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aus ZAP Heft 17/2018, f 22 R., S. 1077

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.

Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2017/2018

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

I. Allgemeiner Teil des StGB

  1. Garantenstellung eines Kindes gegenüber Eltern

  2. Strafzumessung: Erstmals straffällig in hohem Alter

  3. Bewährungswiderruf aufgrund neuer Straffälligkeit (§ 56f StGB)

II. Tötungsdelikte/illegale Autorennen

III. Beleidigung (§ 185 StGB)

IV. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

V. Verkehrsstrafrecht

  1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

    a) Reihenfolge des Sich-Entfernens

    b) Unfallflucht: Nicht feststellungswilliger Unfallbeteiligter

    c) Rechtsfolgen

  2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

  3. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

  4. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

  5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB)

    a) Voraussetzungen des § 69 StGB

    b) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

    c) Sperrfristabkürzung (§ 69a StGB)

I. Allgemeiner Teil des StGB

1. Garantenstellung eines Kindes gegenüber Eltern

Zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit befassen sind sich mit der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht. Das ist einmal der Beschluss des BGH vom 23.10.2016 (3 StR 248/16, NStZ 2017, 401), in dem der BGH die Grundlagen für die Beantwortung dieser Frage legt. Danach begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität (Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig) schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben, wie z.B. das Zusammenleben von Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft; – in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB ggf. ein Handeln gebietet. Zu diesen Fragen hat der BGH dann noch einmal im Beschluss vom 2.8.2017 (4 StR 169/17, NJW 2017, 3609 = StRR 12/2017, 14 m. Anm. Deutscher) Stellung genommen. Danach ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Dem zuletzt genannten Beschluss vom 2.8.2017 (BGH a.a.O.) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das LG hatte den Angeklagten, der eine eigene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie seine Eltern bewohnte, wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Seine Mutter war ab Anfang Oktober 2015 bettlägerig und nicht mehr zur selbstständigen Nahrungsaufnahme, zur eigenständigen Körperpflege und zu Toilettengängen in der Lage. Gepflegt wurde sie von ihrem Mann, dem Vater des Angeklagten. Die Lebensbedrohlichkeit des Zustands in den letzten vier Wochen vor ihrem Tod war grundsätzlich auch für einen medizinischen Laien sicher erkennbar. Einige Tage vor ihrem Tod trat bei der Mutter infolge ihrer Bettlägerigkeit und ihres geschwächten Gesamtzustands noch eine bakterielle Lungenentzündung auf, die aber unbehandelt blieb. Zuletzt besuchte der Angeklagte seine Mutter am Vorabend ihres Todes. Zu diesem Zeitpunkt lag sie bereits in ihren eigenen Fäkalien. Der hiervon ausgehende Geruch wurde von dem Angeklagten wahrgenommen. Spätestens jetzt erkannte er nach den Feststellungen des LG den lebensbedrohlichen Zustand und die Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter. Dennoch unterließ er es, die gebotene ärztliche Hilfe herbeizuholen. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass seine Mutter versterben könnte. Er nahm diese von ihm nicht erwünschte Folge billigend in Kauf. Im Verfahren war nicht (mehr) feststellbar, ob durch ärztliche Maßnahmen am Vortag des Todestags der Mutter eine Rettung noch möglich gewesen wäre.

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung war erfolgreich. Der BGH (a.a.O.) bejaht allerdings eine Garantenpflicht des Angeklagten/Sohns gegenüber seiner Mutter i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, am Vortag ihres Todes geeignete Maßnahmen zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr einzuleiten. Der 4. Strafsenat bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2017, 401). Aber: Im Rahmen des als Wertemaßstab heranzuziehenden § 1618a BGB sei der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität indes nicht einheitlich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Maßgebliche Bedeutung könnten in diesem Zusammenhang etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Lebensumstände und das Zusammenleben der betroffenen Personen erlangen (BayObLG FamRZ 2000, 976). Dementsprechend könnten auch mit § 1618a BGB korrespondierende strafrechtliche Einstandspflichten nicht losgelöst von der faktischen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses bestimmt werden. Vielmehr sei auch bei der Konkretisierung der strafrechtlichen Einstandspflicht und bei Bestimmung des Pflichtenprogramms den Umständen des Einzelfalls und insbesondere solchen Regelungen Rechnung zu tragen, die der betroffene Personenkreis in autonomer Selbstbestimmung getroffen hat. Von diesen Grundsätzen ausgehend habe der 3. Strafsenat des BGH bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft eine gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht mit der Begründung bejaht, aus der in § 1618a BGB normierten familiären Solidarität folge jedenfalls bei faktischem Zusammenleben eine Schutzpflicht i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB (BGH NStZ 2017, 401). Ob sich eine Garantenpflicht ohne das tatsächliche Vorliegen einer effektiven Familiengemeinschaft allein aus der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ergeben kann, habe der 3. Senat ausdrücklich offengelassen.

Der 4. Strafsenat (NJW 2017, 3609 = StRR 12/2017, 14 m. Anm. Deutscher) bejaht dann eine aus der Eltern-Kind-Beziehung herzuleitende Garantenstellung in objektiver Hinsicht. Der Angeklagte sei spätestens am Vorabend des Todes seiner Mutter verpflichtet gewesen, geeignete Maßnahmen zur Abwendung der bei ihr eingetretenen Lebensgefahr einzuleiten. Nach den Feststellungen des LG sei das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern über die rein formale familiäre Beziehung hinaus sowohl von besonderer räumlicher als auch persönlicher Nähe geprägt gewesen. Der Angeklagte lebte im selben Wohnhaus unmittelbar neben seinen Eltern, er besuchte diese mehrmals in der Woche, und es gab keine Anzeichen einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern.

Hinweise:

Der BGH (a.a.O.) weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Vater übernommene – „klare Rollenverteilung“ – Pflege der Mutter nicht zu einer gänzlichen Befreiung des Sohnes von seinen Schutzpflichten geführt hat. Vielmehr habe den Sohn aufgrund des fortbestehenden Näheverhältnisses zu seinen Eltern eine uneingeschränkte Erfolgsabwendungspflicht getroffen. Dabei spielte dann auch eine Rolle, dass der Vater aufgrund seiner demenziellen Erkrankung wohl nicht mehr in der Lage war, auf den lebensbedrohlichen Zustand seiner Ehefrau angemessen zu reagieren und somit als (vorrangiger) Garant ausfiel.

Der BGH (a.a.O.) hat das landgerichtliche Urteil aber dennoch aufgehoben. Ihm haben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Erkennen der Lebensgefahr, nicht gereicht. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass in der neuen Hauptverhandlung das Geschehen auch im Hinblick auf die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (BGH NStZ 2017, 219 m. Anm. Jäger; BGHSt 59, 150 = NJW 2014, 1680; BGHSt 61, 21 = NJW 2016, 178) zu würdigen sei. Das hatte das LG (bislang) nämlich unterlassen.

2. Strafzumessung: Erstmals straffällig in hohem Alter

Der BGH, Beschl. v. 2.8.2017 (4 StR 190/17, StRR 1/2018, 16 = StV 2018, 211) behandelt eine Frage, mit der sich die Gerichte mit zunehmender „Überalterung“ der Bevölkerung in Zukunft ggf. öfter auseinandersetzen müssen, nämlich welche Auswirkungen eine (erstmalige) Straffälligkeit in hohem Alter auf die Schuldfähigkeit hat. Im entschiedenen Fall ist der 94 Jahre alte Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte zuvor weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kam, dass der Angeklagte eine Vielzahl auch altersbedingter gesundheitlicher Leiden hatte. So litt er an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls; auch konnte er sich aufgrund altersbedingter Mobilitätseinschränkungen nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Gehstocks fortbewegen. Das LG hatte seinen Zustand insgesamt als „hochbetagt“ beschrieben. Verurteilt worden ist der Angeklagte zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Der BGH (a.a.O.) hat rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils. Das LG habe seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt, ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH NStZ 1999, 297 f.; NStZ-RR 2005, 167 f.). Jedoch seien die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 38). Dies hat der BGH (StRR 1/2018, 16 = StV 2018, 211) aufgrund der Umstände in der Person des Angeklagten bejaht.

Hinweise:

Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist kaum nachzuvollziehen, warum das LG nicht selbst auf die Idee gekommen ist, ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Das muss jetzt in der neuen Hauptverhandlung durch einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus erstattet werden (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 167; 2006, 38).

Der BGH hatte ersichtlich auch Bedenken hinsichtlich der nicht gewährten Bewährung (§ 56 StGB). In dem Zusammenhang weist er ausdrücklich darauf hin, dass dann, wenn auch das neue Tatgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet, es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erwägen muss, ob anstelle einer Bewährungsversagung andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einer erneuten Straffälligkeit des Angeklagten entgegenzuwirken.

3. Bewährungswiderruf aufgrund neuer Straffälligkeit (§ 56f StGB)

Die mit einem Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 StGB aufgrund neuer Straffälligkeit zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine große Rolle. Das gilt vor allem/häufig dann, wenn eine (noch einmal) zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zum Anlass genommen wird, eine früher gewährte Bewährung zu widerrufen. Mit der Problematik hat sich nun noch einmal der VerfGH Thüringen (Beschl. v. 3.5.2017 – VerfGH 52/16, StRR 12/2017, 12) befasst. Der Beschluss bringt zwar nichts wesentlich Neues zur Frage der Bindung des Vollstreckungsgerichts an eine Bewährungsentscheidung des Tatgerichts, er fasst aber die insoweit h.M. gut zusammen.

Das VerfG Thüringen (a.a.O.) betont in seiner Entscheidung den besonderen Rang des Freiheitsgrundrechts der Person nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 ThürVerf bzw. Art. 2 GG. Das führe zu besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen bei einer Widerrufsentscheidung. Das Vollstreckungsgericht sei nämlich gehalten, die grundsätzlich bestehende Entscheidungsprärogative des Tatgerichts zu beachten, das die Strafe trotz des Bewährungsbruchs erneut nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt habe. Wolle das Vollstreckungsgericht von der Entscheidung des Tatgerichts abweichen, habe es sich intensiv und nicht lediglich formelhaft mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Das führe zu folgender Vorgehensweise:

1. Schritt: Das Widerrufsgericht muss seine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung aufgrund einer neuen Prognose treffen. Neue Straftaten in der Bewährungszeit stellen dabei zwar grundsätzlich ein Indiz dafür dar, dass sich die bei der vorherigen Verurteilung gehegte Erwartung, der Täter werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtstreuen Lebenswandel führen, nicht erfüllt hat. Neue Straftaten führen jedoch nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.6.2009 – StB 29/09).

2. Schritt: Das Widerrufsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat. Dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, dem Verhalten und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357; 1987, 118; Beschl. v. 23.7.2007 – 2 BvR 1092/07; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 25.5.2012 – 20/12, 2/12 EA; entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen u.a. OLG Düsseldorf StV 1998, 214; OLG Hamm, Beschl. v. 6.2.2014 – III-1 Ws 36/14; OLG Köln StV 1993, 429). Es würde dem hohen Rang des Grundrechts der Freiheit der Person und dem besonderen Gewicht, das ihm zukommt, nicht gerecht, wenn das Vollstreckungsgericht sich daher ohne Weiteres über die Prognoseentscheidung des Tatgerichts hinwegsetzen könnte.

3. Schritt: Es ist zu prüfen, ob Ausnahmen bestehen, denn die Pflicht des Widerrufsgerichts, sich der Prognose des Tatgerichts anzuschließen und somit dessen Beurteilungsprärogative zu beachten, besteht nur grundsätzlich. Von der Entscheidung eines Tatgerichts kann abgewichen werden, wenn dessen Entscheidung selbst an Mängeln leidet, das Tatgericht etwa ganz ohne Begründung seiner Prognose entschieden (vgl. VerfG Brandenburg a.a.O.), hinsichtlich dieser Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.7.2007 – 2 BvR 1092/07) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall sein könne, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gar nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VerfG Brandenburg a.a.O.).

Hinweise:

Unabhängig davon, ob die vorgenannten Schritte beachtet wurden, ist das Widerrufsgericht aufgrund des bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person streng zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings immer (auch) verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen, ob weniger einschneidende Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung ausreichten, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten oder dem Genugtuungsinteresse zu entsprechen. Knappe und allgemeine Wendungen in der Entscheidungsbegründung genügen in einem solchen Fall nicht. Erst recht gelte dies, wenn zwischen dem Zeitpunkt der tatgerichtlichen und dem Zeitpunkt der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung neue Aspekte und Umstände aufgetreten sind, die eine eingehende Prüfung und Würdigung nahelegen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einem Widerruf nach § 56f Abs. 2 StGB gegeben sind.

Und wegen eines Mangels an dieser Stelle hat das VerfG Thüringen dann die Widerrufsentscheidung auch aufgehoben. Es sei nicht eingehend genug geprüft worden, welche Bedeutung der Umstand habe, dass die Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung im achten Monat schwanger war, was dem Widerrufsgericht bekannt gewesen sei. Die fachgerichtliche Rechtsprechung geht im Übrigen davon aus, dass im Falle einer Schwangerschaft das mildere Mittel einer Verlängerung der Bewährungszeit zumindest näher in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH StV 1987, 350).

II. Tötungsdelikte/illegale Autorennen

Im Berichtszeitraum hat die Frage, ob in den sog. Raserfällen von einem (bedingten) Tötungsdelikt auszugehen ist, in der Praxis eine große Rolle gespielt. Grundlegend hat der BGH dazu im sog. Berliner „Kudamm-Raser-Fall“ Stellung genommen.

Das LG Berlin hatte mehrere Angeklagte nach einem „Verkehrsunfall“ u.a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes (§ 211 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Festgestellt worden war vom LG ein spontanes Autorennen auf dem Kudamm. Die Angeklagten fuhren bei dem Rennen unter Missachtung von Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mit Geschwindigkeiten von mindestens 139 bzw. mindestens 160 km/h in eine Kreuzung ein. Spätestens zu dem Zeitpunkt – so hat es das LG festgestellt – sei den Angeklagten bewusst gewesen, dass ein berechtigt in den Kreuzungsbereich einfahrender Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision mit großer Wahrscheinlichkeit zu Tode kommen würde. Die körperliche Schädigung anderer, einschließlich der Beifahrerin eines der Angeklagten, sei ihnen aber gleichgültig gewesen. Es kam dann zu einer Kollision mit dem Pkw des Geschädigten, der noch an der Unfallstelle verstarb. Die Beifahrerin des zweiten Angeklagten wurde schwer verletzt.

Der BGH hat die Verurteilung mit Urteil vom 1.3.2018 (4 StR 399/17, NJW 2018, 1628 = VRR 4/2018, 15 = StRR 4/2018, 19) aufgehoben. Er beanstandet im Wesentlichen drei Punkte:

  • Das LG habe den bedingten Tötungsvorsatz erst für den Zeitpunkt festgestellt, als die Angeklagten in die Kreuzung, in der es dann zum Unfall kam, schon eingefahren waren und sie keine Möglichkeit zur Vermeidung der Kollision mehr hatten. Daraus folge, dass sich das LG nicht die Überzeugung verschafft habe, dass die Angeklagten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers schon vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich als möglich erkannten und billigend in Kauf nahmen. Hätten die Angeklagten aber den Tötungsvorsatz erst beim Einfahren in die Kreuzung gefasst, könnte ihre Verurteilung wegen einer Vorsatztat nur Bestand haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt noch eine Handlung vornahmen, die für den tödlichen Unfall ursächlich war. Dem Urteil sei ein solch unfallursächliches Verhalten der Angeklagten, das zeitlich mit der Fassung eines Tötungsvorsatzes zusammenfiel oder diesem nachfolgte, nicht zu entnehmen.
  • Darüber hinaus fehlt dem BGH eine Auseinandersetzung mit einem wesentlichen vorsatzkritischen Gesichtspunkt, nämlich der möglichen Eigengefährdung der Angeklagten im Fall einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Zwar gebe es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergehe. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, könne aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat.
  • Und: Den vom LG unterstellten Erfahrungssatz, nach dem sich ein bestimmter Typ Autofahrer in einer bestimmten Art von Kraftfahrzeug grundsätzlich sicher fühle und jegliches Risiko für die eigene Unversehrtheit ausblende, gibt es nach Auffassung des BGH nicht. Zudem sei von der Strafkammer ein entsprechendes Vorstellungsbild konkret auf die Angeklagten bezogen nicht belegt. Gerade angesichts der objektiv drohenden Unfallszenarien – Kollisionen an einer innerstädtischen Kreuzung bei mindestens 139 bzw. 160 km/h – verstehe sich dies auch nicht von selbst.

Hinweis:

Der BGH (a.a.O.) hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Damit ist die Sache aber noch nicht endgültig entschieden. Vor allem ist durch den BGH nicht endgültig geklärt, ob in den „Raser-Fällen“ nicht doch Mord vorliegen könnte. In meinen Augen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen kaum anders ergehen konnte. Man sollte in dem Zusammenhang aber nicht den Hinweis des BGH (a.a.O.) für das weitere Verfahren überlesen, wonach – wenn man bei der neuen Verhandlung wieder zum Vorsatz kommt – auch das Mordmerkmal der Heimtücke zu erörtern sein dürfte. Die Diskussion ist also lange noch nicht beendet (vgl. auch u.a. Hörnle NJW 2018, 1576; Eisele JZ 2018, 549).

III. Beleidigung (§ 185 StGB)

Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 22.5.2018 (2 Rv 4 Ss 193/18, StRR 7/2018, 3) mit der Frage der Beleidigung (§ 185 StGB) von Polizeibeamten befasst. Der Angeklagte hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – wegen des Vorwurfs der Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs (§ 23 Abs. 1a StVO) – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet. Deswegen war er vom AG wegen Beleidigung verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Angeklagten hatte beim OLG Karlsruhe Erfolg.

Das AG hatte wegen Beleidigung verurteilt, da der Begriff „Flitzpiepe“ als Synonym für „Dummkopf“, „Trottel“ oder „Depp“ verwendet werde und deshalb grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen sei. Dies hatte sich für das AG aus zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten ergeben. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) hat die Verurteilung aufgehoben, da das AG weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom AG abweichendes Verständnis des Wortes „Flitzpiepe“ folgte, im Urteil wiedergegeben habe. Aus dem Duden ergebe sich, dass mit dem Wort „Flitzpiepe“ auch eine „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“, gemeint sein kann. Das AG müsse eine sorgfältige Prüfung vornehmen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist und damit § 193 StGB greift. Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten.

Hinweis:

Das OLG (a.a.O.) meint zudem, dass – da sich der Angeklagte nach Konfrontation mit dem Beleidigungsvorwurf entschuldigt habe – zu erwägen sei, das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 S. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 S. 1 StPO einzustellen. Das dürfte nicht von der Hand zu weisen sein, zumal die Äußerung nicht im öffentlichen Raum unmittelbar gegenüber den Polizeibeamten, sondern „indirekt“ gegenüber der Bußgeldstelle getätigt wurde.

IV. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Mehrere Entscheidungen haben sich in der letzten Zeit mit der Frage einer falschen Verdächtigung beim sog. Punktehandel befasst. Zuletzt hat dazu das OLG Stuttgart (Urt. v. 20.2.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 = VRR 5/2018, 16 = StRR 5/2018, 21) Stellung genommen.

Grundlage der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Nachdem die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten einen Anhörungsbogen wegen eines von ihm begangenen Geschwindigkeitsverstoßes zugesandt hatte, hat sich der Angeklagte auf einer Internetseite über Möglichkeiten kundig gemacht, wegen der Ordnungswidrigkeit nicht belangt zu werden. Die Internetseite enthielt auf der Einstiegsseite das prominent platzierte Versprechen: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Gemäß der gemeinsamen Absprache ließ der Angeklagte einer Person dort sodann per E-Mail das betreffende Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überwies ihr im Gegenzug 1.000 € auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf füllte eine andere Person als der Angeklagte den Anhörungsbogen handschriftlich aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrzeugführer, wobei sie angab, die tatsächlich nicht existierende Person „Hans Jürgen Moser, Adlerstraße 3, Karlsruhe“ zu sein. Die Verwaltungsbehörde leitete daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen „Hans Jürgen Moser“ ein und erließ einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Zugleich stellte sie das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis die Behörde darüber unterrichtet wurde, dass es einen „Hans Jürgen Moser“ tatsächlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit eingetreten, so dass der Angeklagte, wie es sein Ziel gewesen und ihm versprochen worden war, deswegen endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

Das LG hat den Angeklagten im Berufungsverfahren vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) hat die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Der Angeklagte habe sich nicht wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er habe keine auf eine andere Person bezogene Behauptung aufgestellt. Zwar sei nicht erforderlich, dass der Täter den Verdächtigen genau und richtig bezeichnet. Die Behörde müsse jedoch unschwer ermitteln können, gegen wen sich der Verdacht nach dem Willen des Täters richten soll. Die Benennung einer fiktiven Person habe es der Behörde gerade erschweren sollen, jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, welche reale Person als Ausfüllender – insoweit ggf. als Tatmittler – oder als Fahrer hier zu verfolgen ist. Damit lässt sich der zu Verdächtigende gerade nicht unschwer ermitteln. Ein anderer, wie es § 164 StGB voraussetzt, müsse aber eine tatsächlich existierende Person sein. Das RG (RGSt 46, 85; auch RGSt 70, 367) habe entschieden, dass eine falsche Anschuldigung nach § 164 StGB nicht vorliege bei „Anzeigen“, die sich nicht gegen „eine bestimmte, vorhandene und erkennbare, also verfolgbare Person“ richte. Der BGH habe sich mit der Frage befasst und stellte fest, dass eine strafbare Anschuldigung gegenüber einem bereits Verstorbenen nicht vorliegen kann (BGHSt 13, 219).

Hinweise:

Bei der kollusiven Selbstbezichtigung eines existenten Dritten hat der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart (NStZ 2016, 155 = DAR 2015, 708) eine falsche Verdächtigung des Fahrzeugführers in mittelbarer Täterschaft und eine Beihilfe des Dritten hierzu angenommen (abl. Deutscher StRR 2015, 473; ders. ZAP F. 22R, S. 927; Niehaus DAR 2018, 395). Anderer Ansicht ist der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart (NJW 2017, 1971) gewesen (ebenso LG Heilbronn StraFo 2017, 118 = StRR 5/2017, 20 = VRR 6/2017, 14, jeweils mit Anm. Deutscher).

Da, wie das OLG ausführt, auch keine Strafbarkeit nach §§ 145d, 258, 267, 271 StGB vorliegt, besteht an dieser Stelle eine Strafbarkeitslücke. Sie zu schließen, ist aber nicht Aufgabe der Strafjustiz (so zutreffend Deutscher VRR 5/2018, 16 = StRR 5/2018, 21).

V. Verkehrsstrafrecht

Breiten Raum hat im Berichtszeitraum wieder die Rechtsprechung der Obergerichte zu den auch die Praxis beherrschenden Verkehrsstraftaten eingenommen.

1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

a) Reihenfolge des Sich-Entfernens

Ist es für die Erfüllung des Tatbestands des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB von Bedeutung, in welcher Reihenfolge sich die Unfallbeteiligten und feststellungsberechtigten Personen vom Unfallort entfernen? Diese Frage hat der BGH in seinem Beschluss vom 11.4.2018 (4 StR 583/17, NJW 2018, 2341 = VRR 7/2018, 3 [Ls.]) verneint. Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall, an dem neben dem Angeklagten noch zwei weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt waren, stellte der Angeklagte das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab und kehrte zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Dort gab er sich bewusst nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, sondern schilderte den zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamten, er habe den Unfall als am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger beobachtet. Er machte Angaben zum Unfallhergang, wobei er allerdings in seiner Schilderung des Geschehens seine eigene Unfallbeteiligung durch die eines vermeintlich unbekannten Fahrers ersetzte. Schließlich verließ der Angeklagte den Unfallort zu Fuß. Ob dies zu einem Zeitpunkt geschah, als noch Polizeibeamte vor Ort waren, oder ob er das Ende des Einsatzes abwartete und erst fortging, als keine andere Person mehr anwesend war, hat die Strafkammer nicht feststellen können. Jedenfalls hatte er bis zu diesem Zeitpunkt niemandem etwas von seiner Unfallbeteiligung mitgeteilt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Erfolg.

Der BGH (a.a.O.) hatte keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dem stehe – so der BGH – nicht entgegen, dass die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht hat, dass der Angeklagte den Unfallort erst zu einem Zeitpunkt verließ, als keine andere Person mehr vor Ort war. Die Frage sei in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Nach einer vom OLG Hamm – allerdings bislang nicht tragend entschiedenen – und dem ganz überwiegenden Schrifttum vertretenen Auffassung ist der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat (vgl. OLG Hamm NJW 1979, 438; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn 31a m.w.N.). Nach der dazu vertretenen Gegenansicht scheide in einer solchen Fallkonstellation hingegen eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus (vgl. u.a. BayObLG NJW 1983, 2039, 2040; NJW 1984, 66, 67; NJW 1984, 1365, 1366; OLG Frankfurt NJW 1990, 1189, 1190). Der BGH (a.a.O.) folgt dem OLG Hamm (a.a.O.) und begründet das insbesondere mit dem Wortlaut der Vorschrift: Der Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Feststellungsberechtigte noch am Unfallort anwesend ist, wenn sich der Täter von dort entfernt. Die Vorschrift setze eine Verletzung der Vorstellungsplicht voraus, zu der – faktisch – ein Sich-Entfernen hinzukommen müsse. Hierfür sei es jedoch ohne Bedeutung, in welcher Reihenfolge die Unfallbeteiligten den Unfallort verlassen und ob der Täter im Zeitpunkt seines Sich-Entfernens die Pflicht noch gegenüber einer anwesenden Person hätte erfüllen können. Zudem folgt diese Sicht der Vorschrift nach Auffassung des BGH aus ihrer Entstehungsgeschichte, aus systematischen Erwägungen sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Hinweis:

Dem BGH ist zuzustimmen. Es kann in der Tat für die Erfüllung des Tatbestands des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Unterschied machen, in welcher Reihenfolge sich die Unfallbeteiligten vom Unfallort entfernen. Das Schutzgut des § 142 StGB – Sicherung bzw. Abwehr der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche (vgl. BT-Drucks 7/2434, S. 4 f.; BGHSt 12, 253, 258) – ist auch dann betroffen, wenn sich der Täter erst nach der feststellungsberechtigten Person vom Unfallort entfernt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Gerade die Nichterfüllung der Vorstellungspflicht führt ja typischerweise dazu, dass sich der Feststellungsberechtigte entfernt, obwohl noch ein – ihm in dieser Eigenschaft allerdings nicht bekannter – anderer Unfallbeteiligter vor Ort ist.

b) Unfallflucht: Nicht feststellungswilliger Unfallbeteiligter

Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Geschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternimmt, dessen Personalien zu erfragen. So hat das LG Saarbrücken in einem § 111a StPO-Verfahren entschieden (Beschl. v. 10.4.2018 – 8 Qs 5/18).

Nach dem Sachverhalt waren der Beschuldigte und der Geschädigte an einem Auffahrunfall beteiligt. Nach dem Unfall sind beide aus ihren Pkws ausgestiegen. Der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten zu überreden, den Unfall „ohne Polizei zu regeln“, was der Geschädigte abgelehnt hat; er informierte sogleich mit seinem Mobiltelefon die zuständige Polizeiinspektion. Von dort wurde mitgeteilt, dass ein Streifenkommando zum Unfallort kommen werde, was aber wegen Überlastung etwas dauern könne. Der Beschuldigte hat dann nochmals den Geschädigten zu einer Regulierung ohne Einschaltung der Polizei zu überreden versucht, was dieser wiederum abgelehnt und darauf bestanden habe, das Eintreffen der Polizeibeamten abzuwarten. Der Beschuldigte ist nach ca. fünf bis zehn Minuten in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren. Er hat sich in der Folge weder mit dem Geschädigten noch einer Polizeidienststelle zum Zwecke der Regulierung des Schadens in Verbindung gesetzt.

Das LG Saarbrücken (a.a.O.) hat die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt hatte, verworfen. Es weist darauf hin, dass nicht nur die Anwendung von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch von § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder ggf. von § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der dringende Tatverdacht einer nach § 142 StGB strafbaren Handlung des Beschuldigten sei in allen nach derzeitigem Ermittlungsstand als wahrscheinlich erscheinenden Varianten gegeben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der Geschädigte bis zum Sich-Entfernen des Beschuldigten nicht als feststellungsbereite Person anzusehen, habe auf die Hinzuziehung der Polizei bestehen dürfen und habe auch nicht auf die Feststellungen verzichtet.

Hinweis:

Das LG hat seine Entscheidung umfangreich begründet. Das führt mal wieder zu dem Hinweis, dass man sich als Verteidiger gut überlegen und abwägen sollte, ob es Sinn macht, gegen einen § 111a StPO-Beschluss Rechtsmittel einzulegen. Denn nicht selten erhält man eine Entscheidung, die sowohl tatsächlich als auch rechtlich „Fakten“ für das amtsgerichtliche Verfahren und damit ein „Präjudiz“ schafft.

c) Rechtsfolgen

In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich (LG Heilbronn DAR 2017, 648).

Für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von einer Wertgrenze von 1.500 € (LG Offenburg, Beschl. v. 19.6.2017 – 3 Qs 31/17; LG Wuppertal VA 2017, 28) auszugehen. Für die Berechnung kommt es nicht auf den Brutto-, sondern auf den Netto-Reparaturkostenbetrag an (LG Aachen VA 2018, 85; vgl. auch noch AG Linz DAR 2018, 41). Das AG Stuttgart ist für den Zeitraum ab Mai 2017 sogar von einer Wertgrenze von 1.600 € ausgegangen (VA 2018, 85). Das hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 27.4.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17, StRR 7/2018, 3) nicht mitgetragen. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handele sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist. Soweit sich das AG in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3.6.2016 (VRR 7/2016, 2 [Ls.] = StRR 7/2016, 3 [Ls.]) zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiere, könne dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies könne jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbiete sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedürfe es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Zur konkreten Höhe der Wertgrenze hat das OLG dann allerdings nicht Stellung bezogen.

Hinweis:

Bei einer vorsätzlichen Fahrerflucht durch einen Rechtsanwalt und der sich daraus ergebenden Erschwerung der Schadensregulierung kann neben der strafrechtlichen Verurteilung eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung in Betracht kommen, wie z.B. Verweis und Geldbuße. Das Verhalten des Rechtsanwalts begründet nämlich nicht nur eine Berufspflichtverletzung, sondern gefährdet darüber hinaus auch das Ansehen der Anwaltschaft (AnwG Köln ZAP EN-Nr. 491/2017; NJW 2017, 2293).

2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Täter i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB kann jeder – auch der Beifahrer – sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 StGB beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sog. verkehrsfremden Inneneingriffs (OLG Hamm DAR 2017, 391 = VRR 4/2017, 14). Die für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB erforderliche Tathandlung muss über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (OLG Hamm a.a.O.; vgl. a. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017 – 2 OLG 6 Ss 138/17, VRR 6/2018, 2 [Ls.] = StRR 6/2018, 3 [Ls.]). Wegen ungenügender Aussagekraft reichen zur Feststellung wertende Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“ nicht aus (OLG Koblenz a.a.O.). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde. Gibt der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz aus seinem fahrenden Fahrzeug einen Schuss mit einer halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer eines im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs ab, liegt kein gefährlicher Eingriff i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da der Schaden ausschließlich auf der durch den Pistolenschuss freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH StraFo 2017, 474 = NZV 2018, 42).

3. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

Rücksichtslos i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflosfährt. In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Bedeutung gewinnen können der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren, wie ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017 – 2 OLG 6 Ss 138/17, VRR 6/2018, 2 [Ls.] = StRR 6/2018, 3 [Ls.]).

Rücksichtslosigkeit bei einem Überholvorgang (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) liegt aber nicht vor, wenn der Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem Streckenverlauf ausgegangen ist, der ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätte, so das OLG Stuttgart (Beschl. v. 8.8.2017 –3 Rv 25 Ss 606/17, NZV 2017, 494 = StRR 12/2017, 16 = VRR 12/2017, 11). Das begründet das OLG u.a. damit, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB auf solche Verkehrsverstöße eingegrenzt habe, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen. Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlange daher eine üble Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (OLG Braunschweig VRS 30, 286). Eine lediglich auf menschlichem Versagen beruhende falsche Beurteilung der Verkehrslage genüge hingegen nicht. Eine Vorfahrtsverletzung i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB begeht allerdings auch, wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt und dadurch den bevorrechtigten Querverkehr beeinträchtigt (BGH, Beschl. v. 15.3.2018 – 4 StR 469/17, StV 2018, 431 = VRR 6/2018, 11).

Hinweis:

Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Tathandlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, reicht für die Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung nicht aus (BGH a.a.O.).

4. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer gegen gefestigte Rechtsprechung (vgl. dazu BayObLG BA 30, 254; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 316 Rn 27 m.w.N.) eine über 1,6 ‰ liegende BAK für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss es dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen (KG NZV 2017, 587 = VA 2017, 217).

Das OLG Düsseldorf (zfs 2017, 590 = StV 2018, 445 = VRR 2/2018, 14) hat sich noch einmal mit dem Urteil des BGH vom 9.4.2015 (4 StR 401/14, BGHSt 60, 227, 229 ff.) zur Frage des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB auseinandergesetzt. Es sieht diese Entscheidung nicht im Sinne einer grundsätzlichen Abkehr von der bislang herrschenden Entscheidungspraxis (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 316 StGB Rn 29 f.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 316 StGB Rn 76; ders. DAR 2015, 737, 740; Sandherr NZV 2015, 400, 402; MüKo-StVR/ Hagemeier, 1. Aufl. 2016, § 316 Rn 20 ff.; Fischer, a.a.O., § 316 Rn 45 f.; Görlinger, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 316 StGB Rn 49). Es bleibe daher dabei, dass allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Die Vorsatzbeurteilung habe auf der Basis einer Feststellung und Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei können – neben der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – insbesondere der Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, der Fahrtverlauf (etwa im Hinblick auf wahrgenommene Fahrfehler) und das Nachtatverhalten sowie das Vorhandensein oder aber Fehlen einschlägiger Vorstrafen von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N. aus der OLG-Rspr.).

5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB)

a) Voraussetzungen des § 69 StGB

Soll dem Angeklagten wegen einer Nichtkatalogtat i.S.d. § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGH zfs 2018, 49 = NZV 2018, 193 = StV 2018, 414). In dem Zusammenhang belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahelegt. Dies rechtfertigt jedoch kein Absehen von jeglicher Begründung (BGH a.a.O.).

Am 13.10.2017 ist der neue § 315d StGB in Kraft getreten. Der verbietet Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. Bei Zuwiderhandlung ist in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen. Als soweit ersichtlich erstes LG hat sich jetzt das LG Stade mit dieser Neuregelung befasst (vgl. Beschl. v. 4.7.18 – 132 Qs 88/18). Dem Beschuldigten war vom AG nach einem Verkehrsunfall – er soll vor einer Kurve mehrere Fahrzeuge überholt haben und ist anschließend mit entgegenkommenden Fahrzeugen zusammen gestoßen – die Fahrerlaubnis u.a. gestützt auf ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach dem neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – sog. Alleinrennen - entzogen worden. Das LG hat aber den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – seien nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6). Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (vgl. BT-Drs. 18/12936, S. 2). Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen (vgl. auch Fischer, a.a.O., § 315d Rn 18), sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter sei dann gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Hierfür sieht die Kammer nach vorläufiger Würdigung des Akteninhalts keine ausreichenden Anhaltspunkte.”

Hinweis:

“Fahren mit Renncharakter”? Wie das beim „Alleinrennen“ gehen soll, wenn man also nicht gegen jemanden “anfährt”, ist fraglich. Dann soll das Ausfahren mit bis an die technischen und physikalischen Grenzen reichen? In meinen Augen wenig durchdacht, was der Rechtsausschuss des Bundestages da im Gesetzgebungsverfahren noch in die Neuregelung der §§ 315d, 69 StGB hinzugefügt hat. Denn die Nr. 3 in § 315d StGB stammt vom Rechtsausschuss. Es zeigt sich schon jetzt, dass die Praxis Schwierigkeiten mit der Regelung hat.

Trotz einer Trunkenheitsfahrt mit Unfallverursachung und einer festgestellten BAK des alkoholgewöhnten Angeklagten von 3,12 ‰ kann ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt ist. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte selbstständig, ohne dass es eines äußeren sozialen Drucks bedurfte, seit mehr als einem Jahr keinen Alkohol mehr konsumiert und erfolgreich eine verkehrspsychologische Einzeltherapie absolviert hat, in der er sich intensiv mit dem Umgang mit Alkohol und seiner Tat auseinandergesetzt hat (AG Tiergarten VA 2017, 125).

b) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt die Annahme voraus, dass dem Beschuldigten demnächst die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird (LG Darmstadt VA 2018, 84). Das kann bei einer BAK von nur 0,54 ‰ fraglich sein (LG Darmstadt a.a.O.; ähnlich AG Mönchengladbach, Beschl. v. 19.2.2018 – 59 Gs 151/18). Die Rechtfertigung des mit § 111a Abs. 1 S. 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass dem Täter später gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Das entziehende Gericht darf sich dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen, sondern muss auf der Basis des Stands der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1, 2 StGB eintreten (BVerfG, Beschl. v. 8.11.2017 – 2 BvR 2129/16, zfs 2018, 47 = StRR 3/2018, 14 = VRR 3/2018, 14).

Hinweis:

Auch wenn die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorliegen, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst längere Zeit nach Tatbegehung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht mehr gerechtfertigt, weil der Sinn und Zweck der Maßnahme, die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem rechtskräftigen Urteil zu schützen, nach diesem Zeitablauf nicht mehr erreicht werden kann (LG Görlitz StV 2018, 403 = VA 2017, 217 für ein Jahr; LG Koblenz VA 2018, 28 für neun Monate).

c) Sperrfristabkürzung (§ 69a StGB)

Die Rechtsprechung der LG muss sich immer wieder mit der Frage der vorzeitigen Aufhebung einer nach § 69a StGB festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen. So vor kurzem auch das LG Heilbronn (Beschl. v. 27.4.2018 – 3 Qs 17/18). Festgesetzt war in dem vom LG Heilbronn entschiedenen Fall nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) eine Sperrfrist von zehn Monaten. Der ehemalige Angeklagte beantragt dann nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme die „schnellstmögliche Verkürzung“. Zugleich legte er ein Teilnahme-Zertifikat des TÜV-Süd vor, das seine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Mainz 77“ (Modell zur Sperrfristverkürzung) bescheinigt. Das AG „kürzt“ die Sperrfrist und hebt sie zu einem bestimmten Zeitpunkt auf. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Das LG Heilbronn (a.a.O.) weist zunächst darauf hin, dass eine Sperrfrist nach § 69a StGB nicht abgekürzt werden kann. Gemäß § 69a Abs. 7 StGB könne das Gericht nach dem Ablauf der Mindestsperrfrist von drei Monaten die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist. Bereits dem Wortlaut nach ist eine Aufhebung zeitlich also erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Norm, namentlich die mutmaßliche Beseitigung der bisherigen Ungeeignetheit nach der Überzeugung des Gerichts bereits eingetreten sind. Eine derartige Prognoseentscheidung kann schon begrifflich nicht auf einen in der Zukunft liegenden Termin projiziert werden (vgl. auch OLG Celle VRS 115, 410; LG Fulda VA 18, 49).

In der Sache kommt das LG Heilbronn (a.a.O.) dann aber zur Aufhebung der Sperre, u.a. weil der ehemalige Angeklagte an dem Kurs „Mainz 77“ teilgenommen hat und aufgrund „einer konkreten Einzelfallprüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden [konnte], dass der Verurteilte nicht länger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.“

Auf der gleichen Linie liegt dann auch der Beschluss des LG Görlitz vom 6.8.2018 (13 Qs 48/18). Dort hatte der ehemalige Angeklagte an einer verkehrspsychologischen Maßnahme der AFN teilgenommen, die aus zwei Einzelgesprächen von jeweils einer Stunde sowie einem AFN-Kurs (ALFA) mit insgesamt zehn Gruppenstunden bestanden hatte (ähnlich LG Berlin VA 2017, 218).


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