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aus RVGreport 2018, 82

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Teil 5 (Bußgeldverfahren) und den Teilen 6 und 7 VV RVG aus dem Jahr 2017/2018

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Der Beitrag schließt an die Beiträge in RVGreport 2017, 322 und 362 betreffend Fragen aus der Praxis zum Paragrafenteil des RVG sowie zu allgemeinen Fragen und zu den Gebühren in Strafsachen nach Teil 4 VV RVG. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den Fragen aus der Praxis, betreffend die Gebühren in Bußgeldverfahren und in sonstigen Verfahren nach den Teilen 5 und 6 VV RVG und einzelne Auslagen.

I. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

1. Wiederaufnahmeverfahren – „Kölner Knöllchen Panne“

Frage

Die Mandantin eines Kollegen war von der sog. „Kölner Knöllchen-Panne“ betroffen, was bei dem Kollegen zur folgenden gebührenrechtlichen Fragenstellung führte:

Die Mandantin war zu schnell gefahren und geblitzt worden, was dann zu einer Geldbuße von 200 €, einem Fahrverbot von einem Monat und 2 Punkten im FAER geführt hatte. Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat die Mandantin zurückgenommen, weil ihr das Kostenrisiko für das gerichtliche Verfahren zu hoch war. Dafür ist bei dem Kollegen eine Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen.

Nachdem sich dann in Folge der „Kölner Knöllchen-Panne“ herausgestellt hatte, dass die Betroffene nur eine geringere Geldbuße hätte zahlen müssen, will die Mandantin das überhöhte Bußgeld zurück haben. Dies aber nur, wenn es sich auch wirtschaftlich lohnt, d.h., dass die bei dem Kollegen ggf. entstehenden Gebühren nicht höher als der Unterschiedsbetrag bei der Geldbuße sein dürfen/sollen. Und daran knüpft die gebührenrechtliche Frage an, die im Hinblick auf ein möglicherweise erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren zu stellen ist, nämlich: Entfällt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG und entstehen stattdessen die Gebühren nach Nr. 5109 VV RVG und ggf. Nr. 5110 VV RVG, dann müsse sie – hofft der Kollege – die Staatskasse tragen, denn sonst würde sich der Wiederaufnahmeantrag nach § 85 OWiG rein finanziell für die Mandantin nicht lohnen?

Antwort

Die Antwort auf die Frage hat m.E. nicht nur für den „Kölner Knöllchen-Skandal“ Bedeutung, sondern ist, wenn es um die Wiederaufnahme von Verfahren geht, von allgemeinem Interesse. Es gilt Folgendes:

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entfällt nicht. Es besteht dafür kein Grund, denn hier gilt der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG. Das Wiederaufnahmeverfahren wäre eine neue Angelegenheit. Die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren richten sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 5109 VV RVG. Im wiederaufgenommenen Verfahren entstehen dann noch einmal die Gebühren Nrn. 5109, 5110 VV RVG (s. § 17 Nr. 13 RVG). Es handelt sich folglich um drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, nämlich das Ursprungsverfahren, das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren. In jedem dieser Verfahren können nach § 15 RVG Gebühren entstehen.

Ergebnis

Es kann eine ganze Menge an Gebühren zusammenkommen, so dass – wenn es nur um die Geldbuße gehen sollte – ein Wiederaufnahmeverfahren wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Denn es stellt sich ja auch noch die Frage nach den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, wenn dieses erfolgreich war. Dafür gilt: Die Anordnung der Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 StPO bzw. § 85 OWiG bedarf keiner Kostenentscheidung. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens wird in diesem Fall nämlich in der abschließenden Entscheidung des wieder aufgenommenen Verfahrens entschieden, und zwar nach § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO entsprechend § 473 Abs. 1 bis 4 StPO. War das wiederaufgenommene Verfahren erfolgreich, werden die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 3 StPO), bei einem Teilerfolg gilt § 473 Abs. 4 StPO. In Betracht käme hier allenfalls ein Teilerfolg.

2. Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 5115 VV RVG)

Frage

Ein Verteidiger, der seinen Mandanten im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vertreten hatte, hat folgendes gebührenrechtliches Problem:

Es ist zu einem Verkehrsunfall beim Einparken gekommen. Der Mandant bestreitet den Zusammenstoß und lehnt das Verwarnungsgeld ab. Daraufhin erfolgt die Verteidigungsanzeige, Akteneinsichtsgesuch, Akteneinsicht und Antrag auf Verfahrenseinstellung durch den Verteidiger. Die Verwaltungsbehörde antwortet mit einem „Verwarnungsgeldangebot“ über 30 € wegen §§ 1 Abs. 3, 49 StVO; § 24 StVG; Nr. 1.5 BKat. Der Verteidiger erörtert das Angebot mit dem Mandanten. Man entscheidet sich, es anzunehmen.

Frage: Liegt hier ein Anwendungsfall der zusätzlichen Gebühr Nr. 5115 VV RVG vor, da ja durch die Annahme des Verwarnungsgeldes ein Bußgeldverfahren verhindert worden ist?

Antwort

Die Antwort darauf: Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht auch im Verwarnungsverfahren.[1] Die angesprochene Frage ist bisher in der Rechtsprechung allerdings noch nicht entschieden worden. M.E. lässt sich das nur über eine entsprechende Anwendung von Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG bzw. über den Rechtsgedanken der Vorschrift lösen.[2]

3. Einzeltätigkeit (Nr. 5200 VV RVG)

a) Gnadenantrag
Frage

In einer Facebook-Gruppe stellte ein Kollege folgenden Sachverhalt zur Diskussion: Der Mandant kommt mit einem – seit fast 4 Monaten – rechtskräftigen, bereits bezahlten Bußgeldbescheid zu dem Kollegen. Der Kollege soll das verhängte Fahrverbot in Wegfall bringen. Der Kollege stellt ein Gnadengesuch und telefoniert mit dem zuständigen Ministerium. Dem Gnadengesuch wird stattgegeben. Das Fahrverbot entfällt. Der Kollege will, da es sich um ein Verwaltungsverfahren gehandelt hat, nach Teil 2 VV RVG abrechnen.

Antwort

Die Lösung: Das ist nicht zutreffend. Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsverfahren i.S.v. Teil 2 VV RVG, sondern um Vollstreckung im Bußgeldverfahren. Die Abrechnung richtet sich also nach Teil 5 VV RVG. Und da es dort – anders als im Strafverfahren die Nr. 4303 VV RVG – keine gesonderte Gebühr für eine Einzeltätigkeit im Gnadenverfahren gibt, bleibt nur die Abrechnung über die Nr. 5200 VV RVG.[3] Das ergibt sich im Schluss aus Abs. 4 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG.

b) Vollstreckung im Bußgeldverfahren
Frage

Folgende vollstreckungsrechtliche Frage stellte sich einem Kollegen: Er hatte nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Parallelvollstreckung eines Fahrverbotes gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen hat der Kollege einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 62 OWiG gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Das AG hat der Verwaltungsbehörde auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt. Der Kollege fragt, ob er nun Verfahrensgebühr nach Abs. 4 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG zwei Mal abrechnen kann.

Antwort

Die Antwort lautet: Nein. Im Bußgeldverfahren fehlt eine der Vorbem. 4.3 Abs. 2 Satz 2 VV RVG vergleichbare Regelung. Daher gilt im Bußgeldverfahren die allgemeine Regel, dass die Rechtsmittelverfahren aufgrund des Pauschcharakters der Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG mit abgegolten sind.[4]

c) Deutscher Korrespondenzanwalt im Bußgeldverfahren
Frage

Das Problem: Der Mandant hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Frankreich begangen und wird dort auch von französischen Anwälten vertreten. In Deutschland hat er einen Korrespondenzanwalt beauftragt, der den Schriftverkehr mit den französischen Kollegen führt. Welche Gebühren kann der deutsche RA nach dem RVG abrechnen? Muss er sich auf die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG verweisen lassen?

Antwort

Die Lösung: Nach der Sachverhaltsdarstellung ist der in Deutschland beauftragte RA nicht Verteidiger des Betroffenen i.S.d. Teil 5 VV RVG. Denn in Deutschland ist kein Bußgeldverfahren gegen den Mandanten anhängig. Damit bleibt für die von dem RA erbrachten Tätigkeiten nur die Abrechnung nach Nr. 5200 VV RVG.

II. Sonstige Verfahren (Teil 6 VV RVG)

Frage

Eine Kollegin hatte nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde folgendes Abrechnungsproblem: Gegen ihren Mandanten ist ein ausländisches Strafurteil in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden. Die Beauftragung der Kollegin erfolgte nach Rechtkraft der letzten OLG-Entscheidung. Die Kollegin hat dann in Zusammenhang mit der Vollstreckung folgende Tätigkeiten erbracht: Es wurde ein Gnadenantrag gestellt. Es wurde zudem ein Antrag auf Feststellung des Eintritts der Verjährung nach ausländischem Recht gestellt. Gegen die ablehnende Entscheidung ist Beschwerde eingelegt worden. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Es wurden zudem fünf Vollstreckungsaufschubanträge gestellt. Das BVerfG hatte das OLG verpflichtet, für die Tätigkeit bis zur Verfassungsbeschwerde eine gesonderte Kostenentscheidung zu fällen. Das OLG hat entschieden, dass das beteiligte Bundesland die Kosten und Auslagen zu tragen hat.

Die Kollegin fragt nun: Was kann ich für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vollstreckung bis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde abrechnen?

Antwort

In meiner Antwort habe ich die Kollegin darauf hingewiesen, dass es nicht um verschiedene Einzeltätigkeiten handelt. Die Abrechnung hat vielmehr im Wesentlichen nach Teil 6 VV RVG zu erfolgen, und zwar nach der Nr. 6101 VV RVG. Daneben kann ggf. noch die Verfahrensgebühr Nr. 4303 VV RVG abgerechnet werden.

III. Auslagen (Teil 7 VV RVG)

1. Fahrpreiserstattung durch die DB

Frage

Eine Verteidigerin hatte folgendes Problem: Sie war mit der Bahn angereist, um einen Hauptverhandlungstermin als Pflichtverteidigerin wahrzunehmen. Aufgrund einer Zugverspätung erhielt sie 25 % des Fahrpreises, den sie von der Staatskasse später erstattet bekommen würde, zurück. Die Verteidigerin fragt sich, ob dieser Betrag anzurechnen ist. Ihrer Meinung nach ist es keine Erstattung des Fahrpreises, sondern eine Entschädigung für die Verspätung.

Antwort

Die Antwort: M.E. hat die Verteidigerin Recht. Bei der Zahlung der DB handelt es sich um eine (persönliche) Entschädigung und nicht um eine Erstattung, die sich die Verteidigerin anrechnen lassen muss. Auch Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr[5] unterscheidet zwischen „Fahrpreisentschädigung“ und „Fahrpreiserstattung“. Zudem spricht eine – wenn auch geringe – Erstattung auch für Zeitkarteninhaber dafür, dass es sich nicht um eine Fahrpreiserstattung, sondern um eine Entschädigung handelt, welche anhand des gezahlten Fahrpreises berechnet wird. Ein weiteres Argument ist, dass der entschädigte Zeitmehraufwand nicht anderweitig vergütet wird und bei einer Anrechnung eine Schlechterstellung gegenüber demjenigen erfolgen würde, der die Fahrt aus anderen als (straf-)prozessualen Gründen angetreten ist und ebenfalls Arbeitszeit verloren hat.

2. Reisekosten bei mehreren Geschäften

Frage

Folgende Frage: Der RA ist dem Mandanten als Pflichtverteidiger in drei Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten bestellt worden. Gegen den Mandanten wird Untersuchungshaft in einer süddeutschen Justizvollzugsanstalt vollzogen. Der RA wird ihn dort besuchen und Verteidigergespräche bezüglich aller drei Verfahren führen. Er fragt, in welchem Verfahren er die Reisekosten als Auslagen geltend machen kann.

Antwort

Ich habe nur kurz geantwortet und auf die Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 1 VV RVG und auf Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 7 VV RVG Rn 54 mit Beispiel verwiesen.



[1] Zur Abrechnung im Verwarnungsverfahren s. Burhoff RVGreport 2016, 362; Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2312 ff.

[2] Burhoff/Volpert/ Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 31 ff.; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2317 ff.

[3] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5200 VV RVG Rn 2.

[4] Vgl. für die Beschwerde auch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG; s. im Übrigen Burhoff/Volpert/Burhoff, Nr. 5200 VV RVG Rn 21.

[5] Vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0014:0041:DE:PDF.


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