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aus ZAP Heft 6/2010, F. 22, S. 489

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Neuregelungen in der StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Beschränkende Anordnungen nach der StPO

II. Erweiterte Belehrungspflichten (§§ 114a ff StPO)

III. Akteneinsichtsrecht des Verteidigers des inhaftierten Beschuldigten

IV. Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)

Als drittes großes Gesetzesvorhaben neben der Abspracheregelung (vgl. dazu ZAP F. 22, S. 477) und dem 2. Opferrechtsreformgesetz (vgl. dazu ZAP F. 22, S. 483) ist zum Ende der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 verabschiedet worden (BGBl I, S. 2274; vgl. BT-Drucks. 16/11444 = BR-Drucks. 829/08). Die in ihm enthaltenen Änderungen gehen überwiegend auf die veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das "Wie" zu, also für den Vollzug von U-Haft. Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das "Ob" der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer; wegen der Einzelh. Herrmann StRR 2010, 4).

Tipp/Hinweis

Die dadurch beschlossenen Änderungen in der StPO sind am 1. 1. 2010 in Kraft getreten. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Änderungen/Neuregelungen. Zur Vertiefung wird, insbesondere wegen der Neuregelung in §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 StPO, verwiesen auf Deckers StraFo 2009, 441, Heydenreich StRR 2009, 444 und Herrmann StRR 2010, 4.).

Inhaltsverzeichnis

I. Beschränkende Anordnungen nach der StPO

Zu den Beschränkungen, die Untersuchungsgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört nach § 119 StPO vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte (Besuche, Telekommunikation und Briefverkehr) und die Trennung von anderen Gefangenen, die an derselben Tat beteiligt waren. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem neuen § 119 StPO von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sind anders als in der bisherigen Untersuchungshaftvollzugsordnung dagegen nicht mehr vorgesehen. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.

Tipp/Hinweis

Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grds. durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt; s. § 119 Abs. 1 S. 2 StPO). Das Gericht kann die Ausführung nach § 119 Abs. 2 S. 2 StPO jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe - je nach den Erfordernissen des Einzelfalls - auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann.

In § 119 Abs. 5 StPO wird ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen. Das ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben ist (Herrmann StRR 2010, 4, 8).

Inhaltsverzeichnis

II. Erweiterte Belehrungspflichten (§§ 114a ff StPO)

Bislang waren ausdrückliche Belehrungspflichten nur vorgesehen für die sog. erste Vernehmung des Beschuldigten. Dies entsprach nicht mehr europarechtlichen Vorgaben (vgl. BT-Drucks. 16/11644, S. 13 ff ). Deshalb sind die Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten durch Änderungen in den §§ 114a , 114b, 114c StPO vorverlagert und erweitert worden. In der Praxis haben diese Änderungen insbesondere Auswirkungen, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen wird, da in § 127 Abs. 4 StPO auf die Vorschriften verwiesen wird (zur Vorführung Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 2004 [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]; zu den Neuregelungen Deckers StraFo 2009, 441, 442). Die Vorschriften gelten aber z.B. auch bei der Festnahme nach § 127b StPO (vgl. dessen neuer Abs. 1 S. 2).

Vorgesehen ist im Einzelnen (vgl. Burhoff, EV, Rn. 2035a f.), die Belehrung des Beschuldigte, welches die Gründe für die Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden (§ 114a StPO) und zwar gem. § 114b Abs. 1 StPO grds. „unverzüglich“ und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache Nach § 114b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat (vgl. Burhoff, EV, Rn. 2036.). § 114b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StPO entspricht der Belehrung nach § 136 Abs. 1 StPO (vgl. Burhoff, EV, Rn. 1349). Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (Nr. 2), dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann (Nr. 3) und dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann (Nr. 4).

Tipp/Hinweis

Werden diese Belehrungen nicht erteilt, können sich BVV für die vom Beschuldigten ohne die Belehrungen gemachten Angaben ergeben

Inhaltsverzeichnis

Neu ist die in § 114b Abs. 2 S. 1 Nr. 5 StPO vorgesehene Belehrung darüber, dass er die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl verlangen kann. Diese ist aber nicht kostenfrei (BT-Drucks. 16/11644, S. 17; BT-Drucks. 16/13097, S. 26.) § 114b Abs. 2 S. 1 Nr. 6 StPO sieht schließlich die Belehrung darüber vor, dass ein Angehöriger oder eine Person des Vertrauens benachrichtigt werden kann, soweit dies den Zweck der Untersuchung nicht gefährdet (vgl. a. § 114c Abs. 1 StPO). Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter wird nach § 114b Abs. 2 S. 2 StPO darüber belehrt, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Das gilt aber nur - „im Verfahren“ - für „verfahrensbezogene Gespräche“, also etwa für Vernehmungen oder für Informationsgespräche mit Verteidigern/Rechtsanwälten (BT-Drucks. 16/11644, S. 17; Burhoff, EV, Rn. 2093.). Besonders hinzuweisen ist auf die bei Ausländern nach § 114b Abs. 2 S. 3, Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) WÜK bestehende Pflicht zur Belehrung und zur Benachrichtigung des Konsulats (vgl. dazu zur alten Rechtslage BGHSt 52, 38, 52, 110). Schließlich ist nach § 114c Abs. 1 StPO unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

Fraglich ist, welche Folgen für das Verfahren entstehen, wenn die o.a. Belehrungspflichten vom Festnehmenden nicht erfüllt werden. Das hat insbesondere Bedeutung, wenn der Beschuldigte ggf. Angaben zur Sache macht, ohne dass ihm die Belehrung nach § 114b Abs. 1 Nr. 2 - 4 StPO erteilt worden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage sind einmal Sinn und Zweck der Neuregelung heranzuziehen. Diese bezweckt einen besseren Schutz des (vorläufig) festgenommenen Beschuldigten, der nicht selten von seiner vorläufigen Festnahme überrascht sein wird (BT-Drucks. 16/11644, S. 15f.). Von Bedeutung ist zudem, dass die Belehrungspflichten in weiten Teilen (vgl. § 114b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 4 StPO ) an die für (richterliche) Vernehmungen bestehenden Belehrungspflichten angeglichen sind (Burhoff, EV, Rn. 1362). Das führt insgesamt m.E. dazu, dass man die Erwägungen, die in dem Bereich in der Rspr. zur Annahme von BVV geführt haben, entsprechend anwenden kann. Auf die Ausführungen und die Rspr. bei Burhoff, EV, Rn. 1373, kann daher verwiesen werden. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob ggf. „Hilfspflichten“ des Festnehmenden dahin bestehen, dass er ggf. verpflichtet ist, bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger/Rechtsanwalt Hilfestellung zu leisten. Das ist zu bejahen. Denn was nutzt sonst die Belehrung über die Möglichkeit der Befragung eines Rechtsanwaltes?

Tipp/Hinweis

Will der Verteidiger später in der HV ein BVV geltend machen, sollte er der Verwertung von Angaben, die unter Verstoß gegen die Belehrungspflichten des § 114b StPO gemacht worden sind, auf jeden Fall widersprechen (zur „WiderspruchslösungBurhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 1166a ff.).

Inhaltsverzeichnis

III. Akteneinsichtsrecht des Verteidigers des inhaftierten Beschuldigten.

Nach § 147 Abs. 2 StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers beschränkt werden (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 92 ff.). Von besonderer Bedeutung ist die Beschränkung des Akteneinsichtsrecht, wenn sich der Beschuldigte in U-Haft befindet. Die damit zusammenhängenden Fragen gehören sicherlich zu den mit am heftigsten umstrittenen des Akteneinsichtsrecht (vgl. dazu Kempf StV 2001, 207; ders. StraFo 2004, 299; Lange NStZ 2003, 348; Kieschke/Osterwald NJW 2002, 2003; Hilger GA 2006, 294; Rau StraFo 2008, 9; Park StV 2009, 276). (Teilweise) Entspannung hat hier jetzt die Neuregelung in § 147 Abs. 2 S. 2 StPO gebracht, die Rspr. des EGMR und des BVerfG in dieser Frage umsetzen will (vgl. dazu eingehend Burhoff, EV, Rn. 98 ff. m.w.N.; zuletzt vgl. EGMR NStZ 2009, 164). Danach hat der Verteidiger des inhaftierten Beschuldigten, wenn unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 S. 1 StPO, Akteneinsicht verweigert wird, jetzt einen Anspruch darauf, dass ihm die Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind, zugänglich gemacht werden. Das hat in „geeigneter Weise“ zu geschehen.

Tipp/Hinweis

„In der Regel“ ist insoweit dann Akteneinsicht zu gewähren (s. ausdrücklich § 147 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 StPO; vgl. dazu eingehend Herrmann StRR 2010, 4, 8 f.). Der Verteidiger hat einen Anspruch auf die zur Beurteilung der Haftfrage erforderlichen Informationen. In § 147 Abs. 1 S. 2 StPO wird ausdrücklich mit „sind (...) zugänglich“ zu machen, formuliert. Insoweit ist der StA/dem Gericht also kein (weiterer) Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dieser ist mit der Beurteilung der Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 S. 1 StPO erschöpft.

Der Akteneinsichtsanspruch des Verteidigers besteht nach der Neuregelung in § 147 Abs. 2 S. 2 StPO aber nur, wenn der Beschuldigte sich in U-Haft „befindet“ oder diese im Fall der Vorläufigen Festnahme beantragt ist. Nur dann wird dem Informationsinteresse des Beschuldigten der Vorrang vor einem ggf. bestehenden Geheimhaltungsinteresse der Ermittlungsbehörden eingeräumt. Es ist m.E. allerdings fraglich, ob die im Hinblick auf die Rspr. des EGMR zutreffend ist (vgl. zur Erweiterung des Anspruchs des Beschuldigten auf Information EGMR StV 2008, 475 [Mooren]; NJW 2002, 2013, 2015, 2018.). Grundlage für diese Beschränkung ist der Umstand, dass die o.a. Rspr, des EGMR von der innerstaatlichen obergerichtlichen Rechtsprechung – wenn überhaupt – nur angewendet worden ist, wenn der Haftbefehl vollzogen wurde. War der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt oder wurde er (noch) nicht vollzogen, z.B. weil der Beschuldigte flüchtig war, sollte er allein deshalb, weil (bislang) weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger AE/rechtliches Gehör gewährt wurde, nicht aufzuheben sei (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 19 [für einen – auch – auf Verdunkelungsgefahr gestützten HB]; NStZ-RR 2001, 254; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2005 – 2 Ws 233/05, LNR 2005, 24136; OLG München StRR 2008, 475; wohl auch Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 147 Rn. 25a; Laufhütte in: Karlruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 147 Rn. 16; a.A. OLG Köln StV 1998, 269; LG Aschaffenburg StV 1997, 644; krit. Paeffgen NStZ 1999, 74; Herrmann StRR 2008, 475 in der Anm. zu OLG München, a.a.O.; Herrmann, Untersuchungshaft, Rn. 400 ff.).

Inhaltsverzeichnis

Für die Anwendung der Neuregelung ist Folgendes von Bedeutung:

  • Der Verteidiger hat einen Anspruch auf die zur Beurteilung der Haftfrage erforderlichen Informationen. In § 147 Abs. 1 S. 2 StPO wird ausdrücklich mit „sind (...) zugänglich“ zu machen, formuliert. Insoweit ist der StA/dem Gericht also kein (weiterer) Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dieser ist mit der Beurteilung der Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 S. 1 StPO erschöpft.
  • Die Neuregelung gewährt allerdings – nach ihrem Wortlaut – wohl keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Es sind/müssen dem Verteidiger vielmehr (nur) die Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung „wesentlich“ sind. Der „Grundsatz der Waffengleichheit“ erfordert in dem Zusammenhang aber, dass Einsicht in alle diejenigen Dokumente und Unterlagen gewährt wird bzw. diese Informationen zugänglich gemacht werden, die für eine effektive Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft wesentlich sind (EGMR StV 2008, 475 [Mooren]; HRRS 2004, 398). Insoweit ist von Bedeutung, dass die Ermittlungsbehörden keinen Beurteilungsspielraum haben und daher dem Verteidiger alles das an Informationen zugänglich zu machen ist, was überhaupt für die Haftentscheidung bzw. deren Fortbestand von Bedeutung sein könnte.
  • Der Verteidiger muss/darf sich nicht damit zufrieden geben, dass von der StA ggf. nur „ausgedünnte Aktenteile“ vorgelegt werden bzw. diese die nach ihrer Ansicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ausreichenden Informationen erteilt. Er muss vielmehr auf Vorlage der gesamten Akten bzw. zumindest der die Freiheitsentziehung betreffenden Informationen bestehen, um selbst prüfen zu können, ob sich daraus ggf. für den Mandanten hinsichtlich der Haftfrage günstige Umstände ergeben. Auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und ihre Sicht der Dinge muss er sich nicht verweisen lassen (vgl. BT-Drucks. 16/11644, S. 34.).

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IV. Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Eine ganz wesentliche Neuregelung enthält § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (vgl. dazu eingehend Heydenreich StRR 2009, 444). Dort ist der Gesetzgeber Forderungen aus der Praxis und auch europarechtlichen Vorgaben nachgekommen, mit denen für den inhaftierten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger gefordert worden ist. Eingefügt worden ist jetzt in § 140 Abs. 1 Nr. 4 der Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten. Danach ist dem Beschuldigtem ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird.

Tipp/Hinweis

Entfallen ist dafür die früher in § 117 Abs. 4 StPO a.F. vorgesehene Bestellung eines Verteidigers nach Ablauf von drei Monaten U-Haft und die in § 117 Abs. 5 StPO vorgesehene sog. Dreimonatshaftprüfung für nicht verteidigte Inhaftierte. Diese Schutzmaßnahmen sind aufgrund der in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgenommenen Ausdehnung der notwendigen Verteidigung nicht mehr erforderlichen.

Erforderlich ist die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nur bei Untersuchungshaft i.S. von §§ 112, 112a StPO und bei einstweiliger Unterbringung nach §§ 126a, § 275a Abs. 5 StPO in den Fällen der Entscheidung über die vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung. Alle anderen Fälle von Haft werden von der Regelung nicht erfasst, da es sich dabei nicht um „Untersuchungshaft“ handelt (Burhoff, EV, Rn. 1229d). Das gilt also, z.B. für Auslieferungshaft oder Strafhaft.

§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten ab Beginn der Vollstreckung von Untersuchungshaft gem. §§ 112, 112a StPO oder einstweiliger Unterbringung gem. §§ 126a, 275 Abs. 5 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung über den Zeitpunkt für die Bestellung ist in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO enthalten. Obwohl der bestimmt, wann im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, gilt die Vorschrift für das gesamte Verfahren und nicht etwa nur für das Ermittlungsverfahrensverfahren. Dort liegt zwar der überwiegende Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Vorschrift gilt darüber hinaus aber auch in allen andern Fällen, in denen im Strafverfahren U-Haft vollstreckt wird, also auch, wenn der Beschuldigte sich nicht von Anfang an in U-Haft befunden hat, sondern es erst im Laufe des Verfahrens zur Inhaftierung kommt. Sie gilt auch, wenn der Beschuldigte im Verlauf der HV oder an deren Ende inhaftiert wird. Sie findet auch nicht nur bei „erstmaliger U-Haft“ Anwendung, sondern auch dann (wieder), wenn der Beschuldigte nach zwischenzeitlicher Haftentlassung später (wieder )inhaftiert wird.

Tipp/Hinweis

Voraussetzung ist aber, dass der Freiheitsentzugvollstreckt wird“. Wird ein HB also bei der Vorführung des Beschuldigten zugleich mit der Verkündung nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht in Betracht. In dem Fall wird sich dann aber immer die Frage stellen, ob nicht aus anderen Gründen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger - auch schon im EV - beigeordnet werden muss.

Der Pflichtverteidiger ist nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPOunverzüglich“ zu bestellen. Das bedeutet nach der Legaldefinition des Begriffs in § 121 Abs. 1 BGB, dass der Pflichtverteidiger „ohne schuldhaftes Zögern“ beigeordnet werden muss. Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns für das zuständige Gericht. Nicht erforderlich ist, dass die Bestellung sofort vorgenommen wird (s.a. BT-Drucks. 16/13097, S. 28; Heydenreich StRR 2009, 444; Burhoff, EV, Rn. 1229f.) Vielmehr ist dem Gericht nach der Verkündung des Haftbefehls - soweit dieser nicht gleichzeitig außer Vollzug gesetzt wird - „ein gewisser zeitlicher Spielraum bis zur Bestellung zugebilligt“ worden (BT-Drucks. 16/13097, a.a.O.). Dies dürfte auch im Interesse des Beschuldigten liegen, Denn nicht immer wird ein von dem Beschuldigten gewünschter (§ 142 Abs. 2 S. 1) Verteidiger unmittelbar erreichbar und auch bereit bzw. in der Lage sein, die Verteidigung zu übernehmen. Das gilt insbesondere bei einer Haftbefehlsverkündung am Wochenende. In den Fällen nützt es dem Beschuldigten wenig, wenn ihm dann ein „bereiter Verteidiger“ vom Gericht beigeordnet/aufgezwungen wird und er später dann, wenn er den „Verteidiger des Vertrauens“ gefunden hat, um die Entpflichtung des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts kämpfen muss (s. auch Heydenreich StRR 2009, 444 ff.).

Tipp/Hinweis

Das zuständige Gericht darf aber mit der Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht beliebig lange warten. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB verbietet „schuldhaftes Zögern“. Das bedeutet m.E., dass das Gericht verpflichtet ist, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um baldmöglichst einen Pflichtverteidiger beiordnen zu können. Ggf. wird sich also der Richter mit dem vom Beschuldigten benannten (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) Rechtsanwalt telefonisch in Verbindung setzen müssen, um auf diese Weise schnell zu klären, ob dieser willens und in der Lage ist, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Schutz des inhaftierten Beschuldigten bezweckt gebietet es m.E. zudem, dass dem Beschuldigten nach Möglichkeit der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen ist.

Ein besonderes Beiordnungsverfahren ist für die Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht vorgesehen. Es gelten also die allgemeinen Regeln. Hinzuweisen ist aber dennoch auf Folgendes: Dem Beschuldigten ist nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Insoweit kann eine m.E. bestehende Pflicht des Gerichts zur Hilfestellung es gebieten, dass das zuständige Gericht dem Beschuldigten ggf. beim Gericht geführte Listen zugänglich macht, die Namen und Adressen von Strafverteidigern enthalten und/oder eine Verbindung zum anwaltlichen Notdienst (vgl. dazu die Informationen aus www.ag-strafrecht.de unter „Notdienst“) herstellt, damit der Beschuldigte von dort einen geeigneten/bereiten Pflichtverteidiger benannt bekommt (vgl. aber auch die Rspr des BGH zur polizeilichen Vernehmung in BGHSt 47, 233; NStZ 2006, 114). Ohne diese Hilfestellung wird ein Pflichtverteidiger sonst kaum „unverzüglich“ bestellt werden können (zu den Hilfspflichten der Polizei im Hinblick auf die Konsultation eines Rechtsanwalts bei einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten, Burhoff, EV, Rn. 1364, 1381). Der Beschuldigte hat auch in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Recht, von einem „Anwalt seines Vertrauens“ verteidigt zu werden. Das bedeutet, dass der Beschuldigte die Möglichkeit haben muss, Kontakt - ggf. über den anwaltlichen Notdienst - aufnehmen zu können. Die nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO zu bestimmende Frist darf also nicht zu kurz bemessen werden.

Hinweis

Ist vom Gericht das Benennungsrecht des Beschuldigten nicht oder nicht ausreichend (zur kurze Frist) beachtet worden und nicht der (spätere) Anwalt des Vertrauens beigeordnet worden, wird ein Entpflichtungsantrag des Beschuldigten im Zweifel Erfolg haben müssen ) Heydenreich StRR 2009, 444 ff.; Burhoff, EV, Rn. 1229g).

Zuständig für die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung ist nach § 141 Abs. 4 Hs. 2 das nach § 126 StPO zuständige Gericht (wegen der Einzelh. Burhoff, EV, Rn. 1229h).

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