aus VRR 2010, 416
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wir haben in VRR 2008, 333 über die bis dahin ergangene Rechtsprechung zu § 14 RVG in Bußgeldsachen berichtet. Die nachfolgende Übersicht, die den Stand von 31.10.2010 hat, knüpft daran an (vgl. im Übrigen wegen der Rechtsprechung der letzten Zeit zu den Teilen 4 - 7 VV RVG und zu § 14 RVG im Strafverfahren RVGreport 2010, 204 sowie in StRR 2010, 413 die Übersichten in RVGreport 2010, 83 und 124).
Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
Allgemeines |
LG Essen RVGprofessionell 2009, 3 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 |
zur Bemessung der Gebühren unterhalb der Mittelgebühr |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 = RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 |
Heranziehung der Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht. |
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LG Leipzig RVGreport 2010, 182 |
in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren i.d.R. Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; aber Mittelgebühr angemessen, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt |
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AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 5 OWiEH 116/09, VRR 2010, 240 |
Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt. die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang |
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AG Charlottenburg, Urt. v. 3. 3. 2010 - 207 C 463/09 |
allein ein (drohendes) Fahrverbot führt nicht zur Mittelgebühr |
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AG Dresden AGS 2010, 431 m. abl. Anm. N.Schneider |
die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt bei ansonsten unterdurchschnittlichen Kriterien den Ansatz einer Mittelgebühr |
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AG Eilenburg RVGprofessionell 2009, 204 (Ls.) = JurBüro 2010, 34 m. Anm. C.Schneider = RVGreport 2010, 60 = AGS 2010, 74; AG Eilenburg JurBüro 2010, 35 |
Bei einer Geldbuße von 40,00 und erheblicher Vorbelastung des Betroffenen bzw. von 60,00 und drei drohenden Punkten im VZR liegt gebührenrechtlich eine durchschnittliche Sache vor. |
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AG Karlsruhe AGS 2008, 492 |
bei einem Fahrverbot, dem drohenden Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister und zu befürchtenden weiteren führerscheinrechtlichen Konsequenzen ist von eine weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen (Verfahrensgebühr von 200 jedenfalls nicht unbillig). |
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AG Limburg RVGreport 2009, 98 = VRR 2009, 159 = AGS 2009, 161 m. abl. Onderka = StRR 2009, 200 |
Mittelgebühr angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine Verringerung der Geldbuße von 50 auf 35 erreicht. |
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AG Bühl NZV 2009, 401 |
Überschreiten der Mittelgebühr um 20 % bei drohendem Fahrverbot nicht unbillig. |
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AG Stadtroda RVGprofessionell 2010, 163 |
i.d.R. die Mittelgebühr |
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LG Neuruppin, Beschl. v. 08.02.2010 - 16 Qs 9/10 |
Wird ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Festsetzung einer Geldbuße von 130 Euro und drei Punkten im Verkehrsregister wegen Doppelverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt und beschränkt sich die Verteidigung auf die Sichtung einer VHS-Videokassette, die Rüge der Zuständigkeit des Gerichts und die Geltendmachung des Einwands der Doppelverfolgung in zwei einseitigen Schriftsätzen, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Gebühren können demnach nicht in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Angemessen ist vielmehr eine Festsetzung auf 50 Prozent unter der Mittelgebühr. |
Grundgebühr |
LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 = RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 |
Aktenumfang von nur 9 Seiten führt zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr |
Termins-gebühr |
AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319= RVGreport 2009, 340 |
eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von nur 2 Minuten rechtfertigt nur den Ansatz einer Gebühr von 90,00 |
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LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427 (für OWi-Verfahren) |
Hauptverhandlungsdauer zwar nur 9 Minuten, aber Terminsvorbereitung durch Sachverständigengutachten. Gebühr für 5110 VV RVG von 210 noch angemessen. |
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LG Detmold, Beschl. v. 7. 5. 2008, 4 Qs 19/08; LG Detmold, Beschl. v. 03.02.2009, 4 Qs 172/08 |
Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr |
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LG Koblenz JurBüro 2008, 589 = VRR 2009, 40 = RVGreport 2009, 97 |
die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (10 Minuten) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr Nr. 5112 VV RVG von 450,00 regelmäßig nicht; mit einer Gebühr von 270,00 ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 = RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119= RVGreport 2009, 218 |
Hauptverhandlungsdauer 10 Minuten, zwei geladene Zeugen werden ungehört entlassen, führt zu einer Gebühr von 20 % unterhalb der Mittelgebühr |
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LG Leipzig RVGreport 2010, 182 |
Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten unterdurchschnittlich, aber Mittelgebühr, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt |
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LG Mühlhausen RVGreport 2009, 187 = VRR 2009, 320 |
die Terminsgebühr lässt sich im OWi-Verfahren nicht unter Hinweis darauf kürzen, dass der Rechtsanwalt einen Hinweis auf bereits eingetretene Verjährung unterlassen habe |
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