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Durchsuchung und Beschlagnahme
- Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rechtsprechung -(1)

aus StraFo 2005, 140

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo” für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo)" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung/Inhalt

B. Praktische Bedeutung von Durchsuchung und Beschlagnahme

C. Richtervorbehalt

I. Gesetzliche Regelung

II. “Gefahr im Verzug” nach der Rechtsprechung des BVerfG

III. Auswirkungen der Rechtsprechung des BVerfG

1. Hinwirken auf/ Erlangen der richterlichen Anordnung

a) Möglichkeit des Beweisverlustes

b) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

2. Mündliche Entscheidung des Ermittlungsrichters

3. Richterlicher Bereitschaftsdienst

4. Nicht “bereitwilliger” Richter

D. Anordnungsvoraussetzungen im Durchsuchungsbeschluss

I. Rechtsprechung des BVerfG

II. Beschreibung des Tatvorwurfs

III. Bezeichnung der Beweismittel

E. Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger/Rechtsanwalt

F. Beweisverwertungsverbote

I. Meinungsstand

II. Lösungsvorschlag

G. Schluss


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung/Inhalt

Das Thema “Durchsuchung und Beschlagnahme” ist so umfassend, dass man mit ihm ein gesamtes Strafverteidigerkolloquium gestalten und füllen könnte. Deshalb habe ich das Thema eingegrenzt, und zwar wie folgt:

Ich will versuchen, eine kurze Bestandsaufnahme zum derzeitigen Stand der Rechtsprechung der Obergerichte zu geben. Diese Bestandsaufnahme kann sich natürlich auch nicht auf alle Probleme und ggf. strittigen Fragen von “Durchsuchung und Beschlagnahme” erstrecken. Als besonders bedeutsam erscheinen mir die Fragen nach der “Gefahr im Verzug”, Klick nach den Anforderungen an die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses, nach Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt, und schließlich nach Beweisverwertungsverboten für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Durchsuchungsanordnung nicht eingehalten worden sind. Man könnte das Ganze auch mit vier W-Fragen umschreiben: Wer muss die Durchsuchung und Beschlagnahme anordnen? Wie müssen Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden? Was gilt für Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt? Welche Folgen hat die Verletzung von Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen?

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B. Praktische Bedeutung von Durchsuchung und Beschlagnahme

In keinem Großverfahren betreffend Wirtschafts- oder Steuerkriminalität finden nicht eine oder mehrere Durchsuchungen statt. Entsprechendes gilt für BtM-Verfahren oder solche, die organisierte Kriminalität betreffen. Die praktische Bedeutung dieser Zwangsmaßnahmen ist daher groß(2), vor allem auch deshalb, weil Durchsuchung und Beschlagnahme häufig der erste Kontakt des Mandanten mit den Strafverfolgungsbehörden sind. Dieser erheblichen Bedeutung, die Durchsuchung und Beschlagnahme im Strafverfahren zukommen, wird ihre Behandlung in der Praxis nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die strafprozessualen Vorschriften, auf denen diese Zwangsmaßnahmen beruhen, praktisch seit Einführung der StPO unverändert sind, ist m.E. nicht zu übersehen, dass häufig die Ermittlungsrichter die vom Gesetz und der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung nicht oder nicht ausreichend vornehmen. Nicht selten, ich bin versucht zu formulieren: häufig, werden Durchsuchung und Beschlagnahme nämlich (allein) auf der Grundlage des von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten und manchmal auch vorgeschriebenen Durchsuchungsantrages angeordnet. Gelegentlich sieht man in den Akten sogar, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Zuschriften bereits den Briefkopf des “angerufenen” Gerichts verwendet hat.

Im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Bedeutung der Zwangsmaßnahme stehen die Möglichkeiten des Verteidigers, eine Durchsuchung zu verhindern. Sie sind ausgesprochen gering, da Verteidiger häufig erst dann von der Durchsuchungsmaßnahme erfahren, wenn diese bereits läuft oder (sie sogar) schon abgeschlossen ist. Der Verteidiger ist in der Praxis daher auf die Anwesenheit bei der Durchsuchungsmaßnahme beschränkt(3), wenn er denn rechtzeitig von der Durchsuchung erfährt, und eben auf die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme(4).

Dazu will ich nun eine Teilbestandsaufnahme der Rechtsprechung geben.

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C. Richtervorbehalt

An der Spitze der nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle steht die bereits angeführte “W-Frage Nr. 1”: Wer muss die Durchsuchung anordnen? Das ist häufig die Frage, ob “Gefahr im Verzug” vorgelegen hat?

I. Gesetzliche Regelung

Auf den ersten Blick scheint die Antwort auf diese Frage einfach zu sein. Art. 13 Abs. 2 GG und die entsprechende Zuständigkeitsregelung in § 105 Abs. 1 StPO übertragen die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der Durchsuchung und den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses grundsätzlich auf den (Ermittlungs-)Richter. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei “Gefahr im Verzug” dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, oder wie es jetzt aufgrund des 1. Justizmodernisierungsgesetzes heißt: “Ermittlungspersonen”, eine Durchsuchungsmaßnahme anordnen(5). Dieses im Grunde genommen ganz einfache Stufen- bzw. Regel-Ausnahme-Verhältnis ist im Laufe der Jahre erheblich unter die Räder des strafprozessualen Alltags geraten und hatte sich quasi umgekehrt. Die nichtrichterliche Anordnung der Durchsuchung war inzwischen weiter verbreitet als nach der gesetzlich vorgesehenen Anordnungskompetenz an sich zulässig(6). Eine offizielle Statistik zu dieser Frage wird - so weit ersichtlich - nicht geführt. Man wird sich aber sicherlich nicht verschätzen, wenn man davon ausgeht, dass mehr als 2/3 aller Wohnungsdurchsuchungen wegen vermeintlicher ”Gefahr im Verzug” ohne richterliche Vorabkontrolle durchgeführt wurden.

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II. “Gefahr im Verzug” nach der Rechtsprechung des BVerfG

An dieser Stelle hat nun das BVerfG in seiner viel beachteten Entscheidung vom 20. Februar 2001(7) ein Machtwort gesprochen, das in der Praxis weitgehend Zustimmung gefunden hat(8). Es stellt ausdrücklich fest, dass die richterliche Anordnung die Regel und die nicht richterliche die Ausnahme ist. “Gefahr im Verzug” liegt, so das BVerfG, nur vor, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung gerade dadurch gefährdet wird(9). Dies war bzw. ist eine allgemein begrüßte Stärkung des Richtervorbehalts(10), die im Übrigen auch für andere Fälle der “Gefahr im Verzug” von Bedeutung ist(11). Das BVerfG fordert zudem, dass der über die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme ggf. ohne Richter entscheidende Beamte über das Vorliegen von “Gefahr im Verzug" nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss. Seine Entscheidung muss sich auf Tatsachen gründen und nicht nur auf bloße Vermutungen(12). Die Entscheidung unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle(13).

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III. Auswirkungen der Rechtsprechung des BVerfG

Es ist m.E. selten, dass eine Entscheidung des BVerfG in der juristischen Öffentlichkeit auf so breiten Zuspruch gestoßen und bald nach ihrem Bekannt werden auch umgesetzt worden ist. Denn schon bald hat die Diskussion eingesetzt, welche Folgerungen aus dem Urteil des BVerfG vom 20. Februar 2001 zu ziehen sind.

Untersucht man die dazu ergangene Rechtsprechung, so lässt sich etwa folgender Stand feststellen:

1. Hinwirken auf/ Erlangen der richterlichen Anordnung

Grundsatz ist, dass die Ermittlungsbehörden zunächst immer versuchen müssen, eine richterliche Anordnung zu erlangen.

a) Möglichkeit des Beweisverlustes

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn schon durch diesen Versuch und die darauf zurück zu führende zeitliche Verzögerung ein Beweismittelverlust eintreten könnte(14).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BVerfG geht daher m.E. eine Entscheidung des BayObLG vom 29. Oktober 2002(15) zu weit. Nach dem Sachverhalt war der wegen unerlaubten Besitzes von BtM vorbestrafte Angeklagte einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei wurde anhand körperlicher Symptome festgestellt und vom späteren Angeklagten auch eingeräumt, dass er kurz zuvor Cannabis konsumiert hatte. Daraufhin durchsuchten die Polizeibeamten erfolglos den Angeklagten und sein Fahrzeug und ließen eine Blutentnahme durchführen. Im Anschluss an die Blutentnahme setzte sich die Polizei dann mit dem zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt in Verbindung. Dieser ordnete, ohne zuvor versucht zu haben, den zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen, unter Bejahung von Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten nach Betäubungsmitteln/Betäubungsmittelutensilien an.

Das BayObLG hat gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken gehabt und dies damit begründet, dass der Beschuldigte, da Haftgründe nicht vorlagen, hätte entlassen werden müssen. Damit habe die Gefahr drohenden Beweisverlustes bestanden. Denn angesichts der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund der Vorwarnung durch den Vorwurf betäubungsmittelrechtlicher Delinquenz und die insoweit bereits getätigten Ermittlungshandlungen, hätte schon das Bemühen um Erreichen des Richters den Erfolg der Untersuchung gefährdet.

Das widerspricht m.E. den Vorgaben des BVerfG. Denn dieses hat nicht nur in der grundlegenden Entscheidung vom 20. Februar 2001(16) sondern dann auch noch in einem späteren Beschluss vom 3. Dezember 2002 ausdrücklich ausgeführt, dass für die Begründung von “Gefahr im Verzug” allein die (bloße) Möglichkeit des Beweismittelverlustes nicht ausreicht(17). Vielmehr müsse - gerade vor dem Hintergrund von Art. 13 GG - die Annahme von “Gefahr im Verzug” durch die Benennung konkreter fallbezogener Tatsachen begründet werden, die über reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte Vermutungen hinausgehen(18). An solchen Tatsachen hat es m.E. aber im Fall des BayObLG gefehlt.

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b) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

Wie haben nun die Instanzgerichte die Rechtsprechung des BVerfG(19) umgesetzt? Die Frage ist also: Wann ist “Gefahr im Verzug” bejaht bzw. verneint worden(20). Aus der dazu vorliegenden Rechtsprechung lässt sich allgemein ableiten, dass “Gefahr im Verzug” immer dann verneint wird, wenn die richterliche Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme ohne weiteres hätte beantragt werden können. Davon sind die Gerichte immer dann ausgegangen, wenn die Ermittlungsbehörden genügend Zeit gehabt haben, um - ggf. über die Staatsanwaltschaft - eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen und auch zu erhalten(21). Da kann dann schon ein Zeitraum von nur drei Stunden zwischen Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden und deren Durchführung zu viel sein, um noch “Gefahr im Verzug” bejahen zu können(22).

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2. Mündliche Entscheidung des Ermittlungsrichters

Übersehen wird in der Diskussion um “Gefahr im Verzug” häufig, dass die Anordnung der Durchsuchung an eine bestimmte Form nicht gebunden ist(23). Zwar sollte und wird der Ermittlungsrichter i.d.R. schriftlich entscheiden(24). Jedoch kann gerade in Eilfällen die Entscheidung auch mündlich ergehen(25), wobei dann natürlich besondere Anforderungen an die Dokumentation in den Ermittlungsakten zu stellen sind(26).

Das führt zu der Forderung in der Rechtsprechung, dass vor Bejahung von “Gefahr im Verzug” zumindest der Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständigen Gericht unternommen worden sein muss(27). Entscheidend ist, ob die Ermittlungsbehörden wenigstens diesen Versuch unternommen haben. Ist das nicht der Fall, sind die Instanzgerichte nicht mehr bereit, “Gefahr im Verzug” zu bejahen(28). Allerdings reicht ein solcher Versuch auch nur dann, wenn der “richtige” Richter angegangen wird. Also während der “normalen” Dienstzeit der zuständige Ermittlungsrichter und nicht schon der erst später zuständig werdende Bereitschaftsrichter(29). Denn wird der (noch) unzuständige Richter angegangen, haben die Ermittlungsbehörden nicht die zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erforderlichen (richtigen) Schritte getan und damit dann erst die Situation herbeigeführt, die die Annahme von “Gefahr im Verzug” ggf. notwendig macht. Die Strafverfolgungsbehörden können und dürfen es aber nicht in der Hand haben, die Situation, die zur Annahme von “Gefahr im Verzug” führen soll, selbst zu schaffen(30).

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3. Richterlicher Bereitschaftsdienst

Daran knüpft sofort die nächste Frage an: Müssen die Gerichte einen richterlichen Bereitschaftsdienst (§ 22 c GVG) vorhalten, damit ein Richter erreichbar ist? Diese Frage ist mit dem BVerfG eindeutig zu bejahen. Das BVerfG hat dies ausdrücklich gefordert, und zwar nicht nur in der grundlegenden Entscheidung zum Richtervorbehalt vom 21. Februar 2001(31), sondern auch später noch und noch konkreter in einer Entscheidung vom 15. Mai 2002(32). Diese Entscheidung ist zwar nicht zu Durchsuchung und Beschlagnahme ergangen, sondern in Zusammenhang mit einer Abschiebung zu Art. 2 GG. Die Grundsätze, die das BVerfG in dieser Entscheidung u.a. unter Hinweis auf § 104 Abs. 2 StPO entwickelt hat, sind aber mehr als deutlich und m.E. auch im Strafverfahren bei Durchsuchung und Beschlagnahme anwendbar.

Man darf jedoch nicht übersehen, dass das BVerfG die grundsätzliche Forderung nach der (dauernden) Erreichbarkeit eines Richters in einer Entscheidung vom 10. Dezember 2003(33) eingeschränkt hat. Danach muss zwar bei Tage die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters uneingeschränkt gewährleistet sein und ist die Justiz deshalb verpflichtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters Sorge zu tragen. Für die Nachzeit(34) sieht das BVerfG von Verfassungs wegen einen Bereitschaftsdienst hingegen erst dann als erforderlich an, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht. Es kommt also darauf an, wie oft es überhaupt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen kommt. Ist das nur vereinzelt der Fall, ist der richterliche Eildienst zwar wünschenswert(35), aber nicht unbedingt erforderlich.

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4. Nicht “bereitwilliger” Richter

Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang die Frage, wie im Falle des nicht “bereitwilligen” Richters zu verfahren ist. “Nicht bereitwilliger Richter” ist derjenige, der es ablehnt, über eilige Durchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft während des (eingerichteten) Bereitschaftsdienstes außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten zu entscheiden und den Staatsanwalt auf seine Eilkompetenz verweist(36). Ob dies ein in der Praxis sehr häufiges Problem ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Jedenfalls spricht der Umstand, dass es in der Literatur diskutiert wird, dafür, dass es zu dieser Problematik praktische Erkenntnisse gibt.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch der Ermittlungsrichter, der außerhalb gewöhnlicher Dienstzeiten eine Durchsuchungsanordnung erlassen soll, Anspruch auf umfassende Kenntnis des Sachverhalts hat, der ihn zu der Maßnahme veranlassen soll(37). Er kann also auf Akteneinsicht oder Vorlage schriftlicher Unterlagen, soweit diese schon vorhanden sind, bestehen. Sind Unterlagen nicht vorhanden, kann und muss er die entsprechenden Informationen mündlich von den Ermittlungsbehörden einfordern. Ist der Richter informiert, muss er aber von Verfassungs wegen - auch außerhalb der Dienstzeiten - über den Durchsuchungsantrag entscheiden.

Das BVerfG geht als selbstverständlich davon aus, dass sich der Ermittlungsrichter dann der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung von Eingriffen in Art. 13 GG stellt(38). Dazu kann er sich zwar Zeit nehmen(39), er kann die Entscheidung aber nicht unter Hinweis auf die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und schon gar nicht mit der Begründung ablehnen, er habe keine Schreibkraft, die ihm bei der Abfassung seiner Entscheidung helfen könne(40). Dann muss er eben selbst schreiben.

Lehnt der Richter eine (mündliche) Entscheidung dennoch ab(41), stellt sich die Frage, ob dann nicht doch “Gefahr im Verzug” vorliegt. Das wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Die wohl überwiegende Meinung bejaht in diesem Fall das Vorliegen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft(42). M.E. wird man sich dieser Auffassung im Grundsatz anschließen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 kommt es grundsätzlich allein darauf an, ob objektiv zu besorgen ist, dass der Zeitverlust bis zur Herbeiführung einer richterlichen Anordnung den Untersuchungszweck vereiteln würde(43). Davon unterscheiden muss man m.E. aber die Fallgestaltung, in der der Anspruch des Ermittlungsrichters auf Kenntnis vom Verfahrensstand und auf Akteneinsicht nicht ausreichend erfüllt wird und er deshalb keine eigene Entscheidung treffen kann. Dann kommt es m.E. darauf an, wer das zu verantworten hat. Haben die Ermittlungsbehörden nicht alles getan, um die eigene Entscheidung des Richters zu ermöglichen, dann haben sie die entstandene Lage zu vertreten und können sich demgemäss nicht auf “Gefahr im Verzug” berufen(44). Handelt es sich hingegen um einen tatsächlich “nicht bereitwilligen Richter”, dann wird man “Gefahr im Verzug” bejahen müssen. Allerdings stellt sich dann für diesen Richter die Frage des richterlichen Dienstrechtes.

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D. Anordnungsvoraussetzungen im Durchsuchungsbeschluss

Die zweite “W-Frage” behandelt die Frage der Anordnungsvoraussetzungen im Durchsuchungsbeschluss. Dies ist sicherlich mit eines der umfassendsten Felder im Bereich von Durchsuchung und Beschlagnahme. Ich denke, es vergeht kaum ein Monat, in dem nicht in einer der Fachzeitschriften eine oder mehrere gerichtliche Entscheidungen zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses veröffentlicht werden. Vor allem ist dies der Bereich, in dem auch umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Zwar finden wir hier - wegen des Instanzenzuges - nur wenig Rechtsprechung der Oberlandesgerichte(45) und nur vereinzelt mal eine Entscheidung des BGH. Aber gerade hier wird häufig eben wegen des normalerweise beim Landgericht endenden Instanzenzuges das BVerfG angerufen, das dann auch nicht selten sehr dezidiert Stellung bezieht.

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I. Rechtsprechung des BVerfG

Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BVerfG(46) ist ebenfalls Art. 13 Abs. 1 GG und die dort garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein(47). Gerade wegen des Gewichts dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre ist die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehalten, der im Rahmen einer - vorbeugenden - Kontrolle der Zwangsmaßnahme als unabhängige und neutrale Instanz die Eingriffsvoraussetzungen eigenverantwortlich richterlich prüfen muss(48). Dies ist der Obersatz des BVerfG. Die Praxis lehrt uns, dass diese Terminologie aber nur wissenschaftlicher Natur ist. Deshalb muss das BVerfG immer wieder deutlich - quasi “gebetsmühlenartig” - formulieren, was es darunter versteht. Das findet sich dann in der allgemeinen Feststellung: Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache(49). Noch deutlicher sind die Ausführungen in einem Beschluss vom 23. Januar 2004(50). Dort heißt es: Es ist Aufgabe und Pflicht des Richters, - ich zitiere -“sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassenden Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht.” Zitat Ende. Dem ist im Grunde genommen nichts hinzuzufügen. Der Ermittlungsrichter ist eben nicht bloßes Schreibbüro der Staatsanwaltschaft. Man fragt sich, warum eigentlich das BVerfG bei diesen klaren Vorgaben doch immer wieder Durchsuchungs- und Beschlagnahmenbeschlüsse der Ermittlungsrichter beanstanden muss. Seine Hinweise sind nichts anderes als eine juristische Ohrfeige an den zuständigen Richter, der sich fragen lassen muss: Will er nicht oder kann er nicht? COLOR="#808080">

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II. Beschreibung des Tatvorwurfs

Wie lassen sich nun die Anforderungen des BVerfG zusammenfassen(51)? Zunächst muss die Durchsuchungsanordnung insbesondere den Tatvorwurf beschreiben, und zwar so, dass der äußere Rahmen der Maßnahme abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Nur so wird der von der Durchsuchung Betroffene in den Stand versetzt, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten - zumindest im Nachhinein - entgegenzutreten. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient ja gerade auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und überprüfbar zu gestalten(52). Das bedeutet, dass die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, aber doch so genau umschrieben werden muss, wie es nach den Umständen des Einzelfalls - schon - möglich ist(53). Nicht ausreichend sind bloße Schlagworte, ohne dass vorhandene tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten angeführt werden(54). Das BVerfG spricht von einem “greifbaren Tatverdacht”(55).

Diese Rechtsprechung erfordert die Beschreibung eines konkreten Tatgeschehens(56). Der Betroffene muss wissen, was ihm vorgeworfen wird. Es reicht also allein eine Tatbeschreibung, wie z.B., der Beschuldigte habe “Betäubungsmittel erworben bzw. mit diesen Handel getrieben”, grundsätzlich ebenso wenig(57) wie bei einem Insolvenzstrafverfahren die bloße Nennung des angenommenen Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung(58).

Das gilt auch für Steuerdelikte. Hier reicht ebenfalls allein die Angabe “Steuerhinterziehung” im Durchsuchungsbeschluss nicht(59). Erforderlich sind vielmehr Angaben zu den betroffenen Steuerarten und zu den Veranlagungszeiträumen(60). Auch genügt nicht lediglich die Mitteilung des Umstandes der Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein Depot(61). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn zusätzliche Hinweise auf anonymisierte Geldüberweisungen ins Ausland vorliegen(62). Wobei sich dann die Frage stellt: Wie konkret müssen diese Hinweis sein? Reicht eine Überweisung(63) oder müssen es mehrere sein(64). Was gerade an dieser Stelle auch immer wieder übersehen wird: Es geht um die Begründung des Tatvorwurfs in der Durchsuchungsmaßnahme. Das bedeutet, dass gerade auch in Steuerstrafverfahren der Anfangsverdacht als Grundlage der Durchsuchungsmaßnahme bereits bei deren Erlass vorliegen muss. Es reicht nicht, wenn die erforderlichen Hinweise auf anonymisierte Überweisung - wie in der Praxis nicht selten - erst während der Durchsuchung gefunden werden und dann damit erst der Anfangsverdacht begründet ist(65). Der Anfangsverdacht ist nicht Folge der Durchsuchung, sondern deren Grundlage.

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III. Bezeichnung der Beweismittel

Die Durchsuchungsanordnung muss über die Beschreibung des Tatvorwurfs hinaus grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge schon geschehen kann. Nur dies - so das BVerfG - führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil sonst oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können(66). Ein Durchsuchungsbefehl, der den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird daher rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind(67). Die Beweismittel müssen soweit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entstehen können(68). Sie müssen wissen, was gesucht wird. Zwar ist nach der Rechtsprechung eine Bestimmung der Beweismittel der Gattung nach ausreichend(69), es reicht aber nicht, wenn sie etwa nur mit “sämtliche Unterlagen” bezeichnet(70) oder bloß allgemeine Angaben gemacht werden(71). Der Durchsuchungsbeschluss muss schon angeben bzw. es muss erkennbar sein, in welcher Beziehung die Unterlagen zu dem erhobenen Vorwurf stehen. Alles andere ist eine “Scheinkonkretisierung”(72), die den Anforderungen, die die Rechtsprechung stellt, nicht gerecht wird.

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E. Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger/Rechtsanwalt

Die dritte “W-Frage” ist die “Was gilt für Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt?” Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger ist ein sehr sensibler Bereich, da insbesondere hier das zwischen Verteidiger und Mandant bestehende Vertrauensverhältnis betroffen sein kann, das besonderen Schutzes bedarf. Dieser ergibt sich aus den in § 97 StPO geregelten Beschlagnahmeverboten, die an die Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52 ff. StPO anknüpfen. Für die Verteidigung ist von besonderer Bedeutung, ob und wie das durch § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten auch im Bereich von Durchsuchung und Beschlagnahme einen möglichst weitreichenden Schutz erfährt(73).

Diesen hat die StPO in zweierlei Hinsicht ausgebaut. Zunächst wird er dadurch gekennzeichnet, dass Verteidigungsunterlagen nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nicht der Beschlagnahme unterliegen. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten oder seiner Verteidigers befinden(74). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um Unterlagen bzw. Mitteilungen handelt, die vom Verteidiger stammen oder an diesen gerichtet sind(75). Es ist noch nicht einmal entscheidend, ob die Verteidigungsunterlagen für dasselbe oder ein anderes Verfahren gefertigt worden sind, wenn den Verfahren nur der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt(76).

Der Schutz des Rechtsanwalts/Verteidigers wird dadurch weiter verstärkt, dass gerade, wenn beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt durchsucht und beschlagnahmt wird, besondere Anforderungen an die Frage der Verhältnismäßigkeit zu stellen sind. Darauf hat das BVerfG Anfang 2004 in einer einstweiligen Anordnung in einem Verfahren hingewiesen(77), in dem es um die Beschlagnahme des Datenbestandes einer Rechtsanwaltskanzlei ging. Das BVerfG weist darauf hin, dass der Eingriff eben nicht nur den Beschuldigten betreffe, sondern insbesondere auch eine Vielzahl Nichtbeschuldigter und er deshalb “einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung” bedürfe(78).

In dem Zusammenhang: Die Frage, ob und inwieweit eine Beschlagnahme von Datenbeständen bei Berufsgeheimnisträgern rechtswidrig ist, wenn der Eingriff sowohl Beschuldigte als auch Nichtbeschuldigte trifft, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Dazu ist beim BVerfG schon seit längerem diese Verfahren anhängig(79), in dem es eine einstweilige Anordnung erlassen und diese bereits dreimal verlängert hat(80). In dem Verfahren geht es um ein von der Steufa geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei und Mitgesellschafter einer “verbundenen” Steuerberatungsgesellschaft wegen des Verdachts der Beteiligung an GewSt- und KSt-Hinterziehung und wegen des Verdachts der eigenen ESt-Hinterziehung. Vom Ermittlungsrichter sind Durchsuchungsbeschlüsse bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschuldigten und der Räume der Steuerberatungsgesellschaft erlassen worden. Bei der Durchsuchung wurden sodann Beweisgegenstände und Computer beschlagnahmt sowie sämtliche Dateien der elektronischen Datenverarbeitung der Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungsgesellschaft kopiert(81).

Die Verfassungsbeschwerde wird die Frage klären müssen, welche verfassungsrechtliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahmehandlungen die Vertrauensbeziehung zwischen bestimmten Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten hat. Man darf gespannt sein, wie das BVerfG dieses Spannungsverhältnis lösen wird(82). Ich hoffe, dass es die Frage ebenso wie in seiner Geldwäscheentscheidung zugunsten der Verteidigung beantwortet(83).

Wie wichtig allgemein die Frage der Verhältnismäßigkeit ist, zeigt m.E. die Entscheidung des BVerfG vom 18. Dezember 2002(84). Dort war in einem Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften - der Anfangsverdacht stützte sich auf vier Kreditkartenbelastungen - die Wohnung und der Arbeitsplatz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei durchsucht worden. Am Arbeitsplatz des Rechtsanwalts wurden Disketten, CD-Rom und drei Computeranlagen mit Zubehör sicher gestellt. Deren Auswertung ergab keinerlei Hinweise, die den Anfangsverdacht hätten bestätigen können. Ich weise auf diese Entscheidung deshalb hin, weil sie m.E. ein Beweis dafür ist, wie schnell es zu Durchsuchungen auch der Anwaltskanzlei kommen kann und wichtig daher die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gerade in diesem Bereich ist.

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F. Beweisverwertungsverbote

Haben die Ermittlungsbehörden Beweismittel unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gewonnen, stellt sich immer die vierte “W-Frage”, nämlich die nach den Folgen oder ob diese bzw. die aus ihnen gewonnenen weiteren Erkenntnisse im Strafverfahren zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen oder ob ein Beweisverwertungsverbot besteht. Dies ist sicherlich eine der umstrittensten Fragen des Strafverfahrens, zu der schon viel geschrieben worden ist(85). Das kann man innerhalb der hier zur Verfügung stehenden Zeit nicht alles darstellen. Ich will mich daher beschränken auf die Frage des Verwertungsverbotes bei Missachtung von Art. 13 Abs. 2 GG. Das ist im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2001(86) eine oft diskutierte und bislang nicht eindeutig gelöste Problematik.

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I. Meinungsstand

Zur Beantwortung dieser Frage muss man sich zurückbesinnen auf die hierzu allgemein vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten(87). Dazu in Kurzform: Das BVerfG selbst hat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 dazu geschwiegen, was in der Literatur verschiedentlich schon kritisiert worden ist(88). Gerade erst hat Sommer das im AnwBl erneut hinterfragt und die Rolle des BVerfG als die des bloßen “kritischen Zuschauers” bedauert(89). In der Rechtsprechung, insbesondere der des BGH, wird ein Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen abgelehnt(90), wenn der Ermittlungsrichter die Durchsuchung ohnehin hätte anordnen müssen. Der BGH stellt also auf einen hypothetischen Verlauf ab. Von dieser Rechtsprechung sind insbesondere die Instanzgerichte in der Vergangenheit bei bewussten Verstößen abgewichen und haben dann ein Beweisverwertungsverbot bejaht(91). Diese Rechtsprechung setzen sie hinsichtlich der nicht ausreichenden Begründung für die Annahme von “Gefahr im Verzug” erfreulicherweise inzwischen fort(92). Die Literatur ist in dieser Frage gespalten. Die Meinungen reichen von der Annahme eines auf jeden Fall bestehenden Beweisverwertungsverbotes(93) bis zu einer differenzierenden Lösung, die nur bei einem bewussten Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG, 105 Abs. 1 StPO ein Beweisverwertungsverbot annimmt(94).

Ich will diese jetzt unterschiedlichen Auffassungen nicht im Einzelnen auf ihre Richtigkeit untersuchen. Anmerken möchte ich zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsabläufe nur, dass die StPO dies nicht vorsieht. Die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe führt im Übrigen auch dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Befugnisse mit dem Hinweis auf die ggf. mögliche richterliche Anordnung sanktionslos überschreiten können. Vielleicht ist das ein Grund dafür, dass man manchmal den Eindruck hat, dass auch nur wenig Bemühungen unternommen werden, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

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II. Lösungsvorschlag

Als Zwischenfazit lässt sich damit nur festhalten, dass in diesem für den Beschuldigten so sensiblen Bereich eine einheitliche Linie nun wahrlich nicht festzustellen ist. Mit dieser Feststellung ist aber für die Lösung des Problems noch nichts gewonnen. Ich möchte an dieser Stelle für eine klare, um nicht zu sagen: radikale, und m.E. einfache Lösung plädieren. M.E. muss/sollte ein Verstoß gegen die §§ 102, 105 StPO immer zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Wir sprechen von “Mindeststandards der Verteidigung”(95), die der Strafverteidiger erfüllen soll und die zu seiner Haftung führen, wenn er sie nicht einhält. Die Rechtsprechung stellt Mindeststandards für Sachverständigengutachten auf(96) und lehnt die Anwendung dieser Gutachten ab, wenn die Standards nicht eingehalten worden sind. Das BVerfG fordert - und so verstehe ich das BVerfG in der Entscheidung vom 20. Februar 2001(97) und den nachfolgenden Entscheidungen(98) - Mindeststandards für Durchsuchung und Beschlagnahme. Nur: Wir knüpfen an die Nichteinhaltung dieser Standards keine Folgen, sondern umgehen diese mit der Frage nach hypothetischen Kausalverläufen und/oder nach bewusster oder fahrlässiger Nichtbeachtung der Kriterien für eine rechtmäßige Durchsuchung. Das ist nicht konsequent.

Warum besinnen wir uns nicht zurück auf den sensiblen Bereich, um den es geht, nämlich das in Art. 13 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht auf die Unverletzlichkeit des privaten Lebensraums. Für einen Eingriff in diesen Bereich definiert die Verfassung selbst die Eingriffsvoraussetzungen. Das ist eben der in der Rechtsprechung des BVerfG immer wieder betonte Richtervorbehalt und die Anordnung der Maßnahme durch den Richter, der eine unabhängige richterliche Kontrolle der Maßnahme vor ihrem Erlass garantieren soll(99). Ich meine, hier kann und darf man nicht streng genug sein und muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eingriff nicht beachtet werden, zur Unverwertbarkeit der bei einer dennoch durchgeführten Maßnahme gewonnenen Ergebnisse kommen. Denn welchen Sinn haben die als Eingriffsgrundlagen aufgestellten Voraussetzungen, also insbesondere der Richtervorbehalt und die ausreichende Darlegung des Tatvorwurfs und die Beschreibung der Beweismittel, wenn die Nichtbeachtung dieser Standards keine Sanktion zur Folge hat? Oder anders gefragt: Warum sollen sich die Ermittlungsbehörden um die Beachtung dieser Voraussetzungen bemühen, wenn deren Nichteinhaltung nicht dazu führt, dass die bei der Maßnahme gewonnenen Ergebnisse nicht verwertet werden dürfen(100)?

Ich bin mir darüber im klaren, dass ich mit dieser Auffassung der so genannten Disziplinierungstheorie das Wort rede, die in den USA von Bedeutung ist, hier bei uns aber weitgehend abgelehnt wird(101). Ich bin mir auch darüber im Klaren, dass mit einer so formal strengen Sichtweise der staatliche Strafanspruch an mancher Stelle ggf. nicht durchgesetzt werden kann. Aber andererseits geht es in der Sache um das Freiheitsrecht des Beschuldigten und um dessen Recht und seinen Anspruch darauf, nur aufgrund eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens verurteilt zu werden. Diesen Anspruch hat schon das Reichsgericht im 57. Band betont(102). Man darf nicht müde werden, ihn auch heute immer wieder zu betonen. Die staatlichen Ermittlungsbehörden müssen sich an dieser Stelle die Frage gefallen lassen: Was ist davon zu halten, wenn der Staat seinen Strafanspruch auf der Grundlage nicht rechtmäßig erlangter Beweismittel durchsetzen will? Und: Liegt es nicht gerade in der Hand des Staates selbst, die Durchsetzung des Strafanspruchs auf der Grundlage eines korrekten Vorgehens zu gewährleisten?

Als Fazit kann man daraus m.E. nur ziehen, dass in den dargestellten Fällen immer ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden muss(103). Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Eingriffsvoraussetzungen bewusst überschritten worden sind oder nur aus reiner Fahrlässigkeit. Denn das macht für den Betroffenen keinen Unterschied. Eine solche Unterscheidung führt zudem nur wieder dazu, schwammige Abgrenzungskriterien einzuführen und die Frage der Verwertbarkeit zu verwässern. Zudem kann das Risiko einer Fehleinschätzung nicht auf den Betroffenen verlagert werden(104). Diese radikale formale Lösung ist nicht nur in der Anwendung bestechend einfach, sondern würde sicherlich auch dazu beitragen, z.B. die in der Praxis durchaus erkennbare Unsitte zu beseitigen, dass der Richter eben doch nur reine Schreibkraft der Ermittlungsbehörden ist, weil er den von diesen vorbereiteten Durchsuchungsantrag ohne weitere eigene Prüfung übernimmt. Das wäre wegen der drohenden Gefahr eines Beweisverwertungsverbotes nicht mehr möglich.

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G. Schluss

Ich komme damit zum Ende meiner Ausführungen, die ich mit einem Appell bzw. einem Vorschlag schließen möchte. Derzeit ist die Reform des Strafverfahrens in aller Munde(105). Es wird viel vom partizipatorischen Ermittlungs- oder Strafverfahren geredet und geschrieben. Dabei geht es um eine stärkere Beteiligung der Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren und um die Auswirkungen auf die Hauptverhandlung. Immer wieder wird auch der Opferschutz (über)betont. Was ich vermisse, ist die Diskussion über den Beschuldigten und insbesondere um die Folgen nicht prozessordnungsgemäßer staatlicher Eingriffe in die Sphäre des Beschuldigten. Warum nimmt der Gesetzgeber eigentlich jetzt nicht die Gelegenheit wahr und regelt die damit zusammenhängenden Fragen? Dazu gehört m.E. ganz dringlich die der Beweisverwertungsverbote bei Durchsuchung und Beschlagnahme.

Hier könnte man sich eine ganz einfache und klare Regelung vorstellen und wünschen. Sie könnte für die Durchsuchung etwa in einem neuen § 105 Abs. 2 StPO enthalten sein, der dann etwa wie folgt lauten müsste: “Die durch die Maßnahme erlangten Informationen dürfen zu Beweiszwecken nur verwendet werden, wenn bei Anordnung der Maßnahme die Eingriffsvoraussetzungen beachtet worden sind.”

Ich denke, eine solche Neuregelung wäre im Bereich der Durchsuchung und Beschlagnahme eine wirkliche Reform und würde viel zu einer Verbesserung der Kultur des Strafverfahrens beitragen.

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(1)1 Vortrag auf dem 21. Herbstkolloquium der ARGE Strafrecht im DAV e.V. am 13. November 2004 in München; der Vortragsstil ist teilweise beibehalten worden.

(2) So auch Park, Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme, München, 2002, Rn. 1 (im Folgenden kurz: Park, Handbuch).

(3) Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 526 (im Folgenden kurz: Burhoff, EV); zur Anwesenheit des Verteidigers bei der Durchsuchung siehe Burhoff, EV, Rn. 547 ff.; siehe dazu auch Park, Handbuch, Rn. 271 ff.

(4) Burhoff, EV; Rn. 526.

(5) Zum Begriff der “Gefahr im Verzug” siehe schon BVerfGE 51, 97, 111 = NJW 1979, 1539, 1540.

(6) Kritisch dazu Kruis/Wehowsky NJW 1999, 685; Müller AnwBl. 1992, 350 f.; Nelles, Kompetenzen und Ausnahmekompetenzen in der StPO, 1980; Wehnert StraFo 1996, 77.

(7) 2 BvR 1440/00, BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 1121, 1123 = StV 2001, 207 = StraFo 2001, 154.

(8) Vgl. u.a. Amelung NStZ 2001, 337; Asbrock StV 2001, 332; Krehl JR 2001, 193; Möller NJW 2001, 1397; Park StraFo 2001, 159; siehe die übrigen Nachw. bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 105 Rn. 2 (im Folgenden kurz: Meyer/Goßner).

(9) BVerfG, a.a.O.

(10) Vgl. nur Amelung NStZ 2001, 337; Asbrock StV 2001, 322; s. auch Gusy StV 2002, 156.

(11) Meyer-Goßner, § 98 Rn. 7; vgl. dazu jetzt aber einschränkend Krüger DRiZ 2004, 247.

(12) BVerfG, a. a. O.; so auch schon BVerfGE 51, 97 (s.o.).

(13) BVerfGE 103, 142 (s.o.); NJW 2002, 1333.

(14) BVerfGE 103, 142 (s.o.); insoweit zutreffend BayObLGSt 2002, 145 = VRS 104, 294 = NZV 2003, 148; siehe dazu auch Burhoff ZAP F. 22 R, S. 341, 343; so auch Krehl JR 2003, 300 in seiner krit. Anm. zu BayObLG, a.a.O.

(15) 4St RR 104/02; BayObLG, a.a.O.

(16) BVerfGE 103, 142 (s.o.).

(17) BVerfG NJW 2003, 2303 = StV 2003, 205 = NStZ 2003, 319 = PStR 2003, 52 .

(18) BVerfG, a.a.O.

(19)BVerfG 103, 142 ff. (s.o.)

(20) Siehe zu früherer Rechtsprechung Burhoff, EV, Rn. 540.

(21) AG Braunschweig StV 2001, 393.

(22) LG Cottbus StV 2002, 525.

(23) Meyer-Goßner, § 105 Rn. 3.

(24) BVerfGE 103, 142, Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.; a.A. wohl Kuhn StraFo 2004, 94 in der Anm. zu LG Dresden StraFo 2004, 13.

(25) Meyer-Goßner, a.a.O.; a.A. Höfling JR 2003, 408.

(26) Park StraFo 2001, 160.

(27) BVerfGE 103, 142; Brandenburgische Verfassungsgericht NJW 2003, 2305 = StV 2003, 207 = NStZ-RR 2003, 303.

(28) Vgl. OLG Koblenz NStZ 2002, 660 = StV 2002, 533; LG Cottbus StV 2002, 525.

(29) AG Tiergarten StV 2003, 533.

(30)AG Tiergarten, a.a.O.

(31) BVerfGE 103, 142.

(32) 2 BVR 2292/00; BVerfGE 105, 239 = NJW 2002, 315, vgl. dazu auch Bittmann wistra 2001, 451; Krehl wistra 2002, 294; Hofmann NStZ 2003, 230.

(33) 2 BvR 1481/02; NJW 2004, 1442.

(34)Vgl. dazu BVerfGE 105, 239: In der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9 die Zeit zwischen 4 und 21 Uhr sowie in Zeit vom 1. 10. bis 31. 3. die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr; siehe auch § 104 Abs. 2 StPO.

(35) BVerfG, a.a.O.

(36) Vgl. dazu Beichel/Kieninger NStZ 2003, 10.

(37) Krehl NStZ 2003, 461, 464.

(38) BVerfGE 103, 142.

(39) BVerfG, a.a.O., 152 f.

(40) Krehl NStZ 2003, 461, 462; Hofmann NStZ 2003, 230, 231.

(41) Zur Zulässigkeit Beichel/Kieninger NStZ 2003, 10:

(42) Vgl. Höfling JR 2003, 410; Hofmamn NStZ 2003, 230; Schulz NStZ 2003, 635; Meyer-Goßner, § 105 Rn. 2; Krehl NStZ 2003, 463; a.A. Beichel/Kieninger NStZ 2003, 10; Kuhn StraFo 2004, 94.

(43) Schulz NStZ 2003, 635, 636.

(44) So auch Kuhn, a.a.O.

(45) Vgl. z.B. OLG Hamm PStR 2001, 95.

(46) Vgl. z.B. Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03; Beschl. v. 20. 4. 2004, 2 BvR 2043/03, NJW 2004, 3171 = PStR 2004, 176; ähnlich in NStZ-RR 2004, 143; siehe auch StV 2002, 345; StV 2002, 406; NStZ-RR 2002, 172.

(47) Vgl. BVerfGE 42, 212, 219 f.; 59, 95, 97 (s.o.); 96, 27, 40; 103, 142, 150 f. (s.o.).

(48) BVerfG, a.a.O.

(49) Vgl. BVerfGE 57, 346, 355; Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03.

(50) 2 BvR 766/03, NStZ-RR 2004, 143.

(51) Vgl. dazu auch Burhoff, EV, Rn. 536 m.w.N. aus der Rspr.

(52) Vgl. BVerfGE 103, 142, 151 m.w.N.; Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03 m.w.N.

(53) BVerfG, a.a.O., m.w.N.; NJW 2004, 1517.

(54) BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165.

(55) BVerfGE 59, 95, 97 f.

(56) BVerfG StV 2003, 203, 204.

(57) BVerfG, a.a.O.; StV 2003, 2005; vgl. aber NStZ 2004, 160; vgl. aber auch Beschl. v. 19. 7. 2004, 2 BvR 868/04.

(58) BVerfG, Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03.

(59) BVerfG NJW 2002, 1941 = wistra 2002, 298; siehe dazu auch LG Berlin wistra 2004, 319.

(60) BVerfG, Beschl. v. 20. 4. 2004, 2 BvR 2043/03, NJW 2004, 3171 = PStR 2004, 176; StV 2000, 465 f.

(61) BVerfG, Beschl. v. 20. 4. 2004 unter Hinw. auf BFH NJW 2000, 3157.

(62) BVerfG NStZ 2002, 371; zu Tafelgeschäften vgl. Park, Handbuch, Rn. 38 und Burhoff, EV, Rn. 536 m.w.N. aus der Rspr.

(63) Verneinend Park , a.a.O.

(64) Vgl. dazu BVerfG wistra 1995, 139, 140 (zwei genügen).

(65) Park, a.a.O.

(66) BVerfG, Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03.

(67) BVerfG, a.a.O., m.w.N.

(68) BVerfG NStZ-RR 2002, 172, BGH NStZ 2002, 215.

(69) BGH NStZ 2000, 154 m.w.N..

(70) LG Chemnitz NStZ-RR 1999, 337.

(71) BVerfG NJW 1992, 551.

(72) LG Berlin StV 2004, 319, 320.

(73) Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses vgl. BVerfG NJW 2002, 1410 = NStZ 2002, 377 und BGHSt 44, 46.

(74) Meyer-Goßner, § 97 Rn. 37; Burhoff, EV, Rn. 146; Park, Handbuch, Rn. 556, BVerfG NJW 2002, 1410 = NStZ 2002, 377

(75) BGHSt 44, 46; vgl. zuletzt u.a. LG Bonn StV 2004,124.

(76) LG Frankfurt StraFo 2004, 239.

(77) So BVerfG, Beschl. v. 14. 1. 2004, 2 BVR 27/04; ZAP EN-Nr. 312/2004.

(78) BVerfG, a.a.O..

(79) 2 BvR 1027/02.

(80) BVerfGE 105, 365 = NJW 2002, 2458 = PStR 2002, 191,

(81)BVerfGE, a.a.O.

(82) Vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten BVerfG NJW 2002, 1410 = NStZ 2002, 377; siehe auch BGHSt 44, 46, 47.

(83) Vgl. dazu NJW 2004, 1305 = StraFo 2004, 162 = StV 2004, 254.

(84) 2 BvR 1910/02, NJW 2003, 1513 = NStZ 2003, 607.

(85) Vgl. die zahlreichen Nachw. bei Burhoff, EV, Rn. 322, 556 und 525.

(86) BVerfGE 105, 146.

(87) Vgl. Amelung, a.a.O.; siehe auch

(88) Vgl. Asbrock StV 2001, 222 ff.; Amelung NStZ 2001, 337, 340; Ransiek StV 2002, 565; Kassink Jus 2004, 675.

(89) Sommer AnwBl. 2004, 556.

(90) BGHSt 36, 119 = NJW 1989, 1741, 1744.

(91) OLG Stuttgart NJW 1977, 227; LG Osnabrück StV 1991, 152; LG Darmstadt StV 1993, 573; siehe die weiteren Nachw. bei Burhoff, EV, Rn. 560.

(92) Vgl. u.a. OLG Koblenz StV 2002, 533; LG Saarbrücken StV 2003, 434; AG Braunschweig StV 2001, 393; AG Kiel StV 2002, 536; AG Tiergarten StV 2003, 663s

(93) Krekeler NStZ 1993, 264; Rogall NStZ 1988, 385; Fezer StV 1989, 292; Ransiek StV 2002, 565; siehe auch Kassing JuS 2004, 675.

(94) Amelung NJW 1991, 2537; ders., NStZ 2001, 3337, 341; Roxin NStZ 1989, 378 FF.

(95) Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, Band 4 der Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V., 1994.

(96) Siehe dazu grundlegend BGHSt 45, 164; siehe für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten Tondorf StV 2004, 279.

(97) BVerfGE 105, 146 ff.

(98) Siehe oben bei D.

(99) BVerfGE 105, 142 ff.

(100) So auch Ransiek StV 2002, 565, 567.

(101) Vgl. dazu Amelung NStZ 2001, 337, 341; Ransiek, a.a.O.

(102) So schon RGSt 57, 63 f.

(103) So auch Ransiek, a.a.O.; Satzger, Chancen und Risiken einer Reform des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Gutachten C zum 65. Deutschen Juristentag, Bonn 2004, S. 127 f.; Kassing JuS 2004, 675, 678.

(104) Satzger, a.a.O..

(105) Vgl. dazu nur Satzger, a.a.O., m.w.N.


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