(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wir haben im Jahr 2009 in VRR 2009, 451 und im Jahr 2010 in VRR 2010 52 und 293 die Rechtsprechung zum Fahrverbot der Jahre 2007 bis 2009 zusammengestellt. Diese Arbeitshilfe setzen wir hier fort. Zusammenstellt sind aber in den Tabellen nur die jeweiligen Entscheidungen in Kurzform. Wegen weiterer Einzelheiten zum Fahrverbot wird verwiesen auf die eingehenden Ausführungen von Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 849 ff. (s. eingehend auch noch Deutscher VRR 2011, 408 und 447, weitere Zusammenstellungen der Rechtsprechung u.a. in VA 2012, 15 m.w.N. zu früheren Zusammenstellungen).
Sachverhalt |
gerichtliche Entscheidung Absehen ja/nein |
Fundstellen |
Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme |
Die Aufnahme eines Kredits zur Abwendung der aus der Verhängungen eines Fahrverbotes resultierenden Mehrbelastungen ist zumutbar. |
OLG Hamm, Beschl. v. 28. 3. 2012 III-3 RBs 19/12 für frei beruflich tätigen Architekten |
Vorsatz führt zur pauschalen Verdoppelung des Regelfahrverbotes |
Nicht zulässig |
OLG Koblenz VA 2010, 100 = VRR 2010, 229 |
Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Nutzungszeit |
Nicht zulässig |
OLG Hamm VA 2010, 139 = VRR 2010, 352 m. Anm. Lange |
Absehen (von der Entziehung der Fahrerlaubnis) nach verkehrspsychologischer Maßnahme |
Ja (10 Monate nach der Tat) |
AG Lüdinghausen VA 2010, 118 = DAR 2010, 280 = VRR 2010, 311 |
Bewertung des Schweigens des Betroffenen zu dessen Lasten |
Unzulässig (allerdings für Erhöhung der Geldbuße) |
|
Unterschreitung der Mindestfahrverbotsdauer von einem Monat |
Unzulässig |
OLG Düsseldorf VRR 2011, 73 = VA 2011, 48 = DAR 2011, 149 |
AG berücksichtigt die berufliche Stellung des Betroffenen als Landtagsabgeordneter |
Unzulässig, die der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grds. außer Betracht zu bleiben. |
OLG Bamberg DAR 2011, 93 = VRR 2011, 72 |
Die Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung werden nicht beachtet |
Ja, kann Absehen rechtfertigen |
OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Stuttgart DAR 2011, 220 = VRR 2011, 234 |
Es wird in Baden-Württemberg kurz vor Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemessen |
Fahrverbot; in Baden-Württemberg steht einer Messung kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung eine Verwaltungsvorschrift nicht (mehr) entgegen (Aufgabe von OLG Stuttgart DAR 2011, 210) |
OLG Stuttgart VRR 2011, 391 = DAR 2011, 599 = VA 2011, 74 = VRS 121, 149 |
Die Geschwindigkeitsmessung entspricht den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung, die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Messstelle und geschwindigkeitsbeschränkendem Schild hatte aber durch Aufstellen eines Verkehrszeichens an einer vorgezogenen Position vermieden werden können. |
Kein Absehen |
OLG Celle VA 2011, 174 = VRR 2011, 391 = NZV 2012, 253 |
Rotlichtverstoß eines Straßenbahnführers |
Kein Fahrverbot, da § 25 StVG nur für Kraftfahrzeuge gilt |
AG Leipzig NZV 2011, 412 |
Rotlichtverstoß an einer Fußgängerampel |
Ggf. Absehen |
OLG Celle VRR 2012, 35 = VA 2012, 28 = DAR 2012, 35 |
Der Betroffene hält, nachdem er an einer Kreuzung rechts abgebogen ist, an einer kurz nach der Kreuzung befindlichen, Rotlicht zeigenden, Fußgängerampel an und hat einen oder zwei Fußgänger die Straße queren lassen und ist dann weitergefahren ist, obwohl ihr die Fußgängerampel durch Rotlicht (seit mehr als 1 Sekunde) noch das Anhalten gebot |
Nein, reicht noch nicht aus, um eine abstrakte Gefährdung zu verneinen |
OLG Hamm DAR 2010, 30 = VA 2010, 49 |
Unterschreitung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug nur knapp unter dem unteren Tabellengrenzwert |
Nein |
OLG Bamberg VRR 2012, 148 = DAR 2012, 152 = VA 20120, 82
|
Selbständiger Betroffener, der einen Netto-Monats-Ertrag zwischen 600 und 700 erwirtschaftet und der sein chronisch erkranktes sechsjähriges Kind regelmäßig zur Physiotherapie fahren muss |
Ja, bei Erhöhung der Regelgeldbuße von 80 auf 240 vom Fahrverbot abgesehen, obwohl der Betroffene vier Voreintragungen im VZR hatte |
AG Borna NZV 2012, 98 |
Pflegedürftige Ehefrau |
Ggf. ja, wenn ausreichende Feststellungen getroffen worden sind |
OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 III 3 RBs 19/12 |
Ersttäter; Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer BAB |
Ja |
AG Ratzeburg Der Verkehrsanwalt 2012, 82 |
Verstoß gegen die Richtlinien |
Führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Die Messung bleibt vielmehr grds. verwertbar, allerdings können die Rechtsfolgen für den Betroffenen gemildert sein. Der Verstoß kann insbesondere aber Auswirkungen auf die Verhängung eines Fahrverbotes haben, das dann ggf. entfallen kann |
AG Ludwigslust Der Verkehrsanwalt 2012, 84 |
Der Betroffene nimmt irrtümlich an, dass sich ein Zusatzzeichen auf beide darüber befindliche Verkehrszeichen bezieht, und begeht eine Geschwindigkeitsübertretung aufgrund dieses Irrtums |
Ggf. Entfallen des Regelfahrverbotes |
OLG Bamberg DAR 2012, 475 |
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Nachtzeit |
Nein, denn die damit einhergehenden Unbequemlichkeiten sind typische Folgen eines Fahrverbotes, die von dem Betroffenen hinzunehmen sind und nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen. |
AG Lüdinghausen, Urt. v. v. 05.03.2012 19 OWi-89 Js 102/12-12/12 |
Sachverhalt |
gerichtliche Entscheidung |
Fundstellen |
Die Ahndung vergleichbarer Verkehrsverstöße mit einem erhöhten' Bußgeld wird zwar i.d.R. die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahe legen, sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme von "Beharrlichkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG |
|
OLG Bamberg DAR 2010, 98 = VRR 2010, 110 (s. auch schon (Anschluss an BayObLG DAR 2004, 230 f. = VRS 106, 394 ff.) |
Fünf Voreintragungen in gut vier Jahren, wenn aber der Richtwert von 26 km/h in keinem Fall erreicht oder überschritten wurde, obgleich seit Rechtskrafteintritt der letzten Vorahndung im nunmehrigen Tatzeitpunkt gerade mal 6 Monate vergangen sind. |
Nein |
OLG Bamberg VA 2011, 120 = DAR 2011, 399 m. Anm. Leichthammer = VRR 2011, 314 m. Anm. Deutscher = NZV 2011, 515 |
Vier Voreintragungen |
Nein, wenn noch nicht versucht wurde auf den Betroffenen mit einer erhöhten Geldbuße einzuwirken |
AG Günzburg NZV 2011, 265 |
Augenblicksversagen/beharrlicher Verstoß |
Auch der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes entgegen stehen. |
OLG Bamberg, Beschl. VRR 2012, 230 |
Umstände des Einzelfalls |
Absehen: ja oder nein? |
Fundstelle |
2 Jahre |
Ja |
OLG Hamm VA 2012, 104 = VRR 2012, 231 |
1 Jahr 9 Monate |
Ggf. ja |
OLG Nürnberg VA 2011, 49 = StRR 2011, 3 (Ls.; für Fahrverbot nach § 44 StGB); OLG Zweibrücken VRR 2011, 394 = VA 2011, 209 = DAR 2011, 649 m. abl. Anm. Krumm = StRR 2011, 480 (ausdrücklich für Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). |
Fraglich ist, wie der lange Zeitraum zu berechnen ist, ob es nämlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des Wirksamwerdens des Fahrverbotes ankommt. Das OLG Zweibrücken (VRR 2011, 394 = VA 2011, 209 = DAR 2011, 649 = StRR 2011, 480) scheint von der ersten Berechnungsweise auszugehen (so auch KG VRS 113, 69; OLG Schleswig DAR 2002, 326. OLG Hamm DAR 2009, 405), während das OLG Oldenburg (VRR 2011, 434 = VA 2011, 209 = DAR 2011, 649 = NZV 2011, 564 = NStZ-RR 2011, 385) auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung abstellt (ebenso OLG Celle, Beschl. v. 8. 7. 2012 311 SsBs 82/12; VRR 2012, ).
In dem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wie eine ggf. eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen ist (grds. dazu BVerfG, Beschl. v. 2. 7. 2003, 2 BvR 273/03; JurionRS 2003, 14677) Insoweit ist sich die obergerichtliche Rechtsprechung einig, dass die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 52, 124 ff. = NJW 2008, 860 ff. = StRR 2008, 107) entsprechend anzuwenden sind (OLG Bamberg NJW 2009, 2468 = zfs 2009, 229 m. abl. Anm. Bode = VA 2009, 82 = VRR 2009, 152 m. Anm. Gieg; OLG Düsseldorf NZV 2008, 534 = VRR 2008, 190; OLG Hamm VRR 2009, 153) und damit auch im Bußgeldverfahren die sog. Vollstreckungslösung gilt. Diese kann daher auf den Bestand, die Dauer oder die konkrete Ausgestaltung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots Auswirkungen haben. Allerdings wird wegen der im Bußgeldverfahren nur geringen Eingriffsidentität allein eine von der Justiz zu verantwortende (längere) Verfahrensverzögerung ohne das Hinzutreten sonstiger den Betroffenen mit der Dauer des Verfahrens besonders belastender Umstände regelmäßig noch kein zur Abkürzung oder zum Wegfall eines verwirkten Fahrverbots, zur Ermäßigung des festgesetzten Bußgeldes oder zu einer Einstellung des Verfahrens zwingender Konventionsverstoß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu erblicken sein (OLG Bamberg, a.a.O. für siebenmonatige Verzögerung). Ob allerdings die Verfahrensdauer ein Vielfaches der Verjährungsfrist erreicht haben muss, ist fraglich (s. aber OLG Düsseldorf, jew. a.a.O.). Das OLG Stuttgart hat aber ein Verfahren eingestellt, in dem es zu einer Verfahrensverzögerung von 26 Monaten gekommen war (OLG Stuttgart DAR 2009, 44 f. m. Anm. Riehle-Nagel).
Hinweis:
Der Verteidiger muss zu den Betroffenen belastenden Umständen vortragen und darauf hinweisen, dass die Anwendung der Vollstreckungslösung ggf. dazu führen kann, dass im Einzelfall die Verhängung etwa eines einmonatigen (Mindest-) Fahrverbots vom Tatrichter mit der Maßgabe ausgesprochen werden kann, dass hiervon z.B. zwei 2 Wochen zur Entschädigung des Betroffenen für die in den staatlichen Verantwortungsbereich fallende Verfahrensverzögerung als (bereits) vollstreckt gelten (vgl. dazu jetzt OLG Hamm VRR 2011, 232 = VA 2011, 137 = DAR 2011, 409).
Allerdings ist immer auch darauf zu achten, ob die Anwendung der Vollstreckungslösung tatsächlich für den Mandanten günstig ist. Ggf. hat das Verfahren ja auch (schon) so lange gedauert, dass nicht mehr die Fahrverbot teilweise zu reduzieren ist, sondern wegen Erreichens der 2-Jahres-Grenze ganz entfallen muss (dazu zutreffend vgl. Deutscher VRR 2011, 232 in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O.).
Die Rechtsprechung der OLG zum Augenblicksversagen ist in den letzten Jahren deutlich zurück gegangen (zu Rechtsprechung früherer Jahre s. VRR 2010, 52).
Umstände des Einzelfalls |
Augenblicksversagen ja |
Fundstelle |
Sog. Frühstarter bei einem Rotlichtverstoß |
Allein das reicht nicht zum Absehen vom Fahrverbot aus, es sei denn es liegen besondere Umstände vor (Rotlicht dient gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs) |
OLG Bamberg DAR 2008, 596 = VRR 2008, 433; VA 2009, 209; s. aber OLG Karlsruhe VRS 118, 369 = NZV 2010, 412 m. Anm. Sandherr |
Der Betroffene macht geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerorts angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben |
Nur ausnahmsweise, nicht wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 Aba. 3 Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h deutlich (hier: um 30 %) überschritten hat (Problem des Überschreitens der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit) |
OLG Bamberg VRR 2010, 350 = VA 2010, 193; OLG Bamberg VRR 2012, 230 |
Der Betroffene passiert vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen und überschreitet nach dem Parken die zulässige Geschwindigkeit |
Nein, der Betroffene kann sich nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe. |
OLG Oldenburg NJW 2011, 3593 = DAR 2012, 37 = VRS 122, 41 = NZV 2012, 193 |
Im Bereich der beruflichen Gründe ist eine deutliche Verschärfung der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen (zur früherer Rechtsprechung s. VRR 20110, 293). Der Betroffene muss seinen Vortrag, dass ihm durch ein Fahrverbot berufliche Nachteile drohen, zumindest durch die Vorlage eines Schreibens seines Arbeitgebers vor, dass die Mitteilung enthält, dass der Betroffene im Falle der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliert, belegen. Das konkretisiert für das AG die Amtsaufklärungspflicht. Es muss dann im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung diesen Vortrag überprüfen (OLG Bamberg DAR 2011, 404; ähnlich OLG Bamberg DAR 2011, 401).
Umstände des Einzelfalls |
Absehen: ja oder nein? |
Fundstelle |
Alleinunternehmer |
Ggf. ja, aber eingehende Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen wenn mit der Begründung abgelehnt wird, der Betroffene könne während der Dauer des dreimonatigen Fahrverbots einen Fahrer einstellen. |
OLG Jena DAR 2011, 474 = zfs 2011, 473 |
Tierärztin |
Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auf 400 , wenn es sich um eine Tierärztin mit einer so. Fahrpraxis handelt und diese für die Dauer eines Fahrverbotes ihren Beruf nicht ausüben könnte |
AG Walsrode DAR 2011, 223 |
Arbeitsloser |
Ja, wenn er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit etwa zur Kundenakquise auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist |
AG Wuppertal VRR 2011, 318 m. Anm. Deutscher = NZV 2011, 514 = zfs 2011, 709 |
Arzt in Rufbereitschaft |
Nein, Erschwernisse können anderweitig abgemildert werden (Taxi, Kreditaufnahme pp). |
OLG Hamm VRR 2012, 193 = VA 2012, 101 |
freiberuflicher Architekt |
Erschwernisse können gg. anderweitig abgemildert werden (öffentliche Verkehrsmittel; Kreditaufnahme pp). |
OLG Hamm, Beschl. v. 28. 3. 2012 III-3 RBs 19/12 |
Selbstständiger Fliesenleger, der ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen, wenn ein Urlaub für ihn nicht in Betracht kommt und wenn auch eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist, da der Betroffene angewiesen ist, auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren. |
Ja, und zwar sogar bei einem Verstoß gegen § 24a StVG |
AG Strausberg, Urt. v. 30.05.2012 - 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11) |
Umstände des Einzelfalls |
Entscheidung |
Fundstelle |
Im tatrichterlichen Urteil fehlen Ausführungen zum Fahrverbot |
rechtsfehlerhaft, der Tatrichter hat im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes stets zu prüfen hat, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen. |
OLG Hamm, Beschl. v. 19. 1. 2010, 2 (6) Ss OWi 987/09 |
Im Urteil fehlen Ausführungen zur Möglichkeit, gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot absehen zu können. |
Der Tatrichter muss bei Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Die Schwere des Verstoßes bemisst sich nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation. |
OLG Hamm VA 2011, 191 = VRR 2011, 315 m. Anm. Deutscher = NZV 2011, 455 = zfs 2011, 649 |
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".