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aus RVGreport 2012, 402

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Mit diesem Beitrag setzen wird die Serie zur Abrechnung der strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelverfahren fort. Er schließt an den Beitrag zur Abrechnung des Revisionsverfahrens an (vgl. dazu RVGreport 2012, ). Behandelt werden hier die Gebühren, die für den RA in strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren anfallen können.

I. Gebühren des Revisionsverfahrens

Die Gebühren, die im Revisionsverfahren entstehen können, sind, wenn der RA den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 - Gerichtliches Verfahren – Revision VV RVG geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 4130 ff. VV RVG. Strukturell sind die Gebühren für das Revisionsverfahren ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die für das Berufungsverfahren (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 165). Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr, nämlich die  Nr. 4130 VV RVG, und für jeden HV-Tag im Revisionsverfahren eine Terminsgebühr, nämlich die Nr. 4132 VV RVG. Ist der RA nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. dazu IV).

II. Angelegenheit (§ 15 RVG)

Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bzw. dem Berufungsverfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., , Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 66). Werden mehrere Revisionen, also z.B. vom Angeklagten und von der StA, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Revisionen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4130 ff. VV RVG nur einmal entstehen (OLG München JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224 = RVGreport 2008, 137). Der durch die mehreren Revisionen entstehende höhere Arbeitsaufwand des RA muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Burhoff, RVG, vor Nr. 4130 VV Rn. 3 f. m. Beispiel).

III. Dauer des Revisionsverfahrens

1. Beginn

Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision nach § 341 StPO. Die Einlegung der Revision selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren der vorhergehenden Instanz (OLG Hamm AGS 2006, 547; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4130, 4131 Rn. 5; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 VV Rn. 3; s. auch OLG Karlsruhe AGS 2009, 19 [für das Zivilrecht; sog. Abwicklungstätigkeiten). Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG (OLG Jena JurBüro 2006, 365 für die Akteneinsicht in der Revisionsinstanz; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 4130 – 4135 VV Rn. 9 für die Revision). Diese Tätigkeit muss nicht nach außen erkennbar sein (unzutreffend a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479 = RVGprofessionell 2010, 132, jeweils für den vergleichbaren Fall in der Revisionsinstanz; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Koblenz JurBüro 2009, 198). Es gilt dasselbe wie für die Berufung (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, ). Ausreichend ist also z.B. die (weitere) Beratung des Mandanten oder die Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass diese die von ihr eingelegte Revision zurücknimmt (LG Köln StV 2007, 481 [Ls.] = StraFo 2007, 305 = AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224 [für Berufung]; vgl. auch unten ).  War der Verteidiger erstinstanzlich überhaupt noch nicht oder nicht als Verteidiger tätig, beginnt für ihn das Revisionsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, das Rechtsmittel einzulegen. Die Einlegung der Revision wird dann von der Gebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst (s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 32).

2. Ende

Das Revisionsverfahren endet mit dem Abschluss der Revisionsinstanz. Das ist nicht die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Revision oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst (vgl. dazu [für das Zivilrecht] OLG Karlsruhe AGS 2009, 19). Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Revision sein. Auch die Einlegung der Revision wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG für den Verteidiger der Revisionsinstanz  noch durch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG abgegolten.

c) Sprungrevision

Wird, nachdem der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision eingelegt hat, von einem anderen Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, wird die Revision des Angeklagten nach § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt. Gebührenmäßig wird die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach Nr. 4130 VV RVG behandelt. Mit der Einlegung der Berufung beginnt eine neue Angelegenheit. Für dieses Berufungsverfahren erhält der Verteidiger dann die Vergütung nach Nr. 4124 VV RVG (s. LG Aachen JurBüro 1991, 12 = Rpfleger 1991, 431; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4130 – 4131 Rn. 4 m.w.N.; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 VV Rn. 6; a.A. LG Göttingen, JurBüro 1987, 1368). Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG richtet sich nach den vom Verteidiger bis zur Einlegung der Berufung durch den anderen Verfahrensbeteiligten erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr wird, da im Zweifel die Revision noch nicht begründet worden ist, im unteren Bereich anzusiedeln sein (s. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4130 – 4131 Rn. 4 m.w.N.).

IV. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Voller Verteidigungsauftrag

Es gelten die Ausführungen zur Berufung entsprechend (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012,  ).  Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV RVG gelten also für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 5 ff). Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der RA nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Revisionsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4130 ff. VV RVG sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Das ist z.B. der Fall, wenn der RA nur damit beauftragt worden ist, die Revision einzulegen oder zu begründen (vgl. dazu IV, 2). Es gilt allerdings auf für das Revisionsverfahren der Grundsatz, dass der RA i.d.R. den vollen Auftrag erhält (vgl. dazu allgemein u.a. KG StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120).

Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Revisionsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Revisionszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse (wegen der Einzelh. zur Erstreckung Burhoff RVGreport 2004, 411; ders. RVGreport 2008, 129; Burhoff/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 5 Rn. 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, § 48 Rn. 137 ff.). § 48 Abs. 5 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der RA als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also z.B. in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren , erbracht hat (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 5 Rn. 11 ff.).

2. Einzeltätigkeit

Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:

  • Ist der RA nur mit der Einlegung der Revision beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG.
  • Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Revisionsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 11 VV RVG, soweit dem RA diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der RA zunächst Revision eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG entstanden, wandelt sich diese nach der Anm. zu Nr. 4300 VV RVG in eine Gebühr nach Nr. 4300 Ziff. 2 VV RVG um, wenn der RA später die Revision begründet.
  • Gibt der RA im Rahmen einer Einzeltätigkeit eine Gegenerklärung zur Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten ab, entsteht eine Gebühr Nr. 4300 Ziff. 2 VV RVG).
  • Ist der RA nur damit beauftragt, dem Mandanten im Revisionsverfahren Beistand zu leisten, entsteht eine Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG.

Für die Beistandsleistung in der Revisionshauptverhandlung erhält der RA die Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.

Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV RVG § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der RA auch im Revisionsverfahren nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte RA erhalten würde (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn. 38 m.w.N.).

V. Verfahrensgebühr/Terminsgebühr (Nrn. 4130/4132 VV RVG)

1. Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV RVG). 

Für seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der RA die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 4 Rn. 9 ff.; Burhoff RVGreport 2009, 443; ders., RENOpraxis 2011, 126). Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des RA nach Beginn des Revisionsverfahrens (s. oben III, 1). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Revision reicht aus (s. oben III, 1; a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479 = RVGprofessionell 2010, 132; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Koblenz JurBüro 2009, 198).

Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst das „Betreiben des Geschäfts“ (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) im Revisionsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Revision bis zum Abschluss der Revisionsinstanz vom RA erbrachten Tätigkeiten (zum Pauschalcharakter vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 24 ff.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr allgemein Burhoff RVGreport 2009, 443).

Im Revisionsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4124 VV Rn. 12 f.) sog. Abwicklungstätigkeiten (vgl. dazu [für das Zivilrecht] OLG Karlsruhe, AGS 2009, 19), Akteneinsicht, z.B. zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung, die Begründung der Revision, Beschwerden (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12), Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), Rücknahme der Revision (LG Mönchengladbach StV 2004, 37 [bereits Tätigwerden im Revisionsverfahren]), Wiedereinsetzungsanträge und auch die Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Befindet sich der Mandant des RA während des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4125 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).

Die Haupttätigkeit des Verteidigers für den Mandanten im Revisionsverfahren wird meist das Verfassen der Revisionsbegründung sein. Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht aber nicht erst mit der Begründung der Revision. Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist auch jede andere Tätigkeit, die nach Beginn des Revisionsverfahrens erbracht wird. Das kann z.B. die Beratung des Mandanten darüber sein, ob und ggf. mit welchen Anträgen eine ggf. nur zur Fristwahrung eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll (KG AGS 2009, 389 = RVGreport 2009, 346 = VRR 2009, 277 = StRR 2009, 399). Wird nach dieser Prüfung die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, entfällt dadurch nicht die bereits entstandene Verfahrensgebühr (KG, a.a.O.). Für das Entstehen der Verfahrensgebühr reicht es auch aus, wenn der Verteidiger sich darauf beschränkt, in der Revisionsschrift lediglich die Verletzung materiellen Rechts zu rügen (KG AGS 2006, 435 m. Anm. Madert; OLG Hamm AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72 m.w.N.; LG Dortmund JurBüro 1974, 342 m.w.N.; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 Rn. 13). Allerdings wird diese formelhafte Begründung i.d.R. Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr haben). Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG ist schließlich auch nicht erforderlich, dass das schriftliche Urteil bereits vorliegt. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn der Verteidiger die Revision zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das schriftliche Urteil noch nicht vorlag (OLG Hamm AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72; StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 Rn. 14).

2. Terminsgebühr (Nr. 4132 VV RVG)

Für die Teilnahme des RA an der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entsteht die Nr. 4132 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG) (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 58 ff.; Burhoff RVGreport 2010, 3; ders., RENOpraxis 2011, 198). Finden während des Revisionsverfahrens noch andere „gerichtliche Termine“ außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4231 VV RVG ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV RVG (vgl. das Beispiel bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4126 VV Rn. 4; s. dazu auch VI, 2).

 

Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Revisionsverfahren stattgefunden und der RA daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Revisionsverfahren nach §§ 351 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der RA beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Revisionshauptverhandlung auftritt/erscheint (vgl. zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn. 4 ff.). Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Revisionsverfahren die bloße Anwesenheit des RA im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war. Die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG entsteht daher auch, wenn es sich nur um einen sog. Verkündungstermin nach § 356 StPO i.V.m. § 268 StPO handelt, an dem der RA teilnimmt (Burhoff/Burhoff, Nr. 4143 VV Rn. 3). Es gilt auch im Revisionsverfahren Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG zum sog. „geplatzten Termin“. Befindet sich der Mandant des RA zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4133 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).

Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. allgemein zur Bemessung der Terminsgebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn. 21 ff.). Nicht mehr unterschieden wird im RVG zwischen Revisionen beim BGH und beim OLG. Daher kann m.E. die Frage der Gerichtsordnung bei der Bemessung der Terminsgebühr keine Rolle bzw. allenfalls über die Schwierigkeit der Sache Bedeutung finden. Der Gesetzgeber hat den Gebührenrahmen der Terminsgebühr für die Revisions-HV auch bewusst – abweichend von den anderen Terminsgebühren – niedriger angesetzt als den der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG, weil die Revisionshauptverhandlungen häufig nur wenige Minuten dauern und rein formalistisch ablaufen (s. ausdrücklich BT-Drucks. 15/1971, S. 226). Das hat zur Folge, dass die ggf. nur geringe Dauer des Revisionshauptverhandlungstermins nicht noch einmal erheblich bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr herangezogen werden kann (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4132 VV Rn. 16; vgl. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4132 – 4135 Rn. 10).

VI. Weitere Gebühren

1. Grundgebühr

Für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass nur der RA, der sich erstmals im Revisionsverfahren einarbeitet, die Grundgebühr verdient (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 11 m. Beispiel; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100 Rn. 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider VV 4100- 4101 Rn. 8; OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 = StV 2005, 76 = RVGreport 2005, 28 für Berufung; s. auch Burhoff RVGreport 2012,  ). Für den RA, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Revisionsverfahren nicht noch einmal.

Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Revisionsverfahren die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2009, 361; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 11 ff.). Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der RA sich erst im Revisionsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in eine i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.

2. Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG 

Nimmt der RA im Revisionsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV RVG genannten (Vernehmung)Termine teil, was allerdings in der Praxis selten sein dürfte, entsteht dafür eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG (wegen der Einzelh. zu diesen Terminen vgl. die Burhoff RVGreport 2010, 282; s. auch die Kommentierung der Nr. 4102 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O., oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.).

3. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG 

Für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren gelten die Ausführungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren weitgehend entsprechend. Es kann daher im Wesentlichen auf die Ausführungen bei Burhoff RVGreport 2012, .

Für das Revisionsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass auch durch eine ggf. im Revisionsverfahren noch erfolgende Einstellung das Verfahren insgesamt erledigt sein muss. Daher führt die Teileinstellung wegen einer einzelnen von mehreren Taten, z.B. nach § 154 StPO durch das Revisionsgericht, nicht zur Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG (LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282 für die teilweise Nichteröffnung; AnwKomm-RVG/N. Schneider VV 4141 Rn. 26; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 19; N. Schneider DAR 2011, 488, 489).

Auch für die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG kann grds. auf die Ausführungen bei Burhoff RVGreport 2012,   verwiesen werden. Daher fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Revision – rechtzeitig - zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer HV im Revisionsverfahren kommt. In Rspr. und Lit wird allerdings darum gestritten, ob im Revisionsverfahren noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG vorliegen müssen. Von der inzwischen wohl h.M. wird dazu angenommen, dass es für das Entstehen der Verfahrensgebühr erforderlich sei, dass Revisions-HV anberaumt ist bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine HV durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre (aus der Rspr. der Obergerichte u.a. KG, Beschl. v. 4. 5. 2006 – 4 Ws 57/06, www.burhoff.de; OLG Brandenburg AGS 2007, 403 = JurBüro 2007, 484; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85; OLG Hamburg RVGreport 2008, 340 = RVGprofessionell 2008, 192; OLG Hamm [4. Strafsenat]) StraFo 2006, 474 = AGS 2006, 548 = JurBüro 2006, 519 = NStZ-RR 2007, 160; OLG Jena, Beschl. v. 30. 11. 2006 – 1 Ws 254/06, www.burhoff.de; OLG Koblenz, Beschl. v. 15. 5. 2008, 1 Ws 229/08, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 447 = RVGreport 2008, 428 = StRR 2009, 239; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 = JurBüro 2011, 254 [Ls.]; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 200 (Ls.) = AGS 2007, 402 = RVGreport 2007, 190 = StRR 2007, 78; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; wegen weiterer Nachw. Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 414 Rn. 35; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 44). Teilweise wird in der Rspr. der OLG zwar nicht die Anberaumung eines HV-Termins verlangt, aber darauf abgestellt, dass die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest bereits begründet worden war (s. z. B. KG AGS 2005, 434 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 352 = JurBüro 2005, 533; OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 3. 06 – 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; OLG Braunschweig AGS 2006, 232 = RVGreport 2006, 228; OLG Hamm [2. Strafsenat] StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600; OLG München, Beschl. v. 11.02.2008 – 4 Ws 008/08 (K); OLG Nürnberg StRR 2010, 443 [Ls.]).  Eine dritte Auffassung geht schließlich vom Wortlaut aus und macht das Entstehen der Gebühr nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig (Düsseldorf AGS 2006, 124 m. zust. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 6; LG Hagen AGS 2006, 233 = RVGreport 2006, 229).

Zutreffend ist die Auffassung, die auf den Wortlaut der Vorschrift abstellt (s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 36; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 44). Der Verteidiger muss sich jedoch auf die o.a. abweichende h.M. einstellen. Deshalb sollte er auf jeden Fall sofort bei Einlegung der Revision diese auch, und zwar zumindest mit der allgemeinen Sachrüge, begründen. Dann kann bei einer späteren Rücknahme zumindest die fehlende Begründung dem Entstehen der Befriedungsgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG nicht entgegengehalten werden.

Der o.a. Streit hat keine Bedeutung, wenn es um die Rücknahme der von der StA eingelegten Revision geht, zu der der Verteidiger bereits Stellung genommen hatte. dann wird die Verfahrensgebühr i. d. R. entstehen wird, da im Fall der Revision der StA i. d. R. eine HV stattfindet (KG AGS 2009, 324).

4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG

Auch im Revisionsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen (wegen der allgemeinen Einzelh. zu dieser Gebühr s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4142 Rn. 1 ff.). Nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV RVG entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Revisionsverfahren.

Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV RVG gelten die Ausführungen und Verweise zur Berufung bei Burhoff RVGreport 2012,    entsprechend. Eine bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten, z.B. über die im tatrichterlichen Urteil angeordnete Einziehung einer Sache, führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Der Verteidiger sollte ggf. in der Revisionsbegründung deutlich machen, dass er sich ggf. auch mit den Fragen von Einziehung und/oder Verfall befasst hat. Das folgt m.E. zwar bereits aus der möglicherweise erhobenen allgemeinen Sachrüge, da diese alle Rechtsfragen erfasst, die Befassung sollte aber im eigenen gebührenrechtlichen Interesse durch entsprechende Formulierungen nach außen deutlich gemacht werden. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG, wenn z.B. die Revision auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde (OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158 =  RVGprofessionell 2012, 41; LG Detmold, Beschl. v. 31.05.2011, 4 Qs 86/11,m JurionRS 2011, 35761 jeweils für die Berufung).

Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG sind maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. Auch insoweit kann auf die entsprechend geltenden Ausführungen zur Berufung bei Burhoff RVGreport 2012,    verwiesen werden.

5. Zusätzliche Verfahrensgebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG 

Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der RA tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG (wegen der Einzelh. der zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV Rn. 1 ff. und Nr. 4144 VV Rn. 1 ff.). Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig (vgl. Burhoff RVGreport 2011, 281). Für den Gebührensatz gelten die Ausführungen bei Burhoff RVGreport 2012,    entsprechend. Richtet sich die Revision ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen keine Gebühren nach Nrn. 4130 ff. VV RVG, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG nur die nach Nr. 4144 VV RVG.

6. Haftzuschlag

Befindet sich der Mandant des RA im Revisionsverfahren oder in einem Teil des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, werden auf die jeweiligen Gebühren Haftzuschläge gewährt, soweit diese vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff StRR 2007, 54; ders., StRR 2009, 174; ders., RVGreport 2011, 242; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.).

7. Auslagen

Schließlich erhält der RA auch die Revisionsverfahren entstandenen Auslagen vergütet. Es gelten die Nrn. 7000 ff. RVG (vgl. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Schmidt, a.a.O.). Der Pflichtverteidiger erhält die Auslagen aus der Staatskasse (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn. 62 ff.).

VII. Erstattungsfragen

Ebenso wie zur Berufung besteht für das Revisionsverfahren in Rspr. und Lit. Streit, ob zu den für die Verteidigung im  Revisionsverfahren zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG gehört, wenn die StA ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision nach Beauftragung eines RA durch den Angeklagten, aber vor Begründung der Revision durch die StA zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO). Insoweit kann auf die Darstellung zur vergleichbaren Frage der Erstattung der Nr. 4124 VV RVG im Berufungsverfahren verwiesen werden (Burhoff RVGreport 2012, ).

VIII. Beispielsfälle

Beispiel 1: Revisionsverfahren; Auftrag erst in der Revisionsinstanz

Der inhaftierte Angeklagte A wird vom Landgericht nach einer eintägigen Hauptverhandlung wegen einer sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er wird beim Landgericht von RA R 1, der ihn bereits im vorbereitenden Verfahren vertreten hat, verteidigt. A war mit der Verteidigung durch R 1 nicht zufrieden. Er entzieht ihm daher das Mandat und beauftragt RA R 2 mit seiner Verteidigung im Revisionsverfahren. R legt Revision ein und begründet diese. Das Revisionsgericht hebt das landgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verweist das Verfahren an das LG zurück. Dort wird A nun von RA R 3 vertreten, nachdem R 2, der sich auf Revisionen spezialisiert hat, das Mandat niedergelegt hat. R 2 nimmt dann noch an einer eintägigen Hauptverhandlung teil. Nun wird A frei gesprochen. Wie können R 1, R 2 und R 3 ihre Gebühren abrechnen?

Lösung

R 1 erhält nur die Gebühren für die Verteidigung im vorbereitenden Verfahren und in der I. Instanz bis zur Einlegung der Revision. Alle Gebühren entstehen mit Zuschlag, da A inhaftiert ist.

Im Revisionsverfahren ist A dann von R 2 vertreten worden. Diese erhält für seine Tätigkeiten ebenfalls eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, obwohl er erst im Revisionsverfahren mandatiert worden ist. Diese entsteht in jeder Lage des Verfahrens (vgl. dazu oben. VI, 1). R verdient außerdem eine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Beide Gebühren entstehen mit Haftzuschlag.

Nach der Zurückverweisung entstehen für R 3 noch einmal die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und außerdem Verfahrensgebühr und Terminsgebühr aus der landgerichtlichen Stufe, also die Gebühren Nr. 4112, 4114 VV RVG. Alle Gebühren entstehen mit Haftzuschlag.

Beispiel 2: Revision; Teilnahme an einem Revisionshauptverhandlungstermin

Der inhaftierte Angeklagte A wird vom Landgericht wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. A ist mit der Verteidigung durch seinen Verteidiger nicht zufrieden. Er entzieht ihm daher das Mandat und beauftragt RA R mit seiner Verteidigung im Revisionsverfahren. R legt Revision ein und begründet diese. Das Revisionsgericht führt eine Revisionshauptverhandlung durch und verweist das Verfahren an das LG zurück. Für das weitere Verfahren beauftragt A dann auf Empfehlung von R den RA R 1. Welche Gebühren kann R 1 abrechnen?

Lösung

R 1 erhält nur die Gebühren für die Verteidigung im Revisionsverfahren, und zwar zunächst eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, obwohl er erst im Revisionsverfahren mandatiert worden ist (vgl. oben VI, 1). R verdient außerdem eine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung 4132 VV RVG eine Terminsgebühr. Alle Gebühren entstehen mit Haftzuschlag, da sich A in U-Haft befindet. .

Beispiel 3: Rücknahme der Revision;

Im Beispiel 2 ist noch keine Revisionshauptverhandlung anberaumt. A dauert das Revisionsverfahren aber zu lang. Er möchte möglichst schnell in den offenen Strafvollzug verlegt werden, da er eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. Er berät sich mit R über das weitere Vorgehen. R rät ihm, die Revision zurückzunehmen. A erteilt den Auftrag. R nimmt dann die Revision zurück.

Lösung

R verdient - wie in Beispiel 3 - die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Ob wegen der Rücknahme der Revision auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3  VV RVG entsteht, ist umstritten (wegen der Einzelh. s. oben VI, 3).


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