflichtwidrigkeit – Stichwort: Augenblicksversagen?
  3. Schließlich: Ist das Fahrverbot aber ggf. trotzdem ausgeschlossen, weil es nicht erforderlich ist oder hinsichtlich seiner Folgen beim Betroffenen unangemessen wäre? – Stichwort: Regelwirkung der Katalogtat, aber diese Vermutung kann widerlegt werden.
III. Absehen von Fahrverbot/Ausnahme im Einzelfall

Die Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot ist unüberschaubar. Es vergeht kein Monat, in dem nicht in jeder einschlägigen Fachzeitschrift mehrere das Fahrverbot und insbesondere das Absehen vom Fahrverbot betreffende Entscheidungen veröffentlicht werden. Diese können nachfolgend nicht alle dargestellt werden, so dass sich die Darstellung auf einen (groben) Überblick beschränken muss, wobei Fallgruppen gebildet werden und die täterbezogenen Umstände im Vordergrund stehen. Zur weiteren Vertiefung wird auf Burhoff/Deutscher (OWi, Rn 1290 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung) verwiesen.

1. Prüfungsmaßstab für die Absehensentscheidung

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass bei einer grob pflichtwidrigen Katalogtat die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots vermutet wird. Fehlt es hieran im Einzelfall, ist nach § 4 Abs. 4 BKatV vom Fahrverbot unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abzusehen, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass das Höchstmaß des gesetzlichen Bußgeldrahmens nicht überschritten werden darf (vgl. z.B. OLG Düsseldorf DAR 1996, 413 m.w.N.). Bei der Entscheidung über das Absehen haben eine Vielzahl von Einzelkriterien Bedeutung. Dabei spielen im Rahmen der Erforderlichkeit tatbezogene Umstände eine Rolle, während es bei der Angemessenheit allein auf die persönlichen Folgen beim Betroffenen ankommt.

In der Regel ist es nach h.M. ausreichend, dass „erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen (BGHSt 38, 125 [s.o.]; OLG Rostock VRS 101, 380; OLG Hamm NZV 2003, 398; Beschl. v. 19.1.2010, 2 (6) Ss OWi 987/09). Etwas anderes gilt bei einer Verurteilung nach § 24a StVG. Hier kommt wegen der anderen Formulierung im Gesetz ein Absehen vom Fahrverbot nur bei Vorliegen einer „Härte ganz außergewöhnlicher Art“ oder „außergewöhnlicher Umstände“ in Betracht (vgl. z.B. OLG Bamberg DAR 2009, 39 = VRR 2009, 33; OLG Braunschweig DAR 1996, 28; OLG Hamm VRS 101, 298 = DAR 2002, 324 m.w.N.; DAR 2008, 652 = VRR 2008, 434).

Hinweisw:

Da i.d.R. die persönlichen Umstände des Betroffenen, die ggf. zum Absehen vom Fahrverbot führen können, nicht auf der Hand liegen und daher dem Gericht nicht bekannt sind, muss der Verteidiger dazu vortragen. Die entsprechende Aufklärungspflicht und die damit korrespondierende Begründungspflicht des Gerichts hängen von der entsprechenden Einlassung des Betroffenen ab. Ohne diese Einlassung hat das Gericht keinen Anlass und auch keine Beweismittel dafür, dass das Fahrverbot den Betroffenen unangemessen belasten würde. Deshalb muss sich der Betroffene einlassen und muss alles vortragen, was aus seiner persönlichen Sicht gegen die Anordnung eines Fahrverbots spricht (s. die Fallgestaltung bei OLG Bamberg VRR 2013, 310 = NZV 2014, 98).

Der erforderliche Vortrag muss auch bereits beim AG erfolgen. In der Regel ist es zu spät, erst beim Rechtsbeschwerdegericht zur Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots vorzutragen bzw. Stellung zu nehmen.

2. Erforderlichkeit des Fahrverbots

a) Erhöhung der Geldbuße

Abgesehen werden kann von einem Fahrverbot u.a. dann, wenn feststeht, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Soweit ersichtlich wird von den OLG – wohl angesichts der erheblich gewachsenen Verkehrsdichte und da es sich bei den Katalogtaten um besonders schwere Verstöße handelt – die Erforderlichkeit des Fahrverbots meist nicht verneint. Daran hat sich leider auch nichts durch die am 1.2.2009 in Kraft getretenen Änderungen des § 24 StVG i.V.m. der BKatV (vgl. BGBl I 2009, S. 9, dazu Burhoff VA 2009, 33 und VRR 2009, 47) und die nochmaligen Erhöhungen der Geldbußengrenzen auf jetzt bei einem vorsätzlichen Verstoß 2.000 € und bei einem fahrlässigen Verstoß auf 1.000 € Geldbuße geändert. Zumindest der normale Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte durch die Ausschöpfung der neuen Höchstsätze mehr als bisher auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung vergleichbarer Verstöße abzuhalten sein (so auch schon Deutscher NZV 1999, 113 und NZV 2008, 185; dazu OLG Hamm VRR 2005, 155; VRR 2007, 236; VRR 2008, 43; Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1304 ff.; abl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 Rn 24). Darauf sollte der Verteidiger beim AG hinweisen und sich dabei auf die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung beziehen (OLG Hamm NZV 2001, 436 = DAR 2001, 519; VRR 2006, 351 = NZV 2007, 100; s. auch Krumm NJW 2007, 257, 259; zur Berücksichtigung der [schlechten] wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Bemessung/Erhöhung der Geldbuße s. OLG Jena zfs 2007, 412).

b) Allgemeine Gründe

Nach weitgehend übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Erforderlichkeit sind folgende Kriterien – sowohl jedes für sich allein als auch beim Zusammentreffen mehrerer – als nicht ausreichend für ein Absehen vom Fahrverbot angesehen worden (s. auch Deutscher NZV 1997, 26; OLG Hamm NZV 2003, 103 = VRS 104, 233): Der Betroffene ist Ersttäter bzw. weist auch bei langer Fahrpraxis keine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) auf – das ergibt sich i.Ü. auch aus § 4 Abs. 2 BKatV (u.a. zuletzt OLG Bamberg zfs 2015, 49) –, der Betroffene ist Vielfahrer mit einer hohen Fahrleistung (OLG Dresden DAR 2001, 318; OLG Hamm NZV 1999, 394). Unerheblich ist es, ob ein Grenzwert ggf. nur geringfügig überschritten ist, der Gefährdungsgrad aufgrund schwachen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit gering war oder ob es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt hat. Ohne Belang ist es schließlich auch, ob der Verstoß allgemein häufig begangen wird (vgl. zu allem Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1296 ff. m.w.N. aus der Rspr.).

c) Teilnahme an Verkehrsunterricht/Verkehrsberatung

Übersehen sollte der Verteidiger nicht die Möglichkeit, ggf. das Absehen vom Fahrverbot durch die Teilnahme des Mandanten an einer verkehrspsychologischen Maßnahme, wie z.B. „avanti-Fahrverbot“ zu erreichen. Das wird jetzt teilweise von AG anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit AG Bad Hersfeld VRR 2013, 154; AG Bad Segeberg VRR 2005, 277; AG Bernkastel-Kues zfs 2014, 172 = DAR 2014, 401; AG Mannheim zfs 2014, 173 = DAR 2014, 405; AG Miesbach DAR 2010, 715; AG Niebüll VRR 2013, 437 = zfs 2014, 173) und zwar selbst dann, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits dreimal in Erscheinung getreten ist (s. auch Schmitz DAR 2007, 603 unter Hinw. auf AG Recklinghausen, Beschl. v. 6.9.2006 – 37a OWi 55 Js 1562/05 und AG Duderstadt zfs 2001, 519). Nach Auffassung einiger OLG rechtfertigt aber allein die Teilnahme des Betroffenen an einem „Aufbauseminar“ für Kraftfahrer für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem Regelfahrverbot. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot könne im Einzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zugunsten des Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden kann (OLG Bamberg VRS 114, 379 = VRR 2008, 272; ähnlich OLG Bamberg DAR 2011, 93 = VRR 2011, 71 m. Anm. Gieg; OLG Bamberg VRR 4/2018, 19; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.2.2013 – Ss (B) 14/2013 (9/13 OWi); OLG Zweibrücken zfs 2017, 471; vgl. im gleichen Sinne dezidiert [„Freikaufverfahren für begüterte Betr.“] Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 25 m.w.N. auf die abweichende untergerichtliche Rspr.; a.A. aber BayObLG zfs 1995, 603 [u.a. Absehen vom Fahrverbot wegen Absolvierung eines mehrstündigen Verkehrsunterrichts]; AG Traunstein VRR 2014, 114 = VA 2014, 33 = DAR 2014, 102; zu dieser Problematik Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1299 ff. und Deutscher NZV 2014, 145, 147; Krenberger zfs 2017, 471; Heinrich NZV 2010, 237).

d) Zeitablauf

Eines besonderen Hinweises bedarf die Frage, welche Auswirkungen ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat auf die Verhängung eines Fahrverbots haben kann bzw. haben muss. Dazu lässt sich allgemein festhalten, dass die obergerichtliche Rechtsprechung insoweit weitgehend übereinstimmend davon ausgeht, dass grundsätzlich erst ab einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen Tat und (rechtskräftiger) Verurteilung ein Absehen wegen dieses Umstands in Betracht kommt (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1390 ff.; aus neuerer Zeit OLG Hamm VRR 2012, 231 = DAR 2012, 340; DAR 2004, 106; OLG Naumburg VA 2017, 178; OLG Oldenburg VRR 2011, 434 = DAR 2011, 649). Hieraus kann aber keinesfalls gefolgert werden, dass bei einem mehr als zweijährigen Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen wäre (BayObLG NZV 2004, 210; OLG Bamberg zfs 2008, 591 = DAR 2008, 651; zuletzt u.a. OLG Koblenz NZV 2010, 212 = VRR 2010, 194 = VA 2010, 13). Der Zeitablauf von zwei Jahren führt nämlich nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, naheliegt (OLG Bamberg a.a.O.; zur Berechnung der Zwei-Jahres-Frist einerseits OLG Zweibrücken DAR 2011, 649 m. abl. Anm. Krumm = StRR 2011, 480 m.w.N.; andererseits OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Celle VA 2012, 156). Auch der Umstand, dass eine Voreintragung i.S. des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV „fast zwei Jahre zurückliegt“, kann für sich allein betrachtet keinen Anlass geben, vom Fahrverbot abzusehen (KG, Beschl. v. 20.3.2018 - 3 Ws (B) 90/18).

Hinweis:

Ob sich die Grenze von zwei Jahren in der Rechtsprechung der OLG halten lässt, ist fraglich. Teilweise wird in der Rechtsprechung schon von kürzeren Fristen ausgegangen (vgl. OLG Zweibrücken VRR 2011, 394 = DAR 2011, 649; NZV 2014, 479 [1 Jahr und 8 Monate]; s. aber auch OLG Zweibrücken VA 2015, 11 (kein Absehen bei nur 1 Jahr und 7 Monaten).

3. Angemessenheit des Fahrverbots

a) Typische Folgen

Bei der Frage nach der Angemessenheit des Fahrverbots ist allgemein auf Folgendes zu achten: In der heutigen Zeit stellt angesichts der hohen Abhängigkeit vom Auto auch ein nur einmonatiges Fahrverbot für den davon Betroffenen stets eine Härte dar. Darauf beruht ja gerade der mit dieser Maßnahme bezweckte „Denkzetteleffekt“. Das bedeutet, dass bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit des Fahrverbots all die Folgen außer Betracht bleiben müssen, die normalerweise mit dem Fahrverbot verbunden sind (vgl. z.B. OLG Hamm DAR 1995, 374 = VRS 90, 146; VRS 90, 210; NZV 2001, 355; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88). Das sind zumutbare Härten, die alle Betroffenen, gegen die ein Fahrverbot verhängt wird, hinzunehmen haben. Typische und somit zumutbare Folgen des Fahrverbots sind die damit i.d.R. verbundenen Unannehmlichkeiten, wie etwa der Zeitverlust, der durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsteht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22; 1996, 119 f.; AG Lüdinghausen NZV 2012, 603 = VRR 2012, 478), und zwar auch dann, wenn der Betroffene als Wochenendheimfahrer auf den Pkw angewiesen ist oder als Geschäftsreisender nicht jeden Abend nach Hause kommen kann (zum Bundeswehrsoldaten AG Dortmund, Urt. v. 25.8.2017 - 729 OWi-267 Js 1323/17-211/17). Ebenfalls ist der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Taxen entstehende finanzielle Mehraufwand grundsätzlich zumutbar (OLG Hamm DAR 1995, 374, 375 = VRS 90, 146; ähnlich BayObLG NZV 2002, 144). Etwas anderes kann nur gelten, wenn dieser Aufwand angesichts des geringen Einkommens des Betroffenen wirtschaftlich sinnlos (BayObLG NZV 1991, 401, 402) oder der Aufwand so hoch ist, dass er deshalb nicht zumutbar wäre (OLG Hamm VRS 95, 138).

In diesem Zusammenhang hat dann § 25a StVG und die dort eingeführte Vier-Monats-Frist Bedeutung. Diese am 1.3.1998 neu in das StVG aufgenommene Vorschrift ist vom Gesetzgeber gerade auch geschaffen worden, um wirtschaftliche Nachteile, die einem Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können, abzumildern, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, in dem das Fahrverbot wirksam sein soll, in gewissen Grenzen frei wählen kann. Das führt nach Auffassung der Rechtsprechung (BayObLG DAR 1999, 559; OLG Hamm DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214; NZV 200, 355; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 214; NStZ-RR 2002, 88) dazu, dass bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile bei der Prüfung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist. Der Betroffene wird sich aber kaum darauf verweisen lassen müssen, dass er das Fahrverbot während eines Krankenhausaufenthalts hätte vollstrecken lassen können (s. aber wohl AG Landstuhl DAR 2015, 415 = VRR 7/2015, 15 m. Anm. Deutscher).

Hinweis:

Spätestens ab Zustellung des Bußgeldbescheids muss sich der Betroffene auf die Vollstreckung eines angedrohten Fahrverbots einrichten (OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Köln VRS 88, 392; weitergehend OLG Hamm DAR 2008, 652).

b) Beschränkung auf eine Kraftfahrzeugart

In Betracht kommen kann eine nur auf bestimmte Kfz-Arten i.S.d. §§ 69, 69a StGB beschränkte Anordnung eines Fahrverbots (OLG Bamberg DAR 2006, 515 = VRR 2006, 230; VRR 2006, 432; NStZ-RR 2008, 119; VRR 2008, 75 beim Taxifahrer Beschränkung auf Fahrverbot hinsichtlich Krad; StraFo 2018, 84 = DAR 2018, 91 [Krankenwagen]; OLG Düsseldorf NZV 2008, 104 = VRR 2008, 114 [Ausnahme von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und Krankenwagen]; OLG Hamm VRR 2007, 73; 2010, 352; OLG Jena zfs 2007, 412; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; AG Lüdinghausen VRR 2014, 196 m. teilw. abl. Anm. Deutscher = DAR 2014, 217 [Ausnahme für Fahrerlaubnisklassen C und CE]; s. aber OLG Hamm DAR 2006, 100 m. abl. Anm. Krumm DAR 2006, 100; eingehend zu den damit zusammenhängenden Fragen Deutscher VRR 2010, 8 und Rebler DAR 2011, 109; Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1499 ff.). Allerdings muss es sich dann um eine Gruppe von Kfz mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln (OLG Hamm VRR 2007, 73). Nicht möglich ist z.B. die Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungszeit (zuletzt OLG Hamm VRR 2010, 352; zu allem Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1504 ff. m.w.N.). Unzulässig ist es, das Fahrverbot z.B. auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft zu beschränken (unzutreffend a.A. AG Lüdinghausen VRR 2013, 156 m. abl. Anm. Deutscher = DAR 2013, 403 [Ls.]: ähnlich unzutreffend AG Dortmund VRR 2/2018, 19).

Es soll in diesen Fällen dann aber eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen (bejahend OLG Jena VRS 113, 71; verneinend OLG Düsseldorf NZV 2008, 104 = VRR 2008, 114 m. abl. Anm. Deutscher; AG Lüdinghausen VRR 2014, 196 m. abl. Anm. Deutscher = DAR 2014, 217; zum Ganzen – allerdings für den verkehrsstrafrechtlichen Bereich – AG Alsfeld zfs 2010, 168 und AG Gießen zfs 2010, 169 [jeweils Ausnahme von den Klassen T und L bei einem Auszubildenden zum Landwirt]).

c) Berufliche Folgen

Ein weites Feld im Bereich der Angemessenheit sind die beruflichen Folgen für den Betroffenen (vgl. dazu eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, 1313 ff. m.w.N.; Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 5 Rn 194 ff.). Grundsätzlich sind auch diese, was häufig übersehen wird, ohne Bedeutung, da auch sie alle Fahrzeugführer in gleicher Weise vorhersehbar treffen. Eine unzumutbare Härte, die zur Unangemessenheit des Fahrverbots führt, ist daher erst dann anzunehmen, wenn das Fahrverbot beim konkreten Betroffenen zu einer Existenzgefährdung führen würde. Dazu lassen sich folgende Grundsätze festhalten, die der Verteidiger bei seiner täglichen Arbeit beachten muss:

aa) Abhängig Beschäftigte

Bei abhängig Beschäftigten ist eine Existenzgefährdung anzunehmen, wenn als Folge des Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes droht (Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1332 ff.). In solchen Fällen ist, insbesondere bei Berufskraftfahrern oder solchen Beschäftigten, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, wie z.B. bei einem Busfahrer (AG Gelnhausen NZV 2006, 327), grundsätzlich vom Fahrverbot unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abzusehen (OLG Hamm NZV 1996, 118, 119). Erforderlich ist allerdings die konkrete Gefahr der Kündigung des Arbeitsplatzes. Die bloße Vermutung, der Verlust des Arbeitsplatzes oder eines für die Zukunft zugesagten Arbeitsplatzes könne eintreten, reicht nicht (OLG Bamberg DAR 2009, 39 = VRR 2009, 33; OLG Düsseldorf NZV 1992, 373 f.; OLG Hamm DAR 1996, 325; VRS 111, 219 = VRR 2006, 352; VRR 2007, 31).

Hinweis:

Zum Arbeitsplatzverlust muss konkret vorgetragen werden. Dabei ist bei größeren Firmen ggf. auch zur – zeitweisen – Vertretung durch andere Mitarbeiter Stellung zu nehmen. Der Amtsrichter muss die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Arbeitsplatzverlustes als Folge eines Fahrverbots einer besonders gründlichen und kritischen Prüfung unterziehen. Das Vorbringen des Betroffenen, im Falle eines Fahrverbots mit der Kündigung rechnen zu müssen, reicht in aller Regel allein nicht aus. Aber auch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ist ebenso kritisch zu hinterfragen. In der Regel dürfte es sich empfehlen, die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers zu beantragen, damit sich der Amtsrichter einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen und die Möglichkeit einer – im beiderseitigen Interesse – liegenden bloßen Gefälligkeitsbescheinigung ausschließen kann (vgl. OLG Hamm VA 2004, 54 [Ls.]).

Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene den drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn er die Möglichkeit hat, während der Vollstreckung des Fahrverbots Urlaub zu nehmen (allg. Meinung, vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1996, 118, 119 und OLG Düsseldorf VRS 87, 450), wobei die bereits erwähnte Vorschrift des § 25a StVG von Bedeutung ist. Allerdings kann der Betroffene wohl nur dann auf die Möglichkeit des Urlaubs verwiesen werden, wenn feststeht, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25a Abs. 2 StVG auch „an einem Stück“ abwickeln kann (OLG Hamm VRS 97, 272 = NZV 2000, 96). Zu beachten ist hier auch, dass der Betroffene sich bei seiner Urlaubsplanung grundsätzlich auf die Möglichkeit der Verhängung des Fahrverbots wird einstellen müssen (vgl. z.B. OLG Köln VRS 88, 392 f.), und zwar spätestens ab Zustellung des Bußgeldbescheids, in dem ein Fahrverbot angeordnet wird. In dem Zusammenhang spielt dann auch die Frage eine Rolle, ob die Erschwernisse durch das Fahrverbot durch die Einstellung/Beschäftigung eines Fahrers und/oder die Fahrten mit einem Taxi ausgeglichen werden können. Meines Erachtens wird man das in der in der Rechtsprechung der OLG anzutreffenden Allgemeinheit kaum verlangen können (vgl. aber die teilweise andere OLG-Rspr. bei Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1358). Denn ein Fahrverbot muss ebenso wie die daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen noch verhältnismäßig sein (vgl. dazu nur BVerfG NJW 1996, 2284). Das wird in vielen Fällen im Hinblick auf die Einstellung eines Fahrers gerade aber nicht der Fall sein. Viele, wenn nicht die meisten Arbeitnehmer werden nämlich nicht in der Lage sein, aus ihrem Nettoeinkommen einen Fahrer bezahlen zu können (vgl. dazu OLG Koblenz NJW 2004, 1400). Zu dem Umstand: Finanzierbarkeit, sollten Verteidiger in der Hauptverhandlung unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen daher in der Hauptverhandlung vortragen, um so dem AG den Verweis auf die Einstellung eines Fahrers zumindest zu erschweren.

Hinweis:

Das Absehen vom Fahrverbot kann aber nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können. Das ist eine ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen (OLG Bamberg StraFo 2018, 84 = DAR 2018, 91; ähnlich OLG Hamm VA 2001, 168 = NStZ-RR 2002, 20 (Ls.) für die Formulierung: "wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, hätte es nahe gelegen, den am ….. ergangenen Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.“

Für Taxifahrer und sonstige Berufskraftfahrer gelten i.Ü. grundsätzlich keine Ausnahmen. Allein die Tätigkeit als Taxifahrer genügt nicht, um eine unzumutbare Härte anzunehmen (KG DAR 2001, 413; OLG Hamm NZV 1995, 366 f.; 1995, 498; 1996, 77, 78; OLG Rostock VRS 101, 380). Das würde nämlich sonst dazu führen, dass bei Taxifahrern nie ein Fahrverbot verhängt werden könnte. Das gilt vor allem, wenn der Taxifahrer noch Voreintragungen hat (OLG Hamm NZV 1995, 498 = VRS 90, 213).

bb) Selbstständige/Freiberufler

Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist von einem Fahrverbot abzusehen, wenn hierdurch eine ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebs begründet würde (Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1349 ff., m.w.N.; Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 5 Rn 198 ff. m.w.N.). Das gilt aber nur, wenn diese Gefahr nicht mit zumutbaren Maßnahmen anderweitig abgewendet werden kann. Das ist insbesondere bei Kleinbetrieben der Fall, wenn der Betriebsinhaber selbst betriebsbedingt auf die Fahrzeugbenutzung angewiesen ist und er keinen Angestellten mit Fahrerlaubnis hat oder sich die Einstellung eines Fahrers auch für die nur relativ kurze Zeit des Fahrverbots finanziell nicht leisten kann (OLG Hamm DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301). Eine Existenzgefährdung angenommen bzw. nicht ausgeschlossen worden ist z.B. bei einer Baufirma mit nur zwei Mitarbeitern und zwei Fahrzeugen, die der Betroffene selbst fahren muss (OLG Hamm DAR 1999, 178 = NZV 1999, 301; ähnlich AG Offenbach zfs 2001, 431; AG Bersenbrück NZV 2003, 152 = zfs 2003, 97).

Bei Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern genügen die allgemeinen beruflichen Unannehmlichkeiten als Folge des Fahrverbots ebenfalls nicht für ein Absehen (OLG Hamm NZV 2001, 438; Beschl. v. 1.7.2003 – 4 Ss OWi 385/03 und v. 20.7.2006 – 3 Ss OWi 325/06; s. auch Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1364 f.). Die Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von auswärtigen Terminen sind regelmäßig durch andere Maßnahmen abzuwenden (OLG Hamm NZV 1996, 247, 248 = VRS 91, 205 = DAR 1996, 416), so durch Bestellen des Mandanten in die Kanzlei, durch Vertretung durch einen anderen Sozius, durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, durch Urlaub oder durch Einstellung eines Fahrers (s. aber AG Potsdam NJW 2002, 3342; AG Duderstadt zfs 2001, 519).

Hinweis:

Die Existenzgefährdung sollte auf jeden Fall durch Vorlage entsprechender Urkunden usw. glaubhaft gemacht werden (AG Dortmund, Urt. v. 4.7.2017 - 729 OWi-265 Js 968/17 -173/17; zur Aufklärungspflicht des AG KG SVR 2015, 353; OLG Bamberg zfs 2016, 290; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2015 - 1 RBs 200/14; OLG Karlsruhe VA 2016, 49; OLG Zweibrücken zfs 2016, 294).

cc) Sonstige persönliche Gründe

Auch sonstige persönliche Gründe bieten schließlich noch ein weites Feld, um ggf. ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Insoweit gilt: Ist der Betroffene wegen einer körperlichen Behinderung in stärkerer Weise auf die Nutzung seines Pkw angewiesen als der durchschnittliche Autofahrer, kann das zum Absehen vom Fahrverbot führen. Entscheidend sind dabei allerdings die Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen auf den Betroffenen. Eine – nur – schwere Gehbehinderung allein genügt für ein Absehen vom Fahrverbot nicht (OLG Hamm NZV 1999, 215 = zfs 1999, 311). Auch kann einem Betroffenen, der geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, zugemutet werden, für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von einem Monat, in dem er wegen des angeordneten Fahrverbots sein Kfz entbehren muss, für seine Arztbesuche auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Dies mutet ihm die Rechtsprechung ebenso zu wie sie dies von Arbeitnehmern für Fahrten zur Arbeitsstätte verlangt (OLG Hamm DAR 1999, 325 = VRS 97, 69). Auch allein eine Schwerbehinderung führt nicht zum Absehen vom Fahrverbot (OLG Hamm VA 2008, 194 [Ls.]). Ebenfalls ist hohes Alter allein kein ausreichender Grund für das Absehen vom Fahrverbot (OLG Hamm DAR 2001, 229) wie auch nicht eine krankheitsbedingt „schwache Blase“ und plötzlich auftretender Harndrang (OLG Hamm VA 2018, 32 = VRR 3/2018, 16).

Ausreichen soll hingegen, wenn sich der Betroffene täglich um seine 89-jährige Großmutter kümmern muss (AG Mannheim zfs 2004, 236). Ob das zutreffend ist, ist fraglich. Jedenfalls muss aber, wenn vom Fahrverbot abgesehen werden soll, die verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststehen und außerdem dürfen keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar sein (so wohl zutreffend OLG Hamm NZV 2006, 664 = VRR 2006, 313 und VRR 2012, 308 = DAR 2012, 477).

4. Fahrverbotsentscheidung bei Verurteilung nach § 24a StVG

Es ist bereits ausgeführt worden, dass in den Fällen des § 24a StVG nach allgemeiner Meinung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen (OLG Hamm VRS 101, 298 = DAR 2002, 324 m.w.N.; zum Fahrverbot bei der Trunkenheitsfahrt Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 3516 ff. und bei der Drogenfahrt Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 780 ff.). Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. III. 1). Das gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG in Erscheinung getreten ist. Auch der Umstand, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer tätig ist, ändert daran nichts. Gegebenenfalls eintretende wirtschaftliche und berufliche Folgen muss der Betroffene als selbstverschuldet hinnehmen (OLG Hamm VRS 98, 381 = NZV 2001, 486; s. aber OLG Hamm NJW 2002, 2485 = NZV 2002, 414 = VRS 103, 204; VA 2002, 47). Schließlich reicht auch allein ein Zeitraum von 25 Monaten seit dem Verkehrsverstoß nicht, um vom Fahrverbot absehen zu können (OLG Saarbrücken VA 2002, 169). Das bedeutet, dass der Betroffene bei einer Verurteilung nach § 24a StVG nur schwer der Verhängung des Fahrverbots entkommen wird, und zwar auch dann, wenn er freiberuflich tätig ist. Das ist sowohl für den freien Mitarbeiter einer Unternehmensberatung entschieden worden (OLG Hamm DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214) als auch für einen Rechtsanwalt (OLG Hamm VRS 101, 298 [s.o.).

5. Anforderungen an die Urteilsgründe

Die Entscheidung über das Absehen vom Fahrverbot ist in erster Linie eine Entscheidung aufgrund tatrichterlicher Würdigung, was allerdings häufig übersehen wird. Das bedeutet (vgl. auch Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1420 ff.): Dem Tatrichter ist eine gewisse Entscheidungsfreiheit bei der Beurteilung eingeräumt, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt auf das Fehlen von Ermessensfehlern überprüft werden kann (allg. Ansicht, vgl. nur OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Hamm NZV 1996, 118, 119; DAR 1996, 68 = zfs 1996, 35; VRS 92, 40). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Entscheidung des Tatrichters „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Bamberg NJW 2008, 3155; OLG Hamm NZV 2008, 308; OLG Oldenburg zfs 2002, 359). Es ist unerheblich, ob eine andere Entscheidung – ebenfalls – vertretbar gewesen wäre (OLG Hamm VRS 92, 40).

Für seine Entscheidung muss der Tatrichter aber – durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare – tatsächliche Feststellungen treffen, wobei ihm die vereinfachte Möglichkeit der Beweisaufnahme nach § 77a OWiG zur Verfügung steht. Seine Begründung muss sich auf Tatsachen stützen, unsubstantiierte bloße Behauptungen des Betroffenen reichen nicht aus (vgl. u.a. BGHSt 38, 231; KG SVR 2015, 353; OLG Bamberg DAR 2009, 39 = VRR 2009, 33; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2015 - 1 RBs 200/14; OLG Hamm DAR 2012, 477 = VRR 2012, 308, jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe VA 2016, 49; OLG Zweibrücken zfs 2016, 294). Und das gilt sowohl zugunsten wie zu Lasten des Betroffenen. Erforderlich ist auf jeden Fall eine auf Tatsachen gestützte eingehende Begründung (OLG Hamm VRS 92, 367 und VRS 102, 385). Beruft sich der Betroffene auf einen drohenden Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, muss der Tatrichter im Urteil seine Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darlegen (OLG Rostock VRS 101, 380; OLG Celle VRS 102, 310; OLG Hamm DAR 1996, 325). Er darf sie nicht einfach ungeprüft übernehmen (OLG Rostock NZV 2002, 381). Auch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers muss kritisch hinterfragt werden. Deshalb wird es sich empfehlen, von vornherein den Arbeitgeber als Zeuge zu benennen (OLG Köln VRS 113, 441 = VRR 2008, 156; s. auch noch OLG Bamberg DAR 2011, 403 [Verdacht der Gefälligkeitsbescheinigung]).

Hinweis:

Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen zu erkennen geben, dass er sich der Möglichkeit des Absehens von der Anordnung des Fahrverbots bewusst war und hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich waren. An dieser Anforderung an die Urteilsgründe wird von der h.M. in der Rechtsprechung festgehalten (vgl. dazu nur OLG Hamm NJW 2004, 172; DAR 2002, 276; NZV 2000, 264, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf DAR 2000, 416). Wird ein längeres als ein einmonatiges (Regel-)Fahrverbot verhängt, muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, auch ein kürzeres Fahrverbot verhängen zu können (OLG Zweibrücken DAR 2003, 531).

IV. Verfahrensfragen

1. Dauer des Fahrverbots

Nach § 25 Abs. 1 StVG dauert das Fahrverbot einen bis zu drei Monate. Innerhalb dieses Rahmens muss der Tatrichter das angemessene Fahrverbot finden und verhängen. Bei den Verstößen, für die die BKatV ein Regelfahrverbot vorsieht, sowie bei den Verstößen gegen § 24a StVG müssen die Regelsätze der BKatV beachtet werden. Das bedeutet, dass bei der erstmaligen Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots der Tatrichter sich hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots an die Regelsätze der BKatV halten muss (OLG Hamm NZV 2001, 178; OLG Düsseldorf NZV 1998, 384). Wenn er ein längeres Fahrverbot festsetzen will, muss das ausdrücklich begründet werden (OLG Hamm a.a.O.). In diesen Fällen muss sich der Tatrichter im Urteil damit auseinandersetzen, dass das Überschreiten der Regeldauer zur Erreichung des Erziehungs- und Warneffekts des Fahrverbots erforderlich ist (KG VRS 103, 223 m.w.N.; OLG Hamm NZV 2001, 178). In der Regel werden auch in diesen Fällen zunächst eine Erhöhung der Geldbuße und die Verhängung des Regelfahrverbots in Betracht kommen (BayObLG zfs 1995, 152).

Hinweis:

Die Verhängung eines unter der Mindestdauer von einem Monat liegenden Fahrverbots ist unzulässig (OLG Düsseldorf VRR 2011, 73 m. Anm. Deutscher = VA 2011, 48).

Diese Regeln gelten auch für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes (s. oben II. 2. b). Auch auf dieser Grundlage beträgt die Dauer des Fahrverbots bei erstmaliger Verhängung nach § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV einen Monat. Das gilt i.Ü. auch, wenn ein früheres Fahrverbot schon länger zurückliegt (OLG Düsseldorf NZV 1998, 38; BayObLG DAR 1999, 221).

2. Mehrere Fahrverbote

Nach allgemeiner Meinung ist auch bei Tatmehrheit (§ 20 OWiG) immer nur ein einheitliches Fahrverbot festzusetzen (OLG Hamm NZV 2010, 159 m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 155 m. Anm. Deutscher; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 27 m.w.N. aus der Rspr.).

Hinweis:

Wenn gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote festgesetzt sind, war früher streitig, ob diese nacheinander oder ggf. nebeneinander zu vollstrecken sind (vgl. dazu eingehend Burhoff VRR 2008, 409; Krumm DAR 2008, 54; Fromm VRR 2010, 368 und zfs 2013, 368). Diese Streitfrage hat sich durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) erledigt. Denn nach dem neuen § 25 Abs. 2b StVG sind, wenn gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt sind, die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen (Satz 1). Nach Satz 2 läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft nach Satz 3 die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

3. Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG

Mit Einführung des § 25 Abs. 2a StVG 1998 in das StVG, kann der Betroffene innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots durch die Abgabe seines Führerscheins selbst bestimmen (vgl. dazu Albrecht NZV 1998, 131; Hentschel DAR 1998, 138; eingehend zu § 25 Abs. 2a StVG Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1693 ff.). Das ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung in § 25 Abs. 2 StVG, wonach das Fahrverbot grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung eintritt. Die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a StVG ist aber davon abhängig, dass gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und auch bis zur jeweiligen Entscheidung kein Fahrverbot angeordnet worden ist. Diese Privilegierung wird nur durch die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen, nicht auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Dresden DAR 1999, 222; OLG Hamm NZV 2001, 440; s. dazu Hentschel DAR 1998, 137; Deutscher NZV 2000, 110). Entscheidend für die Berechnung der Zweijahresfrist ist nicht der Zeitpunkt, in dem die frühere Entscheidung ergangen ist, sondern der der Rechtskraft (BayObLG VRS 96, 68; BGH NJW 2000, 2685; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 30 m.w.N.). Auch dürfen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung tilgungsreife Vorbelastungen im Rahmen des § 25 Abs. 2a StVG nicht berücksichtigt werden (KG VA 2004, 156; OLG Jena NZV 2008, 165 = VRR 2008, 352).

Hinweis:

Die Privilegierung des § 25 Abs. 2a StVG ist zwingend. Sie steht nicht etwa im Ermessen des Tatrichters (OLG Düsseldorf DAR 2001, 39 = NZV 2001, 89 m.w.N.).

4. Vollstreckung des Fahrverbots

Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG dadurch vollstreckt, dass der Führerschein amtlich verwahrt wird. Dazu muss der Betroffene seinen Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeben. Der Beginn der Vollstreckung des Fahrverbots erfordert aber nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist (AG Parchim VA 2013, 49 = StraFo 2013, 80). Hat der Betroffene seinen Führerschein nach Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung verloren, ist für den Beginn der Verbotsfrist der Tag des Verlustes maßgebend (AG Neunkirchen zfs 2005, 208). Eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen über den Verlust ist nicht erforderlich (AG Neunkirchen a.a.O. m.w.N. auch zur a.A.). Tritt der Verlust vor Rechtskraft ein, beginnt die Verbotsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung (AG Neunkirchen a.a.O.).

Gibt der Betroffene seinen Führerschein nicht freiwillig ab, kann der Führerschein nach § 25 Abs. 2 S. 4 StVG beschlagnahmt werden. Fraglich ist, ob in der ggf. erfolgten Beschlagnahmeanordnung zugleich auch die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen liegt. Insoweit wird in Rechtsprechung und Literatur unterschieden: Ist das Fahrverbot gerichtlich verhängt, geht die wohl überwiegende Literaturmeinung davon aus, dass die Beschlagnahmeanordnung der Vollstreckungsbehörde zugleich auch die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen enthält (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 463b Rn 1 m.w.N.). Ist das Fahrverbot hingegen nur im Bußgeldbescheid angeordnet, wird von der Literatur für die Wohnungsdurchsuchung ein besonderer gerichtlicher Beschluss verlangt (vgl. Nachw. bei Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 32; s. auch Deutscher NZV 2000, 111; Burhoff/Gübner, OWi, Rn 1705 ff. und eingehend zu der Problematik LG Lüneburg DAR 2011, 275 = NZV 2011, 153 m.w.N. aus Rspr. und Lit., zugleich auch zur Frage der Ermächtigungsgrundlage). Anderer Ansicht ist insoweit die überwiegende Rechtsprechung der LG bzw. AG (vgl. LG Limburg VA 2004, 65; LG Lüneburg, a.a.O.; AG Karlsruhe VRS 97, 377; AG Leipzig DAR 1999, 134; AG Berlin-Tiergarten NZV 1996, 506).

5. Fahrverbot in der Hauptverhandlung

Wurde im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot verhängt, dann ist in der Hauptverhandlung i.d.R. ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erforderlich, wenn der Amtsrichter ein Fahrverbot verhängen will (st. Rspr. seit BGHSt 29, 274 = NJW 1980, 2479; vgl. u.a. BayObLG NZV 2000, 380; OLG Hamm StraFo 2005, 298 = zfs 2005, 519; OLG Jena zfs 2010, 294 = StraFo 2010, 207; OLG Koblenz VA 2008, 102; OLG Köln NZV 2013, 613; Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1683).

Hinweis:

Ist der Hinweis unterblieben, muss der Verteidiger den Verfahrensfehler mit der Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) unterliegt, geltend machen.

Ist bereits ein Fahrverbot verhängt, muss auf eine ggf. in Aussicht genommene Verlängerung nicht hingewiesen werden (BayObLG NJW 2000, 3511 = VRS 98, 33; OLG Köln NZV 2013, 613). Auch dann, wenn das Fahrverbot wegfallen und dafür die Geldbuße erhöht werden soll, ist ein Hinweis nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich, da die Geldbuße eine mildere Maßnahme als das Fahrverbot ist (vgl. wegen Rspr.-Nachw. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 29; Burhoff/Deutscher, OWi, a.a.O.).


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