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aus VRR 2012, 130

A never ending story? –

(Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff Stand, RiOLG a.D., Augsburg/Münster

Wir haben in VRR 2011, 250 unter dem Titel: „Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in messunterlagen im OWi-Verfahren“ über die Rechtsprechung der Amtsgerichte zum Ob und der Art und Weise der Akteneinsicht in Messunterlagen im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen sollen nun noch vorgestellt werden.

I. Änderung der Verwaltungspraxis in NRW

Ich hatte in VRR 2011, 250 über den Erlass des Innenministeriums NRW vom 17. 2. 2011 (Az. 43.8-57.04.14) berichtet, der davon ausging, dass Akteneinsicht in eine Originalbedienungsanleitung könne nur in den behördlichen Diensträumen gewährt werden könne. Davon ist das Innenministerium NRW inzwischen abgerückt. Im Schreiben vom 31. 1. 2012 (Az.: 402 – 57.04.14) heißt es jetzt ausdrücklich: „Ob dem Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in die Bedienungsanleitung durch Gewährung der Einsicht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle entsprochen wird, ist in der erstinstanzlichen Rechtsprechung weiterhin umstritten. Angesichts der nach meinem oben genannten Erlass veröffentlichten landgerichtlichen Entscheidungen, die einen Anspruch des Verteidigers auf Obersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung feststellen, wird jedoch an der bisherigen Auffassung nicht mehr festgehalten. Verteidigern ist deshalb auf Verlangen eine Kopie der Bedienungsanleitung des jeweils eingesetzten Messgeräts zu übersenden.“ (vgl. das Schreiben hier: http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Erlass-Bedienungsanleitung-v-31-01-2012.pdf).

II. Rechtsprechungsübersicht Einsicht in Messunterlagen – Stand Frühjahr 2012

(AER ja = Akteneinsichtsrecht bejaht; AER nein = Akteneinsichtsrecht verneint; BA = Bedienungsanleitung)

Gericht/
Fundort

Unterlage

AER?

Anmerkung

OLG Celle, Beschl. v. 13. 1. 2012 – 322 SsRs 420/11, VRR 2012, 145

Videofilm

ja

Dem AER des Betroffenen im Bußgeldverfahren unterliegt das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Material, hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.

LG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012 – 62 Qs 8/12; ähnlich AG Aachen, Beschl. v. 30.12.2011 - 422 OWi 1/11 (b)

BA und weitere Messunterlagen

BA ja

Ein AER in die BA besteht, aber kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie; im Übrigen hat der Verteidiger hat keinen aus § 147 StPO ableitbaren Anspruch auf Beiziehung aller möglichen Unterlagen hat, denen aus seiner Sicht unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommt. Er mag einen Beweisantrag stellen.

AG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2012, 14 OWi 2311 Js 13450/11

Eichschein, die Lebensakte des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messbeamten und die Bedienungsan­leitung des Messgeräts

AER

AER gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden.

AG Borken, Beschl. v. 25. 7. 2011 – 10 OWi 31/7 [b]

BA

AER ja

Einsicht in den Räumen der Verwaltungsbehörde genügt, kein Urheberrechtliche des Verfassers

AG Detmold, Beschl. v. 04.02.2012 - 4 OWi 989/11

BA

AER nein

Beweismittel ist nur das SV-Gutachten, nicht die Unterlagen, die zu seiner Entstehung geführt haben. Im Übrigen kann sich der Betroffene/Verteidiger in Fachbüchern informieren

AG Düsseldorf,

Beschl. v. 18. 10. 2011, 312 OWi 306/11 [b]

Traffipax Traffistar S 330

AER

Übersendung einer Kopie der BA; Urheberrecht steht nicht entgegen; Hinweise auf § 45 UrhG; Verteidiger muss Vernehmung von Zeugen vorbereiten können.

AG Gießen, Beschl. v. 23. 9. 2011, 5602 OWi 56/11

BA

AER ja

kein entgegenstehendes Urheberrecht bei Fertigung einer Kopie; allerdings können Kapitel mit technischen Angaben enthalten, die mit der Aufstellung, Bedienung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes durch die Messbeamten nicht in direktem Zusammenhang stehen, von der Fertigung von Kopien ausgenommen werden, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung als solcher durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird.

AG Heidelberg, Beschl. v. 31. 10. 2011 - 3 OW1 510 Js 22198/11, VA 2012, 32

BA des Messgeräts Jenoptik Laser Patrol

AER ja

Urheberrecht steht nicht entgegen; auch nicht unzumutbar, da die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegt und deshalb problemlos übersandt werden kann; Verwendung aber nur im Verfahren

AG Heidelberg, Beschl. v. 5. 12. 2011 – 3 OWi 731/11, VRR 2012, 152

BA, Lebensakte von Poliscan Speed

AER ja

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst die Bedienungsanleitung eines Messgerätes und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum.

AG Hildesheim

Beschl. v. 29. 12. 2011,

31 OWi 27/11, VRR 2012, 76

BA

AER ja

nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt; e ist zudem von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Die Herstellerfirma kann das Nutzungsrecht auch nicht nachträglich durch einseitige Erklärung wieder entziehen.

AG Karlsruhe, Beschl. v. 22. 9. 2011 – 1 OWi 127/11, VA 2012, 31

BA bei Poliscan Speed

AER Ja

Akteneinsicht ggf. durch Übersendung einer Kopie; Urheberrecht steht nicht entgegen

LG Lübeck DAR 2011, 713

BA, Lebensakte

AE in BA ja, Lebensakte nein

AER folgt aus § 147 StPO und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit

AG Lüdinghausen, Beschl. v. 9. 2. 2012 – 19 OWi 19/12 [b]

 

BA

AER ja

Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren; nur so können die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung überprüft werden.

AG Nauen, Beschl. v. 9. 1. 2012 - 34 OWiE 138/11

BA Poliscan Speed

AER ja

Dem Verteidiger wird Akteneinsicht in die BA eines Messgerätes dort gewährt, wo die BA aufbewahrt wird. Urheberecht steht entgegen, Kopieren/Einscannen unzumutbar.

AG Rüssels-heim, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 24 OWi 43/11

BA

AER Ja

Akteneinsicht ggf. durch Übersendung einer Kopie; kein Verweis auf persönlich Einsichtnahme in Wiesbaden durch den in Berlin ansässigen Rechtsanwalt

AG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.2011 – 16 OWi 3433/11

Messfilm

AER

Dem Verteidiger ist Einsicht in den vollständigen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung durch Übersendung des Messfilms in Kopie auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger zu gewähren, auch wenn er nicht Bestandteil der Akte ist.

AG Wetzlar,

Beschl. v. 4. 1. 2012 – 45 OWi 21/11

AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 - 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)

BA und Lebensakte

 

Kein Herausgabeanspruch; entweder Einsicht bei der Verwaltungsbehörde oder käuflicher Erwerb der BA beim Hersteller.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig (AG Wetzlar)

III. Einsichtsantrag

Wegen der Begründung des Akteneinsichtsantrags kann weitgehend auf die Ausführungen in VRR 2011, 250, 253 f. verwiesen werden . Zusätzlich sollten ggf. noch folgende Punkte behandelt werden:

  • Zur Lebensakte: Das AG Heidelberg (Beschl. v. 05.12.2011 – 3 OWi 731/11) hat zutreffend ausgeführt, dass das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn auch die Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum umfasst. Das sollte dem immer wieder vorgebrachten Argument, es gebe keine Lebensakte entgegen gehalten werden.
  • U.a. das AG Hildesheim (VRR 2012, 76) hat sich noch einmal mit dem immer wieder von den Verwaltungsbehörden ins Spiel gebrachten Urheberrecht des Herstellers der Messgerätes an der Bedienungsanleitung auseinandergesetzt. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang der Hinweis des AG, mit Erwerb des Messgerätes von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte auszugehen sei (§ 31 Abs. 5 UrhG). Und: Die Herstellerfirma kann das Nutzungsrecht nicht nachträglich durch einseitige Erklärung wieder entziehen (AG Hildesheim, a.a.O.).
  • Das AG Heidelberg (VA 2012, 32) weist darauf hin, dass die Bedienungsanleitung vom Verteidiger nur im jeweiligen Verfahren verwendet und nicht veröffentlicht werden darf. Eine entsprechende Erklärung sollte der Verteidiger daher abgeben.
  • Neu in der Diskussion ist das von einigen AG (AG Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 – 45 OWi 21/11; AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 - 12 OWi 135/11) vorbrachte Argument, dass der Verteidiger die Bedienungsanleitung ja auch käuflich erwerben könne, weshalb sie oder eine Kopie ihm nicht übersandt werden müsste. Dem sollte entgegen gehalten werden, dass Verwaltungsbehörde, wenn sie sich wegen einer Verkehrsverfehlung auf eine von ihr durchgeführte Messung beruft, nach dem Grundsatz des „fair trial“ dem Betroffenen die Möglichkeit geben muss, die Ordnungsgemäßheit dieser Messung zu überprüfen. Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, sich die dafür erforderlichen Unterlagen zu kaufen.
  • Schließlich: Im gerichtlichen Verfahren kann sich ein Hinweis auf den Beschl. des AG Bamberg v. 11. 12. 2011 14 OWi 2311 Js 13450/11) lohnen. Das AG hat nämlich die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, als Verkürzung des Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahrens zu Lasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen angesehen. Das führe dazu, dass das bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen sei. Deshalb hat das AG die Akte dann an die Verwaltungsbehörde geben (§ 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG).

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