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aus RVGreport 2005, 16

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Berechnungsbeispiele zum RVG:

Allgemeine Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in Straf- und Bußgeldsachen erfolgt nach Teil 4 bzw. Teil 5 VV RVG. Dieser Beitrag will verdeutlichen, dass und welche der Allgemeinen Gebühren aus Teil 1 VV RVG und welche der in Teil 2 VV RVG geregelten Gebühren auch in Verfahren mit strafrechtlichem Bezug entstehen können. Dabei wird, soweit erforderlich, davon ausgegangen, dass alle Merkmale des § 14 RVG durchschnittlich sind, so dass jeweils der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Beispiel 1: Vertretung im Adhäsionsverfahren; Abschluss eines Vergleichs

Dem Beschuldigten B wird von der Staatsanwaltschaft eine Körperverletzung um Nachteil des V vorgeworfen. B wird bereits im Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt R vertreten. Es wird Anklage beim Amtsgericht erhoben. Dieses eröffnet das Hauptverfahren. Im gerichtlichen Verfahren macht V Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 5.000 € geltend. Es findet dann eine eintägige Hauptverhandlung statt. In dieser einigen sich B und V im Wege des Vergleichs auf eine Zahlung von 3.500 €.

Lösung

Rechtsanwalt R erhält die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG , die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 und für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sowie die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Außerdem ist R im Adhäsionsverfahren tätig geworden. Dafür entsteht nach Nr. 4143 eine zusätzliche (Wert)Gebühr in Höhe von 2,0 (vgl. wegen der Einzelh. die Kommentierung bei Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4143 VV Rn. 1 ff.; N.Schneider, in: Hansen/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts Teil 14 Rn. 860 ff.). Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert, der hier 5.000 € beträgt. Die Gebühr verdient auch der Pflichtverteidiger. Allerdings wird sie bei ihm bei einem Gegenstandswert über 3.000 € gemäß § 49 RVG der Höhe nach begrenzt.

R hat schließlich auch eine Einigungsgebühr für den Abschluss des Vergleichs verdient. Nach der Vorbem. 1 VV RVG entstehen die Gebühren des Teils 1 VV RVG (auch) neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. D.h., dass auch im Strafverfahren ggf. eine Einigungsgebühr nach den Nr. 1000 ff. VV RVG anfallen kann (N.Schneider, a.a.O., Teil 14 Rn. 895 ff.). Vorliegend ist die Nr. 1003 VV RVG entstanden, da über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anwendbar war. Die Gebühr wird auch vom Pflichtverteidiger verdient, allerdings ebenfalls mit der sich aus § 49 RVG ergebenden Begrenzung (zum Umfang der Beiordnung s. Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn. 9 m.w.N.)..

Kostenberechnung

    Wahlanwalt Pflichtverteidiger
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165 € 132 €
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 140 € 112 €
3. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 140 € 112 €
4. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG 230 € 184 €
5. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4143 VV RVG (Gegenstandswert: 5.000 € 602 € 438 €
6. Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG 301 € 219 €
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG + 20 € + 20 €
  Summe 1.598 € 1.217 €
  zzgl. Umsatzsteuer

Praxishinweis:

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4143 VV RVG wird nach der Anm. 2 zu dieser Gebühr zu einem Drittel angerechnet auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht(zur Berechnung s. das Beispiel von N.Schneider, a.a.O., Teil 14 Rn. 876; s. auch Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn. 20 ff.).


Beispiel 2: Beratung über ein Rechtsmittel

Der nicht verteidigte Angeklagte A ist vom Amtsgericht verurteilt worden. Er erwägt gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Darüber will er sich zunächst von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Er sucht Rechtsanwalt R auf. Dieser erhält noch keinen Verteidigungsauftrag, sondern berät nur über die Erfolgsaussichten eine ggf. einzulegenden Rechtsmittels. Er rät dem A, zumindest Berufung einzulegen. A erklärt dann, dass er sich die Sache noch einmal überlegen wolle. Wie kann R seine bisherigen Tätigkeiten abrechnen?

Lösung

In Betracht kommt eine Beratungsgebühr nach Nr. 2202 VV RVG. Nach der Vorbem. 2 Abs. 3 VV RVG gilt diese Gebühr auch für die in den Teilen 4 - 6 VV RVG geregelten Angelegenheiten, also auch in Straf- und Bußgeldsachen. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist allerdings, dass der Rechtsanwalt nicht in der Vorinstanz tätig war bzw. noch nicht den Auftrag zur Verteidigung im Rechtsmittelverfahren erhalten hat. Die Gebühr entsteht also nicht zusätzlich (Burhoff, a.a.O., Vergütungs-ABC: Beratung über ein Rechtsmittel [Nr. 2202 f. VV]), Rn. 1, 9). War der Rechtsanwalt bereits in der Vorinstanz tätig, gehört die Beratung noch mit zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr der Vorinstanz, hat er bereits den Verteidigungsauftrag für das Rechtsmittelverfahren erhalten, wird die Beratung von der Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz erfasst (vgl. Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4. 1 VV Rn. 16).

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr allerdings auch, wenn er "zurät". Nach § 20 Abs. 2 BRAGO entstand die Gebühr nur, wenn abgeraten wurde. Die Gebühr entsteht als Satzrahmengebühr aus einem Rahmen von 10 - 260 €.

Kostenberechnung

1 Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2202 VV RVG 135 €
2 Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20 €
   Summe 155 €
   zzgl. Umsatzsteuer  

Praxishinweis:

Ist die Prüfung der Erfolgsaussicht mir der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, erhöht sich der Satzrahmen nach Nr. 2203 VV RVG auf 40 bis 400 € (zum Begriff des Gutachtens" s. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vergütungs-ABC: Gutachtengebühr, Rn. 2 f.).


Beispiel 3: Beratung über ein Rechtsmittel; Rechtsanwalt erhält später Verteidigungsauftrag

In Beispiel 2 erteilt der A, nachdem er sich entschlossen hat, Rechtsmittel einzulegen, R den Auftrag, ihn in der Berufungsinstanz zu verteidigen. R legt Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, begründet die Berufung und nimmt am Berufungshauptverhandlungstermin teil. Da A mit dem Ergebnis zufrieden ist, lässt er das Berufungsurteil rechtskräftig werden.

Lösung

Nach der Anmerkung zu Nr. 2202 VV ist die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels auf eine für das Rechtsmittelverfahren entstehende Gebühr anzurechen. Angerechnet wird aber nur "die Gebühr" und nicht auch die Auslagenpauschale. Diese bleibt dem Rechtsanwalt, der nachträglich mit der Verteidigung beauftrag wird, also erhalten (s. § 1 Abs. 1 RVG). Die Anrechnung erfolgt auch nur auf die Grundgebühr für das Strafverfahren. Denn nur diese entspricht von ihrem Abgeltungsbereich her der Gebühr für die Beratung. Die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren entsteht für das Betreiben des Geschäfts im Rechtsmittelverfahren (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Ein ggf. überschießender Betrag bleibt dem Rechtsanwalt also erhalten.


Kostenberechnung

I. Beratung

3 Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2202 VV RVG 135 € 135 €
4 Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20 € 20 €
  Summe 155 € 155 €

II. Verteidigung im Berufungsverfahren

    Wahlanwalt Pflichtverteidiger
5 Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165 € 132 €
6 Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV RVG 270 € 216 €
7 Terminsgebühr, Nr. 4126 VV RVG 270 € 216 €
8 Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20 € 20 €
anzurechnen nach Anm. zu Nr. 2202 VV RVG - 135 € - 135 €
  Summe 745 € 604 €
  zzgl. Umsatzsteuer

Beispiel 4: Mehrere Auftraggeber

Gegen den Beschuldigten B wird im Strafverfahren der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Kinder K1, K 2, K 3 und K 4 erhoben. Die Eltern dieser Kinder beschließen, sich dem Strafverfahren gegen B als Nebenkläger anzuschließen. Sie suchen deshalb R auf und beauftragen ihn bereits im Ermittlungsverfahren mit der Vertretung der Kinder als Nebenklägervertreter. In dieser Eigenschaft nimmt R dann später auch am Hauptverhandlungstermin beim LG Teil. Wie kann R seine bis dahin entstandenen Gebühren abrechnen.

Lösung

Für Rechtsanwalt R gilt nach der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG als Nebenklägervertreter der Teil 4 VV RVG entsprechend. D.h.: Er kann dieselben Gebühren abrechnen wie ein Verteidiger. R erhält also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG für die Tätigkeiten im landgerichtlichen Verfahren und die Terminsgebühr Nr. 4114 Verteidiger für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin beim LG.

Er erhält außerdem nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Nebenkläger zusätzlich die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Diese Vorschrift ist nach der Vorbem. 1 VV RVG auch auf den Teil 4 VV RVG anwendbar (so schon oben bei Beispiel 1). Erhöht werden nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG allerdings nur Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr, nicht erhöht werden auch die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr. Der Erhöhungssatz beträgt 0,3 der ursprünglichen Gebühr (s. N.Schneider, a.a.O., Teil 14 Rn. 752 ff.; Burhoff, a.a.O., ABC-Teil, Mehrere Personen als Auftraggeber [§ 7, Nr. 1008 VV], Rn. 22).

Kostenberechnung

II. Verteidigung im Berufungsverfahren

    Wahlanwalt Pflichtverteidiger
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165 € 132 €
2. Verfahrensgebühr, VV RVG 4104 VV RVGVV RVG 140 € 112 €
3. Gebührenerhöhung Nr. 1008 (3 x 0,3 von 140 € bzw. 112 €) 126 € 100,80 €
4. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG 155 € 124 €
5. Gebührenerhöhung (3 x 0,3 von 155 € bzw. 124 €)) 139,50 € 111,60 €
6. Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG 270 € 270 €
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20 € 20 €
  Summe 1.015,50 870,40 €
  zzgl. Umsatzsteuer

Praxishinweis:

Die Erhöhung ist nach Anmerkung 3 zu Nr. 1008 VV RVG begrenzt auf 2,0, also auf das Doppelte der Gebühr. Vertritt der Rechtsanwalt also mehr als sieben Auftraggeber, kommt eine (weitere) Erhöhung seiner Gebühren nicht mehr in Betracht.


Beispiel 5: Beratungsgebühr

Der Beschuldigte B ist bei einem Kaufhausdiebstahl ertappt worden. Er erscheint bei Rechtsanwalt R und lässt sich von diesem zunächst nur so ausführlich über das, was im Strafverfahren nun auf ihn zukommen kann, beraten, dass die Höchstgebühr gerechtfertigt ist. Nachdem B dann von der Polizei angeschrieben und zur Vernehmung geladen worden ist, beauftragt er R mit seiner Verteidigung. Diesem gelingt es, bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 153 a StPO zu erreichen. Wie kann R seine Tätigkeit abrechnen?

Lösung

Rechtsanwalt R erhält zunächst eine Beratungsgebühr nach Nr. 2101 VV RVG. Diese entsteht nach der Vorbem. 2 Abs. 3 VV RVG ggf. auch in Teil 4 VV RVG. Für die Vertretung im Strafverfahren verdient R dann die dort anfallenden Gebühren, also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG und die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG.

Nach der Anmerkung zu Nr. 2101 VV RVG in Verbindung mit der Anmerkung 2 zu Nr. 2100 VV RVG ist die Beratungsgebühr anzurechnen "auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit Beratung zusammenhängt." Das bedeutet, dass die Beratungsgebühr auf die Vergütung für die nachfolgende Tätigkeit im Strafverfahren anzurechnen ist. Allerdings wird die Beratungsgebühr wegen der Vergleichbarkeit des Abgeltungsbereichs nur angerechnet auf die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. Burhoff, a.a.O., Vergütungs-ABC: Beratungsgebühr [Nrn. 2101 f. VV], Rn. 35 f.). Der überschießende Betrag verbleibt Rechtsanwalt R. Auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV aus der Beratung bleibt ihm erhalten.

Kostenberechnung

I. Beratung

1. Beratungsgebühr Nr. 2101 VV RVG 260 € 260 €
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20 € 20 €

II. Verteidigung im Strafverfahren

    Wahlanwalt Pflichtverteidiger
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165 € 132 €
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 140 € 112 €
3. Befriedungsgebühr, Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG 140 € 112 €
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20 € 20 €
anzurechnen ist die Beratungsgebühr auf die Grundgebühr - 165 € - 132 €
  Summe 580 € 524 €
  zzgl. Umsatzsteuer

Praxishinweis:

Für die Anrechnung ist entscheidend, dass die Beratungsgebühr nach der Anmerkung zur Nr. 2101 VV in Verbindung mit Anmerkung 2 zu Nr. 2100 nur auf die Gebühr für eine nachfolgende Tätigkeit angerechnet wird. Es muss sich um eine unmittelbar nachfolgende Tätigkeit handeln (Burhoff, a.a.O., Vergütungs-ABC: Beratungsgebühr [Nrn. 2101 f. VV], Rn. 33 m.w.N.). Das wäre z.B. nicht der Fall, wenn B sich beim AG zunächst selbst verteidigen und den R erst im Berufungsverfahren beauftragen würde.

Handelt es sich um eine Erstberatung ist die Kappungsgrenze der Nr. 2102 VV RVG zu beachten (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Vergütungs-ABC: Beratungsgebühr [Nrn. 2101 f. VV], Rn. 22 m.w.N.).


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