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aus VRR 7/2017 S. 4 ff

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Verkehrsstrafrecht für die Jahre 2014 - 2017

Wir haben in den vergangenen Jahren wiederholt über die Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht berichtet (vgl. VRR 2014, 48 u. 208 und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort in VRR 2/2016 4 und 3/2016 4). Die nachfolgende Übersicht schließt daran an und stellte weitere Rechtsprechung vor. Die zu den Rechtsfolgen, insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ergangene Rechtsprechung werden wir gesondert vorstellen.

 

I. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Wartepflicht/Unfallort

Das OLG Karlsruhe hat inzidenter zu den Voraussetzungen des § 142 StGB Stellung, und zwar einmal zur Wartepflicht und dann auch zur Frage des Unfallortes (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.11.2016 - 2 Ws 325/16, VRS 131, 1 = VRR 3/2017, 14). Ereignet hatte sich der Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von rund 7.500 EUR an zwei anderen Pkw nachts gegen 01:45 Uhr innerorts. Der Angeklagte hatte dann "höchstens fünf Minuten" gewartet und war dann weiter gefahren. Nach etwas mehr als zwei Kilometern Entfernung von der Unfallstelle hat die Fahrt dann auf einem Parkplatz geendet, weil der PKW des Angeklagten im Motorbereich zu brennen begonnen hatte. Das OLG (a.a.O.) verliert in seiner Entscheidung, die an sich eine andere Frage zum Gegenstand hatte, ausdrücklich kein Wort zu den Voraussetzungen des § 142 StGB. Daraus kann man nur schließen: Fünf Minuten Wartezeit sind bei dem Sachschaden auch nachts um 01:45 Uhr zu kurz und zwei Kilometer Entfernung von der Unfallstelle sind nicht mehr "Unfallort". Beides ist m.E. zutreffend (vgl. zu den Fragen: "Wartezeit" und "Unfallort" die Zusammenstellungen der Rechtsprechung bei Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., 2015, § 4 Rdn 443, 465 ff.).

Berechtigtes Entfernen

Die erforderliche Versorgung einer eigenen Verletzung kann den Unfallbeteiligten berechtigen, sich vom Unfallort zu entfernen (BGH NZV 2014, 543 = zfs 2014, 713 = StRR 2015, 27).

Vorsatz

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §§ 142 StGB kann nur bestraft werden kann, wer vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Zum Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. d. § 142 StGB gekommen ist. Da Fahrlässigkeit nicht ausreicht, genügt es für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht, lediglich äußere Umstände festzustellen, die einem durchschnittlichen Kraftfahrer nach aller Lebenserfahrung die Vermutung aufdrängen, es sei unter seiner Mitverursachung zu einem Verkehrsunfall mit jedenfalls nicht unbeachtlichem Sachschaden gekommen (KG, Beschl. v. 8. 7. 2015 - (3) 121 Ss 69/15, VRS 129, 4 = VA 2015, 181). Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters muss vielmehr feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass auch der betreffende Täter für seine Person diese Kenntnis erlangt hatte. Dabei reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Damit ist kein (bedingter) Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit erwiesen (KG, a.a.O.; vgl. dazu auch Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn 392 ff. m.w.N.).

II. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 StGB)

Konkrete Gefährdung von Leib und Leben

Die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt immer wieder: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. Danach kann ein willkürliches Abbremsen bei „hoher Geschwindigkeit), um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. BGH NZV 2016, 533 = VA 2017, 15; OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12. 2015 - 5 RVs 139/15 = VRR 2/2016, 3 (Ls.) =  StRR 2/2016, 3). Entsprechendes gilt, wenn ein Fahrzeugführer mit einem Pkw mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst auf einen Streifenwagen zufährt, der sich quer zur Fahrbahn gestellt hat, um ein Durchkommen zu verhindern (vgl. BGH StV 2016, 286 = NZV 2016, 345). Allerdings muss in dem Fall das Urteil wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) konkrete Feststellungen zu den Entfernungsverhältnissen machen, die einen sicheren Schluss auf einen "Beinahe-Unfall" zulassen. Nur so kann sich nämlich ergeben, dass das Fahrverhalten des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr für die in § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter geführt hat. Weiter bedarf es der Feststellungen zu einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz (BGH, a.a.O.). Der gefährliche Eingriff kann im Übrigen auch von einem Mitfahrer begangen werden (vgl. noch BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - 4 StR 53/17 und OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2017 - 4 RVs 159/16).

Beinaheunfall

Die obergerichtliche Rechtsprechung weist zudem immer wieder darauf hin (s. zuletzt noch BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - 4 StR 53/17 und OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2017 - 4 RVs 159/16), dass die Tathandlung des § 315b StGB über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben muss, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur BGH VRR 10, 70). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (BGHSt 48, 233, 237 f.; BGH NStZ 14, 86). Zudem müssen auch Feststellungen zum Wert der beteiligten Fahrzeuge getroffen werden (BGH NZV 2016, 533 = VA 2017, 15).

III. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

Tatbestandsalternative: Überholen

Von falschem Fahren bei einem Überholvorgang (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) ist auszugehen, wenn der Angeklagte bei seinem Überholen mit einer Geschwindigkeit fährt, die ihm ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich macht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstößt (BGH NZV 2017, 135 = VRR 2/2017, 13 = VA 2017, 54).

Tatbestandsalternative: Geisterfahrt

Eine Geisterfahrt, also das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB dar (OLG Köln, Beschl. v. 10. 12. 2015 - III-1 RVs 225/15, VA 2016, 67 = VRR 3/2016, 3). Denn das Rechtsfahrgebot trifft seinem Sinn nach denjenigen Verkehrsteilnehmer nicht, der entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 315c Rn 18 a.E.). Das ergibt sich zudem auch aus § 315c Abs. 1 Ziff. 2f StGB, der das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unter Strafe stellt, allerdings beschränkt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Diese Beschränkung würde durch die Subsumtion einer "Geisterfahrt" auf einer sonstigen Straße mit nur einer Fahrtrichtung unter § 315 Abs. 1 Nr. 2e StGB umgangen.

bedingter Vorsatz

Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB verlangt – anders als in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB – hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz. Der Vorsatz des Täters muss deshalb nicht nur die Fahrunsicherheit, sondern auch die konkrete Gefahr umfassen. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfinden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2016 - 4 StR 532/15,  NJW 2016, 1109 =  NStZ 2016, 216 = NZV 2016, 288, siehe a. noch BGH zfs 2014, 713; Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O., § 315c Rn 48). Der Tatrichter darf sich bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB nicht auf Feststellungen beschränken, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist er wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen (OLG München VA 2017, 10).

IV. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

Begriff des Fahrzeugs/Inlineskater/Segway

Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht nach wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar, da er kein „Fahrzeug“ führt (LG Landshut, Beschl. v. 9. 2. 16 – 6 Qs 281/15, StRR 2016, Nr. 6 22 = VRR 2016, Nr. 5 13 = DAR 2016, 473). Damit hat sich das LG in dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der h.M. angeschlossen (vgl. dazu die Nachw. bei Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 24 Rn. 3, § 31 Rn. 1). Das begründet das LG u.a. damit, dass in § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt werde, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne der StVO seien. Diese Einstufung der Inlineskates stehe in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang gem. § 2 Abs. 1 StVO bestehe. Inlineskatern sei die Benutzung der Fahrbahn hingegen ausdrücklich untersagt (zu zivilrechtlichen Haftungsquoten bei Unfällen mit Beteiligung von Inlineskatern Schumann/Nugel VRR 4/2016, 4 ff.). Demgegenüber hat das OLG Hamburg bei einem Segway die Eigenschaft als Kraftfahrzeug i.des § 316 StGB bejaht (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2016 - 1 Rev 76/16, VRS 131, 4 = NZV 2017, 193).

Begriff des öffentlichen Verkehrsraums

Zwei Entscheidungen haben sich in letzter Zeit mit dem Begriff des öffentlichen Verkehrsraums befasst. Nach Auffassung des OLG Hamm ergibt es sich nicht aus der Natur der Sache, dass ein zu einem Bordell gehörender Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Dies gilt insbesondere, wenn das Bordell in einer „versteckt liegenden Immobilie“ betrieben wird, nur über eine schmale Zufahrt befahrbar ist und das Bordell an der Straße) nicht beworben werde (OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 – 4 RVs 107/16, StRR 12/2016, 18 = VRR 12/2016, 11). Das LG Arnsberg geht davon aus, dass der (hintere) Teil des Betriebsgeländes einer Firma, der allein dem Warenverkehr dient und auf den man nur nach Durchfahren einer (geöffneten) Schranke gelangt, nicht öffentlicher Verkehrsraum ist (LG Arnsberg, Beschl. v. 25.10.16 – 2 Qs 71/16, zfs 2017, 111 = VRR 3/2017, 15).

 

Ausfallerscheinungen

Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation ist für sich allein keine Ausfallerscheinung, die als Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit genügen würde. Darauf hat noch einmal das OLG Naumburg im OLG Naumburg, Beschl. v. 24.8. 2105 (2 Rv 104/15, VA 2015, 190 = StRR 2015, 434 = VRR 11/2015, 11) hingewiesen. Für die Beurteilung der relativen Fahrunsicherheit eines Kfz-Führers i.des § 316 StGB sind vielmehr die (subjektiven) Umstände in der Person des Fahrzeugführers und/oder die (objektiven) Umstände seiner Fahrweise maßgeblich (BGH VRS 33, 119; s.a. Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn 146 ff.). Nicht jeder kleinste Fahrfehler rechtfertigt die Annahme einer Fahrunsicherheit (s. wegen Nachw. Burhoff, a.a.O.). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des einzelnen oder auch wiederholten Verhaltens des Fahrzeugführers (BGH NJW 1969, 1579; BayObLG NJW 1973, 566; OLG Köln DAR 1973, 21; OLG Koblenz VRS 43, 181). Das OLG Naumburg (a.a.O.) hat im Übrigen auch noch darauf hingewiesen, dass die Annahme des AG im angefochtenen Urteil, mehrfache Fehlversuche bei der Durchführung einer Atemalkoholprobe sprächen für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung, nicht zutreffend ist.

Niedrige BAK

Reicht die BAK mit 0,6 %o noch nicht nahe an den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit heran, sind unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Fahrtüchtigkeit hinsichtlich der konkreten Fahruntüchtigkeit bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt umfassende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Diese ständige Rechtsprechung der OLG hat noch einmal der OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.4.2016 (1 Ss 53/16, VA 2016, 120) bekräftigt. Bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) wegen Vorliegens sog. relativer Fahruntüchtigkeit gilt die Faustregel, dass die Feststellungen zu den erforderlichen Ausfallerscheinungen um so konkreter und diese um so gewichtiger sein müsse, je geringer die BAK ist. Entscheidend ist der jeweilige Beschuldigte. In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte das AG Ausfallerscheinungen damit begründet, dass der Angeklagte über eine nicht geringe Wegstrecke selbst innerorts mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren war und unter Umfahren einer Verkehrsinsel zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Überholmanöver angesetzt hatte. Das hat dem OLG (a.a.O.) nicht gereicht. Denn das AG hatte auch mehrere Voreintragungen im FAER wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt.

Hinweis:

Zur konkreten Feststellung der Schuldfähigkeit ist im Übrigen stets eine tatgerichtliche Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 (4) Ss 633/16, VRR 2/2017, 14).

Vorsatz/hohe BAK

Ob der Angeklagte bedingten Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt daher voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Vom Vorliegen des Vorsatzes muss sich der Tatrichter – wie vom Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale auch – auf der Grundlage einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände überzeugen (BGHSt 60, 227 = VRR 6/2015, S, 13). Dabei muss er in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbeziehen, die seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes in Frage stellen könnten (BGHST 57, 183). Unter welchen Voraussetzungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm allerdings nicht vorgeschrieben werden; an Beweisregeln ist er insofern nicht gebunden. Der Tatrichter hat aber den Grad der Alkoholisierung mit dem ihm zukommenden Gewicht – für sich genommen oder zusammen mit anderen Indizien – in seine Überzeugungsbildung vom Vorliegen bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns einzubeziehen.

Drogenfahrt

Der BGH hat im Beschl. v. 31.1.2017 (4 StR 597/16, VA 2017, 109) noch einmal darauf hingewiesen, dass anders als bei Alkohol der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefunde geführt werden kann. es bedarf vielmehr neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Auch das LG Gera hat sich noch einmal mit der Frage der sog. Ausfallerscheinungen bei einer Drogenfahrt (§ 316 StGB) befasst und festgestellt: Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur unter Einwirkung von Cannabinoiden stehende Fahrzeugführer auffallend zügig unterwegs sind, auch wenn die Straße nicht sehr breit ist (vgl. LG Gera, Beschl. v. 25. 4. 2016 – 9 Qs 123/16, VA 2016, 154 = VRR 6/2016, 3 [Ls.].

Nachtrunkeinlassung

In der Praxis verteidigen sich die Betroffenen gegen den Vorwurf einer trunkenheitsfahrt nicht selten mit einer sog. Nachtrunkeinlassung. Eine solche war auch Gegenstand des OLG Koblenz, Beschl. v. 20. 3. 2015 (1 OLG 3 Ss 179/14, DAR 2015, 402 = VA 2015, 102). Das LG hatte die Einlassung aufgrund eines Sachverständigengutachtens als widerlegt angesehen und daraus den Schluss gezogen, dass ein Nachtrunk überhaupt nicht vorgelegen habe. Der Schluss ist nach Auffassung des OLG (a.a.O.) so aber nicht ohne weiteres zulässig, und zwar vor allem dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und –art gegeben sind. Im entschiedenen Fall war es so, dass der Angeklagte offenbar bei dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunkes übertriebene Angaben gemacht hatte, zwischen der Tat und der Blutentnahme aber gleichwohl Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen hatte. Dem muss das LG nach Auffassung des OLG dann nachgehen und darf die Einlassung des Angeklagten dann nicht einfach „abbügeln“.

V. Nötigung (§ 240 StGB)

Ausbremsen

Mit einem im Straßenverkehr sicherlich häufiger anzutreffenden Verkehrsgeschehen befasst sich der KG, Beschl. v. 20.12.2016 ([3] 161 Ss 211/16 [144/16]). Ein Verkehrsteilnehmer fühlt sich durch einen anderen Kraftfahrzeugführer behindert, weil der seiner Meinung nach zu langsam fährt. Er überholt ihn rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, so dass der andere stark abbremsen muss, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführt. Das AG war davon ausgegangen, dass das (schon) als Nötigung (§ 240 StGB) anzusehen ist. Das KG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Das KG vermisst ausreichende tatsächliche Feststellungen. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist nämlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGHSt 41, 231; Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn 593 ff. m.w.N.). Für eine Straftat der Nötigung muss es dem Täter gerade darum gehen, die beabsichtigte Fortbewegung des ihm nachfolgenden Kraftfahrers durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse zu unterbinden. Das KG hat aber nicht frei gesprochen, sondern nach wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verurteilt, da der Überholte beim Überholen behindert worden sei.

VI. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Dauerstraftat

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Dauerstraftat. Für die Strafzumessung ist bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ggf. von Bedeutung, ob eine oder mehrere Taten vorliegen. Die Frage stellt sich vor allem immer in den Fällen, in denen eine Fahrt unterbrochen worden ist. Dazu hat der BGH noch einmal (kurz) Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. 8. 2015 - 4 StR 14/15, VA 2016, 14) und nochmals darauf hingewiesen, dass die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (BGH VRS 106, 124; NStZ-RR 2011, 212). Davon ist er dann auch im Beschl. v. 12. 8. 2015 (a.a.O.) ausgegangen. Da hatte der Angeklagte von vorneherein vor, seinen Mitangeklagten zu seiner Wohnung zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann - wie geschehen – zum Ausgangspunkt zurückzukehren.

Tatsächliche Feststellungen

Im Streit ist beim Fahren ohne Fahrerlaubnis die Frage des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen (§ 267 StPO) in einem Urteil. Dazu geht die h.M. in der Rechtsprechung aus, dass es, sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausreicht, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (KG VA 2015, 155; s.a. OLG Koblenz NZV 2013, 411; strenger OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210). Die Frage ist ja auch für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung von Bedeutung. Dazu hat das OLG Nürnberg dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt: Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen? (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16; vgl. auch die durch Rücknahme der Revision erledigte Vorlage OLG Nürnberg VRS 129, 147). Man darf gespannt sein, wie der BGH entscheiden wird. Ein erster Anhaltspunkt könnte sich aus dem BGH, Beschl. v. 31.1.2017 – 4 StR 531/16) ergeben. Dort hat der BGH die Frage weniger streng als die o.a. OLG gesehen und ausgeführt, dass es ausreichend sei, wenn den Urteilsgründen die Angabe von Zeit und Ort der Fahrt und der Nichtbesitz der Fahrerlaubnis zu entnehmen sei.


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