(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Gebührenbemessung im OWi-Verfahren
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm
Auch im OWi-Verfahren erhält der Rechtsanwalt/Verteidiger für seine Tätigkeit als Wahlanwalt nach Teil 5 VV RVG Rahmengebühren. Die Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens richtet sich auch im OWi-Verfahren nach § 14 Abs. 1 RVG. Hier hat in der Praxis inzwischen die Frage, ob und in welchem Umfang die Höhe der verhängten oder angedrohten Geldbuße bei der Bemessung der konkreten Gebühr eine Rolle spielen darf, erhebliche Bedeutung erlangt. Insbesondere die Rechtsschutzversicherer wollen die Höhe der Geldbuße zum i.d.R. ausschlaggebenden Kriterium bei der Bemessung der konkreten Gebühr machen.
Die früher in § 12 BRAGO enthaltene Regelung zur Bestimmung des Gebührenrahmens hat durch das RVG Änderungen erfahren. Dies ist einmal die Änderung bei der Aufzählung der Kriterien von "insbesondere" zu "vor allem". Geändert worden ist außerdem die Rangfolge der für die Bestimmung maßgeblichen Kriterien. Aufgenommen worden ist schließlich bei den ausdrücklich genannte Kriterien das anwaltliche Haftungsrisiko (vgl. dazu Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil, Rahmengebühren [§ 14], Rn. 32 ff.).
Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien.
Hinweis:
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere Umstände können bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden. Diese anderen Kriterien stehen gleichwertig neben den in § 14 Abs. 1 RVG erwähnten (Burhoff, a.a.O., Rahmengebühren [§ 14], Rn. 8 ff. m.w.N.; AnwKom-RVG/N.Schneider, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22). |
Das RVG lässt deutlich erkennen, dass die vom Rechtsanwalt aufgewendete Zeit angemessen(er) honoriert werden soll. Das wird für das Strafverfahren z.B. durch die Einführung der sog. Längenzuschläge zur HV-Terminsgebühr in den Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124 VV RVG deutlich. Sowohl in Teil 4 VV RVG als auch in Teil 5 VV RVG ist zudem die neu eingeführt eine Terminsgebühr auch für den "geplatzten Termin" (s. Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG; zur Terminsgebühr Burhoff RVGreport 2004, 177). Der Rechtsanwalt muss daher bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens insbesondere mit der von ihm aufgewendeten Zeit argumentieren.
Hinweis:
Es empfiehlt sich, die im Laufe des Mandats aufgewendete Zeit in einem Vergütungsblatt festzuhalten, damit keine der für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten verloren geht (s. auch Enders JurBüro 2005, 460; zum Muster eines "Vergütungsblatts, s. Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 60 ff. m.w.N.).Dieses kann dann bei der Abrechnung mit vorgelegt werden (vgl. unten das Muster). |
Bei der Abrechnung und Bemessung der Gebühren ist zunächst die durch das RVG vorgenommene Änderung der Rangfolge bei den in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien zu beachten. Während in § 12 Abs. 1 BRAGO die "Bedeutung der anwaltlichen Angelegenheit" den ersten Platz einnahm, ist in § 14 Abs. 1 der "Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" an deren Stelle gerückt. Das ist eine nur folgerichtige Umstellung, die das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem RVG nämlich den vom Rechtsanwalt erbrachten Zeitaufwand angemessen zu honorieren, verdeutlicht. Dieser spiegelt sich aber gerade im "Umfang" seiner Tätigkeit, die ihre Grundlage in der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" hat, wider (vgl. dazu Enders JurBüro 2004, 460).
Bei der Gebührenbestimmung bleiben allgemeine Erwägungen unberücksichtigt (Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 11 ff. m.w.N.; in AnwKom-RVG/ N.Schneider, § 14 Rn. 24). Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Höhe der Geldbuße bei der Bemessung der Gebühren in Bußgeldsachen nach Teil 5 VV RVG. Insoweit galt schon zu § 105 BRAGO, dass die Gebühren nicht deshalb niedriger bemessen werden durften, weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt (vgl. AnwKom-BRAGO/ N.Schneider, § 105 Rn. 137 ff. m.w.N.). Das gilt jetzt, nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige Gebühren geschaffen worden sind und die Verknüpfung mit den Gebühren für das Strafverfahren weggefallen ist, erst Recht (vgl. auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn. 21 ff.). Vielmehr sind eigene zum Teil niedrigere Gebührenrahmen enthalten, die nicht mit dem Argument "Angelegenheit von geringerer Bedeutung" noch weiter abgesenkt werden dürfen. Insoweit würde gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen.
Hinweis:
Unzulässig ist es auch, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Kriterium für die Anknüpfung, aus welcher Stufe des Teil 5 VV RVG sich die anwaltlichen Gebühren berechnen. Sie darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (noch weiter) abzusenken. Auch der Hinweis auf den weiten Rahmen insbesondere in der Stufe 2 (Geldbuße von 40 bis 5.000 ) ist unberechtigt. Denn dabei wird übersehen, dass gerade in verkehrsrechtlichen Sachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch AnwKom-RVG/ N.Schneider, , vor VV Teil 5 Rn. 48). Alles andere verschiebt und verkennt gerade im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge. Deshalb ist auch in OWi-Sachen grds. von der Mittelgebühr auszugehen (s. auch Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch AG Frankenthal RVGreport 2005,271(BURHOFF) = VRR 2005, 281, das die Mittelgebühr zumindest immer dann gewähren will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im VZR drohen). Dass die Höhe der Geldbuße keine Rolle spielen kann, zeigt auch die Bemessung der Stufe 1 (Geldbuße bis 40 ). Würde man nämlich auf die Geldbuße abstellen, hätte das zur Folge, dass gerade bei niedrigen Geldbußen ggf. immer die Höchstgebühr gerechtfertigt wäre. Das kann aber eben so wenig zutreffend sein wie die grundsätzliche Einordnung der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten als unterdurchschnittlich. |
Mit "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit" ist vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Rechtsanwalt/Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat. Dazu zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auch im OWi-Verfahren auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" (Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 70 ff., Vorbem. 5 VV Rn. 39).
Insbesondere für die Bestimmung des "Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit" im Sinne von § 14 RVG sind die Abgeltungsbereiche der durch das RVG neu geschaffenen Gebühren sorgfältig gegeneinander abzugrenzen. Insoweit gilt:
In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen kann es über die allgemeinen Kriterien hinaus insbesondere ankommen auf (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 Rn. 24 ;, AnwKom-RVG/ N.Schneider , vor VV Teil 5 Rn. 70 ff. m.w.N.):
umfangreiche Vorbereitung der Hauptverhandlung, z.B. durch Gespräche mit Sachverständigen oder wegen der Vorbereitung von Beweisanträgen,
Bei der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 20 ff.; Enders JurBüro 2004, 516). Die Schwierigkeit muss allerdings nicht erheblich sein. Es reicht bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG aus, wenn die Sache etwas verwickelter als üblich ist. Müsste die Schwierigkeit nämlich erheblich über dem Normalfall liegen (so AnwKom-RVG/ N.Schneider, § 14 Rn. 30), wäre damit bereits die grds. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 42, 51 RVG und die Gewährung einer Pauschvergütung/Pauschgebühr gegeben. Das ist für die Berücksichtigung der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG jedoch nach dem Wortlaut nicht Voraussetzung.
Für die Frage der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" kommt es darauf an, ob es sich um eine generell schwierige Sache gehandelt hat. Unerheblich ist, ob der konkret tätig gewordene Verteidiger individuell über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt hat und die Sache für ihn deshalb nicht schwierig war (zutreffend, AnwKom-RVG/N.Schneider , § 14 Rn. 33; OLG Jena RVGreport 2005,145 (HANSENS)). Anderenfalls würde nämlich der Verteidiger, der sich ggf. spezialisiert hat, gegenüber dem Allgemeinanwalt benachteiligt.
Bei der Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen (Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rn. 31; Burhoffa.a.O.; ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 24). Die Bedeutung für den Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung für die Allgemeinheit. Die individuelle Bedeutung für den Verteidiger erlangt ggf. nur darüber Gewicht, dass sie sich in einem besonderen Zeitaufwand niedergeschlagen hat (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 480 = AGS 2002, 230 = AnwBl. 2002, 664 = JurBüro 2002,419; s. im Übrigen Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 24ff).
Hinweis:
Bei der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten muss der Verteidiger mit dessen persönlichen Verhältnissen und den Auswirkungen des Verfahrens auf seine persönlichen Umstände argumentieren. |
Von Bedeutung sind in verkehrsrechtlichen OWi-Sachen (vgl. auch, AnwKom-RVG/ N.Schneider, vor Teil 5 VV RVG Rn. 55 ff. m.w.N.:
allgemein: ein Fahrverbot droht (AG Frankenthal RVGreport 2005, 271 (BURHOFF)= VRR 2005, 280; AG Frankfurt zfs 1992, 209),
allgemein: Punkte im VZR drohen (AG Frankenthal ,a.a.O.; AG Frankfurt, a.a.O.),
Hinweis:
Die Höhe der Geldbuße ist m.E. kein Kriterium (s. oben; teilweise a.A., AnwKom-RVG/ N.Schneider , vor Teil 5 VV RVG, Rn. 60). |
Von Bedeutung sind schließlich auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Auszugehen ist von den durchschnittlichen Vermögensverhältnissen in der BRD. Das bedeutet, dass der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben auf jeden Fall als "normal" anzusehen sind. Demgegenüber rechtfertigen überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Mandanten (z.B. umfangreicher (unbelasteter) Grund- und Aktienbesitz) eine Erhöhung der Gebühren. Unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse führen hingegen zu einer Gebührenminderung (zu allem Onderka RVGprofessionell 2004, 57). Auszugehen ist auch von den durchschnittlichen (Einkommens)Verhältnissen in Deutschland. Diese liegen derzeit etwa allenfalls bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund 2.300 .
Ausdrücklich erwähnt wird in § 14 Abs. 1 S. 3 RVG jetzt das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts/Verteidigers. Berücksichtigt wird danach auch in OWi-Sachen nicht nur eine besonderes Haftungsrisiko, sondern, da der Rechtsanwalt als Verteidiger für seine Tätigkeit (Betrags-)Rahmengebühren erhält, jedes Haftungsrisiko (wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 32 ff.).
Hinweis:
Es darf nicht übersehen werden, dass gerade auch Verkehrsordnungswidrigkeitensachen, für den Rechtsanwalt ein erhebliches Haftungsrisiko haben können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann entscheidende Auswirkung auf die beruflichen Verhältnisse des Mandanten haben. Auch die Frage, ob ggf. Punkte im VZR einzutragen sind, kann erhebliche Auswirkungen für den Mandanten haben. |
Der Verteidiger muss bei der Bemessung der konkreten Gebühr die o.a. Kriterien zugrunde legen und bestimmen, welche Gebühr seine Tätigkeit angemessen entlohnt. Die Bestimmung wird (nur) vom "billigem Ermessen" und dem Betragsrahmen begrenzt (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 46 ff.). Auszugehen ist von der Mittelgebühr s. oben II, 2).
Hinweis:
Der Verteidiger wird vor allem gegenüber der Rechtsschutzversicherung seinen Ansatz eingehend begründen müssen. Gerade diese tendieren dahin, offenbar um nach Ihrer Ansicht vom Gesetzgeber zu hoch bemessene Gebühren "richtig" zu bemessen, dem Verteidiger zu niedrige Gebühren zu zubilligen. |
An die Muster-Versicherung Postfach Musterstadt Betr: Versicherungs-Nummer Versicherungs-Nehmer Sehr geehrte Damen und Herren, nach Abschluss des Verfahrens rechne ich nachstehend die von mir für Ihren Versicherungsnehmer erbrachten Tätigkeiten ab. Folgende Umstände sind für die Bemessung der Gebühren im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG von Bedeutung. Ihr Versicherungsnehmer hatte die Geschwindigkeit innerorts um 33 km/h übertreten. Deshalb hatte die Bußgeldbehörde gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom ......... das Regelfahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 100 festgesetzt. Mir ist es dann gelungen, die Bußgeldbehörde zur Rücknahme dieses Bußgeldbescheides zu bewegen. Mit neuem Bußgeldbescheid vom ................... ist dann nur noch eine Geldbuße von 300 festgesetzt worden. Das Fahrverbot ist entfallen. M.E. ist bei allen abzurechnenden Gebühren von der Mittelgebühr auszugehen. Ihr Versicherungsnehmer ist Kraftfahrer, der aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Seine Firma hatte schon signalisiert und mit in Fotokopie anliegendem Schreiben vom ...................... mitgeteilt, dass sie im Fall der Verhängung eines Fahrverbotes das mit Ihrem Versicherungsnehmer bestehende Arbeitsverhältnis würde kündigen müssen. Ich darf darauf hinweisen, dass mein Mandant sich nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit bei seinem Arbeitgeber noch in der Probezeit befunden hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse meines Mandanten entsprechen dem Durchschnitt. Er bezieht ein Nettoeinkommen von rund 2.000 . Der von mir erbrachte Zeitaufwand war erheblich. Es haben mehrere Besprechungen mit meinem Mandanten stattgefunden, zudem habe ich mehrmals mit dem Arbeitgeber telefoniert. Zweimal habe ich längere Gespräche mit dem Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde geführt. Den genauen zeitlichen Umfang meiner Tätigkeit können Sie aus dem anliegenden Vergütungsblatt entnehmen, in dem alle für Ihren Versicherungsnehmer erbrachten Tätigkeiten nach Tag und Dauer festgehalten sind. Danach bin ich insgesamt ....................... tätig gewesen. Ich darf schon jetzt darauf hinweisen, dass die Höhe der Gebühr m.E. kein Kriterium für die Bemessung der Gebühren innerhalb der vorgegebenen Rahmen ist (wegen der Einzelh. s. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 5.1 Rn. 21; Burhoff RVGreport 2005, ). Die Geldbuße ist bereits ausschlaggebend für die Wahl der Stufe, nach der sich meine Gebühren richten. Sie darf dann innerhalb des Gebührenrahmens nicht noch einmal herangezogen werden. Für den Ansatz der Gebühr Nr. 5115 Ziff. 3 VV RVG darf ich darauf hinweisen, dass diese Gebühr sich schon von Gesetzes wegen immer nach der "Rahmenmitte" bemisst. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Abrechnung meiner Tätigkeit....... |
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