aus VRR 2012, 130
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff Stand, RiOLG a.D., Augsburg/Münster
Wir haben in VRR 2011, 250 unter dem Titel: Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in messunterlagen im OWi-Verfahren über die Rechtsprechung der Amtsgerichte zum Ob und der Art und Weise der Akteneinsicht in Messunterlagen im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen sollen nun noch vorgestellt werden.
Ich hatte in VRR 2011, 250 über den Erlass des Innenministeriums NRW vom 17. 2. 2011 (Az. 43.8-57.04.14) berichtet, der davon ausging, dass Akteneinsicht in eine Originalbedienungsanleitung könne nur in den behördlichen Diensträumen gewährt werden könne. Davon ist das Innenministerium NRW inzwischen abgerückt. Im Schreiben vom 31. 1. 2012 (Az.: 402 57.04.14) heißt es jetzt ausdrücklich: Ob dem Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in die Bedienungsanleitung durch Gewährung der Einsicht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle entsprochen wird, ist in der erstinstanzlichen Rechtsprechung weiterhin umstritten. Angesichts der nach meinem oben genannten Erlass veröffentlichten landgerichtlichen Entscheidungen, die einen Anspruch des Verteidigers auf Obersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung feststellen, wird jedoch an der bisherigen Auffassung nicht mehr festgehalten. Verteidigern ist deshalb auf Verlangen eine Kopie der Bedienungsanleitung des jeweils eingesetzten Messgeräts zu übersenden. (vgl. das Schreiben hier: http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Erlass-Bedienungsanleitung-v-31-01-2012.pdf).
(AER ja = Akteneinsichtsrecht bejaht; AER nein = Akteneinsichtsrecht verneint; BA = Bedienungsanleitung)
Gericht/ |
Unterlage |
AER? |
Anmerkung |
OLG Celle, Beschl. v. 13. 1. 2012 322 SsRs 420/11, VRR 2012, 145 |
Videofilm |
ja |
Dem AER des Betroffenen im Bußgeldverfahren unterliegt das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Material, hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes. |
LG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012 62 Qs 8/12; ähnlich AG Aachen, Beschl. v. 30.12.2011 - 422 OWi 1/11 (b) |
BA und weitere Messunterlagen |
BA ja |
Ein AER in die BA besteht, aber kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie; im Übrigen hat der Verteidiger hat keinen aus § 147 StPO ableitbaren Anspruch auf Beiziehung aller möglichen Unterlagen hat, denen aus seiner Sicht unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommt. Er mag einen Beweisantrag stellen. |
AG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2012, 14 OWi 2311 Js 13450/11 |
Eichschein, die Lebensakte des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messbeamten und die Bedienungsanleitung des Messgeräts |
AER |
AER gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden. |
AG Borken, Beschl. v. 25. 7. 2011 10 OWi 31/7 [b] |
BA |
AER ja |
Einsicht in den Räumen der Verwaltungsbehörde genügt, kein Urheberrechtliche des Verfassers |
AG Detmold, Beschl. v. 04.02.2012 - 4 OWi 989/11 |
BA |
AER nein |
Beweismittel ist nur das SV-Gutachten, nicht die Unterlagen, die zu seiner Entstehung geführt haben. Im Übrigen kann sich der Betroffene/Verteidiger in Fachbüchern informieren |
AG Düsseldorf, Beschl. v. 18. 10. 2011, 312 OWi 306/11 [b] |
Traffipax Traffistar S 330 |
AER |
Übersendung einer Kopie der BA; Urheberrecht steht nicht entgegen; Hinweise auf § 45 UrhG; Verteidiger muss Vernehmung von Zeugen vorbereiten können. |
AG Gießen, Beschl. v. 23. 9. 2011, 5602 OWi 56/11 |
BA |
AER ja |
kein entgegenstehendes Urheberrecht bei Fertigung einer Kopie; allerdings können Kapitel mit technischen Angaben enthalten, die mit der Aufstellung, Bedienung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes durch die Messbeamten nicht in direktem Zusammenhang stehen, von der Fertigung von Kopien ausgenommen werden, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung als solcher durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird. |
AG Heidelberg, Beschl. v. 31. 10. 2011 - 3 OW1 510 Js 22198/11, VA 2012, 32 |
BA des Messgeräts Jenoptik Laser Patrol |
AER ja |
Urheberrecht steht nicht entgegen; auch nicht unzumutbar, da die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegt und deshalb problemlos übersandt werden kann; Verwendung aber nur im Verfahren |
AG Heidelberg, Beschl. v. 5. 12. 2011 3 OWi 731/11, VRR 2012, 152 |
BA, Lebensakte von Poliscan Speed |
AER ja |
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst die Bedienungsanleitung eines Messgerätes und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum. |
AG Hildesheim Beschl. v. 29. 12. 2011, |
BA |
AER ja |
nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt; e ist zudem von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Die Herstellerfirma kann das Nutzungsrecht auch nicht nachträglich durch einseitige Erklärung wieder entziehen. |
AG Karlsruhe, Beschl. v. 22. 9. 2011 1 OWi 127/11, VA 2012, 31 |
BA bei Poliscan Speed |
AER Ja |
Akteneinsicht ggf. durch Übersendung einer Kopie; Urheberrecht steht nicht entgegen |
LG Lübeck DAR 2011, 713 |
BA, Lebensakte |
AE in BA ja, Lebensakte nein |
AER folgt aus § 147 StPO und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit |
AG Lüdinghausen, Beschl. v. 9. 2. 2012 19 OWi 19/12 [b]
|
BA |
AER ja |
Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren; nur so können die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung überprüft werden. |
AG Nauen, Beschl. v. 9. 1. 2012 - 34 OWiE 138/11 |
BA Poliscan Speed |
AER ja |
Dem Verteidiger wird Akteneinsicht in die BA eines Messgerätes dort gewährt, wo die BA aufbewahrt wird. Urheberecht steht entgegen, Kopieren/Einscannen unzumutbar. |
AG Rüssels-heim, Beschl. v. 21. 12. 2011 24 OWi 43/11 |
BA |
AER Ja |
Akteneinsicht ggf. durch Übersendung einer Kopie; kein Verweis auf persönlich Einsichtnahme in Wiesbaden durch den in Berlin ansässigen Rechtsanwalt |
AG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.2011 16 OWi 3433/11 |
Messfilm |
AER |
Dem Verteidiger ist Einsicht in den vollständigen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung durch Übersendung des Messfilms in Kopie auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger zu gewähren, auch wenn er nicht Bestandteil der Akte ist. |
AG Wetzlar, Beschl. v. 4. 1. 2012 45 OWi 21/11 AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 - 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11) |
BA und Lebensakte |
|
Kein Herausgabeanspruch; entweder Einsicht bei der Verwaltungsbehörde oder käuflicher Erwerb der BA beim Hersteller. Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig (AG Wetzlar) |
Wegen der Begründung des Akteneinsichtsantrags kann weitgehend auf die Ausführungen in VRR 2011, 250, 253 f. verwiesen werden . Zusätzlich sollten ggf. noch folgende Punkte behandelt werden:
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