aus RVGreport 2018, 282
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus " RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Strafprozessordnung sieht in den §§ 403 ff. StPO ein besonderes Verfahren vor, in dem im Strafverfahren von Geschädigten und/oder den Erben vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt werden können.[1] Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, einen Sachverhalt möglichst in einem Verfahren sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zu erledigen. Adhäsionsverfahren haben, wie das Ansteigen der veröffentlichten Rechtsprechung zu dieser Verfahrensart zeigt, in der letzten Zeit an Häufigkeit zugenommen. Damit stellt sich für den RA auch zunehmend die Frage, wie er seine Tätigkeiten, die er ggf. in einem Adhäsionsverfahren erbringt, abrechnen kann. Darüber sollen die nachfolgenden Ausführungen informieren.
Die Vergütung des RA, der im erstinstanzlichen Strafverfahren mit der Verfolgung oder Abwehr von vermögensrechtlichen Ansprüchen befasst ist, i.d.R. wird es sich um Tätigkeiten im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren handeln (§§ 403 ff. StPO)[2] ist in den Nrn. 4143, 4144 VV RVG geregelt. Vorgesehen ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr, die zusätzlich zu den Gebühren entsteht, die der RA als Verteidiger des Angeklagten oder als Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers[3] verdient (vgl. wegen der Einzelheiten II.). Ist der RA nur mit der Vertretung wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche beauftragt sog. isoliertes Adhäsionsverfahren entstehen für ihn nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG nur die Gebühren nach den Nrn. 4143, 4144 VV RVG (vgl. dazu III.). Die Gebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG fallen als Wertgebühren an; der Gebührensatz richtet sich nach der Instanz, in der der RA tätig geworden ist. Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG wird die zusätzliche Verfahrensgebühr zur Hälfte auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die der RA wegen desselben Anspruchs in einem später ggf. noch geführten bürgerlichen Rechtsstreit erhält (vgl. dazu VI.).
Die Tätigkeit des RA muss sich nach Nr. 4143 VV RVG auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs beziehen. Die Tätigkeiten müssen nicht unbedingt im förmlichen Adhäsionsverfahren nach den §§ 405 ff. StPO erbracht werden. Liegt ein Adhäsionsverfahren vor, stellt sich (aber) die Frage, ob das Adhäsionsverfahren bzw. die Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen i.S.d. Nr. 4143 VV RVG und das Strafverfahren dieselbe oder verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden. Die Frage ist im RVG in § 17 RVG, wo sie eigentlich geregelt sein müsste, nicht geregelt. Zutreffend dürfte es sein, das (Adhäsions-)Verfahren als Teil des Strafverfahrens anzusehen, das aber nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs dient, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Verletzten. Das entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, aus prozessökonomischen Gründen das zivilrechtlich geprägte Adhäsionsverfahren als Annex an das Strafverfahren anzugliedern. Das hat zur Folge, dass Strafverfahren und Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit sind.[4] Das bedeutet, dass für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nicht eine (weitere/zusätzliche) Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG (vgl. die Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG) entsteht.
War der RA als Vertreter mehrerer Nebenkläger tätig oder mehreren Nebenklägern zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens innerhalb desselben Strafverfahrens beigeordnet, wird auch der RA in derselben Angelegenheit tätig mit der Folge, dass er die Gebühr Nr. 4143 VV RVG nur einmal erhält.[5] Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn es sich bei den Lebenssachverhalten, die Grundlage der Adhäsionsverfahren sind, um unterschiedliche Sachverhalte handelt.[6]
I.d.R. wird der RA im (förmlichen) Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO für den Mandanten tätig. Erforderlich ist das aber nicht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht also auch, wenn nur vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren mit erledigt werden.[7] Die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG setzt also keinen förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO voraus. Es ist auch unerheblich, ob der RA diese Ansprüche wie der Verteidiger abwehrt oder ob er sie wie der Vertreter des Verletzten, z.B. als Nebenklägervertreter, aktiv geltend macht. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Verfahrensgebühr ohne Belang.
Im letzten Hauptverhandlungstermin eines Strafverfahrens wird der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird zudem RA R als Opferanwalt beigeordnet (§ 397a i.V.m. § 395 StPO). Nachdem diesem auf seinen Antrag auch PKH zum Abschluss eines Vergleichs bewilligt worden ist, schließen der Nebenkläger und der Angeklagte zu Protokoll der Hauptverhandlung einen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1.500 . Im Kostenfestsetzungsantrag macht R dann später u.a. auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG geltend.[8]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG ist für RA R festzusetzen. Ein förmliches Adhäsionsverfahren ist für ihr Entstehen nicht erforderlich.[9] Außerdem ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstanden (vgl. dazu unten IV.).
In einem Strafverfahren wegen Beleidigung wird der Verletzte im Hauptverhandlungstermin als Zeuge gehört. Nach seiner Aussage übergibt ihm der Angeklagte 250,00 als Entschädigung für die Beleidigung. Der Pflichtverteidiger erklärt, dass dies als Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 2 StGB angesehen werden kann und regt eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153a ff. StPO an. Das Gericht setzt das Verfahren fort und verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Im Urteil wird bei der Strafzumessung von einem Täter-Opfer-Ausgleich ausgegangen. Der Pflichtverteidiger macht eine Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG geltend.
Geht man davon aus, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG entsteht, wenn nur vermögensrechtliche Ansprüche miterledigt werden, dann dürfte diese Gebühr festzusetzen sein. Die vom Verteidiger für das Entstehen der Nr. 4143 VV RVG zu erbringenden Tätigkeiten müssen nicht umfangreich sein, da es sich um eine Wertgebühr handelt. Der Verteidiger hat hier im Zweifel den Rat gegeben, die Zahlung zu leisten, und hat die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153a ff. StPO angeregt. Das reicht für das Entstehen der Gebühr aus. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte Ansprüche gestellt hat. Die Initiative zu einem Ausgleich kann auch vom Angeklagten/Täter ausgehen.[10]
Bei der Gebühr Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr. Honoriert wird also das Betreiben des Geschäfts (vgl. Vorbem. Teil 4 Abs. 2 VV RVG). Erfasst werden von Nr. 4143 VV RVG alle mit einem Adhäsionsverfahren oder der Verfolgung/Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche zusammenhängende Tätigkeiten des RA im erstinstanzlichen Verfahren. Die (entsprechenden) Tätigkeiten im Berufungs- und Revisionsverfahren werden durch die Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG erfasst. Mit der Gebühr Nr. 4143 VV RVG werden auch die Tätigkeiten abgegolten, die der RA ggf. im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren oder die vermögensrechtlichen Ansprüche im erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringen muss. Das entspricht dem Charakter dieser Gebühr als Pauschgebühr (Vorbem. 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG).
Nicht erfasst werden von Nr. 4143 VV RVG die mit der sofortigen Beschwerde nach § 406a StPO gegen einen nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss zusammenhängenden Tätigkeiten. Dafür sieht das RVG in Abweichung von der sonstigen Regelung in Teil 4 VV RVG eine besondere Verfahrensgebühr in Nr. 4145 VV RVG vor. Wird der RA im Berufungs- und/oder Revisionsverfahren tätig, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV RVG.
Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, die der RA im Hinblick auf die Verfolgung/Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche entfaltet. Das wird im Zweifel die Information durch den Mandanten sein, was dem Charakter der Gebühr als Verfahrensgebühr, die der RA grds. auch für die Information erhält (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG), entspricht. Es kommt nicht darauf an, dass/ob der RA gegenüber dem Gericht tätig wird bzw. geworden ist.[11] Wenn man nämlich für den Anfall der Gebühr kein förmliches Adhäsionsverfahren als Voraussetzung verlangt, folgt daraus, dass die Gebühr Nr. 4143 VV RVG für jede, also auch eine außergerichtliche, Tätigkeit entstehen kann. Die Gebühr entsteht also auch, wenn das Gericht später eine Entscheidung nach § 405 StPO trifft, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag also absieht.
Im vorbereitenden Verfahren entsteht keine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG. Der Wortlaut spricht ausdrücklich vom erstinstanzlichen Verfahren. Das ist das gerichtliche Verfahren. Die Tätigkeiten des RA außerhalb des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens werden daher durch die Geschäftsgebühr Nrn. 2300 ff. VV RVG abgegolten.[12]
Fraglich ist, ob die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG auch im Verfahren nach dem StrEG anfallen kann. Dazu gilt: Von der wohl h.M. in der Literatur wird die Vorschrift auf das Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) entsprechend angewendet.[13] A.A. ist insoweit die Rechtsprechung.[14] Sie lehnt eine planwidrige Regelungslücke ab[15] und will den Aufwand des RA in Zusammenhang mit Verfolgung/Abwehr von vermögensrechtlichen Ansprüchen über § 14 Abs. 1 RVG erfassen und ggf. nach den §§ 42, 51 RVG eine Pauschgebühr gewähren.
M.E. ist der Literatur-Auffassung der Vorzug zu geben. Die Vorschriften des Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bzw. 3 VV RVG sind auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht zugeschnitten. Hinzu kommt, dass die entsprechende Anwendung der Vorschrift auch dem gesetzgeberischen Anliegen besser gerecht wird, besondere Tätigkeiten des RA besser zu honorieren. Sinn und Zweck der Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts durch das RVG war aber gerade eine bessere, vor allem aufwandsbezogene Honorierung der anwaltlichen Tätigkeiten. Zudem wäre eine Erfassung der entsprechenden Tätigkeiten beim Pflichtverteidiger nicht bzw. immer nur über eine Pauschgebühr möglich, weil diesem nur Festbetragsgebühren zustehen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten aber nur für das sog. Grundverfahren.[16] Wird der Verteidiger/RA im sog. Betragsverfahren tätig, richtet sich seine Vergütung vorgerichtlich nach Nrn. 2300 ff. VV RVG. Muss der RA nach §§ 13 ff. StrEG den Klageweg beschreiten, ist Teil 3 VV RVG anwendbar.[17]
Für das Rechtsmittelverfahren Berufung und/oder Revision ist zu unterscheiden:
Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4143 VV RVG bzw. der Nr. 4144 VV RVG ist, ob die Gebühren erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, nicht, ob der RA erstmalig im Berufungs- oder Revisionsverfahren tätig wird.[19]
Gegen den Angeklagten wird Anklage wegen Körperverletzung erhoben. Der Nebenkläger schließt sich dem Verfahren sofort an und macht Ansprüche auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend. Der Angeklagte wird verurteilt und dem Adhäsionsantrag wird stattgegeben. Der Angeklagte legt Berufung ein und wechselt den Verteidiger.
Der neue Verteidiger/RA des Angeklagten verdient neben seinen übrigen Gebühren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG, deren Höhe sich aber nach Nr. 4144 VV RVG richtet. Zwar ist er erstmalig erst im Berufungsverfahren mit der Sache befasst, die vermögensrechtlichen Ansprüche sind erstmalig aber schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden (vgl. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG).
Nr. 4143 VV RVG gilt nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG für den Wahlanwalt als (Voll-)Verteidiger, wenn er als Verteidiger des Beschuldigten neben der (eigentlichen) Verteidigung auch die gegen den Mandanten nach den §§ 403 ff. StPO erhobenen Ansprüche abwehrt. Sie gilt auch, wenn der Verteidiger für den Mandanten Ansprüche nach dem StrEG geltend macht (vgl. oben II. 2. c)). Über Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG gilt die Vorschrift ebenfalls für den RA, der nur mit der Geltendmachung oder Abwehr eines Anspruchs als Einzeltätigkeit beauftragt ist (sog. isoliertes Adhäsionsverfahren, s. unten VII.). Die Vorschrift gilt auch für den Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers, der für den Verletzten im Adhäsionsverfahren Ansprüche geltend macht.[20]
Nr. 4143 VV RVG erfasst grds. auch die vom gerichtlich bestellten oder beigeordneten RA, also insbesondere vom Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand, erbrachten Tätigkeiten. Wegen des Umfangs der Beiordnung muss jedoch unterschieden werden:
Für den Nebenklägerbeistand gilt: Ist der RA dem Nebenkläger/Verletzten im Wege der PKH beigeordnet worden, ist er nur befugt, für den Nebenkläger auch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen, z.B. im Adhäsionsverfahren. Er erhält dann seine entsprechenden Gebühren von der Staatskasse, wenn er dem Nebenkläger im Wege der PKH gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auch gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist.[21] Das gilt auch für den Abschluss eines Vergleichs.[22]
Als Nebenklägervertreter darf der RA also auf keinen Fall versäumen, ausdrücklich seine Beiordnung auch für das Adhäsionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung der Beiordnung ist nach §§ 114 ff. ZPO, dass der Nebenkläger die insoweit entstehenden Kosten nicht, auch nicht teilweise, aufbringen kann und die Geltendmachung der Ansprüche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. aber § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO!). Der RA darf auch nicht übersehen, dass die Bewilligung von PKH immer nur für den jeweiligen Rechtszug gilt.[23] Im Berufungs- und/oder Revisionsverfahren ist ein entsprechender Antrag also zu wiederholen. Die Ablehnung von PKH ist (im Strafverfahren) i.Ü. unanfechtbar,[24] und zwar auch eine ggf. bewilligte Ratenzahlung.[25]
Beim Pflichtverteidiger ist die Frage, ob sich seine Bestellung ohne Weiteres auch auf das Adhäsionsverfahren bezieht, heftig umstritten. Im Einzelnen gilt:
Zutreffend ist die Auffassung der Literatur und der OLG, die von einer automatischen Erstreckung ausgehen. Denn der Angeklagte kann sich gegen das Adhäsionsverfahren nicht wehren, sondern muss sich mit den Ansprüchen des Geschädigten auseinandersetzen, die dieser aktiv gegen ihn geltend macht. Dabei spielen auch Verteidigungsfragen eine Rolle. M.E. ist es unzulässig, dem Angeklagten im Rahmen der Beantragung der Erstreckung auszugeben, auch zu den Erfolgsaussichten seiner Verteidigung Stellung nehmen zu lassen. Eine Trennung zwischen der Tätigkeit als Verteidiger einerseits und als anwaltlicher Vertreter im Adhäsionsverfahren andererseits ist i.d.R. nicht möglich. Zudem spricht auch die Gesetzesbegründung[30] dafür, dass von einer Erstreckung auszugehen ist. Danach soll der Pflichtverteidiger die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG ebenfalls erhalten. Allerdings darf der Verteidiger/RA die abweichende h.M. in der Rechtsprechung der OLG nicht übersehen. Er sollte daher auf jeden Fall, wenn der Geschädigte einen Adhäsionsantrag stellt, eine Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen. Diese ist von dem Gericht auszusprechen, das den RA beigeordnet hat. Der Pflichtverteidiger muss bei der Antragstellung dann die Voraussetzungen des § 404 Abs. 5 StPO beachten, also zu den Erfolgsaussichten, der Bedürftigkeit und der fehlenden Mutwilligkeit (§§ 114 ff. ZPO) Stellung nehmen. Der Antrag sollte i.Ü. auch dann gestellt werden, wenn das zuständige OLG bislang die Auffassung vertreten hat, dass die Pflichtverteidigerbestellung sich auf das Adhäsionsverfahren erstreckt.[31]
Die Gebühren der Nrn. 4143, 4144 VV RVG sind als reine Wertgebühren ausgestaltet. Die Gebühren sind der Höhe nach vom Gegenstandswert abhängig (vgl. dazu III. 2.). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist also für die Höhe der Gebühr ohne Belang.
Für die konkrete Berechnung der Höhe der Gebühren gilt § 13 Abs. 1 RVG. Danach entsteht bei einem Gegenstandswert bis 500,00 eine (Mindest-)Gebühr von 45,00 . Darüber hinaus gilt die Tabelle zu § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG. Für den gerichtlich bestellten RA/Pflichtverteidiger gilt die Begrenzung aus § 49 RVG.[32] Die ihm zustehende Gebühr ist auf die einem im Wege der PKH beigeordneten RA zustehenden Gebührenbeträge begrenzt. Ab einem Gegenstandswert von 4.000,00 ergeben sich damit für ihn niedrigere Gebühren als für den Wahlanwalt.
Die Gebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert und damit nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.[33] Es gelten die allgemeinen Regeln.[34] Maßgebend für den Gegenstandswert ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs.[35] Wird ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ist diejenige Summe zugrunde zu legen, die sich bei objektiver Würdigung des Klagevorbringens als angemessen ergibt.[36] Wird die Forderung durch Urteil zugesprochen, werden der Wert für die Anwalts- und die Gerichtsgebühren i.d.R. identisch sein, so dass die Wertfestsetzung dann nach § 32 RVG erfolgt.[37]
Es gelten §§ 22 ff. RVG. Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit (vgl. dazu oben II. 1.) werden nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.[38] Das gilt auch, wenn der RA in demselben Strafverfahren mehrere Nebenkläger vertritt, die z.B. Schmerzensgeldansprüche geltend machen.[39]
Der Pflichtverteidiger verteidigt den Beschuldigten im Strafverfahren. Die Nebenkläger stellen Adhäsionsanträge, die vom Gericht mit je 25.000 bewertet werden. Der Pflichtverteidiger macht zwei 2,0 Gebühren Nr. 4143 VV RVG nach einem Wert i.H.v. je 25.000 mit je 754 , insgesamt 1.508 geltend.
Da nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, ist nur eine 2,0 Gebühr nach dem gem. § 22 Abs. 2 RVG zusammengerechneten Wert i.H.v. 50.000 mit 894 entstanden.
Dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 22 liegt aber (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des RA sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht, wie z.B. zwei Adhäsionsklagen in einer Hauptverhandlung.[40] Werden von mehreren Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen, werden die Werte der geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zusammengerechnet, wenn alle Taten Gegenstand eines Urteils sind.[41] Die Zusammenrechnung erfolgt aber dann, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen.[42]
Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist der Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs, nicht etwa nur der Wert des letztlich zuerkannten Anspruchs.[43] Über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG gelten grds. die Wertvorschriften des GKG, wie z.B. § 42 Abs. 3 GKG bei Geldrenten. Über § 48 GKG gilt daher auch § 3 ZPO.[44] Dies dürfte auch gelten, wenn eine Gerichtsgebühr nach Nr. 3700 GKG KV nicht anfällt, weil dem geltend gemachten Anspruch nicht stattgegeben worden ist.[45] Werden in einem Adhäsionsverfahren Ansprüche des gewerblichen Rechtsschutzes geltend gemacht, ist § 48 GKG anzuwenden.[46]
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Nrn. 4143, 4144 VV RVG ist durch das Gericht festzusetzen. Für das Verfahren zur Wertfestsetzung gelten die allgemeinen Regeln.[47] Der Wert ist für jede Instanz gesondert festzusetzen. Es gilt § 23 RVG mit den dort enthaltenen Verweisungen auf das GKG.
Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der RA die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG, somit das Doppelte der vollen Gebühr des § 13 RVG. Dies gilt sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten RA. Werden die vermögensrechtlichen Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, gilt nach Anm. 1 ebenfalls Nr. 4143 VV RVG und nicht etwa Nr. 4144 VV RVG (vgl. oben II. 2. e)). Nr. 4144 VV RVG regelt die Höhe der Gebühren für den Fall Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, also im Rechtsmittelverfahren. Ein Rechtsmittelverfahren liegt aber nur dann vor, wenn zuvor ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat.
Hat der RA mehrere Auftraggeber, z.B. mehrere Nebenkläger wegen desselben Gegenstandes, kommt die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach den Grundsätzen der Nr. 1008 VV RVG um jeweils 0,3 in Betracht.[48] Das setzt allerdings voraus, dass die Nebenkläger auch gemeinschaftlich beteiligt sind. Handelt es sich bei den Ansprüchen der Nebenkläger um verschiedene Gegenstände, weil sie z.B. jeweils eigene Ersatzansprüche geltend machen, findet nicht Nr. 1008 VV RVG Anwendung, vielmehr werden die Gegenstandswerte dann gem. § 22 RVG addiert.[49]
Der RA erhält die Mitwirkung bei einer Einigung im (Adhäsions-)Verfahren mit einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG vergütet. Für die Berechnung der Gebühr gelten die allgemeinen Regeln zu Nrn. 1000 ff. VV RVG. Insoweit ist zu unterscheiden:
Der RA ist Verteidiger des A, gegen den ein Strafverfahren beim AG wegen Körperverletzung geführt wird. Außergerichtlich macht der Geschädigte/Nebenkläger zunächst nur eine Schadensersatzforderung i.H.v. 2.000 geltend. Der Angeklagte und Nebenkläger einigen sich dann aber dahin gehend, dass auf den Schadensersatz 1.000 gezahlt werden und auf das bislang noch nicht geltend gemachte Schmerzensgeld weitere 5.000,00 .
Berechnung der Vergütung: |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
||||
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
200,00 |
160,00 |
|||
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
160,00 |
132,00 |
|||
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
275,00 |
220,00 |
|||
4. |
2,0 Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV RVG (Wert: 7.000,00 ) |
810,00 |
554,00 |
|||
5. |
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 7.000,00 ) |
600,00 |
415,50 |
|||
6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
+ 20,00 |
+ 20,00 |
|||
Summe netto: |
2.065,00 |
1.501,50 |
Es ist darauf zu achten, dass nach allgemeiner Meinung beim Nebenkläger die Beiordnung des RA als Beistand sich nicht auf die die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten erstreckt (vgl. dazu oben II. 3. b) aa)). Deshalb muss ggf. die Erweiterung einer Beiordnung/der PKH auch für den Abschluss des Vergleichs beantragt werden.[53] Es ist zudem darauf zu achten, dass für einen in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärten Vergleich des Angeklagten mit dem Adhäsionskläger kostenrechtlich die Grundsätze und Auslegungsregeln der ZPO gelten. Demnach hat im Zweifel jeder Beteiligte des Adhäsionsverfahrens seine diesbezüglichen Auslagen selbst zu tragen, wenn die gegenseitige Aufhebung der Kosten vorgesehen ist.[54]
Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist weder für den Wahlanwalt noch für den bestellten oder beigeordneten RA möglich. Da es sich um eine Wertgebühr handelt, gilt die Ausschlussregelung nach §§ 42 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 2 RVG. Das bedeutet, dass auf eine dem RA i.Ü. bewilligte Pauschgebühr eine zuvor bereits festgesetzte und ausgezahlte Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nicht angerechnet werden darf, weil die Pauschvergütung insoweit nicht an die Stelle der Einzelgebühren tritt.[55]
Kommt es trotz des Adhäsionsverfahrens noch zu einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht, so ist die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG gem. Abs. 2 der Anm. zu dieser Vorschrift ggf. auf die Verfahrensgebühr für den bürgerlichen Rechtsstreit zu einem Drittel anzurechnen. Eine Anrechnung der im Berufungs- oder Revisionsverfahren entstandenen Verfahrensgebühr Nrn. 4143, 4144 VV RVG auf die Verfahrensgebühr wegen desselben Anspruchs im bürgerlichen Rechtsstreit unterbleibt demgegenüber, und zwar vollständig. Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG wird nur die für das erstinstanzliche Verfahren entstandene Verfahrensgebühr angerechnet.[56] In Nr. 4144 VV RVG wird nämlich nicht auf Nr. 4143 VV RVG verwiesen. Auch eine ggf. entstandene Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG bzw. Nr. 3206 VV RVG bleibt dem RA vollständig neben einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 4143, 4144 VV RVG erhalten.[57]
Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG regelt die Anrechnung wie folgt:
· Es muss derselbe RA, der im Adhäsionsverfahren beauftragt worden war, auch für das Zivilverfahren beauftragt sein.[58] Die Anrechnungsvorschrift gilt nur für den als Prozessbevollmächtigten tätigen RA.[59] Es muss sich um denselben Antragsteller bzw. seinen Rechtsnachfolger handeln.[60]
· Im Zivilverfahren muss derselbe Anspruch geltend gemacht werden wie im Adhäsionsverfahren. Das ist z.B. der Fall, wenn im Strafverfahren nach § 405 StPO nicht, nur teilweise oder nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist und nun vor dem Zivilgericht der Anspruch voll oder der Höhe nach geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für eine bloße Einigung hinsichtlich des Grundes vor dem Strafgericht. Um denselben Anspruch handelt es sich auch, wenn es vor dem Strafgericht überhaupt nicht zur Entscheidung gekommen ist, z.B. weil das Gericht das Verfahren eingestellt hat oder die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hat bzw. das Hauptverfahren vom Gericht nicht eröffnet worden ist. Schließlich handelt es sich um denselben Anspruch, wenn der Adhäsionsantrag zurückgewiesen bzw. der Angeklagte freigesprochen worden ist und nun die Ansprüche vor dem Zivilgericht (weiter-)verfolgt werden.[61] Entscheidend für denselben Anspruch ist der konkrete Anspruch, der im Strafverfahren geltend gemacht worden ist. Insoweit muss mit dem des Zivilverfahrens Identität bestehen.
Beispiel 6
Wurde im Strafverfahren vom Verletzten Schmerzensgeld verlangt, im Zivilverfahren hingegen Verdienstausfall geltend gemacht, handelt es sich nicht um denselben Anspruch. Entsprechendes gilt, wenn die Parteien im Zivilverfahren nicht (mehr) um die ursprünglichen Ansprüche streiten, sondern um die Formwirksamkeit eines dort geschlossenen Vergleichs.[62]
Für Umfang und Verfahren der Anrechnung gilt: Angerechnet wird nur die Verfahrensgebühr der ersten Instanz (s. oben VI. 1.). Angerechnet wird nur ein Drittel der im Adhäsionsverfahren nach Nr. 4143 VV RVG angefallenen Verfahrensgebühr. Für die Höhe der Anrechnung ist der Wert des nachfolgenden Rechtsstreits maßgeblich.[63] Eine im Adhäsionsverfahren nach Nr. 1003 VV RVG entstandene Einigungsgebühr wird nicht angerechnet, da sich die Anrechnungsbestimmung von Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG nur auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG bezieht. Angerechnet wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anrechnungsbestimmung auch nur auf die Verfahrensgebühr, die im bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht. Auf eine im Zivilverfahren anfallende Termins- und/oder Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG wird also nicht angerechnet.[64] Die Anrechnung hat nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG schließlich vollständig zu unterbleiben, wenn zwischen der Beendigung des Adhäsionsverfahrens und der Einleitung des Zivilverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen.
B wird von der Staatsanwaltschaft wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des V angeklagt. Der RA R verteidigt B erst im gerichtlichen Verfahren. V macht im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 geltend. Es findet eine eintägige Hauptverhandlung statt. Das AG sieht gem. § 405 StPO von einer Entscheidung über das Schmerzensgeld ab. B lässt das ergehende Urteil rechtskräftig werden. V verklagt den B nun beim Zivilgericht auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 .
Angerechnet werden darf hier nur aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 , da nur insoweit Identität der Ansprüche besteht.
Berechnung der Vergütung |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|||||
I. Strafverfahren: |
|||||||
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
200,00 |
160,00 |
||||
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
160,00 |
132,00 |
||||
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
275,00 |
220,00 |
||||
4. |
2,0 Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV RVG (Wert: 5.000,00 ) |
606,00 |
514,00 |
||||
5. |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
+ 20,00 |
+ 20,00 |
||||
|
Summe netto: |
1.261,00 |
1.046,00 |
||||
II. Zivilverfahren: |
|||||||
1. |
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Wert: 3.000,00 EUR) |
254,80 |
254,80 |
||||
|
hierauf nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG anzurechnen: |
|
|
||||
|
1/3 der 2,0 Verfahrensgebühr I. 2 |
|
|
||||
|
(Wert: 3.000,00 ) |
134,00 |
134,00 |
||||
2. |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 3.000,00 ) |
235,20 |
235,20 |
||||
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
+ 20,00 |
+ 20,00 |
||||
|
Summe netto: |
376,00 |
376,00 |
War der RA vorgerichtlich hinsichtlich der Ansprüche des Adhäsionsverfahrens tätig, gilt: Hat er bereits den Auftrag, später nach Anklageerhebung im Adhäsionsverfahren als Vertreter des Verletzten/Nebenklägers dessen Ansprüche nach §§ 403 ff. StPO gerichtlich geltend zu machen, so richtet sich seine Vergütung nach Nr. 4143 VV RVG. Kommt es nicht zur Anklageerhebung, erhält er allerdings nicht die 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG neben den ihm i.Ü. zustehenden Gebühren, da ein gerichtliches (Adhäsions-)Verfahren dann nicht stattgefunden hat.[65] Hat der RA nur den Auftrag, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen, erhält er seine Vergütung aus Nrn. 2300 f. VV RVG. In diesem Fall fehlt ein Strafverfahren, so dass Teil 2 VV RVG anzuwenden ist.[66] Vorbem. 2 Abs. 3 VV RVG greift nicht, da es mangels Strafverfahren keine in Teil 4 VV RVG geregelte Angelegenheit gibt.
Ist der RA außergerichtlich tätig gewesen und erhält dann den Auftrag, die Ansprüche des Mandanten im Adhäsionsverfahren geltend zu machen, erhält er für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 f. VV RVG. Für seine spätere gerichtliche Tätigkeit entsteht die 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG. Eine Anrechnung erfolgt nicht. Eine dem früheren § 118 Abs. 2 BRAGO entsprechende Anrechnungsvorschrift fehlt. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gilt nur für die in Teil 3 VV RVG geregelten Gebühren.[67] A.A. war AnwKomm-RVG/N. Schneider,[68] der die Anrechnungsvorschriften wegen einer Regelungslücke analog anwenden wollte.[69] Die Auffassung ist aber nun nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr haltbar. Der Gesetzgeber hat die Anrechnungsvorschriften durch das 2. KostRMoG geändert, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühren nach Teil 4 VV RVG jedoch nicht eingeführt. Von einer Regelungslücke kann daher jetzt nicht mehr ausgegangen werden.[70]
Ist der RA nur mit der Geltendmachung bzw. Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren beauftragt (sog. isoliertes Adhäsionsverfahren), rechnet er nicht nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit ab. Vielmehr finden nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG die Nrn. 4143 ff. VV RVG entsprechende Anwendung.[71] Es entstehen für den RA dann aber keine Gebühren nach den Nrn. 4100 VV RVG ff., insbesondere also auch keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG[72] und keine Terminsgebühr, wenn er ggf. an einem (Hauptverhandlungs-)Termin teilnimmt.[73] Bei Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, also auch die in einer Hauptverhandlung. Es wird in Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG ja auch nur auf die Verfahrensgebühren Nrn. 4143 ff. VV RVG verwiesen.
[1] Vgl. dazu eingehend Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn 257 ff. m.w.N.
[2] Vgl. dazu Fromm NJW 2013, 1720 und JurBüro 2014, 619.
[3] Zur Abrechnung der Tätigkeiten des Nebenklägervertreters s. Burhoff RVGreport 2016, 82.
[4] OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Düsseldorf AGS 2014, 176 = RVGreport 2014, 227 = VRR 2014, 239 = StRR 2014, 450; = AGS 2017, 460 = NStZ-RR 2017, 296 = JurBüro 2017, 412; OLG Stuttgart StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = RVGreport 2015, 192 = NJW 2015, 1400; LG Düsseldorf RVGreport 2011, 104 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 479 m. Anm. Volpert; AG Ratingen RVGreport 2011, 104 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 479; inzidenter auch OLG Köln, AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = RVGreport 2009, 465; so auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 5. Aufl., 2017, Nr. 4143 VV RVG Rn 6 u. Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 132; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., 2017, Nrn. 41434144 VV RVG im Beispiel bei Rn 18 sowie N. Schneider AGS 2009, 1 ff.; a.A. wohl KG RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238.
[5] BGH RVGreport 2016, 215 = AGS 2016, 316; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Düsseldorf, AGS 2014, 176 = RVGreport 2014, 227 = VRR 2014, 239 = StRR 2014, 450; = AGS 2017, 460 = NStZ-RR 2017, 296 = JurBüro 2017, 412.
[6] Vgl. KG RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238; offen gelassen von OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. auch Burhoff, a.a.O., RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 133; zur Berechnung des Gegenstandswertes s. III. 2.
[7] OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 m. abl. Anm. N. Schneider = NStZ-RR 2014, 63 (Ls.) = StraFo 2014, 37; LG Braunschweig, RVGreport 2012, 299 = JurBüro 2014, 135; a.A. AG Darmstadt, RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 272; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 2017, Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 6; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, Nrn. 4143, 4144 Rn 9; Fromm NJW 2013, 1720; nicht ganz eindeutig AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG, Rn 7 und Rn 12 ff.
[8] Fallgestaltung nach OLG Jena, a.a.O. ähnlich OLG Nürnberg, a.a.O.
[9] eingehend OLG Jena und OLG Nürnberg, jew. a.a.O.
[10] A.A. noch Burhoff RVGreport 2016, 42, 45.
[11] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 20; inzidenter auch OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455.
[12] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 14; Hartung/Schons/Enders, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 Rn 9; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143, 4144 VV RVG Rn 8; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 13.
[13] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 72 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn 5; Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 8; Burhoff RVGreport 2007, 372; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 4; Hartung/Schons/Enders, a.a.O., Nr. 4143, 4144 Rn 8; a.A. Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, 10. Aufl., 2015, Nr. 4143 VV RVG Rn 11; Meyer JurBüro 1992, 4; offen gelassen von Kotz, in: Beck-OK-RVG [Stand November 2013], Nr. 4143 Rn 10; zur Abrechnung des Entschädigungsverfahrens s. auch Volpert, in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil J Rn 51 ff.
[14] Vgl. OLG Frankfurt am Main AGS 2007, 619 = RVGreport 2007, 390 = NStZ-RR 2007, 223; OLG Köln AGS 2009, 483 = NStZ-RR 2010, 64 LS und 128 LS; AG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2010 2060 Js 29642/09.25 LS; vgl. auch verneinend zur BRAGO OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 869.
[15] Vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.
[16] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 72 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 9.
[17] Zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.3 VV RVG Rn 23 ff. und Nr. 4302 VV RVG Rn 38 ff. für den nicht als Verteidiger tätigen RA; s. auch Volpert BRAGOprofessionell 2003, 91; Burhoff/Kotz/Volpert, Nachsorge, Teil J Rn 51 ff.; vgl. auch Teil I Buchst. B Ziff. II Nr. 2g der bundeseinheitlichen Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Anlage C zu den RiStBV; abgedr. bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, Anhang 12, wo noch immer auf § 118 BRAGO verwiesen wird.
[18] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4144 VV RVG Rn 2.
[19] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 14.
[20] Vgl. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 11; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 5; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 15; Fromm JurBüro 2014, 619 ff.
[21] BGH StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370; NStZ-RR 2009, 253 = StraFo 2009, 349; KG RVGreport, 2011, 142 = JurBüro 2011, 254 LS; OLG Dresden AGS 2007, 404; OLG Hamm JurBüro 2001, 530 = Rpfleger 2001, 565 = NStZ-RR 2001, 351 = AGS 2002, 252; OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455.
[22] OLG Jena, a.a.O.
[23] Vgl. u.a. BGH NJW 1999, 2380; 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253; KG RVGreport, 2011, 142 = JurBüro 2011, 254 LS; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 397a Rn 17a.
[24] KG, Beschl. v. 26.10.2010 4 Ws 146/07; OLG Brandenburg RVGreport 2011, 439 = StRR 2011, 321 = VRR 2011, 359; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N.
[25] KG, a.a.O.
[26] Vgl. u.a. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn 3011; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 140 Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 5; Hartung/Schons/Enders/Hartung, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 Rn 5; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nrn. 41414147 Rn 20; offen gelassen von AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 60 f.; a.A. Riedel/Sußbauer/Kremer, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn 5 f.
[27] Vgl. aus der Rechtsprechung der OLG u.a. KG RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren Rspr.; OLG Bamberg StRR 2009, 3 = NStZ-RR 2009, 114, jew. LS.; OLG Brandenburg AGS 2009, 69; OLG Celle StraFo 2006, 41; RVGreport 2008, 102 = StRR 2008, 33 LS; RVGreport 2017, 339 = StraFo 2017, 131 = JurBüro 2017, 197; OLG Dresden, Beschl. v. 26.3.2013 3 Ws 2/13; OLG Düsseldorf StRR 2012, 283 LS; OLG Hamburg [3. Strafsenat] StraFo 2010, 307; OLG Hamm NJW 2013, 325 = AGS 2013, 13 = StraFo 2013, 85 = JurBüro 2013, 85; OLG Jena Rpfleger 2008, 529 = RVGreport 2008, 395 = StRR 2008, 429; OLG Karlsruhe StraFo 2013, 84 = StV 2013, 690 LS; OLG Koblenz JurBüro 2014, 356 = AGS 2014, 399; OLG Köln AGS 2016, 65; OLG München StV 2004, 38; OLG Oldenburg StraFo 2010, 306 = AGS 2010, 306; OLG Stuttgart AGS 2009, 387; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643 = RVGreport 2006, 429.
[28] Vgl. dazu u.a. OLG Oldenburg, a.a.O.
[29] KG, Beschl. v. 4.9.2006 4 Ws 31/06 (aufgegeben in RVGreport 2011, 142; OLG Dresden AGS 2007, 404; OLG Hamm StraFo 2001, 361 = AGS 2002, 110 = JurBüro 2001, 531 m.w.N.; OLG Köln StraFo 2005, 394 = AGS 2005, 436 = RVGreport 2005, 316 (aufgegeben in OLG Köln AGS 2016, 65); OLG Hamburg (2. Strafsenat) wistra 2006, 37 = NStZ-RR 2006, 347; OLG Rostock StraFo 2011, 378 = RVGreport 2011, 423 = AGS 2011, 486 = StRR 2011, 441 = StV 2011, 656; OLG Schleswig StraFo 2013, 305 (ausdrückliches Aufrechterhalten der früheren Ansicht).
[30] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 228.
[31] Vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamburg (3. Strafsenat) StraFo 2010, 307.
[32] OLG Köln RVGreport 2009, 465 = AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87.
[33] § 2 RVG; s. auch Burhoff RVGreport 2011, 281.
[34] OLG Köln AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = RVGreport 2009, 465.
[35] OLG Celle RVGreport 2015, 155 = AGS 2015, 72 = Nds.Rpfl 2015, 157; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390.
[36] OLG Celle, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.
[37] Vgl. dazu KG StraFo 2009, 306 = RVGreport 2011, 436 = AGS 2009, 6.
[38] KG RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Düsseldorf RVGreport 2014, 227 = AGS 2014, 176 = VRR 2014, 239; OLG Stuttgart RVGreport 2015, 128 = StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = NJW 2015, 1400.
[39] OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; AG kompakt 2013, 1, 2; vgl. a. BGH, RVGreport 2016, 215 = AGS 2016, 316.
[40] KG RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; vgl. noch OLG Düsseldorf RVGreport 2014, 227 = AGS 2014, 176 = VRR 2014, 239; OLG Stuttgart RVGreport 2015, 92 = StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = NJW 2015, 1400; vgl. a. Burhoff RVGprofessionell 2016, 107.
[41] KG, a.a.O.; LG Magdeburg StRR 2013, 439 m. Anm. Burhoff; vgl. a. noch OLG Stuttgart, a.a.O.
[42] LG Berlin, Beschl. v. 2.9.2005 [524/521]) 19 Ju Js 2266/03 [78/03]; offen gelassen von OLG Stuttgart, a.a.O.
[43] Vgl. die Anm. zu Nr. 3700 GKG KV; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 26 ff.; BGHZ 182, 192 = NJW 2009, 2682 = StRR 2009, 385 m.w.N. zur vom BGH abgelehnten a.A.; KG StraFo 2009, 306 m.w.N. für Vergleich über ein zunächst höher beziffertes Schmerzensgeld; KG AGS 2014, 21; OLG Celle RVGreport 2015, 155 = AGS 2015, 72 = Nds.Rpfl 2015, 157; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390; vgl. aber BGH, Beschl. v. 27.4.2010 5 StR 148/10.
[44] KG StraFo 2009, 306 306 = RVGreport 2011, 436 = AGS 2012, 67; OLG Hamm BRAGOreport 2003, 54 = AGS 2003, 320 m. zust. Anm. Hansens.
[45] Volpert, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Gebührenrechts, 2. Aufl., Teil 5 Rn 111; vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG.
[46] Wegen der Einzelh. OLG Hamm RVGreport 2013, 31 m.w.N.
[47] S. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn 958a ff.; zur Wertfestsetzung auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 30 ff. und AGkompakt 2015, 62.
[48] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 17 f.; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; AG kompakt 2013, 1, 2.
[49] OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf RVGreport 2014, 227 = AGS 2014, 176 = VRR 2014, 239; OLG Stuttgart RVGreport 2015, 92 = NJW 2015, 1400 = StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128.
[50] OLG Köln AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = RVGreport 2009, 465.
[51] S. OLG Nürnberg RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 = StraFo 2014, 37, unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung.
[52] Vgl. RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 m. abl. Anm. N. Schneider = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455 = JurBüro 2010, 82.
[53] OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 m. abl. Anm. N. Schneider = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455 = JurBüro 2010, 82.
[54] LG Hildesheim RVGreport 2014, 147 = AGS 2014, 183 = StRR 2014, 279 = VRR 2014, 116.
[55] OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156 = NStZ-RR 2015, 96; LG Rostock AGS 2011, 24 = RVGreport 2010, 417 [Burhoff] zu Nr. 4142 VV RVG; zur Frage, ob und inwieweit die in Zusammenhang mit dem Adhäsionsverfahren stehenden Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden, s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 RVG Rn 110; Fromm NJW 2013, 1720.
[56] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 21; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4144 VV RVG Rn 12.
[57] Vgl. auch BT-Drucks 15/1971, 228.
[58] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 20.
[59] Hartmann, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 16; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 41 unter Hinweis darauf, dass anderenfalls der mit einer Einzeltätigkeit im Zivilprozess beauftragte RA sonst mehr verdienen könnte als der Prozessbevollmächtigte.
[60] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 43.
[61] Zu allem AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 44.
[62] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 46.
[63] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 51 ff.
[64] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4143, 4144 VV RVG Rn 21.
[65] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 57.
[66] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 58.
[67] Wie hier AG kompakt 2013, 1, 4.
[68] 6. Aufl.; Nrn. 41434144 VV RVG Rn 56.
[69] S. auch N. Schneider AGS 2005, 51.
[70] S. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nrn. 41434144 VV RVG Rn 59.
[71] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG Rn 34 ff.; Schneider AGS 2006, 582.
[72] OLG Dresden JurBüro 2017, 128 = AGS 2017, 320; LG Meinigen AGS 2013, 330; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 7.
[73] Burhoff RVGreport 2015, 242, 247.
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