aus VRR 2011, 369
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Sowohl die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB als auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB setzen eine konkrete Gefahr (vgl. für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert voraus. Insoweit überlappen sich die beiden Tatbestände, so dass die jeweils zu einer der Vorschriften ergangene Rechtsprechung jeweils grds. auch für die andere Vorschrift gilt. Die nachfolgende Darstellung stellt die aktuelle Rechtsprechung zu diesem verkehrsstrafrechtlichen Teilbereich vor (vgl. auch Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2011, Teil 6 Rn. 162 ff.).
Die Bestimmung des Merkmals der konkreten Gefahr macht in der Praxis sowohl bei § 315c StGB als auch bei § 315b StGB erhebliche Schwierigkeiten. Nach der Definition der h.M. in der Rechtsprechung liegt eine konkrete Gefahr immer nur dann vor, wenn die Sicherheit des Betroffenen oder einer bestimmten Sache so stark beeinträchtigt wird, dass es vom Zufall abhängt, ob eine endgültige Verletzung oder Beschädigung eintritt oder nicht (st. Rspr. des BGH seit NJW 1995, 3131 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296; zuletzt StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29; NZV 2010, 261 = VRR 2010, 150 = StraFo 2010, 170, jeweils m.w.N.; vgl. auch noch BGHSt 48, 119 = NJW 2003, 836; BayObLG DAR 1996, 152; OLG Hamm VA 2006, 159; zfs 2006, 49 = VRR 2006, 34; Berz NZV 1989, 409, 411). Der BGH (grundlegend NJW 1995, 3131= NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296) und auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, a.a.O.) spricht vom sog. Beinahe-Unfall. Darunter versteht sie eine Situation, in der es gerade noch einmal gut gegangen ist.
Praxishinweis:
Daher ist bei Eintritt eines Schadens das vorhergehende Vorliegen einer konkreten Gefahr i.d.R. anzunehmen (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 315c Rn. 15 a.E.). Dass die Gefahr nur drohte, genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht (BGH DAR 2000, 222 = NZV 2000, 213).
Entscheidend für die Annahme einer konkreten Gefahr i.S.d. §§ 315b, 315c StGB ist, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat (BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29; NZV 2010, 261 = VRR 2010, 150 = StraFo 2010, 170, jew. m.w.N. für das Befahren einer Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung [Geisterfahrer]). Erforderlich ist die Feststellung einer auf Tatsachen gegründeten nahe liegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung Streit besteht, wie diese Wahrscheinlichkeit beschrieben werden kann). Jedenfalls muss in der konkreten Situation was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, a.a.O.; s. auch BGH, NJW 1995, 3131 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296 m.w.N.). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29). Eine konkrete Gefahr liegt danach nicht vor, wenn es einem entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegenden Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (OLG Hamm NZV 1991, 158; NStZ-RR 2005, 245 = VRR 2005, 114; vgl. schließlich auch noch OLG Hamm zfs 2006, 110 = VRR 2006, 35; s. aber auch BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29).
Praxishinweis:
Im Zweifel wird, wenn die Tathandlung keine Auswirkungen auf das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gehabt hat, eine konkrete Gefahr ausscheiden (vgl. u.a. BGH, NZV 2009, 155 = VRR 2009, 110 = StRR 2009, 191; NStZ 2010, 572).
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Gefahr vorgelegen hat, darf der Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes wertende Maßstäbe mit einbeziehen (wie z.B. die Notwendigkeit einer Vollbremsung). Erforderlich ist in einer ex-ante Betrachtung eine Würdigung aller konkret erheblichen Umstände des Einzelfalls. Diese muss zu dem Ergebnis führen, dass die Gefahr eines Unfalls in bedrohliche oder nächste Nähe gerückt ist (BGHSt 22, 341, 345 = NJW 1969, 939; NStZ-RR 1997, 18 = DAR 1996, 468; NStZ-RR 1997, 261 = DAR 1997, 281; Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 15). Außerdem muss der Eintritt der Gefahr im konkreten Fall nachgewiesen werden.
In der Praxis kranken Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen die §§ 315b, 315c StGB immer wieder daran, dass zum Beinahe-Unfall nicht ausreichende Feststellungen getroffen werden. Insoweit wird im Übrigen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung z.T. (vgl. insbesondere u.a. OLG Hamm VA 2006, 159; zfs 2006, 49 = VRR 2006, 34) dazu ein strengerer Maßstab als in der Rechtsprechung des BGH angelegt wird (vgl. BGH NJW 1995, 3131 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296). Im Einzelnen gilt: Die konkrete Gefahr ist anhand objektiver Kriterien, wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln. Nicht ausreichend sind nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. zfs 2006, 49 = VRR 2006, 34) insoweit aber nur wertende Umschreibungen, wie etwa ein scharfes Abbremsen oder Ausweichen (OLG Hamm NZV 1991, 158; s. auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 37, 38). Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufs, wobei beispielhaft quietschende Reifen oder ein Schlingern/Schleudern in einer näher beschriebenen Art und Weise genannt werden, können aber die besondere Gefahrenlage ohne Weiteres nachvollziehbar beschreiben (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nach Auffassung des BGH (StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29; s.a. noch NJW 1995, 3131 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296) dürfen aber keine überspannten Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei eine besonders sorgfältige, die Gefahren ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende richterliche Beweiswürdigung (BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main NZV 1994, 365, 366; LK-König, StGB, § 315 Rn. 65).
Praxishinweis:
Auf dieser Grundlage sind vor allem Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation von Bedeutung, die ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für Verkehrsunfallrekonstruktion getroffen werden müssen, von Bedeutung, wobei allerdings an die Feststellungen im Urteil vom BGH keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, a.a.O., mit Hinweisen zu den in dem konkreten Fall zur Verkehrssituation zu treffenden Feststellungen).
Können für einen Beinaheunfall ausreichende Feststellungen nicht getroffen werden, kommt die Strafbarkeit wegen eines Versuchs nach § 315c Abs. 2 bzw. nach § 315b Abs. 1 StGB in Betracht. Es ist aber darauf zu achten, dass sich insoweit § 315c StGB und § 315b StGB unterscheiden. In § 315c Abs. 2 StGB werden anders als in § 315b Abs. 2 StGB nur die Fälle des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrunsicherheit, z.B. durch Alkohol oder Drogen erfasst. Das bedeutet: Eine Bestrafung wegen eines Versuchs des § 315c StGB kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte alkoholisiert war und er z.B. infolge seiner Alkoholisierung entgegen der Fahrtrichtung in eine Kraftfahrstraße eingefahren und dabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen hat (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 22 StGB; BGH NZV 2010, 261 = VRR 2010, 150 = StraFo 2010, 170). Bei § 315b Abs. 2 werden hingegen alle Tatbestandsalternativen des Abs. 1 von der Versuchsstrafbarkeit erfasst.
Die konkrete Gefahr muss unmittelbare Folge der Tathandlung sein. Eine Gefahr, die erst als weitere Folge eines zuvor verursachten Unfalls eintritt, reicht nicht aus (h.M., wie z.B. BGH, NStZ 2007, 330; Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 16; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 315c Rn. 17 ff.; Satzger/Schmidt/Widmaier-Ernemann, StGB, § 316 Rn. 23 m.w.N.).
Im Einzelnen gilt für § 315c StGB: Nicht ausreichend ist es, wenn durch das Fahrverhalten (eingeschlafener Fahrzeugführer) Gegenstände der Randbefestigung auf die Fahrbahn geschleudert werden (z.B. Leitpfosten, Randbepflanzung u.Ä.) und erst durch die dadurch erfolgte Hindernisbildung eine Gefahr eintritt (vgl. BayObLG NJW 1969, 2026; OLG Celle NJW 1969, 1184; OLG Stuttgart DAR 1974, 106). Fahren nachfolgende Fahrzeugführer in eine Unfallstelle hinein, gilt: § 315c StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem (z.B. alkoholbedingten) Fehlverhalten des Fahrzeugführers steht (z.B. Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs auf ein plötzlich stehen bleibendes voranfahrendes Fahrzeug, OLG Celle NJW 1970, 1091; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1960, 1484).
Praxishinweis:
Der Verteidiger muss beachten, dass es sich bei den Gegenständen, die ggf. auf die Fahrbahn geschleudert werden, nicht um Sachen von bedeutendem Wert handeln darf, da deren Gefährdung allein schon zur Tatbestandsverwirklichung ausreichen würde (vgl. III).
Für § 315 b gilt: Nach dem Wortlaut des § 315b StGB muss die durch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als deren Folge herbeigeführt werden. Abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und konkrete Gefährdung eines der genannten Rechtsgüter müssen in der Tathandlung nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB miteinander verknüpft sein. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 48, 119 = NJW 2003, 836 = DAR 2003, 124) ist (jetzt) für alle Tatbestandsalternativen des § 315b StGB erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit bewirkt, welche sich zu einer konkreten Gefahr für eines der Schutzobjekte verdichtet. Nicht erforderlich ist eine zeitliche Abfolge der Gefährdungserfolge. Es reicht aus, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstrakten Gefahr darstellt (BGH, a.a.O.; vgl. dann auch BGH NZV 2006, 483 = NZV 2006, 483 = NStZ 2007, 34 für den Stoß eines Menschen auf eine BAB; NZV 2006, 270 = NStZ-RR 2006, 127 m. Anm. König, NZV 2006, 432; NZV 2009, 155 = VRR 2009, 110 = StRR 2009, 191 für Schüsse im Straßenverkehr).
Die konkrete Gefahr muss für u.a. Leib oder Leben einer anderen Person eintreten. Die (eigene) Gefahr für den Täter reicht also nicht. Die gefährdeten anderen Personen müssen sich aber nicht im Bereich des allgemeinen (öffentlichen) Straßenverkehrs befinden, es genügt, wenn die Tat dort ihren Ausgangspunkt hatte (vgl. BGH DAR 2004, 529 = VRS 107, 179 = NZV 2005, 50 zu § 315b StGB). Ausreichend ist z.B. die Gefahr für Gäste vor einem Gasthaus, Spaziergänger auf Seitenwegen, Radfahrer, Bauern auf dem Feld. Eine konkrete Gefahr kann auch Fahrzeuginsassen treffen, sofern diese nicht Täter oder Teilnehmer der Tat sind (BGHSt 6, 100; BGH DAR 1992, 267 = NStZ 1992, 233; 1998, 241 = zfs 1998, 231 = NZV 1998, 211; NJW 2009, 1155, 1157; Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 15a auch zur a.A.; Satzger/Schmidt/Widmaier-Ernemann, a.a.O., § 316 Rn. 24). Die konkrete Gefahr für Fahrzeuginsassen ergibt sich aber nicht schon aus der abstrakten Gefährdung, z.B. infolge absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers (BGH NJW 1995, 3131 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296). Vielmehr sind insoweit konkrete Feststellungen des Tatrichters erforderlich, der die konkrete Gefahr nicht allein aufgrund eines bestimmten BAK-Wertes feststellen darf (BGH, a.a.O.). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH genügt auch nicht mehr das Vorliegen eines folgelosen Fahrfehlers des betrunkenen Fahrers (BGH, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 15a; Berz NZV 1989, 409, 414).
Praxishinweis:
Zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen müssen ausreichende Feststellungen im Urteil getroffen werden. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn z.B. lediglich dargelegt wird, dass bei der festgestellten Art von Unfall regelmäßig eine körperliche Beeinträchtigung, wie z.B. ein HWS-Trauma, zu erwarten sei. Allein damit ist nach Ansicht des BGH eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegt (vgl. NZV 2010, 261 = VRR 2010, 29 = StRR 2010, 73; vgl. auch BGH StraFo 2010, 259, für eine eingehaltene mäßige Geschwindigkeit).
Die Gefahr kann auch für eine fremde Sache von bedeutendem Wert eintreten. Im Einzelnen gilt (vgl. dazu auch Fischer, a.a.O., § 315 Rn. 16; Satzger/Schmidt/Widmaier-Ernemann, a.a.O., § 315c Rn. 25 jeweils m.w.N.): Die Sache muss fremd sein, d.h. sie muss in fremdem Eigentum stehen. Damit scheiden herrenlose Gegenstände aus (AG Schwäbisch-Hall, NStZ 2002, 152).
Praxishinweis:
Das vom Täter geführte Fahrzeug ist keine fremde Sache i.S.v. §§ 315b, 315c StGB, und zwar auch dann nicht, wenn es in fremdem Eigentum steht (also z.B. Leasingfahrzeug oder bei Sicherungsübereignung; OLG Nürnberg VersR 1977, 659; OLG Oldenburg NZV 1991, 35). Denn das Fahrzeug ist das Mittel zur Verwirklichung des Tatbestandes und kann damit nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein (h.M., vgl. die Nachw. bei Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 15b; zuletzt BGH NZV 1998, 211 = DAR 1998, 241 = zfs 1998, 231; 2000, 213 = DAR 2000, 222 m.w.N.).
Entscheidend für das Merkmal bedeutender Wert ist der materielle Wert der Sache. Die Bedeutung für die Allgemeinheit ist ohne Belang (BayObLG NJW 1969, 2026).
Praxishinweis:
Der Begriff des bedeutenden Werts ist von dem des bedeutenden Schadens in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu unterscheiden. Die Betragsgrenze ist zwar dieselbe, bei der Berechnung des bedeutenden Schaden sind aber auch Reparatur-, Abschlepp- und Bergungskosten einzubeziehen (zum bedeutenden Schaden s. Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 380 ff.).
Einen bedeutenden Wert wird man mit der h.M. nicht mehr unter 1.300,00 ansetzen können (OLG Dresden NJW 2005, 2633 = NZV 2006, 104 = DAR 2006, 459; OLG Hamburg zfs 2007, 409; OLG Jena DAR 2005, 288 = NZV 2005, 208 = VRS 108, 381; LG Braunschweig zfs 2005, 100; LG Gera, NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107; vgl. i.Ü. die weiteren Nachw. bei Fischer, a.a.O., § 315 Rn. 16; § 69 Rn. 29 m.w.N. auch zur a.A.). Teilweise wird er aber auch noch höher angesetzt (vgl. z.B. vgl. AG Saalfeld DAR 2005, 52 = VRS 107, 428 [1.500,00 bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB]); teilweise aber auch noch niedriger (vgl. die Nachw. bei Fischer, § 69 Rn. 29; vgl. auch Himmelreich/Halm, NStZ 2005, 319, 320). Der Wiederherstellungsaufwand hat für die Bestimmung des bedeutenden Werts keine Bedeutung (BGH NStZ 1999, 350 = DAR 2000, 195). Diese Grenze gilt auch für Kfz, sodass geringwertige, vor allem auch ältere oder vorgeschädigte, Kfz ggf. keine Sachen von bedeutendem Wert (mehr) sind (heute h.M. vgl. zuletzt BGH NZV 2010, 261 = VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72). Wurde die Sache nicht in ihrer Gesamtheit gefährdet, ist auf den Wert des gefährdeten Teilstücks abzustellen (vgl. OLG Hamm DAR 1973, 104).
Hinzukommen muss dann ein drohender bedeutender Schaden. Insoweit liegt nach h.M. die Grenze bei 750,00 (vgl. dazu zuletzt BGH VRR 2011, 70 m. Anm. Burhoff = VA 2011, 47 = StRR 2011, 1122, der ausdrücklich eine Anhebung der Grenze auf 1.300 abgelehnt hat; s. auch noch BGH DAR 2008, 272 = VRR 2008, 70 = StRR 2008, 151; DAR 2008, 487 = NZV 2008, 639 = VRR 2008, 312 = StRR 2008, 353; StraFo 2010, 259; sowie OLG Jena OLGSt StGB § 315c Nr. 16 = StV 2009, 194 [Ls. - nicht bei einer Sache von nur 500,00 Wert; a.A., nämlich 1.300 : Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. 2010, Vorbem. zu §§ 306 ff. Rn. 15; Fischer, § 315 Rn. 16a; OLG Hamm DAR 2009, 280 = NStZ-RR 2009, 185 = VRR 2009, 115; OLG Jena, a.a.O) Die Höhe des (drohenden) Schadens wird nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung berechnet. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen (BGH, a.a.O.). Wenn die Sache von bedeutendem Wert nur in unbedeutendem Umfang gefährdet worden ist, ist der Tatbestand der §§ 315b 315cc StGB nicht erfüllt (BGH DAR 2008, 272 = VRR 2008, 70 = StRR 2008, 151; zuletzt BGH StraFo 2010, 259). Der tatsächlich entstandene Schaden kann aber geringer sein als der maßgebliche Gefährdungsschaden (BGH, DAR 2008, 487 = NZV 2008, 639 = VRR 2008, 312 = StRR 2008, 353; NZV 2010, 261 = VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72).
Praxishinweis:
Hier bieten sich verteidigungstaktische Ansätze bei einem nur geringfügigen Schaden: Zwar setzt § 315c StGB einerseits den Eintritt eines Schadens überhaupt nicht voraus, andererseits wird aber bei Eintritt eines Schadens die Gefährdung nahe liegen. Bei einem nur geringfügigen Schaden wird daher i.d.R. eine Gefährdung der Sache in ihrem bedeutenden Wert, die sich ja in einem entsprechend hohen Schaden niederschlägt, nicht angenommen werden können (s.a. BayObLG DAR 1975, 204).
Zudem sind immer zwei Prüfungsschritte vorzunehmen (vgl. BGH DAR 2008, 487 = NZV 2008, 639 = VRR 2008, 312 = StRR 2008, 353; NZV 2010, 261 = VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72; Fischer, a.a.O., § 315 Rn. 16), wobei zu beiden Schritten ausreichende tatsächlichen Feststellungen getroffen werden müssen:
1. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat.
2. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".