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aus Praxis Steuerstrafrecht (PStR)

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

VSt-Hinterziehung

Wiederaufnahme auch bei § 153a StPO?

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Die Frage: Das Strafverfahren wegen VSt-Hinterziehung (Luxemburg-Fall) ist gem. § 153a StPO gegen Geldbuße eingestellt worden. Besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, was einem Freispruch gleichkäme? Unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG hatte das LG München II (PStR 2000, 5; aA: OLG Frankfurt am Main, PStR 2000, 68) in diesem Zusammenhang die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ergebnis des Freispruchs des Beschuldigten als möglich angesehen.

Die Antwort: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt in den Fällen der vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Norm nach § 79 Abs. 1 BVerfGG in Betracht. Diese Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach aber nur die Wiederaufnahme der durch ein rechtskräftiges Strafurteil abgeschlossenen Verfahren (so LG München II, aaO). Das ist aber bei den nach § 153a StPO eingestellten Verfahren nicht der Fall, da die Einstellung nicht durch Urteil, sondern nur durch Beschluss erfolgt ist. Eine Wiederaufnahme dieser Verfahren wäre daher nur dann möglich, wenn § 79 Abs. 1 BVerfGG auf diese Fälle entsprechend angewendet werden könnte. Das ist indes nach überwiegender Meinung in Rspr. und Literatur (siehe u.a. OLG Frankfurt NJW 96, 3353; KMG, StPO, 44. Aufl. 99, § 153a StPO, Rz 57; vor § 359 StPO, Rz 5, jeweils m.w.N.) nicht der Fall. Die Einstellung nach § 153a StPO wird nicht als strafrechtliche Erkenntnis i.S.d. § 79 Abs. 1 BVerfGG angesehen. Durch die Einstellung nach § 153a StPO wird nämlich gerade nicht die schuldhafte Verletzung eines Strafgesetzes festgestellt; die Unschuldsvermutung wird also nicht widerlegt (BVerfG StV 96, 163; NJW 91, 1530). Die Einstellung hat also gerade nicht den Makel einer schuldhaften Gesetzesverletzung zur Folge (s. OLG Frankfurt NJW 96, 3354). Deshalb scheidet eine entsprechende Anwendung aus. Aus den gleichen Gründen wird von der hM auch eine entsprechende Anwendung des § 359 StPO auf die Einstellung nach § 153a StPO abgelehnt (OLG Frankfurt, aaO; KMG, aaO).

Zu überlegen ist noch, ob der Mandant nicht möglicherweise eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel des Freispruchs dadurch erreichen könnte, dass er die von ihm abgegebene, nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmungserklärung wegen Irrtums mit der Begründung, er sei damals davon ausgegangen, er habe sich strafbar gemacht, anfechten kann. Aber auch das wird von der Rspr. (s. OLG Frankfurt, aaO) unter Hinweis darauf, dass es sich bei einem solchen Irrtum um einen – unbeachtlichen – Motivirrtum handelt, abgelehnt. Dem Mandanten bleibt als Letztes m.E. nur zu versuchen, im Gnadenweg nachträglich eine "Wiederaufnahme" des Verfahrens mit der Möglichkeit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen. Dafür muss er sich an die zuständige Gnadenbehörde wenden (zu den Fundorten der landesrechtlichen Gnadenordnungen siehe die Anm. zu § 452 StPO im Schönfelder). Allerdings wird auch dieser Weg vom Wohlwollen der Gnadenbehörde abhängen, da die Gnadenordnungen ihrem Wortlaut nach eine Gnade im Fall des § 153a StPO nicht vorsehen. Das bedeutet, dass im Fall der Einstellung nach § 153a StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Zweifel nicht zu erreichen sein wird.


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