aus RVGreport 2015, 202
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ich habe in RVGreport 2014, 176 über die in den Jahren 2013 und (teilweise) 2014 ergangene Rechtsprechung zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen und sonstigen Verfahren berichtet. Die nachfolgende Übersicht, die den Stand von Mai 2015 hat, knüpft daran an. Eine Übersicht zu der Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2014 ist in RVGreport 2015, 122 ff. und 162 ff. abgedruckt.
I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG) |
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
Begriff der Unbilligkeit |
OLG Dresden, Beschl. v. 16. 9. 2014 - 3 Ws 27/14; LG Dresden, Beschl. v. 21. 7. 2014 - 2 Qs 8/14; LG Saarbrücken RVGreport 2014, 387 = VRR 2014, 359 = zfs 2014, 586; AG Düsseldorf RVGreport 2014, 226 = VRR 2014, 276; AG Tauberbischofsheim RVGreport 2015, 62 = VRR 2014, 397 |
Unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt |
Allgemeines |
OLG Nürnberg RVGreport 2014, 463 = StRR 2014, 512 (unzutreffend a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.05.2014 - 5 Ks 109 Js 368/13) |
Bei der Bemessung von mehreren Hauptverhandlungsterminsgebühren ist keine Gesamtbewertung mehrerer Hauptverhandlungstage vorzunehmen. |
LG Koblenz RVGreport 2014, 264 = RVGprofessionell 2014, 99 = StRR 2014, 261 = VRR 2014, 275 = JurBüro 2014, 302 |
In "Normalfällen" entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht ohne Abwägung der Bemessungskriterien generell die Mittelgebühr abrechnen. |
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LG Ravensburg RVGreport 2014, 174 |
Ist eines der in § 14 Abs. 1 RVG erwähnten Kriterien bei der Bemessung einer Rahmengebühr herangezogen worden, ist es für die Bemessung anderer Rahmengebühren verbraucht (für Schwierigkeit Grundgebühr/Terminsgebühr) |
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Bedeutung der Angelegenheit |
OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2014 - 3 Ws 27/14 |
Erhebliche Auswirkungen privater und wirtschaftlicher Art beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, großes Medieninteresse; erhebliche Bedeutung |
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12. 1. 2015 - 1 Ws 584/14 |
Die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Nebenkläger als Opfer eines versuchten Mordes ist bei den Gebühren Nr. 4118 VV RVG und Nr. 4120 VV RVG bereits berücksichtigt. |
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LG Koblenz RVGreport 2014, 264 = RVGprofessionell 2014, 99 = StRR 2014, 261 = VRR 2014, 275 = JurBüro 2014, 302 |
Bedeutung der Angelegenheit für einen Nebenkläger, der durch die Körperverletzungshandlungen der Verurteilten schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein Auskugeln der rechten Schulter erlitten hat, sicherlich von zumindest durchschnittlicher, wenn nicht gar überdurchschnittlicher Bedeutung |
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AG Königswinter, 9. 4. 2014 20 Ds 900 Js 37/13 |
Bewährungswiderruf von 2 Jahren Freiheitsstrafe droht; 50.000 Sachschaden führt zu besonderer Bedeutung |
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Schwierigkeit der Angelegenheit |
LG Ravensburg RVGreport 2015, 174 |
Ist das Kriterium der Schwierigkeit bereits bei der Bemessung der Grundgebühr berücksichtigt, wird es bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht noch einmal herangezogen. |
LG Potsdam NStZ-RR 2015, 63 |
Muss der Verteidiger bei einem einfach gelagerten Sachverhalt zur Feststellung des Strafklageverbrauchs auf ein weiteres, sich nicht aus den ihm übersandten Akten ergebendes Strafverfahren zurückgreifen, so ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bereits als durchschnittlich einzustufen. |
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LG Potsdam JurBüro 2014, 188 |
Bedeutung der Angelegenheit deutlich unter dem Durchschnitt bei einer geringfügigen Strafsache; Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 |
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AG Königswinter, Beschl. v. 9. 4. 2014 20 Ds 900 Js 37/13-98/13 |
Brandstiftungsvorwurf ist schwierig, weil Spezialmaterie |
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Haftungsrisiko |
LG Potsdam NStZ-RR 2015, 63 |
Ein geringes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann vom Rechtspfleger nicht als sich gebührenmindern auswirkendes Bemessungskriterium i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG herangezogen werden. |
Grundgebühr |
LG Koblenz RVGreport 2014, 264 = RVGprofessionell 2014, 99 = StRR 2014, 261 = VRR 2014, 275 = JurBüro 2014, 302 |
Aktenumfang von 167 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung jedenfalls durchschnittlich in einem amtsgerichtlichen Körperverletzungsverfahren |
Terminsgebühr |
LG Potsdam JurBüro 2014, 188 |
Erreicht bei einer Strafsache von nur geringer Bedeutung die Dauer der Wartezeit nicht einmal die durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, so kann der nutzlose Zeitaufwand des wartenden Verteidigers allenfalls mit zwei Dritteln der mittleren Terminsgebühr vergütet werden (für Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). |
LG Ravensburg RVGreport 2015, 174 |
In einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen. Daher rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von lediglich 50 Minuten nur eine Terminsgebühr in Höhe von 150,00 . |
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LG Saarbrücken, Beschl. v. 5. 2. 2015 6 Qs 17/15 |
Verhandlungsdauer von 30 Minuten im Berufungsverfahren unterdurchschnittlich; rechtfertigt nur eine Gebühr von 110,00 e |
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LG Saarbrücken, Beschl. v. 5. 2. 2015 6 Qs 7/15 |
Verhandlungsdauer von 15 Minuten beim Strafrichter/AG unterdurchschnittlich |
II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) |
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
Allgemeines |
LG Dresden, Beschl. v. 21. 7. 2014 - 2 Qs 8/14 |
I.d.R. unterhalb der Mittelgebühr (75 %), wenn bis auf die verhängte Geldbuße keine weiteren Auswirkungen für den Betroffenen zu erwarten sind |
LG Neuruppin, Beschl. v. 30. 1. 2015 11 Qs 60/14 |
Bei 11 Punkten im VZR erhöhte Bedeutung, wenn weitere drei Punkte drohen |
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AG Bitterfeld-Wolfen, Urt. v. 13.07.2014 - 7 C 306713 |
Einzelfallbetrachtung, unterdurchschnittlich, Geldbuße von 120 , 3 Punkte im VZR |
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AG Düsseldorf, 8.02.2014 - 20 C 3087/13, RVGreport 2014, 226 = VRR 2014, 276 |
Unterdurchschnittlich bei 80 Geldbuße, 3 Punkten im VZR und kein Fahrverbot |
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AG Meißen RVGreport 2015, 136 |
Anwaltliche Tätigkeiten in Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich lediglich als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher ist i.d.R. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
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AG Meißen RVGreport 2015, 136 |
Geldbuße von 100 ; 2 Punkte im VZR drohen, durchschnittlich |
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AG Meißen RVGreport 2015, 136 |
Durchschnittlich mit der Folge, dass die Mittelgebühr gerechtfertigt ist, auch wenn nur 11 Blatt Akte, wenn Videosequenz vom Verkehrsverstoß angefordert und ausgewertet worden ist. |
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AG Tauberbischofsheim RVGreport 2015, 62 = VRR 2014, 397 |
In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grds. gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen. |
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Grundgebühr |
AG Düsseldorf RVGreport 2014, 226 = VRR 2014, 276 |
Unterdurchschnittlich bei nur 22 Blatt Akten |
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