(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Mit diesem Beitrag beginnen wir eine neue Serie, die die Abrechnung der strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelverfahren zum Gegenstand haben soll. Dargestellt werden soll, welche Gebühren für den RA in den jeweiligen Rechtsmittelverfahren anfallen können. Zunächst wird das strafverfahrensrechtliche Berufungsverfahren vorgestellt.
Die Gebühren, die im Berufungsverfahren entstehen können, sind, wenn der RA den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 - Gerichtliches Verfahren Berufung VV RVG geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 4124 ff. VV RVG. Strukturell sind die Gebühren für das Berufungsverfahren ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4124 VV RVG, und für jeden HV-Tag im Berufungsverfahren eine Terminsgebühr, nämlich die Nr. 4126 VV RVG. Ist der RA nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. dazu IV).
Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 66).
Werden mehrere Berufungen, also z.B. vom Angeklagten und von der StA, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Berufungen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4124 ff. VV RVG nur einmal entstehen (OLG München JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224 = RVGreport 2008, 137 für die Revision). Der durch die mehreren Berufungen entstehende höhere Arbeitsaufwand des RA muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Burhoff, RVG, vor Nr. 4124 VV Rn. 2 m. Beispielen).
Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einlegung der Berufung nach § 314 StPO. Die Einlegung der Berufung selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges (OLG Hamm AGS 2006, 547 [für Revision]; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4124, 4125 Rn. 5; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4124 VV Rn. 3; s. auch OLG Karlsruhe AGS 2009, 19 [für das Zivilrecht; sog. Abwicklungstätigkeiten). Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG (OLG Jena JurBüro 2006, 365 [für die Akteneinsicht in der Revisionsinstanz]; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 4130 4135 VV Rn. 9 für die Revision). Diese Tätigkeit muss nicht nach außen erkennbar sein (unzutreffend a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479 = RVGprofessionell 2010, 132, jeweils für den vergleichbaren Fall in der Revisionsinstanz; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Koblenz JurBüro 2009, 198). Ausreichend ist z.B. die (weitere) Beratung des Mandanten oder die Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass diese die von ihr eingelegte Berufung zurücknimmt (LG Köln StV 2007, 481 [Ls.] = StraFo 2007, 305 = AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224; vgl. auch unten V. ).
War der Verteidiger erstinstanzlich überhaupt noch nicht oder nicht als Verteidiger tätig, beginnt für ihn das Berufungsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, das Rechtsmittel einzulegen. Die Einlegung der Berufung wird dann von der Gebühr Nr. 4124 VV RVG erfasst (s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 32).
Das Berufungsverfahren endet mit dem Abschluss der Berufungsinstanz. Das ist nicht die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Berufung oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst (vgl. dazu [für das Zivilrecht] OLG Karlsruhe AGS 2009, 19). Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Revision sein. Auch die Einlegung der Revision wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG für den Verteidiger der Berufungsinstanz noch durch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG abgegolten).
Die Vorschriften der Nrn. 4124 ff. VV RVG gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 5 ff). Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der RA nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Berufungsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4124 ff. VV RVG sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Das ist z.B. der Fall, wenn der RA nur damit beauftragt worden ist, die Berufung einzulegen oder zu begründen (vgl. dazu II, 2). Es gilt allerdings der Grundsatz, dass der RA i.d.R. den vollen Auftrag erhält (vgl. u.a. KG StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120).
Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Berufungsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Berufungszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 5 S. 2 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse (wegen der Einzelh. zur Erstreckung Burhoff RVGreport 2004, 411; ders. RVGreport 2008, 129; Burhoff/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 5 Rn. 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, § 48 Rn. 137 ff.). § 48 Abs. 5 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der RA als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also z.B. in der ersten Instanz, erbracht hat (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 5 Rn. 11 ff.).
2. Einzeltätigkeit
Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:
Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der RA nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte RA erhalten würde (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn. 38 m.w.N.).
Für seine Tätigkeiten im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der RA die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 4 Rn. 9 ff.; Burhoff RVGreport 2009, 443; ders., RENOpraxis 2011, 126). Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des RA nach Beginn des Berufungsverfahrens (s. oben III, 1). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Berufung reicht aus (s. oben III, 1; a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479 = RVGprofessionell 2010, 132, jeweils für den vergleichbaren Fall in der Revisionsinstanz; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Koblenz JurBüro 2009, 198).
Die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG erfasst das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) im Berufungsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Berufung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz vom RA erbrachten Tätigkeiten (zum Pauschalcharakter vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 24 ff.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr allgemein Burhoff RVGreport 2009, 443).
Im Berufungsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4124 VV Rn. 12 f.) sog. Abwicklungstätigkeiten (vgl. dazu [für das Zivilrecht] OLG Karlsruhe, AGS 2009, 19), Akteneinsicht, z.B. zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung, die Begründung der Berufung, Beschwerden (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12), Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), Rücknahme der Berufung (LG Mönchengladbach StV 2004, 37 [bereits Tätigwerden im Berufungsverfahren]), Wiedereinsetzungsanträge.
Befindet sich der Mandant des RA während des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4125 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).
Für die Teilnahme des RA an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren entsteht die Nr. 4126 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG) (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 58 ff.; Burhoff RVGreport 2010, 3; ders., RENOpraxis 2011, 198). Finden während des Berufungsverfahrens noch andere gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische Vernehmung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4126 VV RVG ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV RVG (vgl. das Beispiel bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4126 VV Rn. 4; s. dazu auch VI, 2).
Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Berufungsverfahren stattgefunden und der RA daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Berufungsverfahren nach §§ 324 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der RA beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Berufungshauptverhandlung auftritt/erscheint (vgl. zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn. 4 ff.). Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Berufungsverfahren die bloße Anwesenheit des RA im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war (s. z.B. im Fall des § 329 Abs. 1 StPO).
Erscheint der RA zum Hauptverhandlungstermin, findet dieser aber aus Gründen, die der RA nicht zu vertreten hat, nicht statt, gilt Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG zum sog. geplatzten Termin. Befindet sich der Mandant des RA zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4126 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4127 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).
Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr spielt über § 14 Abs. 1 RVG insbesondere die Dauer der Berufungshauptverhandlung eine erhebliche Rolle (vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn. 21 ff.). Sie dürfte derzeit bei durchschnittlich etwa 2,5 bis drei Stunden liegen (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 66 unter Hinweis auf LG Hannover JurBüro 2011, 304; LG Wiesbaden JurBüro 2007, 27 [3 1/2 Stunden HV-Dauer führen auch bei Strafmaßberufung zur Mittelgebühr; s. auch LG Neuruppin, Beschl. v. 22.12.2011 11 Qs 72/11, JurionRS 2011, 33803 [90 Minuten deutlich unterdurchschnittlich]). Wird in der Hauptverhandlung die Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte, wie z.B. den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt, sollte zur Kompensation der dadurch i.d.R. eingetretenen Verkürzung der Dauer der Hauptverhandlung, darauf verwiesen, dass gerade deshalb während der Vorbereitung des Termins ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich gewesen ist (vgl. zu diesem Aspekt LG Mühlhausen AGS 2003, 402 m. zust. Anm. Madert). Hat der Pflichtverteidiger an einem besonders langen Berufungshauptverhandlungstermin teilgenommen, steht ihm der Längenzuschlag nach den Nrn. 4128, 4129 VV RVG zu
Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG ist bei den sog. Allgemeinen Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG eingestellt (vgl. zu Grundgebühr eingehend Burhoff RVGreport 2009, 361 und RENOpraxis 2011, 102). Das zeigt deutlich, dass die Grundgebühr in jeder Lage des Verfahrens entstehen kann. Es erhält also auch der RA, der erst im Berufungsverfahren das Mandant erstmals übernimmt, die Grundgebühr (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 11 m. Beispiel; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100 Rn. 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider VV 4100- 4101 Rn. 8; OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 = StV 2005, 76 = RVGreport 2005, 28). Für den RA, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Berufungsverfahren nicht noch einmal. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nach der Anm. 1 nur einmal.
Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Berufungsverfahren die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2009, 361; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 11 ff.). Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der RA sich erst im Berufungsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in eine i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.
Nimmt der RA im Berufungsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV RVG genannten (Vernehmung)Termine teil, entsteht dafür eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG (wegen der Einzelh. zu diesen Terminen vgl. die Burhoff RVGreport 2010, 282; s. auch die Kommentierung der Nr. 4102 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O., oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.).
In der Nr. 4141 VV RVG ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den RA vorgesehen, der daran mitwirkt, dass die HV entbehrlich wird (allgemein zur Nr. 4141 VV RVG Burhoff RVGreport 2005, 248; ders., RVGprofessionell 2010, 47; wegen weiterer Nachw. s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV vor Rn. 1). Die Anm. 1 zu Nr. 4141 VV RVG sieht drei Fälle vor, in denen die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehen kann. Davon haben die Ziff. 1 und aus der Ziff. 3 die Rücknahme der Berufung im Berufungsverfahren praktische Bedeutung.
Erforderlich für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG ist eine anwaltliche Mitwirkung. Die damit zusammenhängenden, in Rspr. und Lit. z.T. umstrittenen, Fragen können hier nicht alle dargestellt werden. Wegen der Einzelh. wird daher verwiesen auf Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 5 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 4 ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 11 ff.). Hingewiesen werden soll jedoch auf folgende Grundsätze:
Die zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Da die Vorschrift nicht darauf abstellt, in welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt ist, reicht für das Entstehen der Gebühr auch noch die Einstellung im Berufungsverfahren aus (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 12; wegen der Einzelheiten im Übrigen s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 13 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 14 ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 17 ff.). Die Die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG kann i.Ü. auch noch entstehen, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist und dann noch das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird (ganz h.M. in Rspr. und Lit. (BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385 = StRR 2011, 357 = VRR 2011, 358 = JurBüro 2011, 584; OLG Bamberg AGS 2007, 139 = RVGreport 2007, 150 = StV 07, 481; OLG Hamm AGS 2008, 228 m. Anm. N. Schneider; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 22 unter Ziffer 5 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 21; AnwKomm-RVG/N. Schneider VV 4141 Rn. 59, jeweils m.w.N.; zum Begriff der HV s. Fischer NJW 2012, 265, 266).
Nach Nr. 4141 VV Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Berufung rechtzeitig - zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren kommt. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der RA die Berufung insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Es reichen also weder eine Teilrücknahme noch die Beschränkung der Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte oder den Rechtsfolgenausspruch aus (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 36).
Das Entstehen der Gebühr ist im Fall der Ziff. 3 fristgebunden, wenn bereits ein Berufung-Hauptverhandlungs-Termin anberaumt worden ist. Die Berufung muss dann zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden. (zur Fristberechnung eingehend AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 64 ff.; N. Schneider DAR 2007, 671). Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe.
Auch für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG gilt: Es kommt nicht darauf an, ob überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden ist. Vielmehr entsteht die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung wird entbehrlich, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Hauptverhandlung zurückgenommen hat (OLG Bamberg RVGreport 2007, 150 = AGS 2007, 138 = RVGprofessionell 2007, 66; OLG Hamm, AGS 2008, 228 m. Anm. N. Schneider; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV 39; vgl. auch noch BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385 = StRR 2011, 357 = VRR 2011, 358 = JurBüro 2011, 584).
Auch im Berufungsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen (wegen der allgemeinen Einzelh. zu dieser Gebühr s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4142 Rn. 1 ff.; Burhoff RVGreport 2006, 412). Nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV RVG entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Berufungsverfahren. Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist darauf zu achten, dass die Gebühr keine gerichtliche Tätigkeit des RA voraussetzt, sondern auch bei einer bloß beratenden Tätigkeit entsteht (KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Dresden, Beschl. v. 8. 11. 2006 - 3 Ws 80/06; OLG Koblenz StV 2008, 372; LG Essen AGS 2006, 501 = RVGreport 2007, 465). Die bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten über eine ggf. drohende Einziehung führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht i.Üb. auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn z.B. die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde (OLG Hamm RVGprofessionell 2012, 41 = StRR 2012, 158 m. Anm. Pott; LG Detmold, Beschl. v. 31.05.2011, 4 Qs 86/11).
Da es sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, richtet sich diese nach dem Gegenstandswert (wegen der Einzelh. zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 33 ff.; Burhoff RVGreport 2011, 281). Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte; nachträglich Änderungen haben auf die bereits entstandene Gebühr keinen Einfluss (mehr) (KG NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30; OLG Oldenburg NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356; RVGreport 2011, 393 = NStZ-RR 2011, 392 = RVGprofessionell 2011, 161 (für Verfall); OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 170). Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn vom LG im Berufungsurteil eine niedrigere Summe Dealgeld für verfallen erklärt wird als im amtsgerichtlichen Urteil (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., für das Verhältnis Anklage/Urteil).
Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der RA tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG (wegen der Einzelh. der zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV Rn. 1 ff. und Nr. 4144 VV Rn. 1 ff.). Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig (vgl. Burhoff RVGreport 2011, 281). Richtet sich die Berufung ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen allerdings keine Gebühren nach Nrn. 4143 f. VV RVG, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG nur die nach Nr. 4144 VV RVG.
Für den Gebührensatz gilt:
Befindet sich der Mandant des RA im Berufungsverfahren oder in einem Teil des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß, werden auf die jeweiligen Gebühren Haftzuschläge gewährt, soweit diese vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff StRR 2007, 54; ders., StRR 2009, 174; ders., RVGreport 2011, 242; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.).
Schließlich erhält der RA auch die im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen vergütet. Es gelten die Nrn. 7000 ff. RVG (vgl. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Schmidt, a.a.O.).Der Pflichtverteidiger erhält die Auslagen aus der Staatskasse (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn. 62 ff.).
In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit, ob zu den im Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG gehört, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Berufung nach Beauftragung eines RA durch den Angeklagten, aber vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO). Dazu wird in der Rspr. wohl überwiegend - vertreten, dass dann die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, die mit Auftragserteilung und Information des Mandanten durch den RA entstanden ist (vgl. oben V, 1), nicht erstattungsfähig i. S. der §§ 473 Abs. 2 S. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO sein soll (vgl. aus der Rechtsprechung teilweise die entsprechende Problematik bei der Revision betreffend u.a. KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479 = RVGprofessionell 2010, 132 für die Revisionsinstanz; StRR 2011, 387 = VRR 2011, 397 [ausdrücklich für die Nr. 4124 VV RVG]); OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391; wegen weiterer Nachw. s. Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. 4124, 4125 Rn. 7). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass es sich um eine nutzlose Tätigkeit handle, da der Angeklagte mangels Begründung der Berufung das Ziel der Berufung gar nicht kenne. Das ist unzutreffend. Denn der Angeklagte hat ab Einlegung der Berufung durch die StA Handlungs- und Beratungsbedarf, so z. B. über den weiteren Gang des Verfahrens usw. (so zutreffend AG Iserlohn StraFo 2011, 530 = StRR 2012, 160 = VRR 2012, 160, jew. m. Anm. Burhoff). Der hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Zudem ist die Rechtsprechung auch nicht konsequent. Denn wird einerseits vom verständigen und erfahrenen Verteidiger erwartet, dass er vor dem Eingang der Berufungsbegründung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichtet, kann man nicht andererseits davon ausgehen, dass der Verteidiger/RA das ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen kann (so aber KG StRR 2011, 387 = VV 2011, 397, jew. m. Anm. Burhoff). Denn wird die Tätigkeit erwartet, dann ist sie notwendig und nicht nutzlos und es kann Erstattung der Nr. 4124 VV RVG verlangt werden (wie hier Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4124 VV Rn. 22 ff. mit Argumentationshilfe; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 41244125 Rn. 13 m. w. N.; Meyer-Goßner, § 464 a Rn. 10 m.w.N. [i. d. R.]); Hartmann, KostG, VV 4124 Rn. 7; s. u.a. auch noch LG Köln StV 2007, 481 [Ls.] = StraFo 2007, 305 = AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224).
Beispiel 1: Berufungsverfahren; Auftrag erst in der Berufungsinstanz
Der Angeklagte ist vom AG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er erscheint bei RA R und beauftragt ihn, gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung einzulegen. R legt Berufung ein und nimmt am Berufungshauptverhandlungstermin teil. Nachdem A dann nur noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, lässt er das Berufungsurteil rechtskräftig werden.
Lösung
R erhält auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, obwohl er erst im Berufungsverfahren mandatiert worden ist (vgl. dazu oben. VI, 1). Diese entsteht in jeder Lage des Verfahrens. R verdient außerdem eine Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG und für die Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung eine Terminsgebühr Nr. 4126 VV RVG.
Beispiel 2: Gerichtliches Verfahren; AG nimmt den Angeklagten nach der HV in Haft
Dem Angeklagten A wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er wird bereits im Ermittlungsverfahren von RA R vertreten. Dieser nimmt beim AG an einer eintägigen Hauptverhandlung teil. Das AG nimmt den Angeklagten nach der Hauptverhandlung in U-Haft, da er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. R beantragt beim LG einen Haftprüfungstermin. Er nimmt an der Haftprüfung teil und nimmt zur Haftfrage Stellung. A bleibt in Haft. Er wird erst nach dem Berufungshauptverhandlungstermin entlassen. Das in diesem ergehende Urteil wird rechtskräftig.
Lösung
RA R erhält die Gebühren für die Verteidigung des A im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren I. Instanz, und zwar die Grundgebühr Nr 4100 VV RVG, die Nr. 4104 VV RVG, die Nr. $106 und die Nr. 4108 VV RVG für das gerichtliche Verfahren beim AG.
RA R erhält die Verfahrensgebühr für das amtsgerichtliche Verfahren mit Zuschlag. Denn A ist noch im amtsgerichtlichen Verfahren in Haft genommen worden. Das Berufungsverfahren beginnt erst mit der Einlegung der Berufung (vgl. oben III, 1). Auch die Terminsgebühr für die HV beim AG entsteht mit Zuschlag, da A während dieses noch andauernden Termins in U-Haft genommen worden ist (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O. Nr. 4109 VV Rn. 6).
Im Berufungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese entsteht nur einmal im Laufe des Verfahrens. Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr für die Tätigkeiten im Berufungsverfahren (Nr. 4124, 4126 VV RVG) entstehen allerdings mit Zuschlag, da A sich während des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß befunden hat. R verdient außerdem für die Teilnahme an dem landgerichtlichen Haftprüfungstermin eine Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG, und zwar mit Zuschlag, also nach Nr. 4103 VV RVG.
Beispiel 3: Einstellung des Verfahrens im Berufungsverfahren;
Dem Angeklagten A wird eine Körperverletzung zur Last gelegt. Er verteidigt sich im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren I. Instanz zunächst selbst. A wird verurteilt. A sucht nun RA R auf und beauftragt ihn mit seiner Verteidigung im Berufungsverfahren. R legt Berufung ein und regt bei der StA jetzt noch einen Täter-Opfer-Ausgleich an. Er nimmt an einem Termin mit dem Geschädigten und seinem RA, in dem über den Täter-Opfer-Ausgleich verhandelt wird, teil. A verpflichtet sich zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung. Nachdem die Zahlungen erfolgt sind, wird das Verfahren nach § 153 a StPO endgültig eingestellt.
Lösung:
R verdient im Berufungsverfahren die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. oben Beispiel 1) und die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG. Für die Teilnahme an dem Termin im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens ist außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG entstanden (wegen der Einzelh. s. oben VI, 2). Außerdem erhält R noch für seine Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG. Diese entsteht nach dem VV RVG in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist (Nr. 4141 Anm. 3 Satz 1 VV RVG). Es entsteht außerdem eine Gebühr Nr. 4143 VV RVG (Vgl. OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 = NJW 2010, 455). Ggf. entsteht auch noch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG.
Beispiel 4: Rücknahme der Berufung;
Im Beispiel 3 kommt es nicht zu einem Täter-Opfer-Ausgleich. Es wird daher Berufungshauptverhandlung anberaumt. A, der in seinem Heimatort sehr bekannt ist, möchte jedoch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Er sucht R auf und berät sich mit ihm über das weitere Vorgehen. R rät dem A, die Berufung zurückzunehmen. A erteilt den Auftrag. R nimmt die Berufung dann 10 Tage vor dem Berufungshauptverhandlungstermin zurück.
Lösung
R erhält für seine Mitwirkung am Entbehrlichwerden der Berufungshauptverhandlung durch die Rücknahme der Berufung die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG (vgl. dazu oben VI, 3).
Beispiel 5: Rücknahme der Berufung; ein Hauptverhandlungstermin hatte bereits stattgefunden;
Im Beispiel 4 findet der anberaumte Berufungshauptverhandlungstermin statt. Die Hauptverhandlung muss jedoch, da ein wichtiger Zeuge nicht erschienen ist, ausgesetzt werden. Über den Termin wird in der öffentlichen Presse ausführlich berichtet. A möchte eine weitere Berichterstattung über das Verfahren vermeiden. Er sucht R auf und berät sich mit ihm über das weitere Vorgehen. R rät dem A, die Berufung zurückzunehmen. A erteilt den Auftrag. R nimmt die Berufung dann - mit Einverständnis der StA - 10 Tage vor dem anberaumten zweiten/neuen Berufungshauptverhandlungstermin zurück.
Lösung
Auch in diesem Fall verdient R die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG (vgl. dazu oben VI, 3 c m.w.N.).
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