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aus StRR 4/2017, S. 6

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Nein ist Nein, oder: Das neue Sexualstrafrecht

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg 

Am 10. 11. 2016 ist das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung v. 4.11.2016 (BGBl. I 2016, S. 2640) in Kraft getreten. Der nachfolgende Beitrag soll in einem Überblick die wesentlichen Neuregelungen, die die Praxis sicherlich bald beschäftigen werden, vorstellen (vgl. auch Renzikowski NJW 2016, 3553 ff.).

I. Gesetzgebungsgeschichte

Von der Istanbul-Konvention

Die Neuregelungen gehen zurück auf Art. 36 der sog. Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 (CETS No. 210), BT-Drs. 17/12996). In ihr wird die Strafbarkeit jedes nicht einverständlichen Sexualkontakts gefordert.

über die Kölner Silvesternacht 2015

Zu deren Umsetzung sind im Gesetzgebungsverfahren – begleitet durch die Ereignisse in Köln in der Silvesternacht 2015 –verschiedene Vorschläge eingebracht worden, die von einer völligen Neuregelung der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bis zu einer nur „moderaten Änderung des § 179 StGB“ reichten (vgl. wegen der Einzelh. Renzikowski NJW 2016, 3553).

ins StGB

Die Diskussion war u.a. auch geprägt von der Diskussion um das „Ein Nein ist ein Nein.“. Durchgesetzt hat sich dann im Gesetzgebungsverfahren letztlich ein Kompromissvorschlag, auf dem die dann Gesetz gewordene Neuregelung beruht.

II. Sexueller Übergriff (§ 177 StGB)

1. Allgemeines

neu gestaltet

Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 177, 178 StGB völlig neu gestaltet worden. In § 177 StGB ist jetzt der Grundtatbestand des sog. sexuellen Übergriff gegen den Willen einer anderen Person enthalten. Eine Nötigung wird nicht mehr vorausgesetzt. Der alte § 179 StGB wurde gestrichen. In § 178 StGB n.F. sind Qualifikationen des Grundtatbestandes enthalten (vgl. unten III).

2. (Allgemeiner) Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

Gegen den erkennbaren Willen sexuelle Handlung

Nach § 177 Abs. 1 StGB n.F. macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Es sind also jetzt Sexualkontakte mit einer anderen Person „gegen ihren erkennbaren Willen“ strafbar (vgl. dazu a. BT-Drs. 18/9097, S. 21). Der „erkennbare Wille“ ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (Vgl. auch BT-Drs. 18/9097, 22). Ein mentaler Vorbehalt des Opfers genügt nicht (Renzikowski NJW 2016, 3553 [„blanke Selbstverständlichkeit“). Voraussetzung für die Strafbarkeit ist also, dass die Weigerung vom Opfer entweder ausdrücklich erklärt worden ist oder sich unmissverständlich aus der Situation ergibt, etwa wenn das Opfer sich sträubt oder weint. An der Stelle wird es in der Praxis erhebliche Probleme geben, wenn es ggf. um die Frage geht, ob das „Nein“, wirklich ein „Nein“ ist/war oder wie, worauf Renzikowski (NJW 2016, 3553, 3554) hinweist, sich das Geschehen in einer Beziehung abspielt (wegen weiterer Einzelh. Renzikowski, a.a.O., m.w.N.).

Hinweis:

Vorsatz

Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss davon ausgehen, dass das Opfer mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist. Nicht ausreichend ist, dass der Täter lediglich die Umstände erkannt haben muss, aus denen der objektive Dritte im Gegensatz zu ihm die richtigen Schlüsse gezogen hat. Das käme nämlich einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gleich. Sie sollte nun auch nicht durch die Hintertür eingeführt werden.

Versuch

Der Versuch des sexuellen Übergriffs ist strafbar (§ 177 Abs. 3 StGB).

Strafrahmen

§ 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit können sich Probleme im Verhältnis zu den Missbrauchstatbeständen der §§ 174c, 182 StGB ergeben, bei denen geringere Mindeststrafen vorgesehen sind (wegen der Einzelh. Renzikowski NJW 2016, 3553, 3554).

3. Weitere Fälle des sexuellen Übergriffs (§§ 177 Abs. 2 StGB)

In den §§ 177 Abs. 2 sind weitere Fälle des sexuellen Übergriffs vorgesehen. Das sind im Einzelnen, wenn (wegen der Einzelheiten Renzikowski NJW 2016, 3553, 3554 f.):

§ 177 Abs. 2 Nr 1 – 5 StGB

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB: der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, was im Wesentlichen den Fallgruppen des § 179 Abs. 1 StGB a.F. entspricht

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB: der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, wobei gilt: „Nur ein eindeutiges Ja ist ein Ja“ (vgl. Renzikowski NJW 2016, 3553, 3556),

§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB: der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, wodurch eine Strafbarkeitslücke gegenüber dem früheren Recht geschlossen wird,

§ 177 Abs. 2 Nr. 4: der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht (s. BT-Drs. 18/9097, S. 25) oder

§ 177 Abs. 2 Nr. 5: der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat, was dem früheren – aufgehobenen - § 240 Abs. § Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. entspricht (zur Kritik Renzikowski NJW 2016, 3553 f.).

Strafrahmen

Der Strafrahmen beträgt wie bei § 177 Abs. 1 StGB sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nach § 177 Abs. 4 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

4. Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

Tatvarianten

Die früheren Tatvarianten der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) sind jetzt in § 177 Abs. 5 StGB enthalten (wegen der Einzelh. und z.T. kritisch Renzikowski NJW 2016, 3553, 3555 f.), und zwar, wenn der Täter

§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB: gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB: dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB: eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Ausdehnung

Bemerkenswert ist, dass es nach der Gesetzesbegründung bei Nr. 1 und 2 nicht mehr darauf ankommen, dass der Täter mit der Gewaltanwendung oder der Drohung den Sexualkontakt erzwingen will (BT-Drs. 18/9097, S. 27), was zu einer erheblichen Ausdehnung des Verbrechenstatbestands gegenüber der früheren Rechtslage führt /führen würde (zu Recht krit. und ablehnend Renzikowski NJW 2015, 3553, 3556 f.).

Hinweis:

besonders schwere Fälle

Die besonders schweren Fälle der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. sind jetzt in § 177 Abs. 6 StGB enthalten. Für das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist das Merkmal der „Eigenhändigkeit“ aufgegeben worden. Eine Vergewaltigung setzt auch nicht mehr voraus, dass der Täter das Opfer genötigt hat, weil jede Penetration „vom Opfer als eine Form sexualisierter Gewalt empfunden wird“ (so ausdrücklich BT-Drs. 18/9097, 28).

Strafrahmen

Der Strafrahmen für die Fälle des § 177 Abs. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Strafrahmen für die besonders schweren Fälle – Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren – ist beibehalten worden.

5. Qualifikationen

Bisher § 177 Abs. 3 und 4 StGB a.F.

In § 177 Abs. 7 und 8 StGB sind die bisher in § 177 Abs. 3 und 4 StGB a.F. enthaltenen Qualifikationen wortgleich übernommen worden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht setzen die Qualifikationen keine Nötigung mehr voraus (BT-Drs 18/9097, 28 f.; krit. ablehnend Renzikowski NJW 2016, 3553, 3557 [„in dieser Pauschalität systematisch fragwürdig“]).

Hinweis:

Sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz dürften – so Renzikowski, a.a.O.-  in den allermeisten Fällen nunmehr unter § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB fallen, weil dort üblicherweise gefährliche Gegenstände herumliegen, wie z.B. Scheren).

III. Erfolgsqualifikation (§ 178 StGB)

Alle Tatbestandsalternativen

Die Erfolgsqualifikation für alle Tatbestandsalternativen des § 177 StGB ist in § 178 StGB enthalten. Er entspricht dem § 178 StGB a.F. ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht.

IV. Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Neuer Tatbestand

Nach der früheren Regelung waren sexuelle Belästigungen nicht strafbar. Das hat sich jetzt mit dem neuen Tatbestand der sexuellen Belästigung in § 184i StGB geändert. Dieser sieht für denjenigen, der eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf (!!!) Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (§ 184i Abs. 3 StGB) (zu den Einzelheiten der Neuregelung s. Renzikowski NJW 2016, 3553, 3557). Bei der Tat handelt es sich um ein Antragsdelikt verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Hinweis

Sexueller Touch?

Tatbestandsmäßig sind nur Körperberührungen mit einem „sexuellen Touch“, durch die das Opfer dadurch belästigt wird.

V. Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)

Ebenfalls neu

Neu ist dann schließlich auch § 184j StGB. Der sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor, wenn der Täter eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Tathandlung ist die bloße Beteiligung an einer Gruppe von mindestens drei Menschen, zu der das Opfer nach dem Gesetzeswortlaut nicht gehört. Diese Gruppe muss das Opfer „bedrängen“, das heißt mit Nachdruck an der Ausübung der Bewegungsfreiheit oder der freien Willensbetätigung hindern (vgl. dazu BT-Drs. 18, 9097, S. 31, Renzikowski NJW 2016, 3553, 3557).

Anwesenheit reicht aus

Ausreichend ist die bloße Anwesenheit in dem Bewusstsein, dadurch irgendeine Straftat zu fördern.

Hinweis:

Renzikowski (a.a.O.) meint dazu: „Der neue Straftatbestand ist eine der schlimmsten Verirrungen des Gesetzgebers und hat mit einem rechtsstaatlichen Strafrecht nichts zu tun.“

VI. Fazit

Ich vermute, dass die Neuregelung der Praxis viel Kopfzerbrechen bereiten wird. Die Regelung des § 184j StGB wird m.E. beim BVerfG keinen Bestand haben.


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