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aus ZAP Fach 22, S. 530

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen

von Rechtsanwalt/RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
II. Begriff der Geldsanktionen (§ 87 Abs. 2 IRG)
III. Erforderliche Unterlagen (§ 87a IRG)
IV. Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 87b IRG)
1. Grundsätzliche beiderseitige Sanktionierbarkeit
2. "Listenlösung"
3. Zulässigkeitshindernisse (§ 87b Abs. 3 IRG)
4. Insbesondere: Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG - Stichwort "Halterhaftung"
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 87c ff. IRG)
1. Allgemeines
2. Beistand (§ 87e IRG)
VI. Grundzüge des Verfahrensgangs
1. Prüfungsphase
2. Anhörungs-/Bewilligungsphase
3. Rechtsmittelphase
4. Vollstreckungsphase
VII. Inkrafttreten (§ 98 IRG)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

Im europäischen Raum ist seit längerem die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: Geldsanktionen) in der Diskussion. Dazu existiert in der EU der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union v. 24. 2. 2005 (2005/214/JI) (im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:076:0016:0030:DE:PDF) über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: RbGeld; zum Inhalt des RbGeld s. Burhoff VRR 2010,  = StRR 2010, ). Dieser ist durch das am 8. 7. 2010 im Bundestag beschlossene „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen v. 18. 10. 2010“ in nationales Recht umgesetzt worden (wegen des Inkrafttretens s. unten V; sehr krit. zur Frage, ob der RbGeld überhaupt umgesetzt werden musste Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 516). Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über das Gesetz, das Strafrecht, vor allem aber auch im Verkehrsrecht im Hinblick auf die nun ggf. zulässige und einfache Vollstreckung ausländischer Geldbuße von erheblicher praktischer Bedeutung sein wird (vgl. dazu auch Hackner/Trautmann DAR 2010, 71). Die Vorgaben des RbGeld sind in der Bundesrepublik nur zum Teil umgesetzt worden. So hat der Gesetzgeber z.B. einige der zur Ablehnung der Vollstreckung der ausländischen Geldsanktionen berechtigenden Gründe nicht nur fakultativ, sondern als obligatorische Zulässigkeitshindernisse ausgestaltet. Es ist auch davon abgesehen worden, für die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzusehen (vgl. dazu BT-Drucks. 12/1288, S. 17).

Die durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen sind in das IRG aufgenommen worden (vgl. dazu auch den Überblick in der BT-Drucks. 17/1288, S. 15 ff.). Die neuen gesetzlichen Regelungen finden sich dort in den §§ 86 ff. IRG, und zwar sowohl für eingehende (vgl. § 86 IRG) als auch für ausgehende (vgl. § 87o ff. IRG) Ersuchen. Vorgesehen ist ein mehrere Phasen durchlaufende Verfahren (vgl. dazu unten VI), in dem der Betroffene unabhängig von der Art der Sanktion oder nach der Stelle, die die Sanktion verhängt hat, Rechtsschutz erlangen kann.

Tipp/Hinweis:

Die für die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen bislang allein geltenden Regelungen in § 48 ff. IRG (zur bisherigen Praxis Hackner/Trautmann DAR 2010, 71) sind durch die Neuregelung nicht aufgehoben worden. Sie behalten ihre Gültigkeit vor allem für die Vollstreckung ausländischer Sanktionen, die in Nicht-EU-Staaten verhängt worden sind. Denn nach § 87 Abs. 1 IRG finden die Neuregelungen nur auf die EU-weite Vollstreckungshilfe nach Maßgabe des RbGeld Anwendung.

Inhaltsverzeichnis

II. Begriff der Geldsanktionen (§ 87 Abs. 2 IRG)

§ 87 Abs. 2 IRG bestimmt, auf welche (ausländischen) Entscheidungen die Regelungen anzuwenden sind. Erfasst werden im Wesentlichen Geldsanktionen, die im ersuchenden Mitgliedsstaat rechtskräftig wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind (vgl. BT-Drucks. 17/1288, S. 21 f.). Als Geldsanktion wird nach § 87 Abs. 3 IRG eine Geldstrafe oder eine Geldbuße angesehen. Einbezogen werden auch die Kosten des Verfahrens, die neben einer Geldstrafe oder einer Geldbuße auferlegt wurden. Möglich ist auch die Vollstreckung einer Entschädigung an das Opfer (§ 87 Abs. 3 Nr. 3 und 4 IRG), allerdings muss insoweit eine Umwandlung erfolgen (vgl. dazu §§ 87i, 87 n Abs. 5 IRG).

Inhaltsverzeichnis

III. Erforderliche Unterlagen (§ 87a IRG)

§ 87a IRG zählt die Unterlagen auf, die für die Vollstreckung der ausländische Geldsanktion vorliegen müssen. Das sind das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und das Original des von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts, das im Anhang des RbGeld abgedruckt ist (im Internet abrufbar unter: im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:076:0016:0030:DE:PDF.) In dieser Bescheinigung sind neben den erforderlichen Daten und Formalitäten auch Angaben zu den Grundlagen der zu vollstreckenden Entscheidung sowie zum Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung zu machen. Besonders bedeutsam sind die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens und die Rechtsmittelbelehrung. Da die Bundesrepublik Deutschland bislang keine Erklärung nach Art. 16 RbGeld abgegeben hat, wonach ggf. die Vorlage der Bescheinigung in eine andere als der deutschen Sprache akzeptiert werden könnte, ist, sofern die Bescheinigung nicht bereits in deutscher Sprache ausgestellt wurde, eine beglaubigte Übersetzung derselben beizufügen. Sollte im Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens eine Übersetzung der Entscheidung erforderlich werden, so ist diese Übersetzung nach der Regelung in Art. 16 Abs. 2 RbGeld auf Kosten des Vollstreckungsstaates anzufertigen (BT-Drucks. 17/1288, S. 22).

Tipp/Hinweis:

Für den Fall, dass die Bescheinigung unvollständig ist oder inhaltliche Bedenken bestehen, ist die Vollstreckung nach (§ 87b Abs. 3 Nr. 1 IRG) abzulehnen.

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 IV. Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 87b IRG)

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in § 87b IRG geregelt. Es handelt sich um zwingende Voraussetzungen, bei deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Vollstreckung abzulehnen ist.

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1. Grundsätzliche beiderseitige Sanktionierbarkeit

In § 87b Abs. 1 IRG wird im Grundsatz an der grds. beiderseitigen Sanktionierbarkeit als zwingend zu prüfender Zulässigkeitsvoraussetzung festgehalten (vgl. wegen der Einzelh. BT-Drucks. 17/1288, S. 23 ff. und Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 520). Gerade die Geltung dieses Grundsatzes ist im Gesetzgebungsverfahren betont worden (vgl. BT-Protokoll 17/55 v. 8. 7. 2010, S. 182 ff.; s.a. Schünemann/Roger, a.a.O.). Führt die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit zu dem Ergebnis, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht nicht sanktionierbar wäre, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen, sofern nicht die Voraussetzungen von § 87b Abs. 1 Satz 2 IRG erfüllt sind.

Tipp/Hinweis:

Die Vollstreckung von ausländischen Geldbußen und Geldstrafen wird insbesondere in den Fällen der Verhängung von Bußgeldern, die in einigen EU-Mitgliedstaaten dann zulässig sind, wenn der Halter eines Fahrzeugs keine Auskunft über den Fahrer eines Fahrzeugs gibt, mit dem ein Straßenverkehrsverstoß begangen worden ist (vgl. z.B. § 103 KFG in Österreich), eine sorgfältige Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfordern. Dazu hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich festgestellt, dass ein Verhalten, das Ausdruck der Selbstbelastungsfreiheit oder eines Zeugnisverweigerungsrechtes ist, nicht unter Verhaltensweisen i.S. von Art. 5 Abs. 1 RbGeld fällt, die gegen die den Straßenverkehr regelnde Vorschriften verstoßen (vgl. BT-Protokoll 17/55 v. 08.07.2010, S. 182 ff. und BT-Drs. 17/2458, S. 4.). In diesen Fällen ist von der Bewilligungsbehörde genau zu prüfen, ob das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht sanktionierbar wäre (sehr krit. in dem Punkt Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 520).

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2. „Listenlösung“

Nach Art. 5 Abs. 1 RbGeld ist die beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen, wenn bestimmte in einer Liste zusammengestellte und definierte Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) vorliegen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates sanktioniert werden. Diese Regelung wird in § 87b Abs. 1 Satz 2 IRG als eine Ausnahme von der in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen beiderseitigen Sanktionierbarkeit umgesetzt, indem statisch auf die im Rahmenbeschluss normierte Liste von Straftaten verwiesen wird (wegen der Einzelh. siehe Burhoff VRR 2010,  = StRR 2010, ). Die Liste soll in die RiVASt aufgenommen werden.

Bei den 39 Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) in der Liste nach Art. 5 Abs. 1 RbGeld handelt es sich um die bereits im RbEuHb und im Rahmenbeschluss zur Sicherstellung von Beweismitteln aufgeführten 32 Gruppen in der identischen Reihenfolge und um sieben zusätzliche Kategorien. Besondere Bedeutung für die Praxis dürfte dem 33. Anstrich der Liste zukommen („gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts“). Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland die Erklärung abgegeben, dass als entsprechende Zuwiderhandlungen nur Verstöße gegen Verkehrsregeln und Regelungen zum Schutz von Verkehrsanlagen angesehen werden, nicht hingegen allgemeine Straftatbestände oder Verstöße gegen allgemeine Ordnungsvorschriften. Als den Straßenverkehr regelnde Vorschriften seien insoweit nur solche zu verstehen, deren Schutzzweck die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Erhalt der Verkehrsanlagen sei. Dies hat insbesondere auch Auswirkungen auf die Fragen der Halterhaftung; die entsprechenden Verstöße können danach nicht unter diesen 33. Anstrich gefasst werden (krit. insoweit Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 521, die darauf hinweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 RbGeld die Einordnung der Katalogtat nach dem Recht des ersuchenden Staates zu erfolgen habe; vgl. zur Problematik der „Halterhaftung“ BT-Protokoll 17/55 v. 08.07.2010, S. 182 ff. und BT-Drs. 17/2458, S. 4; zu Bedenken gegen die Bestimmtheit der Liste vgl. BT-Protokoll 17/55 v. 08.07.2010, S. 182 ff. und BT-Drs. 17/2458, S. 4).

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3. Zulässigkeitshindernisse (§ 87b Abs. 3 IRG)

§ 87b Abs. 3 IRG enthält (jetzt) neun in jedem Verfahrensstadium zu prüfende Zulässigkeitshindernisse. Darin werden im RbGeld geregelte fakultative Verweigerungsgründe als Zulässigkeitshindernisse ausgestaltet. Es handelt sich um obligatorische Zulässigkeitshindernisse mit der Folge, dass dann, wenn einer der Tatbestände nach Nr. 1 bis Nr. 9 erfüllt, die Vollstreckung der Geldsanktion als unzulässig abgelehnt werden muss (BT-Drucks. 17/1288, S. 25).

Tipp/Hinweis:

Vorgesehen waren hier erst nur acht Zulässigkeitshindernisse. Im Gesetzgebungsverfahren ist die zunächst nur als fakultatives Bewilligungshindernis in § 87d Abs. 2 IRG-E vorgesehene „Halterhaftung“ als Zulässigkeitshindernis ausgebildet worden (vgl. BT-Protokoll 17/55 v. 08.07.2010, S. 182 ff. und BT-Drs. 17/2458, S. 4.).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tatbestände:

  • Unvollständige Bescheinigung nach § 87a Nr. 1 IRG (vgl. oben IV,
  • Nach Nr. 2 ist die Vollstreckung bei Unterschreiten der 70-Euro-Grenze oder des Gegenwertes in einer anderen Währung unzulässig. Damit wird die auf die Vermeidung von Bagatellen ausgerichtete Vorschrift in Art. 7 Abs. 2 Buchstabe h RbGeld umgesetzt. Gemäß § 87 Abs. 3 IRG sind hierunter sowohl der Geldbetrag wegen einer strafbaren Handlung als auch die neben einer Sanktion auferlegten Kosten des Verfahrens zu rechnen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens sind solche zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der Sanktion auferlegt werden.
  • Nr. 3 sieht eine obligatorische Ablehnung vor, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat ein schriftliches Verfahren stattgefunden hat und darin die Informationspflicht im Hinblick auf ein Rechtsmittel verletzt worden ist, was zugleich bedeutet, das im ersuchenden Mitgliedsstaat überhaupt die Möglichkeit der Anfechtung vorgesehen sein muss (Hackner/Trautmann DAR 2010, 71, 75).
  • Nr. 4 setzt Art. 7 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer II RbGeld um. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, in dem – in Abgrenzung zu Nr. 3 – eine Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen getroffen worden ist. Eine in einem solchen Verfahren getroffene Entscheidung kann jedoch nur dann vollstreckt werden, wenn der Betroffenen nicht nur über das Verfahren informiert wurde, sondern er auch die Möglichkeit hatte, sich in einem Termin zu dem Vorwurf zu äußern.
  • Nr. 5 enthält eine ne bis in idem-Regelung.
  • Die Regelung in Nr. 6 schreibt die Ablehnung der Vollstreckung vor, wenn die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegende Tat nach Maßgabe der §§ 3 ff. StGB, des § 5 OWiG oder landesrechtlicher Vorschriften auch der deutschen Sanktionierungsbefugnis unterliegt und außerdem nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
  • Nr. 7 schreibt die Ablehnung der Vollstreckung vor, wenn es nach deutschem Recht altersbedingt an der Schuldfähigkeit oder Verantwortlichkeit des Betroffenen zur Zeit der Tat fehlt.
  • Nr. 8 enthält schließlich eine Territorialitätsklausel: Danach ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegende Tat ganz oder zum Teil im Inland oder an einem der nach § 4 StGB und § 5 OWiG gleichgestellten Orte begangen worden ist und (kumulativ) die in Frage stehende Handlung nach deutschem Recht nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist.
  • Nr. 9 enthält (jetzt) die Klausel, dass die Vollstreckung unzulässig ist, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht (wegen der Einzelh. s. nachstehend).

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4. Insbesondere: Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG – Stichwort „Halterhaftung“

Die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion hat besonders Bedeutung, wenn es um die Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen aus den Niederlanden, Frankreich, Portugal und Ungarn geht, in denen die sog. klassische Halterhaftung gilt, bzw. auch bei Vollstreckungen aus Österreich, Spanien und Großbritannien, in den der Halter ggf. mittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. § 103 österreichische KFG; zur Unzulässigkeit der Vollstreckung österreichischer, auf eine Halterhaftung basierender Geldbußen FG Hamburg v. 16. 3. 2010 (1 V 289/09, VA 2010, 122 = VRR 2010, 275). § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG soll nun dem deutschen Schuldprinzip, das einen wesentlichen Grundsatz des Straf- und Bußgeldverfahrens darstellt, besondere Beachtung verschaffen (vgl. in dem Zusammenhang die zunächst nur fakultative Regelung im § 87d Abs. 2 IRG-E und dazu die BT-Drucks. 17/1288, S. 26 ff.). Seine Missachtung steht der Zulässigkeit der Vollstreckbarkeit ausländischer Ersuchen in Deutschland entgegen (vgl. BVerfG zum Lissabon-Vertrag im Urt. v. 30. 6. 2009 – 2 BvE 2/08, Rz. 364, NJW 2009, 2267 und BT-Protokoll 17/55 v. 8. 7. 2010, S. 182 ff. sowie BT-Drs. 17/2458; krit. Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 519, 521, allerdings noch zur ursprünglichen Regelung). Es dürfen also solche ausländischen Entscheidungen nicht vollstreckt werden, in denen der Betroffene sanktioniert wird, obgleich er für die der Sanktion zugrunde liegende Rechtsgutverletzung nicht verantwortlich ist. An der Verantwortlichkeit kann es fehlen, weil dem Betroffenen ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten im Wege der Fiktion oder gesetzlichen Vermutung zugerechnet wird – sog. klassische Halterhaftung - oder weil er in einer bloßen rechtlichen Nähebeziehung zu einer Sache steht, von der eine Gefährdung ausgeht, ohne dass ihn in diesen Fällen zugleich ein eigenes Verschulden für die eingetretene Rechtsgutverletzung trifft (BT-Drs. 17/2458).

Tipp/Hinweis:

Dies gilt insbesondere in den Fällen der sog. Halterhaftung im Straßenverkehr, in denen der Betroffene allein deswegen für Verkehrsverstöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde. Die Vorschrift hat aber darüber hinaus auch einen Anwendungsbereich außerhalb des Straßenverkehrsrechts und ist daher notwendigerweise entsprechend allgemein und offen gefasst worden.

Überprüfbar durch die Bewilligungsbehörde ist in diesen Fällen, ob die Entscheidung im Ausland ungeachtet des Einwands des Betroffenen ergangen ist/ergeht, er sei für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich gewesen. Dagegen überprüft sie nicht den der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, insbesondere also nicht, ob der Einwand des Betroffenen, er sei nicht Fahrer gewesen, zutreffend ist (allgemein krit. zum eingeschränkten Prüfungsumfang Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 519). Dies ist mit dem dem Rahmenbeschluss zugrunde liegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen nicht vereinbar und würde zudem dem Grundsatz widersprechen, nach dem im Vollstreckungsverfahren eine erneute Tatverdachtsprüfung nicht stattfindet.

Tipp/Hinweis:

Der Ablehnungsgrund ist zwar als Zulässigkeitshindernis ausgebildet, er ist aber nur eine Art „quasi obligatorischesZulässigkeitshindernis. Denn der Betroffene muss sich auf dieses Zulässigkeitshindernis berufen. Tut er das, ist die Ablehnung dann aber zwingend (vgl. BT-Drucks. 17/1288, S. 27 f. zu § 87d Abs. 2 IRG-E). Allerdings kann die Behörde das Vorbringen des Betroffenen überprüfen. Es dürfte sich daher für den Verteidiger empfehlen, in diesen Fällen das Verfahren im Ausland im Einzelnen zu schildern.

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V.  Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 87c ff. IRG.)

1. Allgemeines

Die §§ 87c ff. IRG enthalten die Verfahrensvorschriften (vgl. zum Ablauf des Verfahrens nachfolgend VI). Von Bedeutung ist hier insbesondere § 87d IRG. Dieser sieht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Bewilligung vor, von der allerdings in zwei Fällen eine Ausnahme gemacht werden kann. Dabei geht es um Fälle, in denen die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegende Tat im Inland begangen wurde (Nr. 1) oder, dass drei Staaten beteiligt sind (Nr. 2).

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2. Beistand (§ 87e IRG)

§ 87e IRG erklärt die Vorschrift des § 53 IRG, die die Beiordnung eines Beistandes im gerichtlichen Exequaturverfahren regelt, für entsprechend anwendbar. § 53 IRG ist sinngemäß im gesamten Verfahren auf der Grundlage des Europäischen Geldsanktionsgesetzes anzuwenden, also auch im Bewilligungsverfahren. Allein der Umstand, dass es sich um die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen oder -bußen handelt, soll jedoch i.d.R. noch kein Anlass für eine Beiordnung eines Beistandes im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 1 IRG sein (vgl. BT-Drucks. 17/1288, S. 28).

Tipp/Hinweis:

In folgenden Fällen wird die Bestellung eines Beistandes als erforderlich ansehen müssen (vgl. auch BT-Drucks. 17/2458):

1. Wenn Zweifel an der Einordnung als Katalogtat gem. § 87b Abs. 1 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 RbGeld bestehen, oder

2. wenn gegen den Betroffenen eine Abwesenheitsentscheidung i.S. von § 87b Abs. 3 Nr. 4 IRG über einen nicht unerheblichen Geldbetrag vollstreckt werden soll, oder

3. m.E. in den Fällen der Halterhaftung.

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VI. Grundzüge des Verfahrensgangs

Das Verfahren zur Bewilligung der Vollstreckung ist wie folgt geregelt (vgl. auch Hackner/Trautmann DAR 2010, 71, 74 ff.):

1. Prüfungsphase

Das Verfahren beginnt mit einer sog. Prüfungsphase. Diese findet beim zum 1. 1. 2007 als zentrale Dienstleistungsbehörde errichteten Bundesamt für Justiz statt, dem als weitere Aufgabe eine zentrale Zuständigkeit als Bewilligungsbehörde zugewiesen worden ist und dass, soweit kein Gericht befasst wurde, als Vollstreckungsbehörde im Bereich eingehender Ersuchen sowie als Bewilligungsbehörde im Bereich ausgehender Ersuchen übertragen ist. Geht bei diesem ein Ersuchen um Vollstreckung einer Geldsanktion auf der Grundlage des RbGeld ein, prüft das Bundesamt zunächst, ob die nach dem Umsetzungsgesetz erforderlichen Unterlagen vorliegen (§ 87a IRG; vgl. oben III). Ggf. ist die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates zu konsultieren. Werden dem Bundesamt die erforderlichen Unterlagen auch nach Konsultation der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates nicht übermittelt, lehnt es die Vollstreckung als unzulässig ab.

Die sich an die Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen anschließende Prüfungspflicht des Bundesamts für Justiz erstreckt sich auf die Frage, ob der Vollstreckung abweichend vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausnahmsweise ein Ablehnungsgrund entgegensteht. Das IRG unterscheidet zwischen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 87b IRG; vgl. oben V. und VI) und dem behördlichen Ermessen unterliegenden Bewilligungshindernissen (§ 87d IRG). Verneint das Bundesamt die Zulässigkeit oder macht es ein Bewilligungshindernis geltend, so lehnt es die Vollstreckung der Geldsanktion ab. In bestimmten Fällen kann allerdings die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates vor der Entscheidung konsultiert werden.

Tipp/Hinweis:

Gegen die Ablehnung der Vollstreckung steht dem ersuchenden Staat ein Rechtsmittel nicht zu.

Wird das Verfahren fortgesetzt, prüft das Bundesamt für Justiz, ob ein Antrag auf Umwandlung durch das zuständige Amtsgericht zu stellen ist (§ 87i IRG). Eine solche Antragspflicht besteht, wenn die übermittelte Entscheidung gegen einen bestimmten, im Gesetz aufgeführten Kreis von Betroffenen gerichtet ist, z.B. gegen Jugendliche und Heranwachsende oder gegen juristische Personen oder wenn der andere Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt (vgl. dazu BT-Drucks. 17/1288, S. 31 f.). Gegen Jugendliche ist nach § 87i Abs. 4 die ausländische Sanktion in eine nach dem JGG zulässige Sanktion umzuwandeln (wegen der Einzelh. Krumm in: Krumm/Lempp/Trautmann, Das neue Geldsanktionsgesetz, § 87 IRG Rn. 5 ff.)

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2. Anhörungs-/Bewilligungsphase

Ist ein Umwandlungsantrag nicht zu stellen, werden die vollständigen Unterlagen dem Betroffenen nach § 87c IRG zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt. In dieser Phase kann der Betroffene seine Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung vortragen, also z.B., dass – offenbar entgegen der Auffassung des Bundesamtes - ein Zulässigkeitshindernis (vgl. § 87b Abs. 3 IRG; dazu oben V. und VI.). Nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist entscheidet das Bundesamt – ggf. unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen – über die Bewilligung (§ 87f IRG). Zahlt der Betroffene daraufhin, ist das Verfahren beendet.

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3. Rechtsmittelphase

Gegen die Bewilligung kann der Betroffene nach §§ 87g ff. IRG form- und fristgebunden Einspruch einlegen und eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligung durch das zuständige AG, i.d.R. das Wohnortgericht (vgl. § 87g Abs. 2 IRG)) herbeiführen. Für den Einspruch gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Krumm in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 676 ff. m.w.N.).

Tipp/Hinweis:

Das über die Zulässigkeit entscheidende Gericht kann/darf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der zu vollstreckenden Sanktion nicht prüfen. Auch die der ausländischen Sanktion zugrunde liegende Tat wird nicht geprüft (krit. Schünemann/Roger ZIS 2010, 515, 520).

Das AG entscheidet nach § 87h IRG durch Beschluss; es kann aber nach § 87g Abs. 4 S. 6 IRG eine mündliche Verhandlung zur Sachaufklärung anberaumen und durchführen. Fraglich ist, ob der Einspruch verworfen werden kann, wenn der Betroffene nicht zur „Hauptverhandlung“ erscheint (s. vgl. BT-Drucks. 17/1288, S. 30, die auf § 86 IRG i.V.m. § 77 IRG i.V.m. § 73 OWiG verweist). Bei dem Einspruchsverfahren nach § 87h ff. IRG handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, das zudem nur dann durchgeführt wird, wenn Sachaufklärungsbedarf besteht. Man kann auch nicht allein aus dem Umstand, dass es sich um einen Rechtsbehelf des Betroffenen handelt, schließen, dass deshalb eine Anwesenheitspflicht, die Voraussetzung für die Verwerfung wäre, besteht. Deshalb wird man – wenn überhaupt – eine Verwerfung des Einspruchs daher nur dann in Betracht ziehen können, wenn das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet worden ist und er über die Folgen seines Ausbleibens belehrt wurde (s. wohl auch, aber nicht ganz eindeutig, Krumm, a.a.O.).

Gegen die gerichtliche Einspruchsentscheidung des AG ist ebenso wie gegen die Entscheidung des AG, die in einem durch Antrag des Bundesamts für Justiz initiierten Verfahren ergangen ist (§ 87i IRG), nach § 87j IRG die Rechtsbeschwerde zum OLG statthaft. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung (§ 87k IRG). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 87k IRG zuzulassen, wenn entweder die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder der Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Es gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Junker, OWi, Rn. 2067 ff.)

Tipp/Hinweis:

Anders als bei den §§ 79, 80 und 80a OWiG gibt es aber keine Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde , womit dem Umstand Rechnung getragen werden dürfte, dass man sich auf juristischem Neuland bewegt.

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4. Vollstreckungsphase

An die o.a. Bewilligungsphase bzw. an die Rechtsmittelphase schließt sich die Vollstreckungsphase an (§ 87n IRG). Zahlt der Betroffene nach Bewilligung nicht und setzt er sich gegen diese auch nicht zur Wehr, vollstreckt das Bundesamt für Justiz (§ 87n Abs. 1 Satz 1 IRG). In dieser Konstellation ohne Tätigwerden eines Gerichts fließt der Erlös aus der Vollstreckung grds. in die Bundeskasse. Ausnahmen sind möglich, etwa bei Opferentschädigungen. Hat eine Rechtsmittelphase stattgefunden, vollstreckt, die Staatsanwaltschaft. Vollstreckt wird nach den Vorschriften des OWiG bzw. der JBeitrO. Nach § 87m Abs. 2 Satz 1 IRG i.V.m. § 96 OWiG kann Erzwingungshaft angeordnet werden.

Tipp/Hinweis:

Hinsichtlich der Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Rahmen der Vollstreckung ist zu unterscheiden. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung müssen bereits im Einspruchsverfahren gemäß der § 87f Abs. 4 und § 87g IRG geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung betreffen die sich aus der ZPO ergebende Rechtsbehelfe, auf die nach § 6 Absatz 1 JBeitrO verwiesen wird. Für die Vollstreckungsverjährung gilt nach § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG § 34 OWiG.

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VII. Inkrafttreten (Art. 98 IRG)

In § 98 IRG-E war zunächst eine Stichtagsregelung vorgesehen, die die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen vom Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bzw. des Eintritts der Rechtskraft nach dem (geplanten) Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 10. 2010 abhängig machte. Diese ist dann jedoch wegen des zeitlichen Verzugs im Gesetzgebungsverfahren entfallen und dadurch ersetzt worden, dass die Neuregelung für ausländische Geldsanktionen gilt, wenn diese nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Diese Regelung gilt sowohl für eingehende als auch ausgehende Ersuchen. Das gilt für ausländische gerichtliche Entscheidungen (§ 87 Abs. 2 Nr. 1 und 4 IRG) Dagegen ist bei nicht gerichtlichen Entscheidungen (§ 87 Abs. 2 Nr. 2 und 3 IRG) in § 98 Satz 2 IRG auf den das Verfahren abschließenden Bescheid als letzten Schritt innerhalb eines behördlichen Verfahrens abgestellt worden.

Praxistipp:

Das Gesetz ist am 27.10.2010 im BGBl verkündet worden. Es werden also alle ausländischen Erkenntnisse ab dem 28.10.2010 erfasst.

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