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aus RVGreport 2019, 122

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vergütung des Verteidigers im Bußgeldverfahren – Teil 1: Allgemeine Fragen

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

In der täglichen Praxis spielt die Verteidigung im Bußgeldverfahren eine nicht unerhebliche Rolle. Dabei stehen die straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren sicherlich im Vordergrund. Diese machen häufig relativ viel Arbeit und sind nicht selten auch schwierig. Andererseits sind gerade die (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vom Gesetzgeber bei Erlass des RVG in Teil 5 VV RVG durch die Anknüpfung der Höhe der anwaltlichen Gebühren an die Höhe der Geldbuße gebührenrechtlich benachteiligt worden. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass der RA sich gerade über die Vergütung im Bußgeldverfahren informiert, um hier nicht noch mehr gebührenrechtliche Nachteile zu erleiden. Die nachfolgenden Ausführungen wollen dazu einen ersten Überblick geben. Dargestellt werden die wichtigsten mit der anwaltlichen Vergütung im OWi-Verfahren zusammenhängenden Fragen nach Teil 5 VV RVG. Dabei beschränkt sich dieser Beitrag auf allgemeine Fragen. Ein zweiter Teil wird sich mit den einzelnen Anwaltsgebühren in Bußgeldverfahren beschäftigen.

I. Geltungsbereich des Teil 5 VV RVG

1. Persönlich

Teil 5 VV RVG regelt die Vergütung des RA sowohl als (Wahl-)Verteidiger sowie als Vertreter eines Einziehungs- und Nebenbeteiligten bzw. als Pflichtverteidiger des Betroffenen als auch als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 5 VV RVG bestimmen.

Im Einzelnen:

Mit „Verteidiger“ meint das RVG den Vollverteidiger, also denjenigen RA, dem die Verteidigung als Ganzes übertragen ist. Er erhält seine Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Sind dem RA nur Einzeltätigkeiten übertragen, wird seine Tätigkeit nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG vergütet, also nach der Nr. 5200 VV RVG.[1] Hat der Betroffene im Bußgeldverfahren einen Pflichtverteidiger (vgl. § 60 OWiG), was in der Praxis nicht häufig der Fall sein dürfte, erhält dieser seine Vergütung ebenfalls nach Teil 5 VV RVG.[2] Auch ist in Teil 5 VV RVG, in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich geregelt, dass der RA auch als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die Gebühren wie ein Verteidiger erhält, und zwar entweder die des Vollverteidigers oder die des Pflichtverteidigers, wenn er beigeordnet worden ist (vgl. § 46 OWiG; § 68b StPO). Im Bußgeldverfahren kann sich allerdings nicht die für das Strafverfahren nach Teil 4 VV RVG strittige Frage stellen, ob der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet.[3] Die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG ist nämlich anders formuliert als die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG.[4]

2. Sachlich

Im RVG ist der Begriff der „Bußgeldsache“ nicht ausdrücklich definiert. Gemeint sind damit alle Verfahren, die sich verfahrensmäßig nach dem OWiG richten. Die Abgrenzung zum Strafverfahren[5] richtet sich danach, in welcher Richtung ermittelt wird. Liegt also materiell-rechtlich eine Straftat vor, wird diese jedoch nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach Teil 5 VV RVG. Ermitteln die Ermittlungsbehörden hingegen wegen einer Straftat, obwohl tatsächlich nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist für die anwaltliche Vergütung Teil 4 VV RVG maßgebend. Steht nicht fest, ob wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat ermittelt wird, wird im Zweifel auch wegen einer Straftat ermittelt, so dass (zunächst) Teil 4 VV RVG anzuwenden ist.[6]

II. Begriff der Angelegenheiten

1. Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren

Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 24.7.2013 war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind. Dies ist in § 17 Nr. 11 RVG jetzt ausdrücklich dahin klargestellt, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.[7] Bedeutung hat diese Frage hinsichtlich des Anfalls der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG. Diese kann nun nach der Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG auf jeden Fall sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das gerichtliche Verfahren abgerechnet werden.

Nach ggf. erfolgter Zurückverweisung des Verfahrens durch das OLG steht dem RA für das weitere Verfahren beim AG auch eine weitere Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG zu. Das Verfahren nach Zurückverweisung bildet nämlich nach § 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug, in dem alle Gebühren noch einmal entstehen.[8]

2. Verwarnungsverfahren

Das sog. Verwarnungsverfahren nach den §§ 56 ff. OWiG gehört zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“. Das wird in Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich festgestellt. Wird in diesem Verfahren vom Betroffenen die Verwarnung in dem beschränkt zulässigen Umfang angefochten,[9] richtet sich das Verfahren nach §§ 62 ff. OWiG. Der danach zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört noch mit zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ und leitet nicht etwa schon das gerichtliche Verfahren nach Unterabschnitt 3 VV RVG ein.[10]

3. Zwischenverfahren

Auch das sich an den Einspruch anschließende Zwischenverfahren gehört nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG noch zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“. Dieses endet erst mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Das bedeutet, dass alle anwaltlichen Tätigkeiten im Zwischenverfahren durch die nach Unterabschnitt 2 VV RVG entstehenden Gebühren abgegolten sind/werden. Das gilt also z.B. für einen „Zwischenstreit“ über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs (§ 69 Abs. 1 OWiG) oder, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund des Einspruchs weitere Ermittlungen anordnet oder selbst vornimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).[11]

4. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Das gilt zudem auch für ein gerichtliches Zwischenverfahren aufgrund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen eine die Einsicht des Verteidigers in Messunterlagen ablehnende Maßnahme der Verwaltungsbehörde.[12] Die vom RA insoweit erbrachten Tätigkeiten sind über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei der Bemessung der konkreten Gebühr zu berücksichtigen.

5. Strafverfahren/Bußgeldverfahren

Ausdrücklich geregelt ist in § 17 Nr. 10b RVG, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach dessen Einstellung sich ggf. anschließende Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Das bedeutet, dass der RA auf jeden Fall durch die Einstellung des Strafverfahrens auch die zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG verdient. Der frühere Streit ist durch die Änderung in dieser Vorschrift – „Strafverfahren“ anstelle „Verfahren“ – erledigt.[13]

Der umgekehrte Fall – zunächst OWi-Verfahren und sich dann anschließendes Strafverfahren –, der ebenfalls zur BRAGO streitig war, wird vom RVG nicht geregelt. Er ist aber mit der zur BRAGO insoweit wohl schon h.M. ebenso zu behandeln.[14] Das gilt vor allem auch deshalb, weil in § 17 Nr. 10b RVG für den anderen Fall eine ausdrückliche Regelung vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, warum die beiden Fälle unterschiedlich behandelt werden sollten.[15] Zudem wäre die Anrechnungsregelung hinsichtlich der im OWi-Verfahren entstandenen Grundgebühr in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG sonst nicht verständlich.

III. Allgemeine Struktur der Gebühren im OWi-Verfahren

1. Verfahrensabschnitte

In Teil 5 VV RVG ist – anders als früher in der BRAGO – eine eigenständige Regelung der Gebühren des RA im Bußgeldverfahren erfolgt. Die Gebühren in Bußgeldsachen sind in Teil 5 VV RVG weitgehend ähnlich gestaltet wie die in Strafsachen.

Teil 5 VV RVG enthält zwei Abschnitte:

  • Abschnitt 1 regelt in vier Unterabschnitten die allgemeinen Gebühren des Verteidigers sowie die Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (Nrn. 5113, 5114 VV RVG) [16] und schließlich die sog. zusätzlichen Gebühren des Verteidigers.
  • In Abschnitt 2 sind die Einzeltätigkeiten des RA, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist, in der Nr. 5200 VV RVG geregelt. Einen besonderen Unterabschnitte für das Wiederaufnahmeverfahren gibt es, anders als im Strafverfahren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG, nicht. Die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren richten sich vielmehr gem. Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG nach Unterabschnitt 3 (Verfahren vor dem AG).[17]

Das RVG kennt in Bußgeldsachen anders als in Strafsachen nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG auch keine (besonderen) Gebühren für die Tätigkeit des RA in der Straf-(Vollstreckung). Tätigkeiten in der Vollstreckung sind ggf. über Nr. 5200 VV RVG als Einzeltätigkeit abzurechnen.[18] Auf diese Tätigkeit ist also nicht etwa Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG entsprechend anwendbar; die dort enthaltenen Gebührenvorschriften gelten nur für das Strafverfahren. Eine analoge Anwendung ist nicht möglich.

2. Pauschalgebühren

Die Gebühren, die der RA nach Teil 5 VV RVG erhält, sind – wie die Gebühren in Strafsachen – Pauschalgebühren. Durch die Gebühren wird also die gesamte von dem RA erbrachte Tätigkeit abgegolten (vgl. Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG).[19] Der Wahlverteidiger erhält Betragsrahmengebühren, deren Höhe abhängig ist vom Verfahrensabschnitt und ggf. von der Höhe der Geldbuße (vgl. wegen der Einzelheiten unten unter IV.). Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten RA sind als Festgebühren ausgebildet. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Grundlage der Gebühren ist die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte RA 80 %.[20]

3. Gebühren im Bußgeldverfahren

Der RA kann im OWi-Verfahren – ebenso wie im Strafverfahren – grds. nur die Verfahrens- und die Terminsgebühren verdienen. Zusätzlich entsteht noch die Grundgebühr der Nr. 5100 VV RVG:

Auch in Bußgeldsachen sind für (Vernehmungs-)Termine außerhalb der Hauptverhandlung Terminsgebühren vorgesehen. Entstehen können diese im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht nur für gerichtliche Vernehmungstermine (vgl. die Nrn. 5102, 5104, 5106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG), sondern nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG auch für Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. Im gerichtlichen Verfahren entstehen die Terminsgebühren für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, und zwar nach Vorbem. 5.1.3 VV RVG auch für solche außerhalb der Hauptverhandlung.[21] Auch im OWi-Verfahren entsteht bei einem „geplatzten“ Termin nach Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG eine Terminsgebühr.[22]

Der RA erhält die Verfahrensgebühr „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Durch die (jeweilige) Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des RA im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind.[23] Nicht erfasst wird von der Verfahrensgebühr auch die Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Dafür entstehen die Terminsgebühren. Zu deren Abgeltungsbereich gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des jeweiligen Termins.[24]

Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 5100 VV RVG geregelte Grundgebühr. Diese honoriert „die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“. Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG entsteht die Grundgebühr immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“.[25]

Schließlich sind in Nrn. 5115, 5116 VV RVG zusätzliche Gebühren vorgesehen. Die sog. Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG erhält der RA, wenn das Verfahren unter seiner Mitwirkung eingestellt worden ist.[26] Die zusätzliche Gebühr Nr. 5116 VV RVG fällt an für Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen.[27]

4. Zuschläge

Die Vorbem. 5 VV RVG enthält – anders als die Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG für das Strafverfahren – keine Regelung für Gebühren mit Zuschlag für den Fall, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Der RA erhält also im OWi-Verfahren keine erhöhten Gebühren, wenn der Mandant inhaftiert ist. Eine entsprechende Anwendung der strafverfahrensrechtlichen Zuschlagsregelungen auf das Bußgeldverfahren scheidet wegen der eigenständigen Regelung in Teil 5 VV RVG aus. Der Umstand der Inhaftierung muss daher nun bei der Bemessung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden. Entfallen ist auch der früher in den §§ 105, 88 Satz 3 BRAGO enthaltene Zuschlag von 25 %, wenn der RA eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sich auf das Fahrverbot erstreckt. Die entsprechenden Tätigkeiten können bei der Abrechnung nach dem RVG ebenfalls nur innerhalb des Gebührenrahmens bei der Bestimmung der konkreten Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) berücksichtigt werden.[28]

IV. Anknüpfung der Gebühren an die Höhe der Geldbuße

1. Allgemeines

Die Gebühren für die Tätigkeit in Ordnungswidrigkeiten-Sachen sind der Höhe nach von der Höhe der Geldbuße des Bußgeldverfahrens abhängig. Hintergrund dieser durch das RVG eingeführten Regelung ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass insbesondere die anwaltlichen Gebühren bei Bagatellgeldbußen als zu hoch angesehen worden sind.[29] Deshalb ist eine Dreiteilung der Gebühren vorgenommen worden. Dazu gilt:[30] Vorgesehen sind drei Stufen:

  • Stufe 1: Geldbuße weniger als 60 €,
  • Stufe 2: Geldbuße von 60 € bis 5.000 €,
  • Stufe 3: Geldbuße von mehr als 5.000 €.

Diese Stufen finden Anwendung sowohl im „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ (Nrn. 5101 ff. VV RVG) als auch im „Gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug“ (Nrn. 5107 ff. VV RVG). Sie gelten für alle dort ggf. anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren.

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Vergütung im „Verfahren über die Rechtsbeschwerde“ (Nr. 5113 VV RVG) sind von der Höhe der Geldbuße unabhängig. Das bedeutet, dass bei der Bemessung dieser Gebühren die Höhe der Geldbuße auch nicht über § 14 Abs. 1 RVG Bedeutung erlangt. Denn der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Gebühren eingeführt hat, ohne sie von der Höhe der Geldbuße abhängig zu machen, zeigt, da es andere geldbußenabhängige Gebühren gibt, deutlich, dass bei der Bemessung dieser Gebühren die Höhe der Geldbuße eben keine Rolle spielen soll.

2. Anwendung der Regelung im Einzelnen

Welche Geldbuße für die Bemessung der Gebühren maßgebend ist, regelt Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG. Der Grundsatz ist in Satz 1 dieser Vorbem. enthalten. Nach dessen Wortlaut ist Anknüpfungspunkt die zum Zeitpunkt des Entstehens der anwaltlichen Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße. Anknüpfungspunkt ist also nicht etwa die später oder sogar bei Abschluss des Verfahrens letztlich rechtskräftig festgesetzte Geldbuße. Spätere Änderungen hinsichtlich der Gebührenhöhe in einem Verfahrensabschnitt sind daher für die Höhe der anwaltlichen Vergütung ohne Belang. Wird der RA mit der Verteidigung beauftragt, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen.[31]

Vorbem. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 VV RVG regeln den Fall, dass eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der RA mit der Verteidigung des Betroffenen bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt worden ist. Dann richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach der in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag angedroht, ist der mittlere Betrag maßgebend. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Das gilt also z.B. in den Fällen der Geldbuße nach der straßenverkehrsrechtlichen BKatV.[32]

Mehrere Geldbußen werden nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 4 VV RVG zusammengerechnet.

Beispiel

Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h überschritten haben. Es wird gegen ihn nach der lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 zur BKatV eine Geldbuße i.H.v. 80 € festgesetzt. Der Betroffene legt Einspruch ein. Die Akten werden dem AG vorgelegt. Dort wird Hauptverhandlung anberaumt. Der Betroffene beauftragt nun RA R mit seiner Verteidigung. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass das Messgerät, mit dem die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist, zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gültig geeicht war. Der Amtsrichter nimmt daher einen höheren Sicherheitsabschlag vor. Es ergibt sich für den Betroffenen nun nur noch eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 20 km/h. Demgemäß verhängt das AG nach der lfd. Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 zur BKatV nur eine Geldbuße von 35 €. Der Betroffene lässt das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig werden.[33]

Lösung

Die Gebühren von RA R, der erst nach Eingang der Akten, also nur im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist (vgl. Vorbem. 5.1.2 VV RVG), richten sich nach folgender Stufe:

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist unabhängig von der Höhe der Geldbuße.

Maßgebend für die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren ist die Stufe 2 (von 60 € bis 5.000 €), obwohl letztlich nur eine Geldbuße von 35 € verhängt worden ist. Das hat jedoch auf die maßgebliche Stufe keinen Einfluss. Es kommt auf die „zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße“ und nicht auf die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße an. Zum Zeitpunkt des Entstehens der gerichtlichen Verfahrensgebühr und der gerichtlichen Terminsgebühr, die mit Aufruf der Sache entsteht,[34] betrug die „zuletzt festgesetzte Geldbuße“ aber noch 80 €. Die 35 € sind erst im Urteil festgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren Verfahrens- und Terminsgebühr bereits entstanden.[35]

Eine während des Abgeltungsbereichs der Gebühr eingetretene Erhöhung der Geldbuße, die zum Überschreiten der Grenze zur nächsten Stufe führt, wird von der Regelung in Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG nicht erfasst. Hier bleibt nur die Möglichkeit, diesen Umstand beim Wahlanwalt über § 14 Abs. 1 RVG im Rahmen der Bemessung der konkreten Gebühren zu berücksichtigen.[36] Deshalb ist für die gerichtlichen Gebühren in diesen Fällen i.d.R. dann mehr als nur die Mittelgebühr angemessen. Angemessen dürfte es sein, die Mittelgebühr um mindestens 30 % zu überschreiten. Beim Pflichtverteidiger besteht diese Möglichkeit allerdings nicht.


[1] Vgl. dazu die Kommentierung zu Nr. 5200 VV RVG bei Burhoff/Volpert, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 5200 VV Rn 1 ff. – nachfolgend: Burhoff, a.a.O. – und Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., Nr. 5200 VV RVG Rn 1 ff.

[2] Zum Pflichtverteidiger in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren s. Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 1225 ff.

[3] S. zu der Problematik für das Strafverfahren Burhoff, a.a.O., Teil A: Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Rn 2557; Burhoff RVGreport 2016, 122.

[4] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 6.

[5] Vgl. zum Begriff insoweit Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 7.

[6] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 4.

[7] Nachweise zum früheren Meinungsstreit bei Burhoff, a.a.O., Teil A: Angelegenheiten (§§ 15 ff.), Rn 144 ff.

[8] LG Dresden AGS 2006, 169.

[9] Dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl., § 56 Rn 31 ff.

[10] Zum Verwarnungsverfahren eingehend Burhoff, a.a.O., Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2453 ff.; Volpert VRR 2008, 232; Burhoff RVGreport 2016, 362 ff.

[11] Vgl. dazu eingehend auch N. Schneider AG kompakt 2018, 86.

[12] Burhoff VRR 2013, 213; Ders. RVGreport 2013, 212; Ders. RVGprof. 2018, 88; Ders. StRR 2013, 294; LG Wuppertal RVGprof. 2019, 21; a.A. AG Senftenberg AGS 2013, 231 = VRR 2013, 239.

[13] Vgl. die Nachweise zum früheren Streit bei Burhoff, a.a.O., Teil A: Angelegenheiten (§§ 15 ff.), Rn 138 ff.

[14] S. auch Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 26 Rn 13.

[15] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 47; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., Teil 5 VV RVG Rn 8; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Einl. 5 VV RVG Rn 4.

[16] Dazu Burhoff RVGreport 2012, 448.

[17] Zu den Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren Burhoff RVGreport 2013, 2.

[18] Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV RVG Rn 6 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Einleitung Teil 5 VV RVG Rn 23.

[19] S. wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 7 ff. m.w.N.

[20] So ausdrücklich BT-Drucks 15/1971, 220.

[21] Wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1.2 VV RVG Rn 11; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Vorb. 5.1.2 VV RVG Rn 11 ff.

[22] Vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 43 und Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff.

[23] BT-Drucks 15/1971, 279:

[24] Für das Strafverfahren u.a. OLG Jena RVGreport 2006, 423 = StV 2006, 204 = JurBüro 2005, 476; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2016, 174 = StRR 2014, 271; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 67 m.w.N.

[25] Für die Nr. 4100 VV RVG s. BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281; s. inzwischen auch die Rechtsprechung OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80; LG Saarbrücken, RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 389; a.A.: ohne nähere Begründung OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 182 = AGS 2015, 379; StRR 2015, 119 = AGS 2015, 388.

[26] S. dazu u.a. Burhoff RVGreport 2015, 82.

[27] Eingehend Burhoff RVGreport 2019, 82 ff.

[28] Vgl. für die vergleichbare Problematik im Strafverfahren bei Einziehung der Fahrerlaubnis OLG Koblenz RVGreport 2006, 192 = AGS 2006, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238.

[29] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 230.

[30] Vgl. a. Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 11 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Vorb. 5.1 VV RVG Rn 5 ff.

[31] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 230.

[32] Wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5. 1 VV RVG Rn 20 ff.

[33] Weitere Beispiele bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 34 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 380.

[34] Burhoff, a.a.O, Nr. 5108 VV RVG Rn 6 i.V.m. Nr. 4106 VV RVG Rn 8 ff.

[35] Vgl. AG Stuttgart RVGreport 2008, 430 = AGS 2008, 547.

[36] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1 VV RVG Rn15, 23, 38 27; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Vorb. 5.1 VV RVG Rn 8; a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor Nr. 5107 ff. VV RVG Rn 8: entsprechende Anwendung der Vorb. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG.


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