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aus StRR 2012, 373 = VRR 2012, 364 = RVGreport 2012, 369

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR". „StRR“ und „RVGreport“  für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Update: Welche Neuerungen bringt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Straf- und Bußgeldsachen?, oder:
Synopse Referentenentwurf/Regierungsentwurf

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

In RVGreport 2012, 42 bzw. StRR 2012, 14 bzw. VRR 2012, 16 hatte ich über die vom Referentenentwurf des BMJ zu einem 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vorgesehenen Änderungen in den Teilen 4 und 5 VV RVG und in den diese Teile betreffenden Paragrafen des RVG berichtet. Inzwischen liegt seit dem 29. 8. 2012 der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Die nachfolgenden Tabelle enthält nun eine Synopse bzw. Darstellung, welche im Referentenentwurf enthaltenen (wichtigen) Änderungen aus diesem Bereich Eingang in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gefunden habe und welche ggf. nicht.

Referentenentwurf

Regierungsentwurf

1. Vorgeschlagen worden ist eine Anhebung der Betragsrahmen der Rahmengebühren um rund 19 % (vgl. RVGreport 2012, 42).

1. Vom Regierungsentwurf übernommen (zu den Auswirkungen vgl. die Beispiele in RVGreport 2012, 42 f.) .

2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG-RefE war eine Neuordnung der für die Bestimmung der angemessenen Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien vorgesehen (vgl. RVGreport 2012, 44 und Hansens RVGreport 2012, 4 )

2. Vom Regierungsentwurf nicht übernommen.

3. Keine Regelung im RefE.

3. In § 17 Nr. 10 RVG-RegE soll demnächst geregelt werden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Damit wird der in Rechtsprechung und Literatur in dieser Frage herrschende Streit im Sinne der insoweit zutreffenden Auffassung entschieden (vgl. dazu Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 71 m.w.N.). Folge ist, dass demnächst dann ohne Probleme in jeder dieser Angelegenheiten die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden kann (vgl. Anm. zu Nr. 7002 VV RVG).

4. Keine Regelung im RefE.

4. Nach § 17 Nr. 11 RVG-RegE ist demnächst geregelt, dass im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. es gelten die Ausführungen vorstehend zu Ziffer. 3 entsprechend.

5. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG-RefE wird ausdrücklich klargestellt, dass Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug gehören (vgl. RVGreport 2012, 44).

5. Vom Regierungsentwurf übernommen.

6. Einbeziehung der Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie der Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG in den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 42, 51 RVG (vgl. RVGreport 2012, 44).

6. Vom Regierungsentwurf übernommen.

7. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG-RefE sieht in einem neuen Satz 4 vor, dass ein Pflichtverteidiger zusammen mit den an ihn gezahlten Vorschüssen und Zahlungen insgesamt nicht mehr erhält als ihm als Höchstgebühren eines Wahlanwalts zustehen würden.

7. Vom Regierungsentwurf übernommen. Die Regelung entspricht der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., § 58 Abs. 3 Rn. 36 m.w.N.)

8. Keine Regelung im RefE.

8. Der neue § 59a RVG RegE sieht vor, dass für den durch die Staatsanwalt (§ 163 Abs. 3 Satz 2 StPO) und den nach § 87e IRG im Verfahren der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen beigeordneten (Zeugen)Beistand die Vorschiften für den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand/Rechtsanwalt (§ 45 RVG) entsprechend gelten. Zudem wird die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Pauschgebührantrag entschieden. Diese Regelung schließt eine Lücke, die nach den Neuregelungen in den §§ 163 Abs. 3 Satz 2 StPO, 87e IRG entstanden war (vgl. dazu LG Düsseldorf ). 

9. Klarstellung der Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG) „wie ein Verteidiger“, also nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (vgl. RVGreport 2012, 44)

9. Vom Regierungsentwurf übernommen.

10. Klarstellung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG-RefE als Zusatzgebühr, die immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr anfällt (vgl. RVGreport 2012, 45).

10. Vom Regierungsentwurf übernommen.

11. Klarstellung, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG-RefE auch beim Übergang vom Straf- ins Bußgeldverfahren anfällt (vgl. dazu RVGreport 2012, 17; Burhoff/Burhoff, a.a.O., RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 88 m.w.N.; vgl. dazu RVGreport 2012, 45).

11. Vom Regierungsentwurf übernommen.

12. Aufnahme des Falls des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO in den Katalog Anfall der Nr. 4141 VV RVG-RefE als neue Nr. 4 (vgl. RVGreport 2012, 46).

12. Vom Regierungsentwurf übernommen.

13. Erweiterung der Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG-RefE um den Fall der Rücknahme der Privatklage (vgl. RVGreport 2012, 46).

13. Vom Regierungsentwurf übernommen.

14. Klarstellung in der Anm. 2 der Nr. 4141 VV RVG-RefE, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht neben der Gebühr Nr. 4147 VV RVG anfallen kann (vgl. RVGreport 2012, 46).

14. Vom Regierungsentwurf übernommen

15. Keine Regelung im RefE.

15. Klarstellung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG-RefE als Zusatzgebühr, die immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr anfällt


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