(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wertet man u.a. die straf(verfahrens)rechtliche Rechtsprechung der Strafsenate des BGH auf der Homepage des BGH aus, stellt man sehr schnell fest, dass in den letzten Jahren die Zahl von Entscheidungen, in denen Einziehung und/oder Verfall nach den §§ 73 ff. StGB angeordnet worden ist, zugenommen hat. Das führt zu der Frage, wie die anwaltliche Tätigkeit des RA, insbesondere die des Verteidigers, in diesem Bereich honoriert wird. Dies ist im RVG für das Strafverfahren in Nr. 4142 VV RVG und für das Bußgeldverfahren in Nr. 5116 VV RVG geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen stellen diese Gebührenregelungen vor.
Für die entsprechende anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, im Bußgeldverfahren nach Nr. 5116 VV RVG an, wenn der RA bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten/Betroffenen ausübt. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in diesen Fällen die oft zeitaufwändigen und umfangreichen Tätigkeiten des RA durch Zubilligung einer weiteren Betragsrahmengebühr angemessen zu honorieren.[1]
Die Vorschriften gehen zurück auf den früher geltenden § 88 BRAGO, der jedoch nur als Ermessensregelung ausgestaltet war. Die anwaltliche Vergütung bei Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen war in § 88 Satz 1 und 2 BRAGO so geregelt, dass dann, wenn der normale Rahmen der Gebühr nicht ausreichte, um die Tätigkeit des RA zu entgelten, der Gebührenrahmen überschritten werden konnte. Nach dem RVG ist der Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühren nicht länger eine Ermessensfrage, vielmehr stehen diese Gebühren dem RA/Verteidiger bei entsprechenden Tätigkeiten immer zu. Die Vorschriften galten zudem nur für den Wahlanwalt, nicht hingegen für den gerichtlich bestellten RA, da § 88 BRAGO in den §§ 97, 102 BRAGO nicht genannt wurde. Nach dem RVG verdient nun auch der Pflichtverteidiger diese Gebühren (vgl. II. 3.).
Die in Nr. 4142 VV RVG bestimmte zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht als Wertgebühr (zum Gegenstandswert s.u. II. 5. d)) immer dann, wenn der RA eine vom Abgeltungsbereich der Gebühr erfasste Tätigkeit (vgl. dazu u. II. 4.) erbringt. Sie entsteht zusätzlich zu den sonstigen Gebühren, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen. Sie wird nicht auf diese Gebühren angerechnet.[2]
Die zusätzliche Verfahrensgebühr kann nicht isoliert entstehen, etwa für den Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers nach § 111f Abs. 5 StPO,[3] sondern nur neben einer Verfahrensgebühr. Das folgt aus Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG. Die dortige Regelung wäre überflüssig, wenn die Nrn. 4142 ff. VV RVG ohnehin isoliert anwendbar wären.
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG honoriert Tätigkeiten des RA, die sich auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen richten. Das sind wie der Klammerzusatz in Abs. 1 der Anm. deutlich macht die in § 442 StPO genannten Maßnahmen und die sonstigen in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG aufgeführten Fälle. Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG ist, ob es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, die darauf gerichtet ist/war, dem Beschuldigten den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust führen soll.[4]
Damit ist die Nr. 4142 VV RVG im Einzelnen[5] anwendbar bei:
Nicht anwendbar ist Nr. 4142 VV RVG bei:[12]
In diesen Fällen sind Tätigkeiten, die der RA im Hinblick auf diese Maßnahmen erbringt, ggf. soweit dafür keine gesonderten Gebühren nach anderen Vorschriften entstehen über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der sonst anfallenden Rahmengebühren zu berücksichtigen.[15]
In § 88 Satz 3 BRAGO war früher für den RA ein Zuschlag vorgesehen, wenn er eine Tätigkeit ausübte, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckte. Dieser Zuschlag ist im RVG entfallen. Dem RA steht für Tätigkeiten in diesem Bereich nun aber nicht eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nämlich keine Einziehung i.S.v. Nr. 4142 VV RVG, die Regelung kann auch nicht entsprechend angewendet werden.[16]
Die gegenteilige Auffassung von Krause[17] und Hartmann[18] entspricht nicht der Gesetzeslage.[19]
Der Verteidiger kann die insoweit erbrachten Tätigkeiten daher nur bei der Bemessung der sonst anfallenden Gebühren innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gem. § 14 RVG berücksichtigen.[20]
Etwas anderes gilt allerdings für die Einziehung des Führerscheinformulars. Insoweit wird man eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG diskutieren können.[21]
Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG fällt nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG für den Wahlanwalt als Vollverteidiger an. Dabei genügt es, wenn der RA nur für das sog. objektive Verfahren nach §§ 430 ff. StPO beauftragt worden ist.[22] Nr. 4142 VV RVG gilt aber auch für den Pflichtverteidiger.[23] Eine besondere Bestellung für die Einziehung ist nicht erforderlich.[24]
Im selbstständigen Verfallsverfahren entstehen für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers. Es entsteht also nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.[25]
Ergeht eine Maßnahme gegen einen Nebenbeteiligten bzw. ist sie gegen einen Nebenbeteiligten beabsichtigt, wird die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger im Zweifel nicht entstehen. Sein Mandant ist von der Maßnahme nicht betroffen, sodass er keine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf Einziehung bezieht, erbringt.[26]
Nr. 4142 VV RVG gilt auch für den Beistand oder Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers, wenn er Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung u.a. erbringt. Nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gelten die Vorschriften für diese entsprechend. Allerdings dürfte der praktische Anwendungsbereich in diesen Fällen nicht sehr groß sein.
Die Stellung der Nr. 4142 VV RVG bei den nur für den Vollverteidiger geltenden Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zeigt, dass die zusätzliche Gebühr für den nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragten RA nicht anfallen kann. Bei ihm muss die Tätigkeit, die sich auf die Einziehung bezieht, im Rahmen des § 14 RVG bei der Bemessung der übrigen Gebühren berücksichtigt werden. Reicht der Gebührenrahmen nicht aus, seine Tätigkeit angemessen zu honorieren, muss er ggf. die Feststellung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG beantragen.[27] Dem stehen nicht die §§ 42 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 2 RVG entgegen. Es geht nicht um die Erhöhung der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern um die Erhöhung der für die Einzeltätigkeit sonst angefallenen Gebühr(en).
Das RVG bezeichnet die Gebühr Nr. 4142 VV RVG als zusätzliche Verfahrensgebühr. Sie erfasst daher sämtliche Tätigkeiten, die der RA im Hinblick auf die Einziehung oder andere Maßnahmen (s. oben I. 2. a)) erbringt. Abgegolten wird das Betreiben des Geschäfts im Hinblick auf die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme.[28] Dazu zählen insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten betreffend die Maßnahme, aber auch Beschwerden, die mit der (Einziehungs-)Maßnahme zusammenhängen. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[29]
Auf den Umfang der vom RA/Verteidiger erbrachten Tätigkeiten kommt es nicht an.[30] Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt, auch keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe.
Nr. 4142 VV RVG ist, wie sich aus Abs. 3 der Anm. ergibt, rechtszugbezogen.[31] Sie erfasst damit sämtliche in einem Rechtszug erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr entsteht nach Abs. 3 der Anm. in jedem Rechtszug einmal. Vorbereitendes Verfahren und Verfahren des ersten Rechtszuges bilden nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG eine Einheit.
Beispiel 1:
Dem Angeklagten wird ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen. Zum Transport der Drogen soll er seinen Pkw benutzt haben. Die Staatsanwaltschaft (StA) will in der Hauptverhandlung die Einziehung beantragen. Zur Sicherung lässt sie im vorbereitenden Verfahren den Pkw nach §§ 111b f. StPO beschlagnahmen. In der Hauptverhandlung wird später vom Sitzungsvertreter der StA die Einziehung des Pkw beantragt und vom Gericht im Urteil auch angeordnet. Das Urteil wird rechtskräftig.
Lösung:
RA R erhält als Verteidiger nur einmal die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Er ist zwar im Hinblick auf die Einziehung sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren tätig geworden, diese Verfahrensabschnitte bilden jedoch nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG eine Einheit. Die Gebühr entsteht daher nur einmal.
Beispiel 2:
Dem Angeklagten wird ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen. Zum Transport der Drogen hat er einen Pkw benutzt. Da nicht feststeht, ob es sich um den eigenen Pkw des Angeklagten handelt, sieht die StA im vorbereitenden Verfahren von einer Maßnahme nach §§ 111b f. StPO ab. In der Hauptverhandlung beim AG wird später aber vom Sitzungsvertreter der StA, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw ist, die Einziehung beantragt.
Lösung:
RA R erhält als Verteidiger die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Zwar ist der Antrag auf Einziehung und die darauf gerichtete Tätigkeit des RA erst in der Hauptverhandlung erbracht worden. Diese deckt jedoch den gesamten Rechtszug, also auch den Verfahrensabschnitt Hauptverhandlungstermin ab. Auch wenn der RA im ersten Rechtszug erstmals im gerichtlichen Termin im Hinblick auf die Einziehung tätig wird, entsteht dadurch dennoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG.[32]
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht ggf. auch in der Berufungs- und/oder in der Revisionsinstanz erneut, wenn der Verteidiger dort auf die Einziehung gerichtete Tätigkeiten erbracht hat. Das ist im Revisionsverfahren schon der Fall, wenn er eine vom Tatgericht angeordnete Einziehung auf ihre Rechtmäßigkeit prüft. Aus gebührenrechtlicher Vorsicht sollte der Verteidiger in der Revision durch eine Stellungnahme auch zur Einziehung deutlich machen, dass er sich auch mit ihr befasst hat. Dann kann ihm später nicht entgegengehalten werden, er habe keine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht.
Honoriert werden alle Tätigkeiten, die einen Bezug zu den unter II. 2. a) genannten Maßnahmen haben, also z.B. Schriftsätze, Stellungnahmen, Besprechungen usw. Dazu gehören auch Beschwerden, die der RA im Zusammenhang mit der Maßnahme einlegt und begründet. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[33] Auch die Teilnahme des RA an einem Termin im Einziehungsverfahren wird von Nr. 4142 VV RVG erfasst. Entscheidend ist, dass der RA eine Tätigkeit im Hinblick auf die Maßnahmen erbringt. Allein der Umstand, dass er sich gegen die Verurteilung des Mandanten wehrt, reicht nicht aus, auch wenn im Fall der Verurteilung ggf. eine Einziehung in Betracht kommen würde.[34] Vielmehr muss es eine Tätigkeit sein, die sich auf die Einziehung bezieht.
Die Verfahrensgebühr entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des RA im Hinblick auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG wird also auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des RA ausgelöst.[35] Dass dann ggf. (anschließend) nicht der RA, sondern nur der Mandant eine nach außen sichtbare Handlung vornimmt, steht dem Entstehen der Gebühr nicht entgegen.[36]
Ein großer Teil der Arbeit eines RA besteht aus Aktenstudium und Beratung, d.h. aus außerhalb des Verhältnisses zum Mandanten nicht sichtbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG trägt das RVG dem Umstand Rechnung, dass zu den im Strafverfahren unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzutreten kann, die i.d.R. Mehrarbeit verursacht.[37]
Erforderlich, aber auch ausreichend für den Anfall der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten.[38] Das wird immer der Fall sein, wenn die Fragen der Einziehung naheliegen, weil aufgrund der Aktenlage (ggf. Dealgeld) z.B. mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist[39] oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt wird.[40] Es kommt also nicht darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist.[41] Das würde nämlich dazu führen, dass die Tätigkeit des RA nicht honoriert würde, wenn ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg hätte.
Hinweis:
In den Fällen, in denen der RA nur beratend tätig ist, sollte er dies aktenkundig machen oder sonst sicherstellen, dass er später den Nachweis führen kann, dass er auch tatsächlich eine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht hat. Das gilt besonders in der Revisionsinstanz, in der ggf. in der Revisionsbegründung deutlich werden sollte/muss, dass der RA sich auch mit den Fragen der Einziehung befasst hat. Dann kann ihm später nicht entgegengehalten werden, er habe keine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht.
Ebenso ist es bedeutungslos, wenn es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Die Erklärung des Einverständnisses mit der formlosen Einziehung, z.B. in der Hauptverhandlung, löst also die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG aus.[42] Es ist auch nicht erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt.[43]
Beispiel 3:
RA R war dem Angeklagten in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Abschluss der Hauptverhandlung beantragt er die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG für die Besprechung mit dem Mandanten über die Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung eines Geldbetrages, der beim Angeklagten als Dealgeld sichergestellt worden war. Zu Recht?
Lösung:
Das KG[44] hat in diesem Fall eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG gewährt. Es komme weder auf eine gerichtliche Entscheidung noch darauf an, ob die Einziehung ausdrücklich beantragt worden sei.
Beispiel 4:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls angeklagt und verurteilt. In der Hauptverhandlung wird die Frage der Einziehung des Einbruchswerkzeugs diskutiert. Der Verteidiger erklärt sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden.
Lösung:
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist entstanden, allerdings ist ggf. die Beschränkung aus Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG zu beachten (vgl. dazu unten II. 5. c)).
Beispiel 5:
Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen worden. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft (StA) hat der BGH verworfen. Während des Revisionsverfahrens hat die StA beantragt, die Beschlagnahme eines bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrags zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf erweiterten Verfall anzuordnen. Diesen Antrag hat das LG im Hinblick auf den Freispruch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die StA zurückgenommen. Der Verteidiger des Angeklagten hat dann u.a. eine zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG für die Revisionsinstanz geltend gemacht. Das KG[45] hat diese nicht gewährt.
Lösung:
Die Entscheidung ist nicht zutreffend. Es ist zwar zutreffend, dass die angefochtene landgerichtliche Entscheidung sich nicht zur Einziehung bzw. zum Verfall verhielt und insoweit der Verfall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen ist.[46] Einziehung bzw. Verfall sind aber insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen, als der Verteidiger im Verfahren über den Antrag der StA auf Beschlagnahme des sichergestellten Geldbetrages tätig geworden ist. Das ist aber auch eine Tätigkeit, die sich i.S.d. Nr. 4142 VV RVG auf die Einziehung bezieht. Insoweit reicht nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit aus, die Einziehung muss folglich nicht ausdrücklich beantragt worden sein.[47]
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist als reine Wertgebühr gestaltet. Unerheblich ist daher der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.[48] Die Gebühr entsteht in jedem Rechtszug (vgl. II. 4. b)) in gleicher Höhe.
Die Höhe der Verfahrensgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert.[49] Maßgebend ist also der Wert, den der Gegenstand hat, auf den sich die Tätigkeit des RA bezieht (§ 2 RVG). Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit sind nach § 7 Abs. 2 RVG zusammenzurechnen. Es gelten die §§ 22 ff. RVG (zum Gegenstandswert s. unten II. 5. b)).
Für die konkrete Berechnung der Höhe der Gebühr gilt § 13 RVG. Danach entsteht also bei einem Gegenstandswert von 30 bis 500 eine (Mindest-)Gebühr von 30 . Darüber hinaus gilt die Tabelle zu § 13 RVG. Für den gerichtlich bestellten RA/Pflichtverteidiger gilt die Begrenzung aus § 49 RVG wie bei einem im Wege der PKH beigeordneten RA. Ab einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 ergeben sich also niedrigere Gebühren als für den Wahlanwalt.
Für die Bemessung des Gegenstandswertes gelten die allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Gegenstandswert ist also der objektive Wert, das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang.[50] Daraus folgt aber, dass z.B. auch eine Fälschung einen Wert haben kann.[51]
Insbesondere bei der Einziehung von Betäubungsmitteln wird zutreffend aber auch darauf abgestellt, dass Nr. 4142 VV RVG eine Verfahrensgebühr ist, die die Tätigkeiten des RA vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten.[52] Deshalb wird der Gegenstandswert von Betäubungsmitteln unterschiedslos mit Null angesetzt.
Diese Rechtsprechung wird allerdings dahin einzuschränken sein, dass das nur für Betäubungsmittel der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG gilt, während der Gegenstandswert bei Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) nach dem objektiven Verkehrswert zu bestimmen sein dürfte.[53]
Ähnlich dürfte bei den Betäubungsmitteln der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu verfahren sein, deren Verkehrswert nach den im legalen Handel zu erzielenden Preisen zu bestimmen sein wird.[54]
Diese Unterscheidung entspricht der Bestimmung des Verkehrswerts von unversteuerten und unverzollten Zigaretten, der sich nach dem Materialwert zuzüglich der üblichen Handelsspanne richtet.[55] Bei eingezogenem bzw. für verfallen erklärtem Dealgeld ist der Nennbetrag maßgeblich.[56] Demgegenüber hat nach Auffassung des OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 271 Falschgeld keinen Verkehrswert.
Fraglich ist, von welchem Zeitpunkt für die Bestimmung des Gegenstandswertes auszugehen ist, wenn sich der Gegenstandswert im Laufe des Verfahrens geändert hat. Als Faustregel gilt: Maßgeblich ist der Gegenstandswert zum Zeitpunkt des Anfalls der Gebühr im jeweiligen Verfahrensabschnitt. Spätere Erhöhungen/Reduzierungen haben auf bereits entstandene zusätzliche Gebühren keinen Einfluss. Das bedeutet, dass z.B. vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände auszugehen ist und nicht von einem späteren, ggf. niedrigeren, Versteigerungserlös.[57]
Für eine im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren erbrachte beratende Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung in der Verfahrensakte erkennbaren Anhaltspunkten und nicht nach einem später in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der StA, der ggf. von niedrigeren Werten ausgeht.[58]
Beispiel 6:
RA R war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Gegen diesen wird Anklage erhoben. In der Anklageschrift wird der Verfall von 600,00 und der Verfall von Wertersatz i.H.v. 12.405,00 beantragt. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wird der Verfall von Wertersatz i.H.v. 2.500,00 angeordnet. RA R beantragt die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG: Hinsichtlich des Gegenstandswertes geht er von den in der Anklage genannten Beträgen aus und legt einen Gegenstandswert von 13.025,00 zugrunde. Das LG setzt den Gegenstandswert nur auf 2.500,00 fest mit der Begründung, durch das Urteil sei auch nur der Verfall von Wertersatz in dieser Höhe angeordnet worden.[59]
Lösung:
Die Ansicht des LG ist falsch. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich vielmehr nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht nach dem in der Hauptverhandlung später gestellten Schlussantrag der StA und auch nicht danach, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat. Maßgebend ist das Interesse des Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Anwaltstätigkeit, die zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr führt.[60] Spätere Änderungen haben auf die einmal entstandene Gebühr keinen Einfluss (§ 15 Abs. 4 RVG).
Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30 ist. Damit greift die Vorschrift also nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge.[61] Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Vereinfachung bei der Festsetzung der anwaltlichen Gebühren. Dadurch soll verhindert werden, dass in sehr vielen Verfahren sonst die Mindestgebühr anfallen würde.
Der Gegenstandswert wird, da bei der Einziehung keine Gerichtsgebühren entstehen, nicht von Amts wegen festgesetzt. Vielmehr muss einer der Beteiligten einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes stellen. Das Verfahren richtet sich dann nach § 33 RVG. Den Antrag sollte der Verteidiger frühzeitig, ggf. schon in der Hauptverhandlung im Schlussvortrag, stellen.
Für die Rechtsmittel im Wertfestsetzungsverfahren gelten die allgemeinen Regeln: Nach § 33 Abs. 3 RVG kann gegen den Beschluss, der den Gegenstandswert festsetzt, Beschwerde eingelegt werden, soweit der Beschwerdewert 200,00 übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 u. 2 RVG). Die weitere Beschwerde kommt in Betracht, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG). Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Feststellung/Festsetzung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 RVG bzw. § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen, da es sich bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt.[62] Daraus folgt auch, dass auf eine Pauschgebühr eine zuvor bereits festgesetzte und ausgezahlte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nicht angerechnet werden darf, weil die Pauschvergütung nicht an die Stelle der Einzelgebühren tritt.[63]
Gegen den Mandanten kann der RA die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festsetzen lassen. § 11 Abs. 8 RVG steht dem nicht entgegen, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt.[64] Muss die Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten erstatten, kann auch die Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG verlangt werden.[65]
Im Bußgeldverfahren sieht das RVG für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen (vgl. oben II. 2.) als Wertgebühr die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG vor. Die Bedeutung der Vorschrift hat auch im OWi-Verfahren in der Praxis zugenommen, da die Gerichte immer mehr Einziehungen bzw. verwandte Maßnahmen anordnen.[66] Die Gebühr erhält der RA nach dem Wortlaut von Abs. 3 der Anm. zu Nr. 5116 VV RVG für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils einmal. Sie kann also im OWi-Verfahren insgesamt zweimal entstehen.
Für den persönlichen Anwendungsbereich kann auf die Ausführungen bei II. 3. verwiesen werden. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG fällt also nach Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG für den Wahlanwalt als Vollverteidiger und auch für einen ggf. bestellten Pflichtverteidiger an. Auch der Vertreter eines Einziehungs- und/oder Verfallsbeteiligten (§ 29a OWiG)[67] kann diese Gebühr verdienen. Ergeht eine Einziehungsentscheidung nach § 29a OWiG gegen einen anderen als den Betroffenen, wird die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG für den Verteidiger im Zweifel nicht entstehen. Sein Mandant ist von der Maßnahme nicht betroffen, sodass er keine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf Einziehung bezieht, erbringt.[68]
Im (selbstständigen) Verfallsverfahren (§ 29a OWiG) entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es fällt also nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG an, sondern auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren.[69]
Als Anknüpfungspunkt für die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten steht ggf. eine bestimmte festgesetzte Geldbuße naturgemäß nicht zur Verfügung. Insoweit ist jedoch auf Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG zu verweisen. Danach richtet sich in einem solchen Fall die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße oder nach dem in einer Rechtsvorschrift bestimmten Regelsatz.[70] Somit ist die Geldbuße zu ermitteln und zugrunde zu legen, die festgesetzt worden wäre, wenn man auch gegen den Betroffenen vorgegangen wäre. Dies lässt sich anhand eines Bußgeldkataloges oder eines bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs unschwer ermitteln. Als Anknüpfungspunkt steht im Übrigen ggf. auch noch der Verfallsbetrag zur Verfügung.
Nr. 5116 VV RVG ist wortgleich zu der für das Strafverfahren geltenden Vorschrift Nr. 4142 VV RVG formuliert. Es kann daher auf die Ausführungen bei II. 4. verwiesen werden. Diese gelten entsprechend. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen, die sich auf die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG für eine Tätigkeit beziehen, die der RA im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ausübt.
Hinsichtlich der Gebührenhöhe und der Pauschgebühr gelten die Ausführungen bei II. 5. und 6. entsprechend.[71]
[1] Vgl. u.a. BGH RVGreport 2007, 313 = StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232, der allerdings bei hohen Gegenstandswerten ein berichtigendes Eingreifen des Gesetzgebers für erforderlich hält; a.A. Pananis in der Anm. zu BGH, a.a.O.
[2] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158.
[3] Burhoff RVGreport 2010, 441.
[4] Vgl. KG RVGreport 2008, 429 = AGS 2009, 224 = JurBüro 2009, 30 = StRR 2009, 157; OLG Köln RVGreport 2007, 131= StraFo 2007, 131; LG Chemnitz AGS 2008, 342 m. zust. Anm. Volpert; Burhoff, RVG, 4. Aufl., Nr. 4142 VV Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 6 f.
[5] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 12 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 7; Burhoff RVGreport 2006, 413; ders. RVGprofessionell 2009, 65.
[6] Vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 8.11.2006 3 Ws 80/06 für § 74 StGB.
[7] OLG Hamm AGS 2008, 175; 2008, 341 m. zust. Anm. Volpert.
[8] OLG Hamm AGS 2008, 175 m. abl. Anm. Onderka.
[9] OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert für eine in 1. Instanz ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO gestützte Beschlagnahme als Beweismittel, während in 2. Instanz eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung vorliegt.
[10] Burhoff RVGreport 2010, 441.
[11] Vgl. dazu mit beachtlichen Argumenten OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = StRR 2014, 454; LG Essen StraFo 2015, 41; s. auch allerdings ohne nähere Begründung OLG Hamm (3. StrS) AGS 2008, 175 m. abl. Anm. Onderka; AGS 2008, 341 = wistra 2008, 160; OLG München wistra 2010, 456.
[12] Vgl. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 14; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4141 VV RVG Rn 8; Burhoff RVGreport 2006, 413; ders., RVGprofessionell 2009, 65.
[13] OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2009 2 Ws 378/08; LG Mainz AGS 2007, 139; vgl. aber OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert.
[14] Vgl. KG RVGreport 2008, 429 = AGS 2009, 224 = JurBüro 2009, 30 = StRR 2009, 157; OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2009 2 Ws 378/08; OLG Köln RVGreport 2007, 273 = StraFo 2007, 131; LG Berlin, Beschl. v. 3.12.2007 [514] 83 Js 153/04 KLs [1/06]; LG Chemnitz AGS 2008, 342 m. zust. Anm. Volpert; LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.1.2012 2 Qs 18/11.
[15] Vgl. dazu Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14] Rn 1549 ff.
[16] OLG Koblenz RVGreport 2006, 192 = AGS 2006, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; AG Weilburg AGS 2007, 561; Burhoff RVGreport 2006, 191; ders. RVGprofessionell 2009, 65; Volpert VRR 2006, 238; Henke AGS 2007, 545 in der Anm. zu AG Weilburg, a.a.O.; N. Schneider RVGprofessionell 2007, 99; Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 8; mit Recht s. aber BT-Drucks 15/1971, S. 221 krit. zu der (Neu)Regelung Pillmann/Onderka, Festschrift für Richter II, 2006, S. 426.
[17] JurBüro 2006, 118.
[18] KostG, 46 Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 5.
[19] Siehe auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 16; vgl. dazu noch BT-Drucks 15/1971, S. 221.
[20] Burhoff RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 16; N. Schneider RVGprofessionell 2007, 99; Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9; s. auch Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14] Rn 1584.
[21] Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 9.
[22] Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 10.
[23] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, S. 228.
[24] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 10; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 2, 9, 10; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50] Rn 2117 m.w.N.
[25] LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310 für Nr. 5116 VV RVG; LG Oldenburg RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173; zur bejahten Frage, ob die Vorschrift für den Bevollmächtigten eines Antragstellers nach § 111f Abs. 5 StPO anwendbar ist, s. Burhoff RVGreport 2010, 441 [Nebenbeteiligter i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG].
[26] Siehe auch Fromm JurBüro 2008, 507, 508 zu Nr. 5115 VV RVG.
[27] So auch Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 12; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 5; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., 2013, Nr. 4142 VV RVG Rn 5; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 8, der zur BRAGO die Anwendbarkeit des § 88 BRAGO auch bei einer Einzeltätigkeit bejaht hatte.
[28] Allgemein zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr s. Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.
[29] Zur Abrechnung von Beschwerden s. jetzt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG sowie Burhoff RVGreport 2012, 12.
[30] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158, 41; s. auch LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 4 Qs 86/11 und unten c).
[31] Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 14; Hartung/Schons/Enders, Nr. 4142 VV RVG Rn 11.
[32] Siehe auch Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 16.
[33] Vgl. Burhoff RVGreport 2012, 12.
[34] Pillmann/Onderka, a.a.O., S. 425.
[35] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Koblenz StV 2008, 372; LG Essen RVGreport 2007, 465 = AGS 2006, 501.
[36] KG, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 8.11.2006 3 Ws 80/06; LG Kiel StraFo 2007, 307.
[37] KG, a.a.O.; LG Kiel, a.a.O.; zu allem auch Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 20 ff.
[38] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 1 Ws 654/09; RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373; OLG Oldenburg RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356; AG Minden AGS 2012, 66; offenbar a.A., zumindest aber missverständlich KG RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.
[39] OLG Karlsruhe, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O., LG Kiel, a.a.O.
[40] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 1 Ws 654/09; OLG Oldenburg, a.a.O.
[41] So aber offenbar KG RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.
[42] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 III-1 Ws 654/09; OLG Koblenz StV 2008, 372; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72; LG Essen RVGreport 2007, 465 = AGS 2006, 50.
[43] Vgl. KG, a.a.O.; LG Berlin RVGreport 2005, 193 = AGS 2005, 395 m. Anm. Schneider; AG Minden AGS 2012, 66; s. aber auch KG RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.
[44] RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531.
[45] RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.
[46] Siehe KG, a.a.O.
[47] Vgl. z.B. LG Berlin RVGreport 2005, 193; LG Kiel StraFo 2007, 307.
[48] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158; s. auch LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 4 Qs 86/11.
[49] Zu den Gegenstandswerten für die Gebühr Nr. 4142 VV RVG Burhoff RVGreport 2011, 281; Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 37 ff.
[50] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn 19; zur Bemessung des Gegenstandswertes im Revisionsverfahren BGH RVGreport 2014, 364; RVGreport 2015, 35 = StRR 2015, 38 = StraFo 2015, 38; RVGreport 2015, 193.
[51] Vgl. Burhoff, RVG Nr. 4142 VV RVG Rn 17; AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., Nr. 4142 Rn 31 für einen echten Kujau.
[52] Vgl. KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 29, 40; s.a. noch OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201 m. abl. Anm. Madert; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 3 Ws 44/07; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = StraFo 2006, 215 = JurBüro 2006, 255; OLG München AGS 2010, 543; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75 m. Anm. Madert; AG Nordhorn AGS 2006, 238; krit. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 40.
[53] Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 40 und Kotz, in: BeckOK-RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 19, jeweils unter Hinw. auf BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054.
[54] Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 40.
[55] LG Essen RVGreport 2007, 465 = AGS 2006, 501; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 13.10.2006 536 Qs 250/06, rechtskräftig durch Verwerfungsbeschluss des KG v. 20.12.2006 5 Ws 687/06, www.burhoff.de: Wert Null; s.a. LG Hof AGS 2008, 80:Schwarzmarktpreis.
[56] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531.
[57] OLG Bamberg AGS 2007, 192 = JurBüro 2007, 201; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72.
[58] KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373; OLG Oldenburg RVGreport 2010, 303 = NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = StRR 2010, 356; OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 170; LG Magdeburg StRR 2008, 480.
[59] Fallgestaltung nach OLG Oldenburg RVGreport 2010, 303 = NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128.
[60] Vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.
[61] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, S. 228.
[62] OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156 = NStZ-RR 2015, 96.
[63] LG Rostock RVGreport 2010, 417 [Burhoff] = AGS 2011, 24.
[64] Zw. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 53.
[65] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 54; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 22; Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 36.
[66] Vgl. dazu Fromm JurBüro 2008, 507, 508; s. auch Deutscher VRR 2013, 406.
[67] Vgl. dazu Fromm JurBüro 2008, 507.
[68] Siehe auch Fromm JurBüro 2008, 507, 508.
[69] LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = JurBüro 2013, 135 = StRR 2013, 314; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173.
[70] Siehe auch LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310.
[71] Zur Gebührenhöhe s. auch Fromm JurBüro 2008, 507 f.
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