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aus StRR 2011, 13

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltlichen  Gebühren in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg 

Wir haben in StRR 2010, 444 über das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (Europäisches Geldsanktionengesetz; BGBl I, S. 1408), das am 28.10.2010in Kraft getreten ist. Im folgenden wird noch die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen vorgestellt (vgl. auch Volpert AGS 2010, 573).

I. Überblick über die (neuen) Gebührenvorschriften

Der Rechtsanwalt, der für den Beschuldigten/Betroffenen im Verfahren zur Bewilligung einer ausländischen Geldsanktion tätig wird, erhält Gebühren nach Teil 6 VV RVG (vgl. zur Abrechnung nach Teil 6 VV RVG allgemein Burhoff StRR 2010, 143). In dessen Abschnitt 1 ist zusätzlich zu den Gebühren für gerichtliche Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz (bisher Nr. 6100 und 6101 VV RVG a.F.) nun in der Nr. 6100 VV RVG n.F. eine Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vor der Bewilligungsbehörde nach dem Neunten Teil, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des IRG –„Geldsanktionen“ aufgenommen worden. Dementsprechend wurde der Abschnitt in zwei Unterabschnitte gegliedert.

Der neue Unterabschnitt 1 enthält die Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG, die nach der Vorbem. 6.1.1. VV RVG  für eine anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren betreffend ausländische Geldsanktionen gilt. Diese Regelung war notwendig, da nach Vorbem. 2 Abs. 3 VV RVG die Vorschriften des Teils 2 VV RVG über die außergerichtliche Tätigkeit auf Teil 6 VV RVG nicht anzuwenden sind. Eine Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nicht, da eine Vernehmung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren vor der Bewilligungsbehörde nicht vorgesehen ist.

Im (neuen)n Unterabschnitt 2 ist das gerichtliche Verfahren geregelt. Es sieht eine Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG) und auch eine Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG) vor. Hier kann es nämlich zu gerichtlichen Terminen kommen. Nach § 87g Abs. 4 S. 6 IRG kann das AG eine mündliche Verhandlung zur Sachaufklärung anberaumen und durchführen. Nimmt der RA daran teil, entsteht eine Terminsgebühr. Für die Gebühren im gerichtlichen Verfahren gilt § 15 Abs. 2 S. 2 RVG. D.h., dass die Gebühren in jedem Rechtszug gesondert anfallen, so dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einspruchsverfahren beim AG- und im Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG gesondert entgolten wird (vgl. BT-Drucks. 17/1288, S. 37).

Praxistipp:

Der Verfahrensgang ist vom Gesetzgeber bewusst stark an das OWi- bzw. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVGVV RVG) angelehnt worden. Deshalb wird man die dort vorgenommen Abgrenzung von Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) und gerichtliches Verfahren (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG) auf die Abgrenzung von Verfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde (Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1) und gerichtliches Verfahren (Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) übertragen können. Das bedeutet, dass entsprechend der Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG das gerichtliche Verfahren beim AG mit dem Eingang der Akten beim AG nach Einspruch des Betroffenen gegen die Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde beginnt (s.a. Volpert AGS 2010, 575; A.A. N.Schneider DAR 2010, 769). Alle vor diesem Zeitpunkt liegenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden also noch von der Nr. 6100 VV RVG abgegolten. Dazu gehört insbesondere auch die Einlegung des Einspruchs und, wenn die Einspruchsfrist versäumt worden sein sollte, ein Wiedereinsetzungsverfahren.

II. Persönlicher Geltungsbereich der Neuregelung

Die Neuregelung gilt für den Wahlbevollmächtigten des Betroffenen gegen den ein Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen geführt wird (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG). In § 87e IRG ist die Vorschrift des § 53 IRG, die die Beiordnung eines Beistandes im gerichtlichen Exequaturverfahren regelt, für entsprechend anwendbar erklärt. Damit kann im gesamten Verfahren der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen auf der Grundlage des Europäischen Geldsanktionsgesetzes, also auch in der Prüfungs- und Anhörungsphase, dem Betroffenen vom Bundesamt bzw. vom Gericht ein Beistand beigeordnet werden. Dieser rechnet seine gesetzlichen Gebühren ebenfalls nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG  ab (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG; zum Umfang des Vergütungsanspruchs Volpert AGS 2010, 577).

III. Verfahrensgebühren

Für die Verfahrensgebühren Nr. 6100 VV RVG und 6101 VV RVG gilt die Vorbem. 6. Abs. 2 VV RVG, die gleichlautend ist mit der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Danach entstehen diese Verfahrensgebühren entsprechend den allgemeinen Regeln für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (dazu allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 31 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 127 ff.; ders., RVGreport 2009, 443; s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 6 Rn. 5). Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die auf die Ausführung des Auftrages gerichtet ist. Das wird i.d.R. die Informationsaufnahme sein (Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 9). Durch die Verfahrensgebühren Nr. 6100 VV RVG und Nr. 6101 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Verfahren gegenüber der Bewilligungsbehörde bzw. im gerichtlichen Verfahren abgegolten (allgemein zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr s. Burhoff RVGreport 2009, 443; zum Abgeltungsbereich der Nr. 6100 VV RVG Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 8). Dazu gehören insbesondere Recherchen des Rechtsanwalts im Hinblick auf ausländisches Recht, die Fertigung von Schriftsätzen gegenüber der Bewilligungsbehörde oder dem Amts-/Oberlandesgericht, die Information des Mandanten und /oder die Akteneinsicht (vgl. zur Grundgebühr unten). Im gerichtlichen Verfahren beim OLG sind der Umfang und die Schwierigkeit der gefertigten Rechtsbeschwerdebegründung zu berücksichtigen.

Praxistipp:

Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der Vollstreckungsphase werden ebenfalls von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst (so zutreffend Volpert AGS 2010, 578; a.A. unzutreffend, weil systemwidrig, N.Schneider DAR 2010, 770, der Teil 4 oder 5 VV RVG anwenden will).

Für den Wahlverfahrensbevollmächtigten sind die Gebühren als Rahmengebühren ausgebildet. Im Hinblick auf das stark formalisierte Prüfungsverfahren der Bewilligungsbehörde ist die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG n.F.  in Höhe der Hälfte des für das gerichtliche Verfahren vorgesehenen Betragsrahmens (bisher Nr. 6100 VV RVG) ausgebildet worden. Im Verfahren vor der Bewilligungsbehörde ist daher ein Betragsrahmen von 40 bis 290 € vorgesehen, im gerichtlichen Verfahren einer von 80 bis 580 €. Der beigeordnete Beistand erhält eine gesetzliche Festgebühr von 132 € bzw. von 356 €.

Bei der Bemessung der Rahmengebühren sind die Kriterien des § 14 RVG anzuwenden (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil, Rahmengebühren [§ 14]). Von Belang sind also vor allem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit der Tätigkeit, wie z.B. die anstehende Frage einer ausländischen Halterhaftung (vgl. dazu § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG). D.h., dass der Rechtsanwalt insbesondere darauf achten muss, den von ihm erbrachten zeitlichen Aufwand sorgfältig darzulegen. Die Gebühren sind unabhängig von der Höhe der ausländischen Geldsanktion, so dass deren Höhe gebührenmindern oder – erhöhend eine Rolle spielen kann. Auch wird man zu berücksichtigen haben, ob eine ausländische Geldbuße oder Geldstrafe vollstreckt werden soll. Da die Verfahrensgebühr Nr. 6102 VV RVG sowohl für das gerichtliche Verfahren beim AG als auch beim OLG gilt, hat die Ordnung des Gerichts auf die Höhe der Verfahrensgebühr Einfluss (s.a. Volpert AGS 20101, 578). Und: Die Gebühren entstehen, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet, ohne Zuschlag (zum Zuschlag allgemein Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.); dieser Umstand wird daher bei der Bemessung der Gebühr schließlich ebenfalls zu berücksichtigen sein.

IV. Terminsgebühren (Nr. 6102 VV RVG)

Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG; dazu allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 56 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 177; zum Abgeltungsbereich Burhoff RVGreport 2010, 3), den das AG zur Sachaufklärung durchführt. Für die Teilnahme an anderen Terminen, etwa an einem ggf. stattfindenden Besprechungstermin bei der Bewilligungsbehörde, entsteht die Terminsgebühr nicht. Dieser ist kein „gerichtlicher Termin“ i.S. der Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG und wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist auch, ob der Verfolgte anwesend war. Nach Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch im Fall eines sog. geplatzten Termins.

Für die Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr gelten die Ausführungen zur Bemessung der Verfahrensgebühren entsprechend (vgl. oben III). Hier ist vor allem die Dauer der Verhandlung von Belang.

Praxistipp:

Zudem ist darauf abzustellen, dass die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG auch für Termine beim OLG gilt. Kommt es also zu einem Verhandlungstermin (nur) beim AG, wird dies gebührenmindernd zu berücksichtigen sein.

V. Sonstige Gebühren

Hinsichtlich sonstiger Gebühren gelten die allgemeinen Regeln: Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV) entsteht für den im Bereich des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG tätigen Rechtsanwalt nicht. Diese ist nicht vorgesehen (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 15 und Burhoff StRR 2010, 143 m.w.N.). Die Einarbeitungstätigkeit muss also im Rahmen der Verfahrensgebühr Nr. 6100 oder Nr. 6101 VV RVG geltend gemacht werden.

Auch eine Gebühr entsprechend der Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, abgesehen davon, dass ausländische Anordnungen der Einziehung und des Verfalls  

nach § 87 Abs. 3 S. 2 IRG überhaupt nicht vollstreckt werden können.

VI. Pauschgebühren

Auch für die Pauschgebühren nach den §§ 42, 51 RVG gelten die allgemeinen Regeln. Dem in dem Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen tätigen Rechtsanwalt kann nach den §§ 42, 51 RVG eine Pauschgebühr bewilligt bzw. für ihn festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf die von ihm erbrachte Tätigkeit nicht ausreichend sein sollten. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 bzw. § 51 Rn. 1 ff. bzw. die Kommentierung zu §§ 51, 42 RVG bei Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010).

VII. Einzeltätigkeiten

Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG gilt für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, dem die Vertretung in diesem Bereich insgesamt übertragen worden ist. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt in diesen Bereichen nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt worden ist, wie z.B. nur mit der Beistandsleistung in dem vom AG angeordneten Verhandlungstermin nach § 87g Abs. 4 S. 6 IRG, gilt Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG (Burhoff StRR 2010, 143). Anders als in Teil 4 bzw. Teil 5 VV RVG wird in Teil 6 VV RVG nicht zwischen einem Gesamtauftrag und einer Einzeltätigkeit unterschieden (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 6 VV Rn. 7; in: Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., VV 6100, 6101 Rn. 20). A.A. ist insoweit AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5. Aufl., VV 6100-6101 Rn 12, der auf Einzeltätigkeiten die Nr. 6404 VV RVG anwenden will. Das dürfte im Hinblick auf die Vorbem. 6.4 VV RVG jedoch unzutreffend sein. Geht man mit der zutreffenden h.M. davon aus, dass auch die „Einzeltätigkeit“ nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird, muss der unterschiedliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt werden.

VIII. Postentgeltpauschale

Bei dem Verfahren gegenüber der Bewilligungsbehörde und den gerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht bzw. beim OLG handelt es sich jeweils um unterschiedliche Angelegenheiten, so dass nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Postentgeltpauschale jeweils gesondert entsteht.

IX. Beispielsfall

Fall

Die Republik Österreich stellt beim Bundesamt für Justiz einen Antrag, gegen den Betroffenen B. eine in Österreich rechtskräftig gegen diesen verhängte Geldbuße von 300 € zu vollstrecken. Das Bundesamt hört den Betroffenen an, der über RA R Stellung nimmt. Das Bundesamt bewilligt die Vollstreckung. Gegen die Bewilligung legt der Betroffene Einspruch ein. Das AG beraumt wegen des vom Betroffenen erhobenen Einwandes, das österreichische Erkenntnis beruhe auf einer Hauptverhandlung zu der er nicht geladen worden sei, einen Termin zur Sachaufklärung an. Es verwirft dann den Einspruch des Betroffenen. Dieser legt Rechtsbeschwerde ein, die beim OLG jedoch keinen Erfolg hat. Wie kann RA R abrechnen?

Lösung:

Bei der Berechnung soll unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich nur um eine Geldbuße von 300 € gehandelt hat, andererseits aber die Frage einer Abwesenheitsverhandlung eine Rolle gespielt hat, bei im Übrigen durchschnittlichen Bewertungskriterien von  Gebühren jeweils 25% unter der Mittelgebühr ausgegangen werden. Bei den gerichtlichen Verfahrensgebühren ist zu berücksichtigen, dass es sich einmal um ein Verfahren beim AG gehandelt hat und einmal um das Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG; daher beim AG ein Abschlag von 30 %, beim OLG nur von 25 %. Bei der Terminsgebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich „nur“ um einen Termin beim AG gehandelt hat, daher soll ein Abschlag gegenüber der Mittelgebühr von 35 % vorgenommen worden. Auf der Grundlage ergibt sich folgende Abrechnung:

 

Wahlanwalt

Pflichtbeistand

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG

123,75 €

132,00 €

Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG

  20,00 €

 20,00 €

Gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht

Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG 

231,00 €

264,00 €

Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG 

289,25 €

356,00 €

Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG

  20,00 €

 20,00 €

Gerichtliches Verfahren beim OLG

Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG 

247,50 €

264,00 €

Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG

  20,00 €

 20,00 €

insgesamt

951,50 €

1.076,00 €


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