Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus ZAP, F. 22, S. 865 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidiger wegen Inhaftierung des Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

I. Allgemeines.
  1. Entstehungsgeschichte.
  2. Regelungsinhalt des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO..
II. Vollstreckung von U-Haft.
1. U-Haft, einstweiliger Unterbringung und Sicherungsverwahrung.
2. Erfasste Verfahren.
3. Nach Beginn der Vollstreckung.
a) Zeitlicher Anwendungsbereich.  
b) Tatsächliche Vollstreckung.
c) Unverzügliche Bestellung.
III. Beiordnungsverfahren.
1. Allgemeine Regeln.
2. Anhörung des Beschuldigten.
a) Anhörungspflicht.
  b) Fristsetzung.
  c) Anwalt des Vertrauens.
  d) Noch kein Verteidiger.
 3. Zuständigkeit.
IV. Rechtsmittel
V. Aufhebung der Beiordnung.
VI. Umbeiordnung.
VII. Verfahrenshinweise.
1. Belehrung des Beschuldigten.
2. Vernehmungsverbot.

VIII. Gebührenrecht.

I. Allgemeines

1. Entstehungsgeschichte

§ 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im Vorverfahren in Betracht kommen, die Bestellung zu diesem Zeitpunkt ist aber grundsätzlich fakultativ und setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (vgl. dazu BGH NJW 2015, 3383 mit abl. Anm. Barton StRR 2015, 358 u. Neuhaus StV 2016, 136; zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 3040 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Die Staatsanwaltschaften sind mit der Antragstellung allerdings i.d.R. sehr „vorsichtig“, obwohl gerade der inhaftierte Beschuldigte möglichst früh einen Verteidiger benötigt (vgl. die Nachweise bei Püschel StraFo 2009, 134, 137; Jahn StraFo 2014, 177, 180). Schon seit Längerem war daher in der strafprozessualen Literatur wegen der unzureichenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis darauf, dass eine frühzeitige Verteidigung die Dauer von Untersuchungshaft (U-Haft) verkürzt, gefordert worden, dass zumindest dem inhaftierten Beschuldigten sofort nach seiner Inhaftierung ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsse (vgl. dazu auch die Nachweise bei Püschel a.a.O.; Jahn, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 275 ff.).

Diesen Forderungen ist die Gesetzgebung lange Zeit nicht gefolgt. Den Forderungen aus der Praxis (vgl. die Literaturnachweise bei Burhoff, EV, Rn 2849) ist der Gesetzgeber dann aber zum Ende der 16. Legislaturperiode (teilweise) im Art. 8 des am 1.1.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.7.2009 (BGBl I, S. 2274) nachgekommen und hat mit der Einfügung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zugleich auch europarechtliche Vorgaben erfüllt (vgl. zur Entstehung der Neuregelung Jahn, a.a.O., S. 275, 276 ff.; ders. StraFo 2014, 177, 180). Der Europarat hatte nämlich in seinen Empfehlungen zur U-Haft aus dem Jahr 2006 (Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung von U-Haft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch v. 27.9.2006) auf die Bedeutung des Rechts auf Beistand durch einen Verteidiger insoweit hingewiesen und betont, dass dieser Beistand auf Kosten des Staates zu leisten sei, wenn die betroffene Person nicht über entsprechende eigene finanzielle Mittel verfüge; zur Neuregelung und zum Verteidigerverhalten Ahmed StV 2015, 65, 69).

2. Regelungsinhalt des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Die Pflichtverteidigerbestellung im Fall der Inhaftierung ist nach den Änderungen des § 140 Abs. 1 wie folgt geregelt: In § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist seit 2010 der Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten enthalten. Danach ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird (s. dazu II.; zu den übrigen Beiordnungsgründen des § 140 Abs. 1 StPO s. Burhoff, EV, Rn 2828 ff.). Das Beiordnungsverfahren ist teilweise in § 141 StPO mitgeregelt (vgl. unten III.).

Hinweis:

Entfallen ist die früher in § 117 Abs. 4 StPO a.F. vorgesehene Bestellung eines Verteidigers nach Ablauf von drei Monaten U-Haft und die in § 117 Abs. 5 StPO vorgesehene sog. Drei-Monats-Haftprüfung für nicht verteidigte Inhaftierte. Diese Schutzmaßnahmen sind/waren aufgrund der in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgesehenen Ausdehnung der notwendigen Verteidigung nicht mehr erforderlich.

II. Vollstreckung von U-Haft

1. U-Haft, einstweiliger Unterbringung und Sicherungsverwahrung

Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgt – wie früher nach § 117 Abs. 4 und 5 StPO a.F. – nur bei U-Haft i.S.v. §§ 112, 112a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 3695 ff.), bei einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 1859) bzw. gem. § 275a Abs. 5 StPO in den Fällen der Entscheidung über die vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung.

Alle anderen Fälle von Haft werden von der Regelung nicht erfasst, da es sich dabei nicht um „U-Haft“ handelt. Das gilt also für

  • die Auslieferungshaft (krit. Schomburg/Lagodny NJW 2012, 348, 349, 352 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn 14 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]),
  • die Haft, die infolge des Ausbleibens des Angeklagten in der HV nach §§ 230 Abs. 2, 329 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 691 ff.; 3661 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]) angeordnet wird,
  • die Hauptverhandlungshaft nach § 127b Abs. 2 StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 2249),
  • die Strafhaft,
  • die Sicherungshaft nach § 453c Abs. 1 StPO (s. aber AG Aschersleben StV 2010, 493 [Ls.], das die Regelung im Hinblick auf die Grundlage für einen Sicherungshaftbefehl [§ 112 Abs. 2 Nr. und 2 StPO] entsprechend anwendet),
  • die Erzwingungshaft und/oder
  • die Ordnungshaft nach § 70 StPO.

Hinweis:

Insoweit bleibt aber § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO neben der Regelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO anwendbar (Burhoff, EV, Rn 2836).

2. Erfasste Verfahren

Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführte Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird, oder ob es nur in dem Verfahren gilt, in dem die U-Haft vollzogen wird. Die wohl h.M. geht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung zutreffend davon aus, dass die Vorschrift auch für andere Verfahren, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird, gilt (OLG Frankfurt StV 2011, 218 m. zust. Anm. Burhoff StRR 2011, 23; OLG Hamm StV 2014, 274; LG Frankfurt/M. StV 2013, 19 [Ls.]; LG Heilbronn StV 2011, 222; LG Itzehoe StV 2010, 562; LG Köln NStZ 2011, 56; LG Nürnberg-Fürth StV 2012, 658; LG Stade StV 2011, 663 [Ls.]; LG Trier StRR 2015, 347; einschränkend LG Bonn NStZ-RR 2012, 15 m. zust. Anm. Heydenreich StRR 2012, 103 [nur, wenn in dem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten auch tatsächlich ermittelt wird]; ähnlich LG Halle, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Qs 2/16); Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 14; Brocke/Heller StraFo 2011, 1, 8; Jahn a.a.O., S. 275, 282; vgl. auch Wohlers StV 2010, 151, 152). Die Gegenmeinung verweist u.a. auf die unberührt gebliebene Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, woraus folge, dass § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht für alle Fälle von U-Haft gelte (vgl. LG Oldenburg ZJJ 2011, 461; LG Saarbrücken StRR 2010, 308; Busch NStZ 2011, 663; Peters/Krawinkel StRR 2011, 4). Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung, möglichst frühzeitig in den Fällen der U-Haft die ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten sicherzustellen (vgl. dazu BT-Drucks 16/13097, S. 19), ist der h.M. der Vorzug zu geben (s. auch Burhoff StRR 2011, 448, 449). Denn das Argument gilt auch, wenn U-Haft in einem anderen Verfahren vollzogen wird. Auch dann sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten eingeschränkt (s. auch Brocke/Heller a.a.O.; D. Herrmann StraFo 2011, 133, 136).

Hinweis:

Unabhängig von der Frage, ob nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet werden muss, wird sich in den Fällen immer (auch) die Frage stellen, ob nicht ein Pflichtverteidiger nach den „allgemeinen“ Gründen des § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen ist, so z.B. wegen der Schwere der Tat oder wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung (Burhoff, EV, Rn 2871 ff.; Rn 2901 ff.).

3. Nach Beginn der Vollstreckung

a) Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft gem. §§ 112, 112a StPO oder einstweiliger Unterbringung gem. §§ 126a, 275 Abs. 5 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung über den Zeitpunkt für die Bestellung ist in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO enthalten. Obwohl § 141 Abs. 3 StPO regelt, wann im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, gilt die Vorschrift für das gesamte Verfahren und nicht etwa nur für Ermittlungsverfahren. Dort liegt zwar ihr überwiegender Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt darüber hinaus aber auch in allen andern Fällen, in denen im Strafverfahren U-Haft vollstreckt wird, also auch, wenn der Beschuldigte sich nicht von Anfang an in U-Haft befunden hat, sondern es erst im Laufe des Verfahrens zur Inhaftierung kommt. Sie gilt auch, wenn der Beschuldigte im Verlauf der Hauptverhandlung oder an deren Ende inhaftiert wird. Sie findet auch nicht nur bei „erstmaliger U-Haft“ Anwendung, sondern auch dann (wieder), wenn der Beschuldigte nach zwischenzeitlicher Haftentlassung später (wieder) inhaftiert wird (OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff, wonach dann auf einen entsprechenden Antrag ein sich ggf. inzwischen gemeldeter Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen ist). Sie ist schließlich auch noch anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und die Entscheidung über eine Beiordnung aber aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (LG Frankfurt/M. StV 2013, 19 [Ls.]; kein Fall der unzulässigen rückwirkenden Beiordnung]).

b) Tatsächliche Vollstreckung

Voraussetzung für die Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist, dass der Freiheitsentzug „vollstreckt wird“. Wird ein Haftbefehl also bei der Vorführung des Beschuldigten (s. hierzu Burhoff, EV, Rn 4280), zugleich mit der Verkündung nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (noch) nicht in Betracht (OLG Hamm StV 2014, 274; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 14; Jahn, a.a.O., S. 275, 281; ders. StraFo 2014, 177, 181; Wohlers StV 2010, 151, 152).

Hinweis:

In dem Fall wird sich dann aber immer die Frage stellen, ob nicht aus anderen Gründen des § 140 StPO dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger – auch schon im Ermittlungsverfahren – beigeordnet werden muss.

Auch im Fall der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO; dazu Burhoff, EV, Rn 4342) wird der Haftbefehl zunächst noch nicht vollstreckt. Das hat zur Folge, dass nach dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO„…nach Beginn…“ – noch kein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bestellt werden muss (BGHSt 60, 38 = NJW 2015, 265 = StRR 2015, 23 m. Anm. Deutscher; s. wohl auch Jahn a.a.O. m.w.N. in Fn 32; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 141 Rn 11; Radke/Hohmann/Reinhart, StPO, § 141 Rn 4; krit. Wohlers StV 2010, 151, 153 m.w.N. in Fn 31 zu den insoweit krit. Stimmen in der Anhörung des Gesetzgebungsverfahrens; a.A. Deckers StraFo 2009, 441, 443; D. Herrmann StraFo 2011, 133; 136 f.; ders. StV 2011, 652, 653; vgl. auch noch Heydenreich StraFo 2011, 263, 267).

c) Unverzügliche Bestellung

Der Pflichtverteidiger ist nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO „unverzüglich“ zu bestellen. Das bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB grundsätzlich, dass der Pflichtverteidiger „ohne schuldhaftes Zögern“ beigeordnet werden muss (vgl. dazu Heydenreich StraFo 2011, 263, 264; D. Herrmann StraFo 2011, 133, 136 f.; Jahn, a.a.O., S. 275, 288; ders. StraFo 2014, 177, 182, 184; Lammer AnwBl. 2013, 325). Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns für das zuständige Gericht. Nicht erforderlich ist, dass die Bestellung sofort vorgenommen wird (s.a. BT-Drucks 16/13097, S. 28; OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; LG Stendal StV 2015, 543; vgl. auch noch Heydenreich StraFo 2011, 263, 267 [„Verteidiger der ersten Stunde“]; Jahn StraFo 2014, 177, 184). Vielmehr ist dem Gericht nach der Verkündung des Haftbefehls – soweit dieser nicht gleichzeitig außer Vollzug gesetzt wird – „ein gewisser zeitlicher Spielraum bis zur Bestellung zugebilligt“ worden (BT-Drucks 16/13097, S. 28; Jahn a.a.O.: LG Stendal a.a.O.). Dies dürfte auch im Interesse des Beschuldigten liegen. Denn nicht immer wird ein von dem Beschuldigten gewünschter (§ 142 Abs. 2 S. 1 StPO) Verteidiger unmittelbar erreichbar und auch bereit bzw. in der Lage sein, die Verteidigung zu übernehmen. Das gilt insbesondere bei Verkündung des Haftbefehls am Wochenende (vgl. dazu Salinksi StV 2008, 500). In den Fällen nützt es dem Beschuldigten wenig, wenn ihm ein „bereiter Verteidiger“ vom Gericht beigeordnet/aufgezwungen wird und er später, wenn er den „Verteidiger des Vertrauens“ gefunden hat, um die Entpflichtung des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts kämpfen muss (D. Herrmann StraFo 2011, 133, 137; vgl. zur Frage der Entpflichtung beim „voreilig“ bestellten Pflichtverteidiger unten VI.).

Das zuständige Gericht darf aber mit der Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht beliebig lange warten (vgl. z.B. LG Frankfurt/M. StV 2013, 19 [Ls.]). § 121 Abs. 1 S. 1 BGB verbietet „schuldhaftes Zögern“ (Heydenreich StraFo 2011, 263, 264; Wohlers StV 2010, 151, 153). Das bedeutet m.E., dass das Gericht verpflichtet ist, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um baldmöglichst einen Pflichtverteidiger beiordnen zu können. Ggf. wird sich also der Richter mit dem vom Beschuldigten benannten (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) Rechtsanwalt telefonisch in Verbindung setzen müssen, um auf diese Weise schnell zu klären, ob dieser Willens und in der Lage ist, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Auch wird er ggf. auf vorliegende Listen der Anwaltskammer oder von Anwaltsvereinen zurückgreifen (müssen) (Jahn StraFo 2014, 177, 182, 186 ff.; a.A. Wenske NStZ 2010, 479, 483). Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Schutz des inhaftierten Beschuldigten bezweckt, gebietet es m.E. zudem, dass dem Beschuldigten nach Möglichkeit der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen ist (zum Verfahren und zur [Benennungs-]Frist s. III.).

Hinweis:

Geschieht das nicht, hat der Beschuldigte später das Recht die Entpflichtung des „voreilig bestellten Pflichtverteidigers“ bzw. die Auswechselung zu verlangen (vgl. unten VI).

III. Beiordnungsverfahren

1. Allgemeine Regeln

Ein besonderes Beiordnungsverfahren für die Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht vorgesehen. Es gelten also die allgemeinen Regeln (OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff; zum Verfahren auch Jahn, a.a.O., S. 275, 284 ff.; ders. StraFo 2014, 177, 180 ff.).

2. Anhörung des Beschuldigten

a) Anhörungspflicht

Für die Erforderlichkeit einer Anhörung des Beschuldigten gilt die allgemeine Regelung in § 142 StPO. Nach dessen Abs. 1 S. 1 ist der Beschuldigte auch im Fall der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO anzuhören und es ist ihm – ggf. innerhalb einer zu bestimmenden Frist – Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen (eingehend dazu Heydenreich StraFo 2011, 263 ff.; D. Herrmann StraFo 2011, 133, 138 ff.; Lam/Meyer-Mews NJW 2012, 177, 180; s.a. KG StV 2012, 656 = StRR 2012, 202 [Ls.]; OLG Braunschweig StraFo 2013, 115, 116 = StRR 2013, 102; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213 m. Anm. Burhoff StRR 2012, 264; OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Jena StraFo 2012, 139, 140; OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff; LG Landau StV 2015, 23; LG München I StV 2015, 26). Insoweit kann die o.a. Pflicht zur Hilfestellung es gebieten, dass das zuständige Gericht dem Beschuldigten ggf. beim Gericht geführte Listen zugänglich macht, die Namen und Adressen von Strafverteidigern enthalten und/oder eine Verbindung zum anwaltlichen Notdienst (vgl. dazu die Informationen auf www.ag-strafrecht.de unter „Notdienst“, wie hier Heydenreich a.a.O.; König AnwBl. 2010, 50 f.; Wohlers StV 2010, 151, 154; Jahn StraFo 2014, 177, 182, 186 ff.) herstellt, damit der Beschuldigte von dort einen geeigneten/bereiten Pflichtverteidiger benannt bekommt (vgl. aber BGH-Rspr. zur polizeilichen Vernehmung: BGHSt 47, 233; NStZ 2006, 114). Ohne diese Hilfestellung wird ein Pflichtverteidiger sonst kaum „unverzüglich“ bestellt werden können (vgl. zu diesen Fragen auch die „BRAK-Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Abs. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 S. 4 StPO“, StV 2010, 544 ff., die „Gemeinsame Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern“, StV 2010, 109 ff. und die Empfehlungen des DAV durch seinen Strafrechtsausschuss und der AG Strafrecht des DAV, abzurufen unter www.anwaltverein.de).

Von der Anhörungspflicht kann auch im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (Jahn a.a.O., S. 275, 286; vgl. dazu auch LG Frankfurt/O. StV 2010, 235, 236; LG München I StV 2015, 26): Das dürfte dann der Fall sein, wenn eine sofortige Beiordnung des Pflichtverteidigers erforderlich ist (Heydenreich StraFo 2011, 263, 268). Aber auch in dem Fall wird später ein Entpflichtungsantrag des Beschuldigte, mit dem geltend gemacht wird, es handele sich nicht um den „Anwalt des Vertrauens“, Erfolg haben müssen (vgl. VI.).

Hinweis:

Verzichtet der Beschuldigte im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist nach § 142 Abs. 1 S. 1 zu gewähren (vgl. Burhoff, EV, Rn 2860), wenn zweifelhaft erscheint, ob er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist (OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff; vgl. auch OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff).

b) Fristsetzung

Die dem Beschuldigten, der nicht sofort einen Verteidiger seiner Wahl benennt, gesetzte Frist zur Benennung darf nicht zu kurz bemessen sein. Sie muss so bemessen sein, dass der Beschuldigte sein Vorschlagsrecht überhaupt ausüben kann (OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff). Zutreffend dürfte es daher sein, von einer Frist von max. zwei Wochen auszugehen (LG Krefeld NStZ 2010, 591; D. Herrmann StraFo 2011, 133, 139; ders. StV 2011, 653 in der Anm. zu OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff; Heydenreich StraFo 2011, 263, 265; Lam/Meyer-Mews NJW 2012, 177, 180; vgl. auch Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109). Teilweise wird auch eine kürzere Frist von nur einer Woche als zulässig angesehen (s. z.B. Brocke-Heller StraFo 2011, 1, 7, Jahn, a.a.O., S. 275, 275, 291; ausdrücklich Jahn StraFo 2014, 177, 185 f. m.w.N.; König AnwBl. 2010, 50 f.; BRAK-Thesen StV 2010, 544, 545; vgl. aber LG Siegen StRR 2015, 463 [drei Tage in einer Kapitalsache zu kurz]). Die Einhaltung einer (kurzen) „Ein-Wochen-Frist“ macht allerdings unter den erschwerten Bedingungen der U-Haft Schwierigkeiten, worauf Heydenreich (a.a.O.) zutreffend hinweist.

Hinweis:

Bei der „Bemessung“ der Frist darf eins nicht übersehen werden: Während des Laufs der Frist ist der Beschuldigte verteidigungslos. Er muss sich also selbst gegen weitere Ermittlungsmaßnahmen wehren.

c) Anwalt des Vertrauens

Der Beschuldigte hat auch bei einer Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Recht, von einem „Anwalt seines Vertrauens“ verteidigt zu werden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks 16/12098, S. 31 f. zur Regelung in § 142 Abs. 1 S. 1 StPO; Burhoff, EV, Rn 2765 ff.). Das bedeutet, dass der Beschuldigte die Möglichkeit haben muss, Kontakt – ggf. über den anwaltlichen Notdienst – aufnehmen zu können (s.a. Corell StraFo 2011, 34). Die nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO zu bestimmende Frist darf also nicht zu kurz bemessen werden (vgl. OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff). Insoweit gilt: In der Regel wird dem Beschuldigten der von ihm benannte „Anwalt des Vertrauens“ beizuordnen sein, es sei denn, es stehen „wichtige Gründe“ entgegen (vgl. dazu D. Herrmann StraFo 2011, 133, 138; Heydenreich StraFo 2011, 263, 264 ff.; zum Ablauf des Verfahrens auch Wohlers StV 2010, 151, 153 ff.; s.a. Burhoff, EV, Rn 2768).

Hinweis:

Für den Ermittlungsrichter besteht ggf. eine Erkundigungspflicht, ob bei der Staatsanwaltschaft eine Erklärung des Beschuldigten, welchen Verteidiger er wünscht, vorliegt (LG München I StV 2015, 26).

Benennt der Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger, kann/muss das Gericht einen Verteidiger auswählen. Dabei hat es sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und muss sich an sachlichen und fachlichen Kriterien ausrichten (D. Herrmann StraFo 2011, 133, 138; Heydenreich StraFo 2011, 263, 268 f.; Wohlers StV 20110, 151, 155; zur Beiordnungspraxis krit. Jahn 2014, 177, 188 f.; Lammer AnwBl. 2013, 325). Das Auswahl und Benennungsrecht des Beschuldigten darf im Übrigen nicht dadurch umgangen werden, dass der Ermittlungsrichter ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten einen von ihm ausgewählten Verteidiger zu einem Vorführtermin bestellt, diesen dann im Rahmen der Vorführung des Beschuldigten beiordnet, den Beschuldigten aber über sein Auswahl- und Benennungsrecht im Unklaren lässt (LG Siegen/AG Arnsberg StRR 2012, 104 m. Anm. Nobis).

d) Noch kein Verteidiger

§ 141 Abs. 1 StPO sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten (nur) vor, wenn „der noch keinen Verteidiger hat“. In § 141 Abs. 1 StPO wird die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht genannt. Die Ausnahme ist auch in die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 4, der die Bestellung des Pflichtverteidigers regelt, nicht aufgenommen worden. Fraglich ist, ob daraus folgt, dass die Ausnahme für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers – im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht gilt und im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Beschuldigten auch dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er bereits einen Verteidiger hat (abl. D. Herrmann StraFo 2011, 133, 137). Dieses offenbare gesetzgeberische Versehen wird man durch eine entsprechende Anwendung der Ausnahme aus § 141 Abs. 1 StPO ausgleichen müssen. Die Frage mag am Anfang des Verfahrens, wenn der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt mandatiert hat, keine Rolle spielen. Sie erlangt jedoch Bedeutung, wenn es erst während des Laufs des Verfahrens zur Vollstreckung von U-Haft kommt und der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt bereits einen Verteidiger hat. Dann würde ihm, wenn dann auf jeden Fall ein Pflichtverteidiger zu bestellen wäre, ggf. ein Pflichtverteidiger aufgezwungen. Auch spricht der gesetzgeberische Sinn und Zweck der Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in den Fällen, in denen der Beschuldigte bereits einen Verteidiger hat, nicht dafür, ihm zusätzlich einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff).

3. Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung ist nach § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO das nach § 126 StPO zuständige Gericht. Das bedeutet (zur Zuständigkeit auch D. Herrmann StraFo 2011, 263, 2137; Jahn, a.a.O. S. 275, 283; Wohlers StV 2010, 151, 152):

  • Vor Erhebung der Anklage ist der Ermittlungsrichter zuständig (§ 126 Abs. 1 StPO), und zwar auch, wenn der Haftbefehl oder der Unterbringungsbefehl vom „nächsten Gericht“ (§ 115a StPO) verkündet worden ist (zu sog. Kumulationsfällen Jahn a.a.O.).
  • Nach Erhebung der Anklage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist (§ 126 Abs. 2 S. 1 StPO).
  • Im Fall von § 275a Abs. 5 StPO (vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung) ist das dort genannte Gericht auch für die Bestellung des Verteidigers zuständig.
  • Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (§ 126 Abs. 2 S. 2 StPO).

IV. Rechtsmittel

Für Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gelten die allgemeinen Regeln (dazu Burhoff, EV, Rn 2980 ff.). Ggf. wird dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren rückwirkend trotz zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus der U-Haft ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorlagen und die Entscheidung über eine Beiordnung aus gerichtsinternen Gründen, z.B. um noch Unterlagen beizuziehen, unterblieben ist (LG Frankfurt/M. StV 2013, 19 [Ls.]; a.A. LG Halle, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Qs 2/16).

V. Aufhebung der Beiordnung

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung des Verteidigers (nur) notwendig, wenn der Freiheitsentzug „vollstreckt wird“. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden kann, wenn Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (OLG Hamburg StV 2015, 16 = StraFo 2014, 383; StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145; s. auch D. Herrmann StV 2011, 654 in der Anm. zu OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff). Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, wenn dort (vgl. BT-Drucks 16/13097, S. 27) formuliert wird: „Die entworfene Formulierung macht deutlich, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur solange in Betracht kommt, wie der Beschuldigte sich tatsächlich im Vollzug einer der genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen befindet (…).“ Dem entspricht, dass für die Beiordnung – ebenso wie früher für § 117 Abs. 4 StPO a.F. – § 140 Abs. 3 S. 2 StPO gilt. Ob die Bestellung ggf. von Anfang an „befristet“ werden kann, ist in der Rechtsprechung noch ungeklärt (vgl. einerseits bejahend OLG Hamburg StV 2015, 16 f. = StraFo 2014, 383; zutreffend verneinend OLG Hamburg StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145).

Das bedeutet: Durch die Aufnahme des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in den § 140 Abs. 3 S. 2 StPO ist klargestellt, dass sich die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ggf. in eine solche nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO umwandelt, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt sind (OLG Hamburg StV 2015, 16 f. = StraFo 2014, 383; StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145; s. wohl auch OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff; KK-Laufhütte/Willnow, § 140 Rn 16; D. Herrmann StV 2011, 654 in der Anm. zu OLG Düsseldorf a.a.O.), also insbesondere drei Monate Freiheitsentzug vollstreckt und kein anderer Verteidiger bestellt wird. Wird der Beschuldigte entlassen, kann daher (nur) unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ggf. die Bestellung aufgehoben werden. Bei einer Entlassung kurz vor der Hauptverhandlung ist also die Zwei-Wochenfrist zu beachten (OLG Hamburg, jeweils a.a.O.). Die Entpflichtung ist auch nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gerichts, das darüber durch Beschluss entscheidet (OLG Hamburg, jeweils a.a.O.; vgl. aber OLG Düsseldorf a.a.O., das davon auszugehen scheint, dass die Beiordnung automatisch mit der Beendigung des Vollzugs der U-Haft endet; krit. dazu D. Herrmann a.a.O.).

Hinweis:

In den Fällen der Entlassung des Beschuldigten ist bei der Prüfung der Aufhebung der auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beruhenden Pflichtverteidigerbestellung stets zu prüfen, ob nicht wegen der früheren Inhaftierung des Beschuldigten die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach den allgemeinen Gründen weiter erforderlich ist. Das dürfte i.d.R. der Fall sein (vgl. u.a. OLG Bremen StraFo 2002, 231; OLG Celle StV 2011, 84 = StraFo 2011, 48 = StRR 2011, 22; OLG Düsseldorf StV 2000, 408; OLG Frankfurt StV 1997, 573; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 36).

Wird die Bestellung nach Wegfall der Inhaftierung nicht aufgehoben, gilt sie für das gesamte Verfahren fort (OLG Hamburg StV 2015, 16 = StraFo 2014, 383).

Die Aufhebung bedarf eines gerichtlichen Beschlusses (OLG Hamburg StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145).

VI. Umbeiordnung

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei der Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren (vgl. oben III.) nicht eingehalten und dem Beschuldigten – ggf. zu schnell – ein Verteidiger beigeordnet worden ist, bei dem es sich nicht um den „Anwalt des Vertrauens“ handelt. In der Regel wird dann später vom Beschuldigten die Entpflichtung dieses Verteidigers und seine Auswechselung gegen den dann vom Beschuldigten benannten „Anwalt des Vertrauens“ beantragt. Fraglich ist, ob auf diese Entpflichtung/Auswechselung auch die grundsätzlich strengen Regeln zur Entpflichtung des einmal bestellten Pflichtverteidigers anzuwenden sind (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 2912 ff. m.w.N.), oder ob ggf. ein großzügigerer Maßstab gilt (so wohl BGH StraFo 2010, 199; vgl. dazu auch Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).

Hinweis:

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die Entpflichtung bzw. Auswechselung des Pflichtverteidigers, der unter Verletzung der einzuhaltenden Verfahrensregeln bestellt worden ist, wird i.d.R. erfolgen müssen. Der Beiordnung eines anderen, regelmäßig des dann vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalts, dürften keine „wichtigen Gründe“ i.S.d. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO entgegenstehen (vgl. auch Lam/Meyer-Mews NJW 2012, 177, 180; Jahn, a.a.O. S. 275, 287; ders. StraFo 2014, 177, 191 ff.).

Wird entpflichtet/ausgewechselt, verbleiben die dadurch entstehenden Mehrkosten bei der Staatskasse (zutreffend AG München StV 2010, 668 [Ls.]; unzutreffend a.A. offenbar LG Osnabrück StV 2010, 563 m. abl. Anm. Burhoff StRR 2010, 270). Der bei der Bestellung des ersten Verteidigers gemachte Fehler, der zur Auswechselung führt, kann nicht zu Lasten des Beschuldigten bzw. des neuen Pflichtverteidigers gehen. Gebührenrechtliche Beschränkungen bei der Beiordnung des neuen Pflichtverteidigers sind daher unzulässig (s.a. Burhoff a.a.O.; Jahn, a.a.O., S. 275, 287 Fn 53).

Im Übrigen ist auf folgende Rechtsprechungsbeispiele hinzuweisen:

  • Ist die Bestellung erfolgt, ohne dass dem Beschuldigten eine angemessene Frist eingeräumt wurde, ist die Bestellung aufzuheben (LG Bochum StV 2011, 155 [Ls.] m. Anm. Bleicher StRR 2011, 65; LG Siegen StRR 2015, 463; AG Stuttgart StV 2010, 677). Die Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidiger dürfen in diesen Fällen nicht überspannt werden (BGH StV 2013, 610 = StraFo 2013, 23; LG Stendal StV 2015, 543 [auch ohne Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte]; AG Bitterfeld-Wolfen StV 2014, 281).
  • Ist die Bestellung des Pflichtverteidigers vor Ablauf der dem Beschuldigten gesetzten angemessenen Frist (vorschnell) erfolgt (zur Fristsetzung s.o. III. 2. b), ist die Bestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte noch innerhalb der Frist einen anderen Verteidiger benennt (OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; AG München StV 2011, 668 [Ls.]). Die Bestellung wird auch aufgehoben, wenn sich vor der Beiordnung des vom Beschuldigten benannten (Wahl-)Verteidigers ein anderer vom Beschuldigten beauftragter Rechtsanwalt (bei der StA) gemeldet hat; Verzögerungen in der Übermittlung von dessen Beiordnungsantrag an das Gericht gehen nicht zu Lasten des Beschuldigten (LG Bonn StV 2010, 180).
  • Ist die Bestellung des Pflichtverteidigers ohne Anhörung des Beschuldigten erfolgt, ist sie ebenfalls ggf. aufzuheben (OLG Braunschweig StraFo 2013, 115, 116 = StRR 2013, 102; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213; OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Jena StraFo 2012, 139, 140; LG Dresden StraFo 2012, 14; LG Frankfurt/O. StV 2010, 235; LG Landau StV 2015, 23; LG Siegen StRR 2015, 463; LG Siegen/AG Arnsberg StRR 2012, 104 m. Anm. Nobis; LG Stendal StV 2015, 543; LG Stuttgart StRR 2010, 442 [Ls.]; Lam/Meyer-Mews NJW 2012, 177; 180; Jahn StraFo 2014, 177, 193).
  • Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte zwar angehört worden ist und geäußert hat, er kenne keinen Verteidiger, es aber fraglich ist, ob er sich bei Abgabe seiner Erklärung, deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite tatsächlich bewusst war (OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff, das auf die Belastungen verweist, unter denen der gerade festgenommene Beschuldigte, steht; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Jahn). Nach Auffassung des LG Dresden verbleibt es aber, wenn sich später ein anderer Verteidiger meldet, dann bei der Auswahl durch den Ermittlungsrichter, wenn der Beschuldigte diesem die Auswahl des Pflichtverteidigers überlassen hat, die Meldung des anderen Verteidigers den Ermittlungsrichter nicht mehr vor Bestellung des Pflichtverteidigers erreicht hat (LG Dresden StRR 2013, 202 [Ls.; m.E. zweifelhaft]).
  • Aufgehoben wird die Pflichtverteidigerbestellung auch, wenn der bestellte Pflichtverteidiger nicht alsbald mit dem Beschuldigten Kontakt aufnimmt. Das folgt schon aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die eine möglichst frühzeitige, effektive Verteidigung sicherstellen will (vgl. dazu u.a. OLG Braunschweig StV 2012, 719; OLG Düsseldorf StV 2011, 85; LG Berlin StV 2011, 665 [kein Besuch/keine Information in knapp drei Monaten]; LG Ingolstadt StV 2015, 27 [zwei Monate]; LG München I StV 2015, 27; LG Osnabrück StV 2010, 563; LG Siegen StRR 2015, 463; AG Lüdenscheid; Beschl. v. 17.5.2011 – 70 Ls 24/11; AG München StV 2011, 668 [zwei Monate keine Kontaktaufnahme]; vgl. auch noch Ahmed StV 2015, 65, 70).

VII. Verfahrenshinweise

1. Belehrung des Beschuldigten

Nach der Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO wird der Beschuldigte im Fall seiner Vorführung und/oder seiner polizeilichen Vernehmung auch darüber zu belehren sein, dass er ab Vollzug der U-Haft ein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat (s.a. LG Dresden StraFo 2012, 14; LG Frankfurt/O. StV 2010, 235; Neuhaus StV 2010, 45; Thielmann HRRS 2013, 283; Weider StV 2010, 102, 103; offen bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 136 Rn 10; zur Obliegenheitspflicht, den Beschuldigten über die Möglichkeit der Beiziehung eines Pflichtverteidigers zu belehren, s.a. BGH NStZ 2006, 236; NStZ-RR 2006, 181 [für polizeiliche Vernehmung] und BGHSt 42, 15; andererseits aber BGHSt 47, 233 [nicht unbedingt Pflichtverteidigerbestellung erforderlich]). Alles andere lässt das Recht auf eine möglichst frühzeitige Verteidigung beim inhaftierten Mandanten und damit den Sinn und Zweck der Neuregelung leer laufen (s.a. Burhoff, EV, Rn 2852).

2. Vernehmungsverbot

§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO verlangt die unverzügliche Bestellung des Pflichtverteidigers (vgl. oben III. 2. c). Das soll dem Schutz des inhaftierten Beschuldigten dienen und möglichst frühzeitig das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK folgende Recht auf „wirksame“ Verteidigung sichern. M.E. folgt daraus, dass in dem Zeitraum nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft oder einstweiliger Unterbringung und der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Vernehmungen des Beschuldigten zu unterlassen sind, da – solange der Verteidiger nicht bestellt ist – seine Anwesenheit nicht sichergestellt ist (vgl. dazu auch D. Herrmann StV 2011, 654 Anm. zu OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff; Jahn, a.a.O., S. 275, 298). Wohlers (StV 2010, 151, 156) geht ebenfalls davon aus, dass weitere Ermittlungshandlungen grundsätzlich zurückzustellen sind; eine Vernehmung dürfe nur dann fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte das selbst wünscht. Insoweit wird man die Regeln für die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 3093 ff.) entsprechend anwenden müssen.

Hinweis:

Ist der Beschuldigte dennoch (ohne eigenen Wunsch und ohne entsprechende Belehrung weiter) vernommen worden, sollte der Verteidiger gegen die Verwertung dieser Angaben Widerspruch einlegen (vgl. zur Widerspruchslösung Burhoff, HV, Rn 3433; zum Beweisverwertungsverbot s. aber BGH NStZ 2006, 236; NStZ-RR 2006, 181; OLG Köln StRR 2009, 155).

VIII. Gebührenrecht

Auf folgenden gebührenrechtlichen Aspekt soll im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung wegen Inhaftierung des Beschuldigten hingewiesen werden.

Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entstehen die Gebühren des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Die Voraussetzungen für diesen Haftzuschlag müssen aber nicht schon beim Entstehen der jeweiligen Gebühr, für die der Zuschlag bestimmt ist, vorliegen (KG RVGprofessionell 2007, 41). Da der Zuschlag die durch die Inhaftierung entstehenden Erschwernisse abgelten soll, ist entscheidend, dass der Mandant in dem Zeitraum, der durch die geltend gemachte Gebühr abgegolten werden soll, überhaupt irgendwann inhaftiert war (vgl. KG, a.a.O.; LG Köln, Beschl. v. 28.2.2014 – 117 AR 8/13). Ob er schon bei Auftragserteilung inhaftiert war, ist unerheblich (KG, a.a.O., für die Grundgebühr, wenn das erste Informationsgespräch nicht zeitnah zur Auftragserteilung erfolgt ist; offen gelassen von LG Köln, Beschl. v. 28.2.2014 – 117 AR 8/13). Wird der Mandant nachträglich inhaftiert, hat das aber auf das Entstehen des Haftzuschlags für Gebühren, die für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte anfallen, keinen Einfluss (mehr) (insoweit zutreffend LG Offenburg NStZ-RR 2006, 358 = RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436). Das bedeutet, dass z.B. die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren mit Zuschlag entsteht, wenn der Mandant im Laufe des Ermittlungsverfahrens in Haft genommen wird. Der Zuschlag fällt auch nicht dadurch wieder weg, dass der Mandant dann später aus der Untersuchungshaft entlassen wird (Rechtsgedanke aus § 15 Abs. 4 RVG). Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich Erschwernisse entstanden sind (KG RVGreport 2007, 149; StraFo 2007, 483 = RVGreport 2007, 462 = StRR 2007, 359 = JurBüro 2007, 644; AGS 2008, 32; OLG Celle StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = StRR 2009, 38 = NStZ-RR 08, 392; OLG Hamm RVGreport 2009, 149 = StRR 2009, 39 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Nürnberg AGS 2013, 15 = RVGreport 2013, 18 = StRR 2013, 39 = RVGprofessionell 2013, 27; Burhoff in: Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl. 2013, VV Vorb. 4 Rn 44).

Nicht „auf freiem Fuß“ i.S. der Vorbem. 4 Ab. 4 VV RVG befindet sich der Mandant, wenn der Haftbefehl vollstreckt wird und er sich in Untersuchungshaft befindet. Der Beschuldigte befindet sich aber auch »nicht auf freiem Fuß«, wenn er (nur) nach §§ 127 Abs. 1127b StPO vorläufig festgenommen worden ist (KG, StraFo 2006 472 = RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545; StraFo 2007, 482 = RVGreport 2007, 463 = StRR 2007, 359 = AGS 2008, 31; AGS 2008, 32; AG Tiergarten AGS 2010, 73). Das hat mit der verfahrensrechtlichen Frage, dass der Haftbefehl noch nicht vollstreckt wird, nichts zu tun.

Für das Entstehen einer Zuschlagsgebühr ist es unerheblich, wie lange der Beschuldigte/Mandant sich nicht auf freiem Fuß befunden hat (KG, RVGprofessionell 2007, 41; OLG Celle StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = StRR 2009, 38 = RVGreport 2009, 427; OLG Hamm RVGreport 2009, 149 = StRR 2009, 39; OLG Nürnberg AGS 2013, 15 = RVGreport 2013, 18 = StRR 2013, 39 = RVGprofessionell 2013, 27; AG Heilbronn AGS 2006, 516; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 6. Aufl., VV Vorb. 4, Rn 51; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; VV Vorb. 4 Rn. 43).

Der Mandant muss sich schließlich nach allgemeiner Meinung nicht in der Sache in Haft befinden, wegen der ihn der Rechtsanwalt verteidigt (unter Aufgabe seiner früheren Rspr. in JurBüro 2005, 535 OLG Hamm RVGreport 2010, 27 = AGS 2010, 17; s. auch OLG Düsseldorf AGS 2011, 227 = JurBüro 2011, 197 = RVGreport 2011, 143 = RVGprofessionell 2011, 61; LG Bochum, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 Qs 49/09, StRR 2009, 283 [LS] = RENOpraxis 2010, 57; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. VV Vorb. 4 Rn. 46; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn. 50; a.A. AG Bochum AGS 2009, 325 = StRR 2009, 280). Das RVG geht davon aus, dass auch dann, wenn er sich in anderer Sache in (Untersuchungs-) Haft befindet, Erschwernisse für den Rechtsanwalt, die die Anwendung der Zuschlagsgebühr rechtfertigen.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".