Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Die wesentlichen Neuerungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für die anwaltliche Vergütung in Strafverfahren

aus StraFo 2004, 184 ff.

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des StraFo für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.

Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die Fußnoten des Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden; der darin enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt.

Im Originalbeitrag im "StraFo" sind die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim ersten Zitat mit allen maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei späteren Zitaten wird dann auf diese Fußnote verwiesen. Diese Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt; die Konkordanz kann aber ohne Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des Browsers [StrRG F] gesucht werden.

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Überblick

1. Gebührentatbestände im Strafverfahren

2. Persönlicher Geltungsbereich des Teil 4 VV RVG

3. Neue Gebührenstruktur im Strafverfahren

4. Neue Gebührentatbestände

5. Rahmengebühren/Festbetragsgebühren

6. Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

II. Allgemeines zur Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

1. Überblick

2. Abgeltungsbereich

III. Allgemeines zur Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

1. Überblick

2. Abgeltungsbereich

3. Terminsgebühr bei "geplatztem Termin" (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG)

IV. Allgemeine Gebühren (Nr. 4100ff. VV RVG)

1. Allgemeines

2. Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

a) Entstehen und Abgeltungsbereich der Gebühr

b) Begriff des "Rechtsfalls"

3. (Vernehmungs-)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG)

a) Überblick

b) Abgeltungsbereich der Vorschrift

c) Fälle der Nr. 4102 VV RVG

d) Mehrere Termine

V. Gebühren im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104f. VV RVG)

VI. Gebühren im gerichtliches Verfahren – Erster Rechtszug (Nr. 4106ff. VV RVG)

1. Verfahrensgebühr

2. Terminsgebühr

3. Beispiele

VII. Gebühren im Berufungsverfahren (Nr. 4124ff. VV RVG)

VIII. Gebühren im Revisionsverfahren (Nr. 4130ff. VV RVG)

IX. Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4136ff. VV RVG)

X. Zusätzliche Gebühren (Nr. 4141ff. VV RVG)

1. Überblick

2. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

3. Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG)

4. Gebühren im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143f. VV RVG)

XI. Gebühren in der Strafvollstreckung

XII. Einzeltätigkeiten (Nr. 4300ff. VV RVG)

XIII. Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

XIV. Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

XV. Änderung der Anrechnungsregelung


Inhaltsverzeichnis

Der Bundestag hat am 12.2.2004 mit seinem Beschluss über das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Vgl. BT-Drucks 15/1971 und BGBl I 2004, 718.) auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 12.3.2004 zugestimmt. Damit steht dem In-Kraft-Treten des neuen anwaltlichen Vergütungsrechts am 1.7.2004 nichts mehr im Wege. Das neue Vergütungsrecht enthält erhebliche strukturelle Änderungen im Bereich der anwaltlichen Vergütung. Insbesondere die auf die Verteidiger zukommenden Neuerungen/Änderungen für ihre Vergütung in Strafsachen sind einschneidend. Die wichtigsten Änderungen soll dieser Beitrag vorstellen. Dies kann allerdings aus Platzgründen nicht mehr als ein erster Überblick sein. (Zur Vertiefung verweise ich auf Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, [im Folgenden kurz: Burhoff/Kindermann, RVG 2004, Rn] auf die Kommentierung der einschlägigen Vorschriften bei Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen (im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, RVG Kommentar) und auf Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen (im Folgenden kurz: Leipold [s.o.], Rn) Über die Änderungen in Bußgeldsachen muss gesondert berichtet werden.

Insbesondere im strafverfahrensrechtlichen Bereich wird das schon im Entwurf der BRAGO-Expertenkommission deutlich gewordene Anliegen der BRAGO-Struktur-Reform, (Vgl. dazu Burhoff, Änderungen durch die BRAGO-Strukturreform im Bereich der anwaltlichen Vergütung in Strafsachen, StraFo 2002, 213; ders., Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG, RVGreport 2004, 16) zu leistungsorientierteren Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu gelangen, deutlich. Denn gerade für die als Verteidiger tätigen Rechtsanwälte, insbesondere aber für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. also den Pflichtverteidiger, wirken sich die vom RVG gegenüber der BRAGO vorgenommenen strukturellen Änderungen günstig aus. Der Regierungsentwurf geht von Mehreinnahmen von bis zu 30 % für den Wahlanwalt aus. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 220) Dem entspricht eine Einnahmeverbesserung bei den Pflichtverteidigern.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Überblick

1. Gebührentatbestände im Strafverfahren

Das RVG besteht aus einem allgemeinen Paragrafenteil mit (noch) 61 Paragrafen und einem Vergütungsverzeichnis (VV), das die eigentlichen Vergütungstatbestände enthält. (Zur Anwendung und zum Geltungsbereicht von Paragrafenteil und Vergütungsverzeichnis Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Einführung Rn 53ff.) Die vergütungsrechtlichen Tatbestände für die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren sind im Teil 4 VV RVG geregelt. Dieser enthält drei Abschnitte. Abschnitt 1 ist unterteilt in fünf Unterabschnitte und regelt die allgemeinen Gebühren des Verteidigers, seine Gebühren im vorbereitenden und gerichtlichen Verfahren sowie im Wiederaufnahmeverfahren und schließlich die zusätzlichen Gebühren. In Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG sind die (neuen) Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung enthalten und in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG schließlich die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist. Daneben ist die Pauschgebühr in § 51 RVG für den Pflichtverteidiger und, was neu ist, in § 42 RVG für den Wahlanwalt geregelt (vgl. dazu unten XIII und XIV).

Inhaltsverzeichnis

2. Persönlicher Geltungsbereich des Teil 4 VV RVG

Teil 4 Abschnitte 1 und 2 VV RVG gelten für den (Voll-)Verteidiger, der Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger sein kann. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gilt Teil 4 VV RVG aber auch entsprechend für die Vertreter aller sonstigen Verfahrensbeteiligten. Er gilt also für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Neu ist, dass nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG Teil 4 VV RVG auch für den anwaltlichen Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen gilt. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG regelt schließlich die (im Einzelnen genannten) Einzeltätigkeiten des Rechtsanwaltes, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist.

Inhaltsverzeichnis

3. Neue Gebührenstruktur im Strafverfahren

Auch im Strafverfahren kennt das RVG grds. nur noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Daneben ist in Nr. 4100 VV RVG eine sog. Grundgebühr eingeführt worden, die grds. jedem Rechtsanwalt, der als Verteidiger des Beschuldigten oder als Vertreter eines sonstigen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren tätig wird, zusteht.( Zur Grundgebühr Burhoff, Die neue Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG-E, RVGreport 2004, 53ff.; Leipold (s.o.), Rn 363) Darüber hinaus können dem Rechtsanwalt noch zusätzliche Gebühren zustehen. Außerdem werden – wie schon nach der BRAGO – sog. Einzeltätigkeiten vergütet (vgl. Nr. 4300ff. VV RVG).

Inhaltsverzeichnis

4. Neue Gebührentatbestände

Das RVG hat neue Gebührentatbestände eingeführt, und zwar im Wiederaufnahmeverfahren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG bis zu fünf Gebühren, darunter eine besondere Beschwerdegebühr (Nr. 4139 VV RVG), sowie die Gebühren in der Strafvollstreckung, und zwar für den Verteidiger in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG Verfahrensgebühr und Terminsgebühr und für den "Nichtverteidiger" in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG die entsprechenden Einzeltätigkeiten (s. unten IX und X).

Inhaltsverzeichnis

5. Rahmengebühren/Festbetragsgebühren

Die Gebühren des Wahlanwalts sind weiterhin als Rahmengebühren vorgesehen (siehe die Nr. 4100ff. VV RVG). Die Gebührenrahmen wurden, insbesondere als Folge der Aufteilung der alten Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO in eine Verhandlungs- und eine Terminsgebühr, teilweise der geänderten Struktur des RVG angepasst. Die Rahmen sind dazu teilweise reduziert worden. Dadurch entstehen aber aufgrund der veränderten Aufteilung der Gebühren, die zu mehr Gebührentatbeständen führt, keine Mindereinnahmen der Rechtsanwälte/Verteidiger. Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, also i.d.R. des Pflichtverteidigers, sind – wie in § 97 BRAGO – als Festgebühren ausgestaltet. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Anders als bisher in § 97 BRAGO ist aber nicht mehr das Vierfache bzw. Fünffache der Mindestgebühren zugrunde gelegt. Vielmehr ist Grundlage der vorgeschlagenen Gebühren die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 %.

Inhaltsverzeichnis

6. Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

Die BRAGO gewährte an verschiedenen Stellen für den im Strafverfahren tätigen Rechtsanwalt einen Zuschlag auf die normalen Gebühren. Der Hauptanwendungsfall war der des § 83 Abs. 1 S. 3 BRAGO, wenn sich der Mandant des Rechtsanwalts nicht auf freiem Fuß befand. Daneben war auch noch in § 88 S. 3 BRAGO ein Zuschlag vorgesehen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Fahrerlaubnis oder Fahrverbot erstreckte. Diese Regelung ist vom RVG im Wesentlichen übernommen worden. Das VV RVG enthält an mehreren Stellen Gebühren mit Zuschlag (s. z.B. die Nrn. 4101, 4103, 4105, 4107 VV RVG usw.). Wann der Rechtsanwalt diese gegenüber der normalen Gebühr mit einem erhöhten Gebührenrahmen ausgestattete Gebühr erhält, ist grds. geregelt in Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Danach erhält er die Gebühr – wie schon nach der BRAGO –, wenn sich der Beschuldigte/sein Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.(Wegen der Einzelheiten Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Vorbem. 4 Rn 76ff. m.w.N.) Gebühren mit Zuschlag können in allen Verfahrensabschnitten entstehen, also im vorbereitenden Verfahren (s. Nr. 4105 VV RVG), im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug (s. z.B. Nrn. 4107, 4113 VV RVG). Auch die Grundgebühr kann mit Zuschlag anfallen (vgl. Nr. 4101 VV RVG). Endet das Verfahren durch Einstellung oder anderweitig, erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 4141 VV RVG eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, die dann allerdings ohne Zuschlag anfällt.

Der (Haft-)Zuschlag soll die Erschwernisse abgelten, die dadurch entstehen, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Durch den Zuschlag nicht ausgeglichen wird der Zeitaufwand, der dem Rechtsanwalt durch die Teilnahme an Haftprüfungsterminen entsteht. Der dadurch entstehende Zeitaufwand wird jetzt vielmehr durch eine eigene Terminsgebühr erfasst (s. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG). Bei einer Gebühr mit Zuschlag ist die Höchstgebühr des Betragsrahmens bzw. die Festbetragsgebühr jeweils um 25 % angehoben. Der Gebührenrahmen ist also gegenüber der jeweiligen "Grundgebühr" erhöht. Während die alte Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO als Kann-Vorschrift für den Fall ausgebildet war, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht ausreichte, entsteht nach dem RVG bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr mit Zuschlag immer aus dem erweiterten Rahmen.

Entfallen ist aber der in § 88 Satz 3 BRAGO enthaltene 25%ige Zuschlag, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt. Die entsprechenden Tätigkeiten müssen nun innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nach § 14 RVG berücksichtigt werden.

Inhaltsverzeichnis

II. Allgemeines zur Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

1. Überblick

Allgemein ist die Verfahrensgebühr in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG geregelt. Hier wird der (allgemeine) Abgeltungsbereich der Gebühr festgelegt. Die hier gegebene Definition der Verfahrensgebühr gilt für alle Verfahrensgebühren, die der Rechtsanwalt im Strafverfahren nach dem VV RVG verdienen kann. Das sind insbesondere die im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG), die im gerichtlichen Verfahren nach Unterabschnitt 3, die im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4137ff. VV RVG) und die aus dem Unterabschnitt 5 "Zusätzliche Gebühren". Die Verfahrensgebühren sind der Höhe nach nur im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges, wie die Regelungen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG zeigen, von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren ist – anders als die Gebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 BRAGO – nicht (mehr) von der Ordnung des Gerichts abhängig. Das verhindert viele Probleme, die durch die alte Rechtslage entstanden waren.(Zur Verfahrensgebühr bei Verweisung/Trennung/Verbindung s. Burhoff/Kindermann, RVG 2004 [s.o.], Rn 277; Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Vorbem. 4 Rn 29ff.)

Inhaltsverzeichnis

2. Abgeltungsbereich

Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht teilweise der im früheren § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur Geschäftsgebühr. Durch die Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. (BT-Drucks 15/1971, 220; Burhoff/Kindermann, RVG 2004 [s.o.], Rn 271; Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Vorbem. 4 Rn 29ff.) Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 4100 VV RVG enthaltene Grundgebühr, durch die "die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" abgegolten wird. Nicht erfasst wird von der Verfahrensgebühr die (jeweilige) Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Für diese sieht das RVG nun nämlich jeweils eine eigene Vorschrift im VV RVG vor (vgl. z.B. Nrn. 4102, 4108, 4114, 4120 VV RVG). Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die "Teilnahme an gerichtlichen Terminen". Dazu gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des jeweiligen Termins. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zur Verfahrensgebühr, dass der Rechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhält. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 220.) Die dort angesprochene Vorbereitung ist jedoch eine andere als die Vorbereitung des (jeweiligen) Termins. Gemeint ist damit nur die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie u.Ä.

Inhaltsverzeichnis

III. Allgemeines zur Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

1. Überblick

Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Diese erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beibehalten worden ist auch für die Terminsgebühr für Termine im ersten Rechtszug die Abhängigkeit der Höhe der Terminsgebühr – ebenso wie die der gerichtlichen Verfahrensgebühr – von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Allerdings ist auch hier gegenüber § 83 BRAGO der Rahmen gesenkt worden.

Inhaltsverzeichnis

2. Abgeltungsbereich

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung war erforderlich, weil in Nr. 4102 VV RVG auch die Teilnahme an nicht gerichtlichen Terminen, nämlich z.B. Vernehmungsterminen der Staatsanwaltschaft, mit einer Terminsgebühr abgegolten wird. Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Hauptverhandlungstermine und darüber hinaus für die in Nr. 4102 VV RVG erwähnten (Vernehmungs-)Termine. Für andere Termine, z.B. Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten, entstehen keine Terminsgebühren, mit Ausnahme der in Nr. 4102 VV RVG genannten Termine, wie z.B. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Teilnahme an "anderen" Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr im Rahmen des § 14 RVG berücksichtigt werden.

Die Terminsgebühr entsteht grds. nur, wenn ein "Termin" stattfindet (s. aber III, 3). Die Gebühr erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die "Teilnahme an" gerichtlichen Terminen. Damit wird zunächst vor allem die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin, insbesondere der Hauptverhandlung, abgegolten. Die Terminsgebühr erfasst aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins.( Burhoff/Burhoff, RVG-Kommentar [s.o.], Vorbem. 4 VV Rn 55; Leipold [s.o.], Rn 410.) Zu den mit der Terminsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. zählen: das (nochmalige) Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind. (Zur Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins s. auch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl. 2003, Rn 1155.) Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des einzelnen Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung (der Verteidigung in) der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum "Betreiben des Geschäfts" i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (s. oben II, 2).

Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist grds. die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG verlangt nur die "Teilnahme". Etwas anderes gilt in den Fällen der Nr. 4102 Ziff. 3, 4 VV RVG: Dort muss der Rechtsanwalt an "Verhandlungen" teilgenommen haben (Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG) bzw. muss im Termin "verhandelt" worden sein (Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG). (Wegen der Einzelheiten Burhoff/Kindermann, RVG 2004, [s.o.], Rn 321. Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4102 VV Rn 26, 31.)

Inhaltsverzeichnis

3. Terminsgebühr bei "geplatztem Termin" (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG)

Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist grds., dass ein gerichtlicher – oder sonstiger – Termin stattgefunden hat, für den das RVG eine Terminsgebühr vorsieht, und dass der Rechtsanwalt an diesem teilgenommen hat. Eine Ausnahme ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG für den "geplatzten Termin" enthalten. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Diese Regelung ist neu. § 83 Abs. 1 BRAGO gewährte eine Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nur, wenn eine "Sachverhandlung" stattgefunden hatte.(Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 83 Rn 7 m.w.N.) Die Terminsgebühr entsteht demgegenüber jetzt immer, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Gemeint sind hier z.B. die Fälle, in denen der Angeklagte oder ein Zeuge nicht erscheinen oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist, z.B. weil ein Schöffe nicht erschienen ist oder der Vorsitzende erkrankt ist. (BT-Drucks 15/1971, 221)

Das RVG spricht zwar von "erscheinen". Das bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nur dann erhält, wenn er erst im Gerichtssaal erfährt, dass der Termin nicht stattfindet. Die Gebühr entsteht vielmehr auch, wenn ein Termin aufgehoben oder verlegt wird, die entsprechende Terminsnachricht den Rechtsanwalt aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erreicht und er deshalb zum Termin noch anreist bzw. erscheint (arg. e Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG (Siehe dazu das Beispiel bei Burhoff/Kindermann, RVG 2004, Rn 293 oder bei Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar, Vorbem. 4 Rn 74).

Inhaltsverzeichnis

IV. Allgemeine Gebühren (Nr. 4100ff. VV RVG)

1. Allgemeines

An der Spitze der in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelten "Gebühren des Verteidigers" stehen in Unterabschnitt 1 so genannte "Allgemeine Gebühren". Gemeint sind damit die neu geschaffene Grundgebühr in Nr. 4100 VV RVG, die ggf. mit Zuschlag entsteht (Nr. 4101 VV RVG), und die Terminsgebühr in Nr. 4102 VV RVG, die der Rechtsanwalt als Verteidiger, Vertreter oder Beistand für die Teilnahme an besonderen Terminen erhält, und zwar ggf. auch mit Zuschlag. Die in Unterabschnitt 1 aufgeführten "Allgemeinen Gebühren" können nicht etwa nur im Ermittlungsverfahren entstehen. Die Stellung in diesem Unterabschnitt zeigt vielmehr, dass sie ggf. auch in späteren Verfahrensabschnitten anfallen können. Das gilt vor allem auch für die Terminsgebühren der Nr. 4102 VV RVG.

Inhaltsverzeichnis

2. Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

a) Entstehen und Abgeltungsbereich der Gebühr

Die (neue) Grundgebühr (Vgl. dazu auch Burhoff, RVGreport 2004, 53, [s.o.] und Burhoff/Burhoff, RVG-Kommentar, Nr. 4100 VV Rn 1ff.: Leipold [s.o.], Rn 363.) steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das Entstehen der Gebühr ist jedoch ausdrücklich unabhängig davon, wann die Einarbeitung erfolgt. Die Gebühr entsteht aber nur dem Verteidiger bzw. einem der sonst in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Vertreter von Verfahrensbeteiligten. Das ergibt sich eindeutig aus der Stellung in Abschnitt 1 des Teils 4 VV RVG, der nur die Gebühren des Verteidigers regelt. Der Rechtsanwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) beauftragt ist, erhält die Gebühr nicht. Er ist nicht Verteidiger. Die Grundgebühr entsteht auch nicht im Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 4.1.4 VV) und ebenfalls nicht in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im Strafverfahren gewesen ist, bereits ein OWi-Verfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG entstanden, wird diese nach Nr. 4100 Abs. 2 VV RVG auf die im Strafverfahren entstehende Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG angerechnet. Entscheidend ist aber, dass das OWi-Verfahren wegen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorgangs geführt worden ist.(Vgl. das Beispiel bei Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4100 VV Rn 27.)

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist die "Übernahme" des Mandats. (So auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 15/1971, 222) Kommt es nicht zum Vertragsschluss/zur Mandatsübernahme bzw. wird der Rechtsanwalt nicht beigeordnet/bestellt, erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach Teil 4 VV RVG. Damit entsteht dann auch keine Grundgebühr. Der Rechtsanwalt erhält dann aber ggf. eine Beratungsgebühr nach Nr. 2101ff. VV RVG.

Mit der Grundgebühr wird nach Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist einmal das erste Gespräch mit dem Mandanten.(BT-Drucks 15/1971, 222) Abgegolten wird von der Gebühr auch die Beschaffung der erforderlichen Informationen.(BT-Drucks 15/1971, a.a.O.) Auch hier kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die erste Informationsbeschaffung gemeint sein. Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen. Das ist insbesondere eine erste kursorische Akteneinsicht nach § 147 StPO. Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten.

Wird das Verfahren vom übergeordneten Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, ist das Verfahren vor dem untergeordneten Gericht ein neuer Rechtszug. (Sämtliche) Gebühren können dort also grds. erneut entstehen (vgl. § 21 Abs. 1 RVG). Für die Grundgebühr gilt das aber nicht uneingeschränkt. Diese entsteht "für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal ...". Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der den Angeklagten schon im Ausgangsverfahren verteidigt hat, nach Zurückverweisung nicht noch einmal eine Grundgebühr erhält, da er sich schon eingearbeitet hat. Die Grundgebühr erhält in den Fällen der Zurückverweisung also nur der Rechtsanwalt, der nach Zurückverweisung neu vom Angeklagten beauftragt worden ist, da er sich erstmalig neu in die Sache einarbeiten muss.

Der Wahlanwalt erhält eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 30 bis 300 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 165 EUR. Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag in Höhe von 132 EUR. Die Frage der Ordnung des Gerichts hat bei der Bemessung der konkreten Gebühr außer Betracht zu bleiben. Der von der Grundgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist – so auch die Gesetzesbegründung – nämlich weitgehend unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit.(BT-Drucks 15/1971, a.a.O.)

Inhaltsverzeichnis

b) Begriff des "Rechtsfalls"

Der Begriff des "Rechtsfalls" in Abs. 1 ist neu. Damit sollte jedoch neben dem Begriff der "Angelegenheit" in § 15 und dem der "Tat" oder "Handlung" in Nr. 4100 Anm. 2 VV RVG keine neue Begrifflichkeit geschaffen werden. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird. Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat-)Vorwürfe zum Gegenstand haben.(S. dazu auch schon Burhoff, RVGreport 2004, 53 und Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, Rn 308 sowie Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4100 VV Rn 15ff. mit Beispielen) Als Faustregel gilt: Jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ist ein Rechtsfall, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.

Inhaltsverzeichnis

3. (Vernehmungs-)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG)

a) Überblick

Die Gebühr für die in Nr. 4102 VV RVG genannten (Vernehmungs-)Termine ist neu. Sie hat insbesondere für das Ermittlungsverfahren Bedeutung und führt dazu, dass die Tätigkeit des Verteidigers gerade in diesem Verfahrensabschnitt besser honoriert wird als nach der BRAGO.(Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 223) Nr. 4102 VV RVG regelt die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin. Gemeint sind hier aber nur Termine außerhalb der Hauptverhandlung. Das wird für die Haftprüfungstermine in Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ausdrücklich normiert und ergibt sich für die übrigen Termine daraus, dass es sich dabei schon von der Sache her nur um außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Termine handelt. Die Stellung der Gebühr in Unterabschnitt 1, der "Allgemeine Gebühren" regelt, stellt aber klar, dass die Terminsgebühr auch für alle weiteren, insbesondere die gerichtlichen Verfahrensabschnitte gilt, also nicht nur für das vorbereitende Verfahren.

Inhaltsverzeichnis

b) Abgeltungsbereich der Vorschrift

Wegen des Abgeltungsbereichs dieser Terminsgebühr gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (s. oben III). Honoriert wird also die "Teilnahme an" dem jeweiligen Termin. Dazu gehört auch die Vorbereitung dieses Termins, darüber hinausgehende Vorbereitungsarbeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr, die in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt, in dem die Terminsgebühr anfällt, entsteht, erfasst. Der Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG auch in den Fällen des "geplatzten Termins" (vgl. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2, 3 VV RVG; s. dazu oben III, 3). Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger zu. Sie entsteht insbesondere auch für einen sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand eines Zeugen (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG).

Inhaltsverzeichnis

c) Fälle der Nr. 4102 VV RVG

Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen (außerhalb der Hauptverhandlung) und Augenscheinseinnahmen (Ziff. 1), Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden (Ziff. 2), Teilnahme an Haft(-prüfungs-)terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Ziff. 3), Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Ziff. 4) sowie für die Teilnahme an Sühneterminen nach § 380 StPO (Ziff. 5). Ausreichend ist grds. die Teilnahme des Rechtsanwalts an den Terminen, nur in den Fällen der Ziff. 3 und 4 ist ein "Verhandeln" erforderlich.(Wegen der Einzelheiten der neuen Regelung Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4102 VV Rn 1ff..; Leipold [s.o.], Rn 366ff.)

Inhaltsverzeichnis

d) Mehrere Termine

Die Terminsgebühr unterliegt nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV RVG Beschränkungen. Finden mehrere Termine i.S.d. Nr. 4102 Ziff. 1–5ff. VV RVG an einem Tag statt, gelten diese nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG als ein Termin. Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, wird allerdings bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen sein. S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG sieht eine weitere Beschränkung vor. Danach entsteht die Terminsgebühr der Nr. 4102 VV RVG im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse herbeigeführt werden. Diese Beschränkung ist allerdings verfahrensabschnitts- bzw. rechtszugbezogen. Das heißt: Im vorbereitenden Verfahren bzw. in einem Rechtszug entstandene Terminsgebühren können nur im vorbereitenden Verfahren bzw. in dem jeweiligen Rechtszug, in dem sie entstanden sind, zur Anwendung der Beschränkung herangezogen werden. Es werden auch nicht jeweils nur Termine derselben Nummer zusammengefasst. Die Beschränkung gilt vielmehr für alle Alternativen.(Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4102 VV Rn 43; Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 25 Rn 66; a.A. Mock, Gebühreneinbußen vermeiden; Optimierungsstrategien entwickeln, RVGBerater 2004, 6, 9)

Beispiel:

Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird dieser von der Staatsanwaltschaft und am nächsten Tag richterlich vernommen. Außerdem werden die beiden Belastungszeugen Z 1 und Z 2 an unterschiedlichen Tagen richterlich vernommen. Während der Hauptverhandlung wird einer der Zeugen noch einmal kommissarisch vernommen. Außerdem findet noch außerhalb der Hauptverhandlung eine mündliche Haftprüfung statt.

Es haben insgesamt sechs Termine i.S.d. Nr. 4102 VV RVG stattgefunden, nämlich im vorbereitenden Verfahren die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (Ziff. 2), seine richterliche Vernehmung (Ziff. 1), die beiden richterlichen Vernehmungen der Zeugen (Ziff. 1) sowie während der Hauptverhandlung noch die kommissarische Vernehmung (Ziff. 1) und außerdem die Haftprüfung (Ziff. 3).

Nach S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV entstehen aber nur drei Terminsgebühren.

l  Im vorbereitenden Verfahren entstehen zwei Terminsgebühren, da insgesamt vier Vernehmungen stattgefunden haben.

l  Für den Verfahrensabschnitt "Gerichtliches Verfahren/Hauptverhandlung" entsteht für die kommissarische Vernehmung und die Haftprüfung unter Anwendung von S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV eine weitere Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1, 3 VV. Der "nicht verbrauchte" vierte Termin aus dem vorbereitenden Verfahren wird nicht etwa mit den beiden im gerichtlichen Verfahren entstandenen Terminen zu nur einer (weiteren) Terminsgebühr für vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren zusammengefasst, was zur Folge hätte, dass insgesamt nur zwei Terminsgebühren entstanden wären.

Inhaltsverzeichnis

V. Gebühren im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104f. VV RVG)

Der Rechtsanwalt erhält für die Verteidigung oder Vertretung des Mandanten im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG eine Verfahrensgebühr. Für Beginn und Dauer des vorbereitenden Verfahrens gelten nach der Erläuterung zu Nr. 4100 VV RVG die Grundsätze, die bereits zu § 84 Abs. 1 BRAGO Geltung hatten. Das vorbereitende Verfahren beginnt also mit der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung und endet entweder mit der Einstellung des Verfahrens oder der Überleitung in das gerichtliche Verfahren. Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühr erfasst die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren (zu dessen Dauer s. die Anm. zu Nr. 4104 VV). Durch sie nicht abgegolten werden allerdings die in Nr. 4102 VV RVG genannten Termine. Für diese erhält der Rechtsanwalt die jeweilige Terminsgebühr der Nr. 4102 VV RVG (vgl. dazu IV, 3). Die Teilnahme an anderen Terminen als denen in Nr. 4102 VV RVG wird nach wie vor nicht vergütet. Sie wird über die Verfahrensgebühr mit abgegolten und muss also bei der Bemessung der konkreten Gebühr der Nr. 4104 VV RVG berücksichtigt werden. Beide Gebühren entstehen mit Zuschlag, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet (s. Nr. 4105, 4103 VV RVG).

Beispiele (Wegen weiterer Beispiele s. Burhoff/Kindermann, RVG 2004 [s.o.], Rn 334.)

Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz vorgeworfen. Er wird im Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt R vertreten. Dieser nimmt an einer Vernehmung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft teil. Als Rechtsanwalt R dem Beschuldigten rät, sich geständig einzulassen, entzieht dieser ihm das Mandat. Alle Merkmale des § 14 RVG sind durchschnittlich.

Berechnung der Gebühren

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

Grundgebühr Nr. 4100
VV RVG

165 EUR

132 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG

140 EUR

112 EUR

Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG

140 EUR

112 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20 EUR

20 EUR

zzgl. Umsatzsteuer

465 EUR

376 EUR

Inhaltsverzeichnis

VI. Gebühren im gerichtliches Verfahren – Erster Rechtszug (Nr. 4106ff. VV RVG)

1. Verfahrensgebühr

Auch im gerichtlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt zunächst eine Verfahrensgebühr (s. Nr. 4106, 4112, 4118 VV RVG). Deren Rahmen ist gegenüber der Regelung in § 83 BRAGO jedoch gesenkt worden. Das ist Folge der von der Neuregelung vorgenommenen Aufteilung der Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO in die Verfahrens- und Terminsgebühr des RVG. Zum Abgeltungsbereich gilt auch in diesem Verfahrensabschnitt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts erhält (vgl. oben II). Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, entsteht die gerichtliche Verfahrensgebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Das RVG hat im Übrigen die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr im gerichtlichen Verfahren von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird, beibehalten. Nach dem RVG sind nun allerdings Verfahren vor der Staatsschutzkammer und der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer (§§ 74a und 74c GVG) in den Katalog der Verfahren aufgenommen worden, für die der höchste Gebührenrahmen gelten soll. Damit sind sie, was wohl schon lange überfällig war, den Schwurgerichtsverfahren gleichgestellt worden (vgl. Nr. 4118ff. VV RVG).

Inhaltsverzeichnis

2. Terminsgebühr

Für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Terminsgebühr (vgl. Nr. 4108, 4114, 4120 VV RVG), die ggf. mit Zuschlag entsteht. Finden daneben während des gerichtlichen Verfahrens noch andere "gerichtliche Termine" außerhalb der Hauptverhandlung, wie z.B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische Vernehmung, statt, entsteht dafür neben der gerichtlichen Terminsgebühr des ersten Rechtszuges eine solche nach Nr. 4102 VV RVG (vgl. IV, 3). Zum Abgeltungsbereich gilt auch in diesem Verfahrensabschnitt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr für die Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin erhält. Auch für diese Terminsgebühr sieht das RVG den Haftzuschlag vor, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet: Die gerichtliche Terminsgebühr entsteht dann – ebenso wie die Verfahrensgebühr – immer mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Findet der Hauptverhandlungstermin aus nicht vom Rechtsanwalt zu vertretenden Umständen nicht statt, ist der Rechtsanwalt aber erschienen, erhält er trotzdem die Terminsgebühr ("geplatzter Termin"; s. oben III, 3).

Aufgegeben hat das RVG die Unterscheidung zwischen dem sog. ersten und den folgenden Hauptverhandlungstagen/Fortsetzungsterminen. Das ist eine für den Verteidiger günstige Neuregelung. Es fallen also die Gebühren für alle Hauptverhandlungstermine immer in gleicher Höhe an. Der Verteidiger erhält zudem auch die Terminsgebühr mit (Haft-)Zuschlag nicht mehr nur für den ersten Hauptverhandlungstag, sondern auch für alle folgenden, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Völlig neu sind die sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr in den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 VV RVG. In diesen Vorschriften wird dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) zusätzlich zur jeweiligen gerichtlichen Terminsgebühr eine Zusatzgebühr gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden oder sogar mehr als 8 Stunden gedauert hat. Diese Neuregelung wird dazu führen, dass weniger Pauschvergütungen für den Pflichtverteidiger festgesetzt werden, da der besondere Zeitaufwand des Pflichtverteidigers nun schon bei seinen gesetzlichen Gebühren berücksichtigt wird.(Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 224)

Inhaltsverzeichnis

3. Beispiele(Wegen weiterer Beispiele s. Burhoff/Kindermann, RVG 2004 [s.o.], Rn 351ff.)

Beispiel 1: Im Beispiel "Vorbereitendes Verfahren" (oben V) wird Rechtsanwalt R das Mandat nicht entzogen. Es kommt vielmehr zur Anklage beim AG. Dieses eröffnet das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung findet an einem Tag statt. Das Urteil wird rechtskräftig. Alle Merkmale des § 14 RVG sind durchschnittlich.

Berechnung der Gebühren

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

Vorbereitendes Verfahren

   

Grundgebühr Nr. 4100 VV

165 EUR

132 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV

140 EUR

112 EUR

Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV

140 EUR

112 EUR

Gerichtliches Verfahren

   

Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV

140 EUR

112 EUR

Terminsgebühr Nr. 4108 VV

230 EUR

184 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV

  20 EUR

  20 EUR

zzgl. Umsatzsteuer

835 EUR

672 EUR

Beispiel 2: Im Beispiel 1 muss die Hauptverhandlung unterbrochen werden. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt und gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte wird kurz darauf festgenommen. Der Amtsrichter setzt eine mündliche Haftprüfung an, an der Rechtsanwalt R teilnimmt. Der Angeklagte bleibt in Haft. Das im 2. Hauptverhandlungstermin ergehende Urteil wird rechtskräftig. Alle Merkmale des § 14 RVG sind durchschnittlich.

Rechtsanwalt R erhält nun die gerichtliche Verfahrensgebühr und die für den zweiten Hauptverhandlungstermin mit Haftzuschlag. Er erhält außerdem auch noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV, ebenfalls mit Haftzuschlag.

Berechnung der Gebühren

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

Vorbereitendes Verfahren

   

Grundgebühr Nr. 4100 VV

   165 EUR

   132 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV

   140 EUR

   112 EUR

Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV

   140 EUR

   112 EUR

Gerichtliches Verfahren

   

Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV (Nr. 4106 mit Zuschlag)

   171,25 EUR

   137 EUR

Terminsgebühr Nr. 4108 VV (1. Termin)

   230 EUR

   184 EUR

Terminsgebühr Nr. 4109 VV (2. Termin, Nr. 4108 mit Zuschlag)

   280 EUR

   224 EUR

Terminsgebühr 4102 Ziff. 3, 4103 VV (Haftprüfung)

   171,25 EUR

   137 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV

     20 EUR

     20 EUR

zzgl. Umsatzsteuer

1.317,50 EUR

1.058 EUR

Inhaltsverzeichnis

VII. Gebühren im Berufungsverfahren (Nr. 4124ff. VV RVG)

Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für den ersten Rechtszug. Auch in diesem Verfahrensabschnitt gibt es eine Verfahrens- und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ggf. eine Terminsgebühr (vgl. die Nr. 4124f. VV RVG und Nr. 4126ff. VV RVG). Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, stehen dem Rechtsanwalt die Gebühren mit (Haft-)Zuschlag zu. Der Pflichtverteidiger erhält auch im Berufungsverfahren für besonders lange Hauptverhandlungen einen Längenzuschlag (Nrn. 4128, 4129 VV RVG). Wird der Rechtsanwalt erst im Berufungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt, erhält er auch die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG. (Burhoff, RVGreport 2004, 53; zur Grundgebühr s. oben IV, 2) Diese erhält er auch, wenn er mit der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits beauftragt ist, dem Mandanten dann aber von der Einlegung der Berufung abrät.

Inhaltsverzeichnis

VIII. Gebühren im Revisionsverfahren (Nr. 4130ff. VV RVG)

Für die Vergütung des Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gelten die Ausführungen zur Berufung entsprechend. Die Gebühren sind also ebenfalls strukturell ebenso gegliedert wie die für den ersten Rechtszug. Auch in diesem Verfahrensabschnitt gibt es eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr (vgl. die Nr. 4130f. VV RVG und Nr. 4132ff. VV RVG). Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, stehen dem Rechtsanwalt die Gebühren mit (Haft-)
Zuschlag zu. Der Pflichtverteidiger erhält auch im Revisionsverfahren für besonders lange Hauptverhandlungen einen Längenzuschlag. Das ist eine folgerichtige Regelung, die allerdings in der Praxis nur wenig Auswirkungen haben wird. Für die Grundgebühr gelten die Ausführungen bei VII. entsprechend. Neu ist, dass das RVG – anders als die BRAGO in § 86 – hinsichtlich der Gebührenrahmen für den Wahlanwalt nicht mehr zwischen Revisionen beim OLG und denen beim BGH unterscheidet. Diese werden jetzt gleich behandelt. Neu ist auch, dass der Rechtsanwalt nun auch im Revisionsverfahren eine zusätzliche Gebühr verdienen kann, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Es entsteht nämlich nach Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 VV RVG auch im Fall der Rücknahme der Revision eine zusätzliche Verfahrensgebühr, allerdings ohne Haftzuschlag. Dieser Fall war bisher in der BRAGO nicht geregelt.

Inhaltsverzeichnis

IX. Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4136ff. VV RVG)

Einen wesentlichen Schwachpunkt bildete im bisherigen Gebührenrecht die Regelung der Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren. Nach § 90 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nämlich nur eine Gebühr in Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug. In diesem Bereich hat das RVG eine deutliche Verbesserung durch gesonderte Gebühren für die jeweiligen Abschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens gebracht. Die Vergütung im Wiederaufnahmeverfahren ist angeglichen an die verschiedenen Abschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens.(Wegen der Einzelheiten s. die Kommentierung zu den Nr. 4136ff. VV in Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], s. auch Leipold [s.o.], Rn 440ff.) Eine Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt, der erstmals im Wiederaufnahmeverfahren den Verurteilten vertritt, allerdings nicht zu (s. Vorbem. 4.1.4 VV RVG). Der Rechtsanwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags (Nr. 4136 VV RVG). Im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sieht das RVG sodann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4137 VV RVG vor. Für das sich anschließende weitere Verfahren bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrags nach § 370 StPO ist eine (weitere) Verfahrensgebühr vorgesehen (Nr. 4138 VV RVG). Diese Verfahrensgebühr erfasst alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts im weiteren Verfahren nach der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit nach § 370 Abs. 1 StPO bzw. nach § 371 StPO, wenn der Verurteilte bereits verstorben ist. Schließlich steht dem Rechtsanwalt für das im Wiederaufnahmeverfahren ggf. stattfindende Beschwerdeverfahren noch eine eigene Gebühr zu (Nr. 4139 VV RVG). Diese Gebühr stellt eine Ausnahme von der für das Strafverfahren sonst geltenden Systematik dar, für das auch das RVG eine der Nr. 3500 VV RVG entsprechende Gebührenvorschrift nicht vorsieht. Fallen im Wiederaufnahmeverfahren gerichtliche Termine an, entsteht dafür die Terminsgebühr (Nr. 4140 VV RVG). Das ist i.d.R. ein Termin nach § 369 Abs. 1 StPO, in dem nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags die angetretenen Beweise aufgenommen werden. Dieser Termin wird i.d.R. vom beauftragten Richter durchgeführt, er kann aber auch ggf. vor dem Kollegialgericht in voller Besetzung stattfinden.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr bzw. der Terminsgebühr der ersten Instanz. Die Gebühren werden bei Inhaftierung des Mandanten zuzüglich des (Haft-)Zuschlags gewährt. Außerdem wird ggf. zur Terminsgebühr eine Zusatzgebühr wegen langer Dauer des Termins gewährt. Das folgt aus der Verweisung wegen der Höhe der Gebühr auf die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die erste Instanz in Nrn. 4106ff. VV RVG.

Inhaltsverzeichnis

X. Zusätzliche Gebühren (Nr. 4141ff. VV RVG)

1. Überblick

In Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG regelt das RVG zusätzliche Gebühren. In der Praxis haben von diesen Gebühren und den durch das RVG vorgenommenen Änderungen vor allem Bedeutung: die "Befriedigungsgebühr" (Nr. 4141 VV RVG; früher § 84 Abs. 2 BRAGO), die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG; früher § 88 BRAGO) sowie die Verfahrensgebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143ff.; früher § 89 BRAGO). Diesen Gebühren ist gemeinsam, dass sie dem Rechtsanwalt zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr zustehen können, wenn er in einem der angesprochenen Bereiche für den Mandanten tätig geworden ist. Bei den Gebühren, die Einziehung und Adhäsionsverfahren betreffen, handelt es sich zudem um reine Wertgebühren.

Inhaltsverzeichnis

2. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

Die Regelung in Nr. 4141 VV RVG übernimmt den Grundgedanken der früheren Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Anders als § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt Nr. 4141 VV RVG dem Rechtsanwalt in den in der Vorschrift genannten Fällen aber nicht mehr nur eine Erhöhung des Gebührenrahmens der Gebühren wie nach § 84 Abs. 1 BRAGO, sondern billigt ihm nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zu. (Zum früheren Recht s. auch OLG Hamm JurBüro 2002, 640) Nr. 4141 VV RVG hat die bisherige Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO weitgehend übernommen: Diese weitgehende Übereinstimmung mit dem früheren § 84 Abs. 2 BRAGO bedeutet, dass die dazu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung übernommen werden kann. Erforderlich für das Entstehen der Gebühr ist nach wie vor eine anwaltliche Mitwirkung. Diese muss aber – wie bisher – nicht bedeutend sein. (Vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4141 VV Rn 6ff. m.w.N.)

Neu ist, dass die Gebühr nun auch entsteht, wenn die Revision zurückgenommen wird (vgl. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 VV RVG). Ist Hauptverhandlung anberaumt, gilt die gleiche zeitliche Zwei-Wochen-Grenze wie bei der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder der Rücknahme der Berufung. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist aber nicht, dass überhaupt ein Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt war.

Nach Anmerkung 3 S. 1 zu Nr. 4141 VV RVG bemisst sich die Gebühr der Höhe nach nach dem Rechtzug, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist. Für den Wahlanwalt ist ausdrücklich bestimmt, dass für ihn immer die Mittelgebühr anfällt (Nr. 4141 Anm. 3 S. 2 VV RVG). Die Gebühr entsteht allerdings immer ohne Haftzuschlag. Die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 3 BRAGO, der auf § 83 Abs. 3 BRAGO verwiesen hat, ist vom RVG nicht übernommen worden.

Inhaltsverzeichnis

3. Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG)

Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen werden nun in Nr. 4142 VV RVG vergütet (früher § 88 BRAGO). Diese sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Nr. 4142 Anm. 1 VV RVG). Diese Gebühr entsteht nach Nr. 4142 Anm. 3 VV RVG für das Verfahren erster Instanz einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. Bislang war § 88 BRAGO nur als Ermessensvorschrift ausgebildet, die ggf. das Überschreiten des Gebührenrahmens der §§ 83 bis 86 BRAGO erlaubte. Diese Ermessensregelung hat das RVG im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann, aufgegeben. Die Gebühr ist jetzt als reine Wertgebühr ausgebildet. Auch der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist weiter als der des alten § 88 BRAGO. Nach allgemeiner Meinung galt § 88 BRAGO nämlich nur für den Wahlanwalt, nicht hingegen für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, da die Vorschrift in den §§ 97, 102 BRAGO nicht genannt wurde. Das RVG hat diese Ungleichbehandlung aufgegeben und gewährt auch dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in diesen Fällen die besondere Verfahrensgebühr.

Die Höhe der Gebühr der Nr. 4142 VV RVG richtet sich nach dem Gegenstandswert und ist damit als Wertgebühr i.S.d. § 2 RVG eingeführt worden. Nr. 4142 Anm. 2 VV RVG sieht schließlich vor, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist. Damit greift sie also nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge.

Inhaltsverzeichnis

4. Gebühren im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143f. VV RVG)

In Nr. 4143f. VV RVG regelt das RVG die Vergütung des Rechtsanwaltes, wenn er im erstinstanzlichen bzw. im Berufungs- und Revisionsverfahren im Hinblick auf vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben tätig geworden ist. Die Regelung war bisher in § 89 BRAGO enthalten. Die Neuregelung in Nr. 4143f. VV RVG entspricht im Wesentlichen dieser Regelung. Der Rechtsanwalt erhält sowohl als Wahlanwalt als auch als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Gebühr neben seinen übrigen Gebühren. Die Gebühr ist auch weiterhin als reine Wertgebühr vorgesehen.

Verbessert worden ist allerdings die Anrechnungsregelung. Während nach § 89 Abs. 2 BRAGO zwei Drittel der Gebühr auf die in einem ggf. wegen desselben Gegenstandes geführten Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet werden, ist nach Nr. 4143 Anm. 2 VV RVG nur noch ein Drittel der Gebühr auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, anzurechnen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist die Anrechnung der dann erhöhten Gebühr der Nr. 4144 VV RVG völlig entfallen. Der Gesetzgeber erhofft sich durch diese günstigere Anrechnungsregelung eine größere Akzeptanz des Adhäsionsverfahrens in der Praxis. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 228)

Inhaltsverzeichnis

XI. Gebühren in der Strafvollstreckung

Nach der BRAGO wurde die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren durch eine Gebühr nach § 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. In diesem Bereich hat das RVG nun eine wesentliche Neuerung gebracht. Es werden nun nämlich in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG auch die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung geregelt. Diese neuen "Gebühren in der Strafvollstreckung" entstehen nach Nr. 4200 VV RVG: in einem Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 463 Abs. 3 StPO) oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 463 Abs. 3 StPO), in den Verfahren über die Aussetzung einer zeitigen oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB), darüber hinaus auch in dem im Abschnitt "Strafvollstreckung" der StPO geregelten Verfahren auf Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder auf Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung. (Wegen der Einzelheiten eingehend Burhoff/Volpert, RVG Kommentar, ([s.o.]), Nr. 4200 Rn 1ff. m.w.N. und Beispielen; Leipold [s.o.], Rn 448) Darüber hinaus erhält der Verteidiger für sonstige Verfahren der Strafvollstreckung ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr (Nr. 4204ff. VV RVG), allerdings in geringerer Höhe als nach Nr. 4200ff. VV RVG. Hier ist z.B. zu denken an die Verfahren/Anträge auf vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis u.a.

Die neuen Gebührentatbestände entsprechen der neuen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren, da ebenso wie für die anderen gerichtlichen Verfahren eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr vorgesehen ist (vgl. Nrn. 4200, 4202 VV RVG). Die neuen Gebühren stehen auch dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger zu. Befindet sich der Mandant in Haft, erhält der Verteidiger einen (Haft-)Zuschlag auf die Gebühr (Nr. 4201 VV RVG). Bemerkenswert ist, dass in den Verfahren der Strafvollstreckung der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren besonders erhält (Vorbem. 4.2 VV RVG). Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren durch den Pauschgebührencharakter der Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten. Wenn der Rechtsanwalt erst im Strafvollstreckungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt wird, erhält er allerdings keine Grundgebühr. In Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG ist eine solche nicht vorgesehen. Die Systematik des VV RVG verbietet den Rückgriff auf die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG.

Ist der Rechtsanwalt nicht Verteidiger, erhält er seine Tätigkeit in der Strafvollstreckung nach dem RVG auch vergütet. Die Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB sowie sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung sind jetzt ausdrücklich als "Einzeltätigkeiten" erwähnt (vgl. Nr. 4300 Ziff. 3 und Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG (Wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert, RVG Kommentar [s.o.], Nr. 4300 Rn 1ff. m.w.N).

Inhaltsverzeichnis

XII. Einzeltätigkeiten (Nr. 4300ff. VV RVG)

Die früher in §§ 91–93, 94 Abs. 4 und § 97a BRAGO enthaltenen Regelungen für Einzeltätigkeiten im Strafverfahren erfasst das RVG in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, wenn sie von einem Rechtsanwalt erbracht werden, dem sonst die Verteidigung oder die Vertretung nicht übertragen ist. Das Beschwerdeverfahren gilt nach der Vorbem. 4.3 Abs. 2 S. 3 VV RVG nunmehr auch als besondere Angelegenheit.

Inhaltsverzeichnis

XIII. Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

Die bislang dem Pflichtverteidiger nach § 99 BRAGO ggf. zustehende Pauschvergütung (Vgl. dazu Burhoff, Die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO – ein Rechtsprechungsüberblick mit praktischen Hinweisen, StraFo 1999, 261; ders.; Neue Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO – mit praktischen Hinweisen, StraFo 2001, 119; ders., Neue Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO, StraFo 2003, 158; ders., Die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, ZAP F. 24, S. 625, ZAP F. 24 S. 625ff.) ist jetzt in § 51 RVG geregelt. Die Pauschgebühr steht – wie bisher – dem gerichtlich beigeordneten und bestellten Rechtsanwalt zu, also i.d.R. dem Pflichtverteidiger, dem einem Nebenkläger beigeordneten Rechtsanwalt, aber auch dem Rechtsanwalt, der nach § 68b StPO einem Zeugen als Vernehmungsbeistand beigeordnet worden ist. Eine Pauschvergütung entsteht nicht nur im Strafverfahren, sondern ggf. auch im Bußgeldverfahren, und zwar auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (§ 51 Abs. 3 RVG) sowie im Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz (Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG).

Nach wie vor ist es nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ausreichend, wenn das Verfahren entweder "besonders schwierig" oder "besonders umfangreich" gewesen ist. Neu ist allerdings, dass die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf den besonderen Charakter des Verfahrens "nicht zumutbar" sein müssen. Zu der Frage, wann dem Pflichtverteidiger nach dieser einschränkenden Regelung überhaupt (noch) eine Pauschvergütung zusteht und wie die von ihm erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, wird es im Zweifel schon bald eine umfangreiche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung geben.(Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals s. Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], § 51 Rn 23ff.) Das RVG will mit dieser Änderung den Ausnahmecharakter, den die Pauschvergütung in Zukunft hat bzw. haben soll, (Vgl. BT-Drucks 15/9171, 201f.) zum Ausdruck bringen. In das Vergütungsverzeichnis sind neue Gebührentatbestände aufgenommen werden, bei denen die zugrunde liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig von den Oberlandesgerichten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung berücksichtigt worden sind. Das gilt z.B. für die Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder für die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (vgl. Nr. 4102 VV RVG). Da für diese Tätigkeiten dem Pflichtverteidiger in Zukunft ein gesetzlicher Gebührenanspruch zusteht, werden sie nur noch in Ausnahmefällen (auch) bei der Bewilligung einer Pauschvergütung Berücksichtigung finden können. Das wird z.B. bei außergewöhnlich langen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren der Fall sein. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, a.a.O.) Zudem sieht das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 und bis 8 bzw. für mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Terminsgebühren mit Zuschlag zu den sonstigen Terminsgebühren vor. Damit steht (auch) die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment, das bislang von den Oberlandesgerichten auch wesentlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung war, wohl nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat aber mit der Betonung der "Zumutbarkeit" der gesetzlichen Vergütung von Pauschvergütungen deren Gewährung über den dargestellten Umfang hinaus nicht noch weiter einschränken wollen. (Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], a.a.O.) Die Formulierung stellt vielmehr auch klar, dass die Oberlandesgerichte (nach wie vor) auch verpflichtet sind, ggf. durch ausreichend hohe Pauschvergütungen dafür Sorge zu tragen, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur öffentlichen Inanspruchnahme Privater die Einbußen, die der Rechtsanwalt durch die Wahrnehmung des Pflichtverteidigungsmandats erleidet, nicht zu groß werden. (Zur Rspr. des BVerfG s. BVerfGE 47, 285, 325; 54, 251, 271; 68, 237, 255) In der Gesetzesbegründung wird daher auch ausdrücklich auf die Rspr. des BVerfG hingewiesen. (S. BT-Drucks 15/1971, 201)

Inhaltsverzeichnis

Darüber hinaus bringt § 51 RVG folgende Neuregelungen bzw. Klarstellungen, um in Rechtsprechung und Literatur bestehende Meinungsstreite zu beseitigen. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG stellt nun eindeutig klar, dass die Pauschvergütung entweder für das ganze Verfahren oder, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte "besonders umfangreich" oder "besonders schwierig" gewesen sind, für diese einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt wird. Das ist für Pflichtverteidiger insofern von Bedeutung, weil sie ggf. dazu übergehen müssen, eine auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkte Pauschvergütung zu beantragen. Entschieden ist durch eine weitere Klarstellung in § 51 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 48 Abs. 5 RVG auch der Streit in Rechtsprechung und Literatur, dass die vom Pflichtverteidiger vor seiner Beiordnung als Wahlverteidiger für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind.

Neu ist, dass dem Pflichtverteidiger in Zukunft ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschvergütung zustehen soll. Dies ist jetzt gesetzlich ausdrücklich in § 51 Abs. 1 S. 4 RVG normiert worden. Das RVG macht die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung davon abhängig, dass dem Pflichtverteidiger "insbesondere" wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Pauschgebühr bereits "deutlich" über den gesetzlichen Gebühren liegen muss. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 202; wegen der Einzelheiten Burhoff/Burhoff, RVG Kommentar [s.o.], § 51 Rn 58ff)

Für die Bewilligung der Pauschvergütung ist nach wie vor ein Strafsenat beim OLG zuständig. Allerdings ist bei der Entscheidung über den Pauschvergütungsantrag nach § 51 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG der Strafsenat mit nur einem Richter besetzt.

Inhaltsverzeichnis

XIV. Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

In § 42 RVG ist jetzt auch eine Pauschgebühr für den Wahlanwalt vorgesehen. Nach dieser Neuregelung soll in Verfahren, in denen die in Teil 4, 5 oder 6 Abschnitt 1 VV RVG bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit nicht zumutbar sind, für den Wahlanwalt auf Antrag durch das OLG eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festgestellt werden können. Die Neuregelung ist der für die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers in § 51 RVG nachgebildet. Sie erlaubt in den genannten besonderen Verfahren jetzt auch, den erhöhten Arbeitsaufwand des (Wahl-)Verteidigers angemessen zu berücksichtigen. Sie wird außerdem dazu führen, dass die Erstattung vereinbarter Honorare, die höher als die gesetzlichen Gebühren sind, in Zukunft teilweise möglich wird. Das war nach der Rechtsprechung zu § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO bisher nicht der Fall. (Vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464a Rn 11) Das RVG hat für die Voraussetzungen zur Feststellung dieser Pauschgebühr die Terminologie des § 51 RVG übernommen. Die dazu zumindest teilweise weiter anwendbare Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen § 99 BRAGO ist in Zukunft auf § 42 RVG entsprechend anwendbar.

Anders als in § 51 RVG beim Pflichtverteidiger wird die Pauschgebühr des § 42 RVG jedoch vom OLG nicht festgesetzt, sondern nur der Höhe nach festgestellt. Die Feststellung der Pauschgebühr ist dann in einem Verfahren nach § 11 RVG, im Kostenfestsetzungsverfahren oder in einem Vergütungsprozess bindend. Über den Antrag entscheidet nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges gehört. Die Entscheidungszuständigkeit ist damit ebenso geregelt wie bei der Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts in § 51 Abs. 2 RVG.

Inhaltsverzeichnis

XV. Änderung der Anrechnungsregelung

In § 58 Abs. 3 RVG ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass für bestimmte Verfahrensabschnitte erhaltene Zahlungen auch nur auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen sind. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren, der noch nicht vollständig verbraucht ist, ist also z.B. nicht mehr auch auf die Vergütung für die Hauptverhandlung anzurechnen. Bei der Zahlung von Vorschüssen dürfte es sich daher nunmehr erst recht empfehlen, sofort bei der Zahlung vom Mandanten festlegen zu lassen, für welchen Verfahrensabschnitt in welcher Höhe ein Vorschuss geleistet wird. Was ein "Verfahrensabschnitt" ist, folgt aus § 42 Abs. 1 RVG bzw. § 51 Abs. 1 RVG. Das ist jeder Teil des Verfahrens, für den besondere Gebühren bestimmt sind. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 198 zu § 42 RVG)


zurück zu Veröffentlichungen - Überblick


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".