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aus "AnwaltsgebührenSpezial" 2002, 37

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei der Pauschvergütung

Inhalt

I. Einleitung

II. Unterschiedliche Rechtsprechung der OLGe

III. Folgerungen für die Praxis

Inhaltsverzeichnis

von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm

I. Einleitung

Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann es für den Pflichtverteidiger von erheblicher Bedeutung sein, ob von ihm aufgewendete, möglicherweise erhebliche, Fahrtzeiten zu berücksichtigen sind. Der insoweit für den Mandanten erbrachten Zeitaufwand kann in zweierlei Hinsicht Berücksichtigung finden: Einmal können die Fahrtzeiten ggf. schon bei der Frage, ob überhaupt ein "besonders umfangreiches" Verfahren im Sinn von § 99 BRAGO vorliegt, (mit)herangezogen werden, zum anderen können die Fahrzeiten Auswirkungen auf die Bemessung der Pauschvergütung haben. Wie die vom Pflichtverteidiger erbrachten Fahrzeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind, ist zwischen den OLG umstritten.

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II. Unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

Ob Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers schon bei der grundsätzlichen Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind, wird von den OLG unterschiedlich gesehen. Der Stand der Rechtsprechung lässt sich wie darstellen:

  • Ein Teil lehnt die Einbeziehung der erbrachten Fahrtzeiten überhaupt ab, und zwar sowohl bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren handelt, als auch bei der Bemessung der Pauschvergütung (so BayObLG AnwBl. 1987, 619; OLG Bamberg 1982, 90; 1987, 1681; 1987, 1989; OLG Karlsruhe StraFo 1997, 254; dem folgend Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 99 Rn. 4 m.w.N.; Herrmanns in Beck`sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 3. Aufl., S. 1100 Ziffer 18). Dies wird in der Regel mit dem Hinweis auf die auch dem Pflichtverteidiger zustehende Gebühr aus § 28 BRAGO begründet (BayObLG, a.a.O.).
  • Ein anderer Teil der Rechtsprechung und Literatur zieht ggf. hingegen auch die erbrachten Fahrtzeiten schon bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" heran (vgl. z.B. OLG Bremen StV 1998, 621 = StraFo 1998, 358; OLG Karlsruhe StV 1990, 369; OLG Köln NJW 1964, 1334; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 99 Rn. 5 m.w.N.). Meist wird darauf hingewiesen, dass der infolge der Fahrten zusätzliche Zeitaufwand ein Moment sei, dass bei der Bewilligung der Pauschvergütung Berücksichtigung finden müsse (OLG Bremen, a.a.O.).

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  • Eine differenzierende Auffassung vertritt das OLG Hamm (so wohl auch OLG Nürnberg StV 2000, 441):

    • Es berücksichtigt bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, die Fahrtzeiten nicht (vgl. zuletzt OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 = http://www.burhoff.de). Zur Begründung weist es darauf hin, dass bei der Beurteilung des Strafverfahrens, in dem der Pflichtverteidiger tätig geworden ist, ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen sei. Entscheidend sei, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Nur Zeitaufwand, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrühre, könne daher für die Begründung einer Pauschvergütung herangezogen werden, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen habe. Das habe zur Folge, dass die Zeit, die der Verteidiger aufwendet, um zum Gerichtsort zu kommen, nicht berücksichtigt werden könne. Denn sie habe ihren Grund nicht im Verfahren, sondern in der Person des Verteidigers, nämlich dessen vom Gerichtsort verschiedenen Sitz. Sie könne deshalb bei dem zugrunde zu legenden objektiven Maßstab nicht mit herangezogen werden. Die Berücksichtigung von Fahrtzeiten schon an dieser Stelle führt nach Auffassung des OLG zudem ggf. zu einer Ungleichbehandlung von am Gerichtsort ansässigen Pflichtverteidigern gegenüber dem auswärtigen Verteidiger. Während nämlich - bei im übrigen gleichen Bedingungen und Tätigkeiten - der ortsansässige Verteidiger für den Angeklagten nicht in einer "besonders umfangreichen" Strafsache tätig wäre, wäre - nur wegen der Fahrtzeiten - der auswärtige Verteidiger ggf. "besonders umfangreich" tätig mit der Folge, dass ihm eine Pauschvergütung zu gewähren wäre.

    • Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschvergütung zu gewähren, werden auch vom OLG Hamm die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschvergütung mitherangezogen (OLG Hamm AGS 1999, 72 = StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = StV 2000, 441 = http://www.burhoff.de). Das OLG weist zur Begründung darauf hin, dass der durch Fahrten erbrachte Zeitaufwand zwar grundsätzlich durch die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 2 BRAGO abgegolten sein soll. Die dort ausgeworfenen Sätze sind jedoch nach Auffassung des Senats für Verteidiger, die eine längere An- und Abreise zu bewältigen haben, nur unzureichend bemessen. Es sei daher, solange eine gesetzgeberische Nachbesserung ausstehe, aus Billigkeitsgründen angezeigt, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Einzelfall im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen.

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M.E. wird man im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (zum ungerechtfertigten Sondeopfer eines Pflichtverteidigers siehe jüngst BVerfG AGS 2001, 63) der Rechtsprechungsmeinung, die die Fahrtzeiten - zumindest teilweise - berücksichtigt, den Vorzug geben müssen. Zwar hält auch das BVerfG gewisse finanzielle Einbußen (des Pflichtverteidigers) zugunsten des Gemeinwohls für zulässig (BVerfG 68, 237, 245, 255). Diese dürfen jedoch nicht so groß werden, dass der bestellte Verteidiger im Verhältnis zum Wahlverteidiger unzumutbar belastet wird (BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm AGS 1998, 142 = StV 1998, 616 = Rpfleger 1998, 487 = AnwBl: 1998, 613 [betreffend Vorschuss]; zu dieser Problematik siehe auch Burhoff ZAP F. 24 , S. 626; StraFo 1999, 261). Das kann bei erheblichen Fahrtzeiten schnell der Fall sein (vgl. z.B. die Fallgestaltung bei OLG Hamm, Beschl. v. 9. 1. 2001, 2 (s) Sbd. 6 -231, 232 u. 233/2000, AGS 2001, 154 = ZAP EN-Nr. 222/2001 = http://www.burhoff.de).

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III. Folgerungen für die Praxis

Der Pflichtverteidiger sollte bei der Begründung seines Pauschvergütungsantrags auf jeden Fall auch zu den von ihm aufgewendeten Fahrzeiten vortragen (zum Erfordernis der Begründung siehe OLG Hamm AGS 2001, 154 = ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = http://www.burhoff.de). Das ist nämlich einer der Umstände, der sich nicht ohne weiteres aus der Akte erschließt. Das gilt insbesondere auch, wenn es um Fahrzeiten in Zusammenhang mit Besuchen des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt bzw. der Teilnahme an Haftprüfungsterminen geht. Auch diese können von Bedeutung sein. Sie werden z.B. Diese werden nämlich z.B. auch vom OLG Hamm als pauschvergütungsbegründend angesehen. Es handelt sich - so das OLG - um verfahrensbezogene Umstände im Sinn seiner Rechtsprechung, da es nicht in der Hand des Pflichtverteidigers und/oder des Mandanten liege, in welcher Justizvollzugsanstalt der Mandant inhaftiert ist bzw. wo sonstige Hafttermine/Vernehmungen stattfinden (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 95 = ZAP EN-Nr. 806/2000; ZAP EN-Nr. 63/2001 = JurBüro 2001, 194 = http://www.burhoff.de).


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