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aus StRR 2008, 287

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Straf(verfahrens)recht

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster

Nichteheliche Lebensgemeinschaften - gemeint ist damit das partnerschaftliche Zusammenleben von Personen (auch gleichen Geschlechts), die auf das Schließen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft verzichten (zum Begriff auch BVerfGE 87, 234, 264) - nehmen zu. Daher stellt sich in der Praxis des Strafverteidigers auch immer häufiger die Frage, inwieweit Normen des StGB und der StPO auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (im folgenden kurz: neLG) anwendbar sind. Die Antwort auf diese Frage hängt in erster Linie davon ab, ob dem Wortlaut nach nur für Ehegatten bzw. Angehörige bestimmte Normen auch auf die Partner einer neLG angewendet werden können. Dazu will der nachfolgende Beitrag einen ersten Überblick geben (zur Problematik s. auch Kretschmer JR 2008, 51).

I. Deliktsrechtliche Fragen

1. "Angehörigenstellung" der Partner

(gesetzliche Entlastung/Privilegierung des Angehörigen)

Im StGB sind zahlreiche Vorschriften enthalten, in denen der Täter einerseits bei Taten zugunsten eines Angehörigen entlastet wird (z.B. § 35 StGB) oder in denen er andererseits bei Taten zum Nachteil eines Angehörigen in unterschiedlichem Umfang privilegiert ist, wie z.B. in §§ 213, 247 StGB. Die Anwendung dieser Vorschriften auch auf die Partner der neLG hängt davon ab, ob man diese als "Angehörige" i.S. des StGB ansieht (s. dazu Skwirblies, Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Angehörigenbegriff im Straf- und Strafprozeßrecht: eine rechtstatsächliche und rechtsmethodische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Angehörigenprivilegierungen, 1990).

(Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB steht entgegen)

Nach der gesetzlichen Definition des strafrechtlichen Angehörigenbegriffs in § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB sind Angehörige u.a. der Ehegatte, der (eingetragene) Lebenspartner und der Verlobte. Personen, die in neLG leben, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift daher also nicht Angehörige i. S. des Strafrechts. Literatur und Rechtsprechung diskutieren aber eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf die Partner einer neLG. Während die Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift überwiegend befürwortet (vgl. u.a. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 11 Rn. 8a; Hauf, Anm. zu OLG Braunschweig NStZ 1994, 344, NStZ 1995, 35; Kingreen Jura 1997, 408; Krümpelmann/Heusel JR 1987, 41; Ostendorf JZ 1987, 335, 338; Skwirblies, a.a.O., S. 91; wohl auch Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4. Aufl., 2006, § 11 Rn. 5; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 26 Aufl., 2007., § 11 Rn. 2), lehnt die Rechtsprechung eine analoge Anwendung weitgehend ab (vgl. z.B. BayObLG NJW 1983, 831; NJW 1986, 202; OLG Braunschweig NStZ 1994, 344; OLG Celle NJW 1997, 1084). Das wird i.d.R. damit begründet, dass die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke nicht gegeben sei. Im Gesetzgebungsverfahren sei bei Schaffung des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB diskutiert worden, ob man auch die Partner der neLG mit in den Kreis der dort genannten Personen aufnehmen solle. Das sei aber ausdrücklich nicht geschehen, während man bei § 35 StGB die "nahe stehende" Person mit aufgenommen habe.

(Vieles spricht für Analogie)

Letztlich wird man sich den Argumenten der Rechtsprechung nicht verschließen können, obwohl viel dafür spricht, auch die Partner eines neLG ggf. über § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu privilegieren (s. wohl auch Kretschmer JR 2008, 52). Denn die Konfliktsituation, die der Privilegierung i.d.R. zugrunde liegt, besteht bei einer neLG ebenso wie bei Ehegatten. Da es sich i.Ü. um eine begünstigende Analogie handelt, wäre gegen die entsprechende Anwendung der Vorschrift auch insoweit nichts einzuwenden sein. Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB selbst schon den Kreis der Angehörigen sehr weit zieht, indem auch Verlobte Angehörige i. S. des StGB sind. Schließlich wird sich im Strafverfahren auch durch Zeugenbefragung ohne weiteres feststellen lassen, ob derjenige, der sich auf das Bestehen einer neLG beruft, tatsächlich in einer neLG gelebt hat; dies ist auch schwerer Vorzutäuschen als die für ein Verlöbnis ausreichende Behauptung des ernsthaften Eheversprechens.

Praxistipp:

Selbst man sich aber der Meinung der Rechtsprechung anschließt, wird immer zu untersuchen sein, ob die besondere Motivationslage in der Partnerschaft nicht ggf. zur Annahme eines minder schweren Falles führt, so z.B. bei einem Aussagedelikt zugunsten des Partners (vgl. dazu OLG Celle NJW 1997, 1084 f.) und/oder bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

(Privilegierung, wenn Partner als Angehöriger angesehen wird)

Sieht man die Partner der nelG als Angehörige an, gelten folgende gesetzliche Privilegierung:

  • die Verfolgbarkeit nur auf Antrag oder Strafmilderung bei § 139 Abs. 3 StGB (Nichtanzeige geplanter Verbrechen), bei §§ 201, 202 bis 204, 205 StGB (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs),
  • die Annahme eines minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB,
  • der Straffreiheit bei der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 6 StGB (a.A. BayObLG NJW 1983, 831; s.a. BGH NJW 1984, 135),
  • die Annahme eines Aussagenotstandes gem. § 157 StGB bei einer Falschaussage zugunsten des Partners (a.A. BayObLG NJW 1986, 202; OLG Braunschweig NStZ 1994, 344; OLG Celle NJW 1997, 1084; s.a. Schönke/Schröder, a.a.O., § 258 Rn. 39c [nur Strafmilderung]).

Praxistipp:

Nicht zulässig dürfte es allerdings sein, den Kreis der Strafantragsberechtigten, auf die nach § 77 Abs. 2 StGB beim Tod des eigentlich Antragsberechtigten die Antragsberechtigung übergeht, auch auf den Partner der neLG, der in § 77 Abs. 2 StGB (ebenfalls) nicht ausdrücklich erwähnt wird, zu erstrecken. Denn dies wäre, da damit die Verfolgbarkeit des Täters über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erweitert würde, eine Analogie zu Lasten des Täters, die als solche unzulässig ist (Jähnke in Leipziger Kommentar, StGB, 12. aufl., § 77 Rn. 57).

2. Privilegierung des Partners

((Über)gesetzliche Privilegierungen)

Unabhängig von der Frage, ob man den Partner der neLG als Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ansieht, gelten folgende (strafrechtliche) Privilegierungen:

  • In § 35 StGB ist der entschuldigende Notstand ausdrücklich über die Angehörigen hinaus auf alle dem Täter "nahe stehenden" Personen erstreckt worden. Zu denen gehören alle auf eine gewisse Dauer angelegte, zwischenmenschlichen Beziehungen, die ein Solidaritätsgefühl erwarten lassen. Das gilt auf jeden Fall auch für die neLG.
  • Entsprechendes gilt für die Bedrohung einer "nahe stehenden Person" nach § 241 Abs. 1 StGB.
  • § 247 Abs. 1 StGB stellt für die Privilegierung des sog. Haus- und Familiendiebstahls dahin, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, neben der Angehörigeneigenschaft auch darauf ab, dass der Täter mit dem Verletzten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Darunter ist jede auf einem freien Entschluss beruhende Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt für eine gewisse Dauer zu verstehen (BGH NJW 1979, 2055), was für eine neLG auf jeden Fall gilt.

3. Garantenstellung beim Unterlassensdelikt

(Gemeinschaft auf gegenseitigen Beistand angelegt)

Für die strafrechtlich relevante Begehung eines Delikts durch Unterlassen verlangt § 13 StGB die sog. strafrechtliche Garantenstellung. Bei Ehegatten wird diese grds. aus § 1353 BGB abgeleitet (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 13m.w.N.). Darüber hinaus kann sich nach der in Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 24 ff. m.w.N.) eine Pflicht zur Hilfeleistung aber auch aus bestimmten Gemeinschaften ergeben. Entscheidend ist, dass diese sich nicht nur im bloßen Zusammenleben erschöpfen, sondern die (Lebens-)Gemeinschaft auch auf gegenseitigen Beistand angelegt ist (vgl. dazu Rudolphi NStZ 1984, 151). Diese. Kriterien werden bei einer neLG i.d.R. erfüllt sein, so dass das Bestehen einer neLG grds. die sog. strafrechtliche Garantenstellung begründen wird (s.a. Lilie JZ 1991, 545, der zur Begründung der Garantenstellung auf den Begriff der „nahe stehenden Person“ i.S. von § 13 StGB abstellen will; Kretschmer JR 2008, 51; einschränkend Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 25 f.). Zur Begründung der Garantenstellung genügt aber nicht das bloße Zusammenleben in einer Wohnung, wie z. B. bei einer Wohngemeinschaft (BGH NStZ 1984, 163; 1985, 122; NJW 1987, 850). Es muss vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen (vgl. BGH NJW 1960, 1821 [für Verlöbnis]; vgl. auch AG Duisburg MDR 1971, 1027 [für eheähnliches Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Partner]).

Praxistipp:

Bei einem Aussagedelikt besteht für den Beschuldigten, der in den „Genus“ einer Falschaussagen seines Lebensgefährten gekommen ist, im Hinblick auf §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Garantenstellung nur dann, wenn er eine prozessual unangemessene Aussagesituation herbeigeführt hat. Nur dann besteht nämlich die Pflicht, den Partner/Zeugen an einer Falschaussage zu hindern (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NJW 1994, 272; OLG Hamm NJW 1992, 1977; OLG Köln NJW 1990, 186 [Ls.], jeweils m.w.N.; s.a. Fischer, a.a.O., § 154 Rn. 17 m.w.N.; zur Frage der Anwendung des § 157 StGB bei einer Falschaussage zugunsten des Partners OLG Braunschweig NStZ 1994, 344; OLG Celle NJW 1997, 1084).

II. Verfahrensrechtliche Fragen

1. Ausschließung/Ablehnung von Gerichtspersonen

(keine entsprechende Anwendung)

Nach § 22 Nr. 2, 3 StPO sind im Strafverfahren der Ehegatte, Lebenspartner oder bestimmte Angehörige des Beschuldigten oder Verletzten von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Entsprechendes gilt z.B. auch für Sachverständige (§§ 74 Abs. 1, 22 ff. StPO) und Dolmetscher (§ 191 GVG) sowie für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 31 Abs. 1 StPO). Auch hier stellt sich die Frage, ob diese Vorschriften auf den/die Partner der neLG ggf. entsprechend anzuwenden sind, wenn z.B. der Richter mit dem Beschuldigten/Verletzten bzw. einer der Parteien in einer neLG verbunden ist oder war. Die analoge Anwendung der Vorschriften auf die Partner dürfte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht kommen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 22 Rn. 3 [eng auszulegen], zumal selbst das Verlöbnis keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund darstellt (s. auch OLG Hamm Beschl. v. 5. 9. 1995, 2 Ss 844/95 [kein Ablehnungsgrund, wenn Schöffen miteinander verheiratet sind ).

Praxistipp:

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist auch nicht erforderlich. Das Bestehen einer neLG mit dem Beschuldigten/Verletzten bzw. einer der Parteien wird nämlich - ebenso wie in der Regel ein Verlöbnis (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 22 Rn. 9, § 24 Rn.11) - einen Grund zu Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gem. §§ 24, 30 StPO darstellen. Wegen der engen persönlichen Beziehungen wird dieses Ablehnungsgesuch in der Regel auch begründet sein.

2. Zeugnisverweigerungsrecht der Partner

(Rechtsprechung lehnt entsprechende Anwendung ab)

Nach dem Wortlaut des § 52 StPO sind nur Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und andere Familienangehörige berechtigt, das Zeugnis zu verweigern. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf die neLG wird bislang für den Strafprozess, von der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. insbesondere BVerfG NJW 1999, 1622 = NStZ 1999, 255 = FamRZ 1999, 1053; sowie aus der älteren Rechtsprechung BayObLG NJW 1986, 202; OLG Celle NJW 1997, 1084 [die Entscheidungen sind zwar zu § 157 Abs. 1 StGB ergangen, die Erwägungen können aber ebenso auf § 52 Abs. 1 Nr. 1 a StPO angewendet werden]; s.a. BayObLG NJW 1983, 831 [zu § 258 Abs.6 StGB]). Dieser Auffassung hat sich ein Teil der Literatur angeschlossen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 52 StPO Rn. 5 m.w.N. auch zur a.A.; siehe i.Ü. die Zusammenstellung von Rechtsprechung und Literatur bei Wollweber NStZ 1999, 629 in der Anmerkung zu BVerfG, a.a.O.).

(analoge Anwendung zu befürworten)

Praxistipp:

M.E. sollte man jedoch - entgegen der wohl h.M. - § 52 StPO entsprechend auf die Partner der neLG anwenden (s. auch Kretschmer JR 2008, 55). Auch im Prozessrecht ist eine Analogie möglich und anerkannt. Die anzuwendenden Vorschriften dienen dem familiären Frieden, der durch eine den Angehörigen belastende Aussage gefährdet werden kann. Diese Konfliktlage und der Schutzzweck bestehen bei der neLG ebenso wie bei Eheleuten, Lebenspartnern und/oder Verlobten. Gegen eine analoge Anwendung spricht auch nicht die Nichtberücksichtigung der Partner der neLG bei den letzten Gesetzesänderungen. Der Gesetzgeber hat nämlich diesen Konflikt im Zweifel nicht bedacht (vgl. den Nachweis bei Staudinger-Strätz, BGB, Anh. zu § 1297 ff. BGB Rn. 186). Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheitert schließlich auch nicht an dem Argument, dass das Bestehen einer neLG nicht oder nur schwer objektivierbar sei. Abgesehen davon, dass das für das Verlöbnis noch mehr gilt, dürfte das Zusammenleben in neLG leichter als ein Verlöbnis festzustellen sein (Wollweber NStZ 1999, 630).

3. Ersatzzustellung an Partner

(Wirksamkeit bei alter Gesetzeslage streitig)

Die Zustellung von amtlichen Schriftstücken wird nach den §§ 166 ff. ZPO, auf die in § 37 Abs. 1 StPO verwiesen wird, grds. durch Aushändigung an den Adressaten bewirkt. Ist dieser nicht erreichbar, kam nach der früheren Gesetzeslage (§ 181 Abs. 1 ZPO a.F.) eine Ersatzzustellung u.a. "an eine in der Familie dienende erwachsene Person" oder "an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen" in Betracht. Insoweit war streitig, ob und wann die Ersatzzustellung an den Partner der nelG wirksam war/ist (vgl. dazu BGH NJW 1987, 1562; BFH NJW 1982, 2895; BVerwG DVBl. 1958, 208 [für geschiedene Ehefrau]; OLG Hamm MDR 1981, 602; OLG München NJW-RR 1986, 862; OLG Schleswig SchlHA 1983, 123 [E/L]; OLG Stuttgart MDR 1988, 518; zur Kritik an dieser Rechtsprechung siehe Schneider MDR 1999, 189, 192; Mayer/Rang NJW 1988, 811).

Praxistipp:

Die Streitfrage hat sich aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen erledigt. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann die Ersatzzustellung nun u.a. auch „an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner“ erfolgen. Es besteht Einigkeit, dass dieser Begriff unverheiratete Paare gleich welchen Geschlechts umfasst (Meyer-Goßner, a.a.O., § 37 Rn. 12 m.w.N.), und damit also auch die Partner einer neLG. es ist noch nicht einmal eine häusliche Gemeinschaft im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung erforderlich (Meyer-Goßner, a.a.O.).

4. Nebenklage

(Anwendung auf „Sinti-Ehe“ abgelehnt)

Nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO kann sich u.a. der Ehegatte bzw. der Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Auch diese Vorschrift gilt also dem Wortlaut nach nicht für die Partner einer neLG. Das BVerfG hat inzwischen auch eine Anwendung der Vorschrift auf eine nach "Sinti-Art" geschlossene Ehe abgelehnt (vgl. BVerfG NJW 1993, 3316 = FamRZ 1993, 781; so auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 395 StPO Rn. 8). Es hat in der Beschränkung der Anschlussbefugnis auf Ehegatten weder einen Verstoß gegen Art. 6 GG noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG gesehen und außerdem ausgeführt, dass auch Sinn und Zweck der Vorschrift keine andere Auslegung gebieten. Derjenige, der nicht nach bürgerlichem Recht in einer Ehe gelebt habe, könne nämlich, da ihm bei Tötung seine Partners keine Ersatzansprüche zustünden, ein Genugtuungs- und Entschädigungsinteresse nicht geltend machen. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem sog. Opferschutzgesetz v. 18. 12. 1986 (BGBl. I, 2496) die Anschlussbefugnis der Angehörigen eines Getöteten nicht geändert, sondern die bestehende gesetzliche Regelung als "weiterhin sachgerecht" angesehen.

Praxistipp:

Die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Partner einer neLG ist also ausgeschlossen. Dafür spricht zudem, dass auch dem Verlobten die Befugnis zum Anschluss nicht eingeräumt ist.

5. Untersuchungshaft eines Partners

(Besuche des/der Partner)

Befindet sich einer der Partner in Untersuchungshaft, kann der Kontakt mit ihm Beschränkungen unterliegen, die sich grds. an § 119 Abs. 3 StPO ausrichten müssen (vgl. allgemein Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 1 ff.; Herrmann, Untersuchungshaft, Rn. 297 ff.). Danach sind Besuche beim U-Gefangenen zulässig, unterliegen aber, wenn dies unerlässlich ist, um den Haftzweck und die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu sichern, der Kontrolle sowohl des Gesprächs als auch von Gegenständen, die der Besucher übergeben will (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 Rn. 14). Für Besuche von Familienangehörigen ist aber Art. 6 Abs. 1 GG besonders zu beachten. Insoweit müssen alle erforderlichen und zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um - möglichst unüberwachte - Besuche in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Eine Versagung der Besuchserlaubnis kann nur bei einer konkreten Gefährdungslage in Betracht kommen, Überwachungsmaßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken (Meyer-Goßner, a.a.O.; Herrmann, a.a.O.). Dies gilt auch für Verlobte und ebenfalls für den inhaftierten Partner einer neLG (BVerfG NStZ 1994, 52; LG Köln StV 1994, 587; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, § 119 rn. 41 m.w.N.).

Praxistipp:

Wegen der zeitlichen Dauer der Besuche wird man die für Strafgefangene entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden können (allgemein Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 Rn. 15 m.w.N.). Die Dauer darf also nicht schematisch unter Hinweis auf den - ledigen - Familienstand des U-Gefangenen begrenzt werden (OLG Bamberg NStZ 1995, 304). Das gilt auf jeden Fall dann, wenn aus der neLG des U-Gefangenen ein Kind hervorgegangen ist (OLG Bamberg, a.a.O.; siehe auch BVerfG NJW 1993, 3058; s. auch BVerfG StraFo 2006, 490).

(Briefkontrolle)

Der Schriftwechsel der Partner unterliegt der sog. Briefkontrolle statt, die sich neben § 119 Abs. 3 StPO auch nach den Nr. 28 ff. UVollzO richtet (vgl. dazu allgemein Meyer-Goßner, § 119 Rn. 19 ff. m.w.N.; Herrmann, a.a.O., Rn. 325 ff ). Danach darf ein Brief grds. nur angehalten werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt das erfordern. Bei Briefen des U-Gefangenen an nahe Angehörige sind noch strengere Maßstäbe anzuwenden. Sie dürfen grds. nicht wegen unsachlicher Äußerungen über das anhängige Strafverfahren oder wegen beleidigender Angriffe gegen die mit dem Verfahren befassten Personen angehalten werden (BVerfG NJW 1995, 1015; wegen der Einzelheiten Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 Rn. 21 m.w.N.).

Praxistipp:

Zu den "nahen Angehörigen" zählen nach der Rspr. des BVerfG auch die Partner der neLG (BVerfG NJW 1997, 185; s.a. BVerfG NJW 1995, 1015 [für den Strafvollzug ).

6. Strafvollzug

(Besuch des Partners)

Der Besuch bei einem Strafgefangenen kann nach § 25 Nr. 2 StVollzG v. 16. 3. 1976 (BGBl. I, 581) "Nicht-Angehörigen" schon untersagt werden, wenn bloß zu befürchten ist, dass der Besucher schädlichen Einfluss auf den Gefangenen hat oder seine Eingliederung behindern würde. Für Angehörige gilt das nicht. Ihnen kann der Besuch selbst dann nicht untersagt werden, wenn die o.a. Befürchtungen begründet sind, sondern nur bei Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Wer "Angehöriger" i.S. des StVollzG ist, definiert das Gesetz durch die Verweisung auf den Angehörigenbegriff des StGB in § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB (vgl. dazu oben I. 1). Nach dessen Wortlaut sind Partner der neLG nicht als Angehörige anzusehen. In der Literatur (Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., 2005, § 25 StVollzG Rn. 10 m.w.N.) wird die Frage, ob der Partner einer neLG ausdehnend in das sog. Angehörigenprivileg des § 25 Nr. 2 StVollzG einzubeziehen ist, - meist unter Hinweis auf den "Zuhälter" als "Verlobten" - verneint. Begründet wird diese Auffassung mit der Absicht des Gesetzgebers, den Kreis der Angehörigen aus Gründen der Rechtsklarheit möglichst fest zu umreißen, weshalb auch in § 24 StVollzG auf den Begriff der "nahe stehenden Person" verzichtet worden sei (BT-Dr. 7/3998, Seite 12). Dem wird man sich m.E. nicht anschließen können. Das Angehörigenprivileg gilt nämlich auch für Verlobte, da sie Angehörige i.S. des § 11 Abs. 1 a und b StGB sind. Das Verlöbnis bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Dokumentation nach außen, indem die Verlobten etwa zusammenleben, sondern es ist das ernsthafte Versprechen, die Ehe eingehen zu wollen, ausreichend. Es ist nicht einzusehen, warum die Privilegierung des § 25 Nr. 2 StVollzG dann nicht auch für Partner der neLG gelten soll, die ihr persönliches Verhältnis i.d.R. noch dadurch nach außen deutlich machen, dass sie zusammenleben. Die Rechtsklarheit spricht bei ihnen ebenso wenig gegen eine Anwendung des § 25 Nr. 2 StVollzG wie bei Verlobten.

Praxistipp:

Kommt es allerdings um das Besuchsrecht zum Streit, reicht allein die Behauptung, man lebe in neLG zusammen, nicht aus. Dazu ist ein entsprechender Tatsachenvortrag erforderlich (so für Besuch von Ehegatten und Kindern bei einem Untersuchungsgefangenen BVerfG NJW 1993, 3059).

Die o.a. Erwägungen gelten i.Ü. entsprechend, wenn es um das in § 28 StVollzG geregelte Recht des Strafgefangenen auf Schriftwechsel geht. Denn auch dieser kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG mit Angehörigen grundsätzlich nicht untersagt werden.


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