Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RENOpraxis 2018, 55

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RENOpraxis für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RENOpraxis" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG – Rechtsprechungsübersicht

In der RENOpraxis 12/2017, S. 287 ff. haben wir die Rechtsprechung zu der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG in Strafsachen vorgestellt, nun folgt die Rechtsprechungsübersicht zu der zusätzlichen Gebühr in Bußgeldsachen, Nr. 5115 VV RVG.

Anfall einer zusätzlichen Gebühr

Rechtsprechungsnachweis/Fundstelle

1. Nr. 5115 VV RVG: Mitwirkung

Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 2008, 639

Ausreichend für eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV ist jede für die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Dabei genügt es, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt.

LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186

Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.

LG Düsseldorf AGS 2010, 601

Für den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV ist lediglich eine Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert, erforderlich. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich.

LG Oldenburg RVGreport 2013, 320 = AGS 2013, 408

Legt der Rechtsanwalt gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein, beantragt wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt dar, dass auch ein anderer als sein Mandant der Fahrzeugführer gewesen sein könnte, und wird daraufhin das Verfahren eingestellt, liegt eine Mitwirkung des Rechtsanwalts i.S.d. Nr. 5115 VV vor.

LG Potsdam JurBüro 2013, 189 = RVGreport 2013, 275 = AGS 2013, 280

Keine Befriedungsgebühr bei bloßem Hinweis auf Verfolgungsverjährung, da dann die Anwaltstätigkeit nicht kausal ist; dieses Hinweises bedarf es nämlich i.d.R. nicht, da die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grds. bekannt sind.

AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137

Allein die Mitteilung eines Verteidigers gegenüber der Behörde: „Jegliche Einlassungen zur Sache bleiben vorbehalten.“ rechtfertigt nicht den Ansatz einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV.

AG Schöneberg AGS 2016, 400

Der Antrag, das Verfahren an die Bußgeldstelle wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung bezüglich der Fahreridentität zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 5 OWiG), ist eine für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der späteren Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle.

AG Stadtroda RVGreport 2016, 21 = AGS 2016, 8

Der für die Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV erforderliche Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Verfahrenseinstellung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm.

AG Zossen AGS 2009, 72 = RVGreport 2009, 188

2. Nr. 5115 VV RVG: Fälle

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 1 VV fällt nicht an, wenn im Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist, und dann das Verfahren noch eingestellt wird.

AG Hanau AGS 2017, 31

Zur Berechnung der Zwei-Wochen-Frist für eine Rücknahme nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins.

AG Wiesbaden AGS 2005, 553

Im Bußgeldverfahren kann die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde nur entstehen, wenn das OLG überhaupt aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden kann. Das ist, wenn das Amtsgericht durch Beschluss entschieden hat, nicht zulässig.

LG Verden, Beschl. v. 7.4.2008 – 1 Qs 218/07

Der Anwendungsbereich für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 VV ist im Ergebnis auf die Fälle reduziert, in denen eine Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung möglich ist. Bei einer wortgetreuen Auslegung des Gesetzes kommt die zusätzliche Gebühr daher auch nur dann in Betracht, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt werden wird.

LG Saarbrücken AGS 2015, 171 = RVGreport 2015, 221

Die Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV entsteht nicht, wenn nach (ausgesetzter) Hauptverhandlung der Einspruch noch zurückgenommen wird.

AG München JurBüro 2011, 26; AGS 2010, 599

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Betroffenen dahingehend berät, einen erlassenen Bußgeldbescheid hinzunehmen und keinen Einspruch dagegen einzulegen. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus.

AG Remscheid AGS 2017, 188

Die Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV entsteht auch nach Übergang ins Beschlussverfahren nach bereits durchgeführter Hauptverhandlung.

LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637; AG Saarbrücken AGS 2010, 20

Die Gebühr 5115 Nr. 5 VV entsteht nur im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, nicht hingegen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Beschlussverfahren nach § 79 Abs. 5 OWiG entscheidet.

AG Düsseldorf RVGreport 2014, 232 = AGS 2014, 180

3. Nr. 5115 VV RVG: Höhe der Gebühr

Die Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV ist eine Festgebühr.

LG Dresden RVGreport 2010, 454; LG Verden, Beschl. v. 7.4.2008 – 1 Qs 218/07; AG Karlsruhe AGS 2008, 492; Beschl. v. 13.2.2017 – 7 OWi 139/16; AG Waldbröl RVGreport 2016, 371; s. auch die Rspr. zu Nr. 4141 VV, vgl. RENOpraxis 12/2017

Die Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV ist keine Festgebühr.

LG Leipzig AGS 2010, 19; LG Oldenburg RVGreport 2011, 337 = AGS 2011, 598; VRR 2013, 316; AG Heidelberg RVGreport 2016, 185; AG Neustadt an der Weinstraße JurBüro 2014, 531

Literaturhinweis:

Auch zu der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG sind weiterführende Einzelheiten zu finden in RVGreport 2015, 3 ff., 42 ff., 83 ff. sowie in der Kommentierung Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, denen die vorstehende Zusammenstellung wieder teilweise entnommen ist.

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".