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aus RVGreport 2012, 132

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2011 – Teil 2

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2012, 87 an und befasst sich mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Strafsachen in den Teilen 4 – 7 VV RVG. Er hat den Stand von März 2012.

II. Teil 1 VV RVG

Nr. 1008 VV RVG

BVerfG RVGreport 2011, 59 = AGS 2011, 428 m. zust. Anm. Volpert

Wenden sich Verfassungsbeschwerden mehrerer Mandanten gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt, so ist nicht dieselbe Angelegenheit i.S.v. Nr 1008 GVG betroffen. Der Verfahrensgegenstand des Verfahrens wird nämlich durch die jeweilige subjektive verfassungsrechtliche Beschwer jedes einzelnen Beschwerdeführers bestimmt. Einer darüber hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens kann ggf. durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen seiner Festsetzung Rechnung getragen werden (vgl. NJW-Rr 2001, 139).

III. Teil 4 VV RVG

Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG

OLG Dresden, Beschl. v. 16. 12. 2011 – 2 Ws 555/11

Tätigkeit des RA als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet

 

OLG Brandenburg RVGreport 2011, 259 = StRR 2011, 360 (Aufgabe von RVGreport 2008, 145 = JurBüro 2007, 482);

OLG Stuttgart Justiz 2011, 367 = StRR 2011, 367

Tätigkeit des RA als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet.

 

OLG Stuttgart Justiz 2011, 367 = StRR 2011, 367

Wenn die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird, kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 VV RVG bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen grds. auch mehrfach entstehen.

 

KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 2011, 479

Für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr.

 

OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 223 = StRR 2011, 167 (LS)

Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr.

 

OLG Stuttgart RVGreport 2011, 141 = RVGprofessionell 2011, 106 = StraFo 2011, 198 = AGS 2011, 224 = StRR 2011, 442;

OLG Rostock StRR 2011, 447

Ob der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1  VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; im Übrigen haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung.

 

KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 2011, 479

Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen

 

OLG Celle StraFo 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 295 (LS) = VRR 2011, 399 = JurBüro 2011, 481 = StV 2011, 661 = RVGprofessionell 2012, 42

Der nach § 408b StPO bestellte Pflicht­verteidiger ist ein „Vollverteidiger", dessen Tätigkeit nicht nach den subsidiären Regelungen für bloße Einzeltätigkeiten zu vergüten ist

 

LG Aurich RVGreport 2011, 464 = RVGprofessionell 2011, 188 = StRR 2011, 443 = VRR 2011, 440

Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der RA eine Tätigkeit erbracht hat, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht.

 

LG Duisburg RVGreport 2011, 419 =  RVGprofessionell 2011, 186 = StRR 2012, 40;

zutreffend a.A. OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362

Wird eine zunächst erhobene Anklage zurückgenommen und sodann inhaltsgleich, aber präziser gefasst, erneut erhoben, so stehen dem RA zwei Verfahrensgebühren zu.

Vorbem 4 Abs. 3 VV RVG

KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 11, 479

Nehmen Pflichtverteidiger/ beigeordneter Beistand und Terminsvertreter nacheinander an einem Hauptverhandlungstermin teil, entsteht nur eine Terminsgebühr

 

AG Marburg, Beschl. v. 24.06.2011 - 55 Ds 3 Js 14334/10

die Terminsgebühr erfasst auch die konkrete Vorbereitung und Nachbereitung des Termins.

 

OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39

Die Terminsgebühr deckt nur die Teilnahme am Termin ab, Vorbereitung und Nachbereitung der Hauptverhandlung werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.  

 

AG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2011 - 2090 Js 55658/09.27 LS

Die Terminsgebühr (der Nr. 4108 VV RVG) deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung ab. Einlegung und Rücknahme der Berufung sowie Erklärung des Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung können daher weder die Gebühr Nr. 4124 VV RVG noch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auslösen.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118;

zutreffend a.A. AG Hagen RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2007, 24 = AGS 2008, 78

Erscheint ein (Pflicht-)Verteidiger zu einem Termin, wird jedoch (vor Aufruf der Sache im durchgeführten Termin) entlassen (hier: wegen eines verteidigungsbereiten Wahlverteidigers), erhält er nicht die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Nr. 3 VV RVG. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der Vorbem.  4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG.

 

LG Marburg, Beschl. v. 16.08.2011 - 4 Qs 56/11;

AG Marburg, Beschl. v. 24.06.2011 - 55 Ds 3 Js 14334/10;

a.A. OLG Frankfurt Beschl. v. 22.11.2011 - 2 Ws 135/11

Für den Anfall der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen RA „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen        RA durchgeführt worden ist.

 

OLG FrankfurtRVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118

Eine Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ (Vorbem. 4 Abs.3 S. 2 VV RVG) entsteht nur, wenn der RA körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus.

 

OLG Celle RVGreport 2011, 343 = NStZ-RR 2011, 328 (LS) = RVGprofessionell 2011, 187 = StRR 2011, 440 = JurBüro 2011, 526

Eine Terminsgebühr fällt auch dann – entsprechend Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2, Nr. 4114 VV RVG -  an, wenn der Verteidiger eines Angeklagten in einem gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren, in dem er bislang nicht beteiligt ist, eine Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis erhält, dass beabsichtigt sei, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden, auch wenn die Verfahrensverbindung anschließend wegen Ausbleibens der Angeklagten unterbleibt.

Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 143 = NStZ-RR 2011, 159 = AGS 2011, 227 = RVGprofessionell 2011, 56

Ausreichend, wenn der Mandant in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt irgendwann nicht auf freiem Fuß war

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 143 = NStZ-RR 2011, 159 = AGS 2011, 227

Zuschlag zur Terminsgebühr auch dann; wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber vor Beendigung des Hauptverhandlungstermins - vor Rechtsmittelbelehrung - in Haft genommen wird.

Vorbem. 4. 1

KG VRR 2011, 443 = StRR 2011, 447

Für die anwaltliche Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Verfahrensgebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an. § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4143 VV RVG scheidet aus (vgl. auch Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG).

Nr. 4100 VV RVG

LG Aurich  RVGreport 2011, 464 = RVGprofessionell 2011, 188 = StRR 2011, 443 = VRR 2011, 440 =

Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich; erst wenn der überschritten ist, entsteht eine Verfahrensgebühr. 

 

OLG München RVGreport 2011, 62 = StRR 2012, 120 = StraFo 2012, 37. m. abl. Anm. Burhoff

Fahrtkosten, die bei der Anbahnung des Mandats entstehen, werden durch die Grundgebühr abgegolten

 

KG StRR 2011, 359

Selbständige Ermittlungsverfahren führen auch dann (noch) zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV RVG , wenn sie in einem Aktenband geführt werden (für mehrere Rehabilitierungsverfahren nach dem StrReHAG)

 

KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 29;

 

Keine Grundgebühr für den (bloßen) „Terminsvertreter“.

 

OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 223 = StRR 2011, 167 (LS);

OLG Jena JurBüro 2011, 478

Grundgebühr auch für den Terminsvertreter.

Nr. 4102 VV RVG

OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 66 = StRR 2011, 483 = NStZ-RR 2011, 391 (LS) = RVGprofessionell 2012, 43;

LG Osnabrück RVGreport 2012, 65 = StRR 2011, 483 = JurBüro 2011, 640

Keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine.

 

LG Braunschweig RVGreport 2011, 383 = RVGprofessionell 2011, 156 = StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = StRR 2011, 484 = AGS 2011, 539

Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG ist entsprechend anwendbar (Teilnahme an einem Crashtest).

 

 

LG Berlin RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 204 = RVGprofessionell 2011, 122 = AGS 2011, 434

In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Nr. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen.

Nr. 4104 VV RVG

OLG Jena, Beschl. v. 12. 10. 2011, 1 Ws Reha 34/11

Eine Gebühr des RA für das vorbereitende Verfahren entsteht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht, weil es hier ein „vorbereitendes Verfahren“ nicht gibt. Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags werden von der Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG mit abgegolten.

Nr. 4108 VV RVG

LG Osnabrück RVGreport 2012, 65 = StRR 2011, 483 = JurBüro 2011, 640

Bei einem Erörterungstermin nach § 212 StPO in Verbindung mit § 202a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach den Nrn. 4108, 4114 oder 4120 VV RVG.

 

AG Koblenz, Beschl. v. 1. 3. 2011 - 2090 Js 55658/09.27 Ls

Die Terminsgebühr der Nr. 4108 VV RVG deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung ab. Einlegung und Rücknahme der Berufung sowie Erklärung des Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung können daher weder die Gebühr Nr. 4124 VV RVG noch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auslösen.

Nr. 4110 VV RVG

LG Osnabrück, Beschl. v. 25.02.2011 - 6 Ks 830 Js 55726/08 - 5/09

Längere unvorhergesehene Pausen werden bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer nicht abgezogen, geplante (Mittags)Pausen wohl

 

OLG Jena, Beschl. v. 28. 07. 2011, 1 Ws 148/11

Die Hauptverhandlungszeit ist um Mittagspausen, die länger als eine halbe Stunde dauern, zu kürzen, allerdings höchstens um eine ganze Stunde. Für eine Mittagspause, die über eine Stunde hinausgeht, gilt die allgemeine Pausenregelung. In diesem Fall kommt ein weiterer Abzug regelmäßig nur in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert (vgl. OLG Jena RVGreport 2008, 458).

 

KG RVGreport 2011, 260 = = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295

Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen

 

AG Stadthagen, Beschl. v. 23. 11. 2011 - 1 Ls 202 Js 615/09 (1/10)

Wird eine (Mittags)Pause nicht als abzurechnende Verhandlungszeit i.S. des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger anerkannt, sind Fahrten zur Kanzlei, die der Pflichtverteidiger unternimmt, um dort in der Pause anwaltliche Tätigkeiten zu verrichten, Geschäftsreisen im Sinne der Nr. 7003 VV RVG, wenn die Kanzlei nicht in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsort liegt.

Nr. 4141 VV RVG

LG Aurich RVGreport 2011, 464 = AGS 2011, 593 = RVGprofessionell 2011, 189 = StRR 2011, 443 = VRR 2011, 440

Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt auch an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

 

LG Bad Kreuznach RVGreport 2011, 226 = AGS 2011, 435  

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht nicht, wenn das zunächst mit der Sache befasste LG die Eröffnung des Hauptverfahrens infolge der anwaltlichen Mitwirkung teilweise ablehnt und den verbleibenden Anklagevorwurf gem. § 209 Abs. 1 StPO vor dem dann zuständigen Amtsgericht eröffnet.

 

BGH RVGreport 2011, 385 = NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGprofessionell 2011, 162 = VRR 2011, 358 = StRR 2011, 357 = zfs 11, 524 m. teilw. abl. Anm. Hansens = DAR 2011, 612 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2011, 584

Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

 

KG RVGreport 2012, 110 = StRR 2011, 438 = VRR 2011, 438 = RVGprofessionell 2011, 210 (Aufgabe von KG RVGprofessionell 2007, 79)

Die anwaltliche Mitwirkung muss nicht zumindest mitursächlich für Einstellung gewesen sein.

 

AG Hamburg-Barmbek VRR 2011, 199 = RVGprofessionell 2011, 86 = JurBüro 2011, 365 = AGS 11, 596

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht nur auf Grund eines Akteneinsichtsantrags des Verteidigers. Sie entsteht auch nicht bei einem unbegründeten Einstellungsantrag des Verteidigers. Sie fällt schließlich auch nicht bei dem nur internen Rat zum Schweigen an.

 

LG Düsseldorf AGS 2011, 430

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG. Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich.

 

BGH RVGreport 2011, 385 = NJW 2011, 3166  = AGS 2011, 419 = RVGprofessionell 2011, 162 = VRR 2011, 358 = StRR 2011, 357 = zfs 11, 524 m. teilw. abl. Anm. Hansens = DAR 2011, 612 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2011, 584,

LG Oldenburg RVGreport 2011, 337 = AGS 2011, 598 = VRR 2011, 400

Entscheidend ist, dass ein weiterer (Berufungs-)Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird.

 

 

LG Braunschweig RVGreport 2011, 307 = RVGprofessionell 2011, 144 =  VRR 2011, 283 (LS) = AGS 2011, 484;

Die Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins ist für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG nicht erforderlich; die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG entsteht vielmehr immer schon dann, wenn der RA eine eingelegte Revision begründet hat.

 

KG  RVGreport 2012, 110 = StRR 2011, 438 = VRR 2011, 438 = RVGprofessionell 2011, 210;

a.A. allerdings ohne Begründung

LG Oldenburg RVGreport 2011, 337 = 2011, 400 = AGS 2011, 598

Die Gebühr ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr.

Nr. 4142 VV RVG

OLG Hamm RVGprofessionell 2012, 41

Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.

 

AG Minden, Beschl. v. 16.10.2011 - 5 Ds-36 Js 2601/08-511/09

Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein.

 

OLG Oldenburg RVGreport 2011, 393 = NStZ-RR 2011, 392 =  RVGprofessionell 2011, 161 (für Verfall);

AG Minden, Beschl. v. 16.10.2011 - 5 Ds-36 Js 2601/08-511/09

Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte

Nr. 4143 VV RVG

OLG Rostock RVGreport 2011, 423 = AGS 2011, 486 u. 540 = StraFo 2011, 378StRR 2011, 441 = RVGprofessionell 2011, 159 = StV 2011, 656

 

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

 

KG RVGreport 2011, 142 = JurBüro 2011, 254 (LS) = RVGprofessionell 2011, 174 (Aufgabe der früheren Rechtsprechung);

LG Osnabrück JurBüro 2011, 368 (LS);

LG Potsdam JurBüro 2011, 135

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

 

OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390

Gibt der Adhäsionskläger für seinen unbezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes einen Mindestbetrag an, so wird der Gegenstandswert auf diesen Betrag festgesetzt

 

OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2012 – III 3 RVs 31/12

Zur Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adhäsionsverfahren im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bereich des gewerblichen Rechts-schutzes.

Nr. 4200 VV RVG

KG RVGreport 2011, 344 = StRR 2011, 401 = StraFo 2011, 377 = NStZ-RR 2011, 359 =  JurBüro 2011, 584 = AGS 2011, 542

Das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG anzusehen.

Nrn. 4202, 4203 VV RVG

OLG Schleswig Rpfleger 2011, 346 = AGS 2011, 373

Gebühr entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.

Nr. 4301 VV

OLG Stuttgart Justiz 2011, 367 = StRR 2011, 367

Wenn die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird, kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 VV RVG bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen grds. auch mehrfach entstehen

Nr. 4302 VV RVG

OLG Celle StraFo 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 295 (LS) = VRR 2011, 399 = JurBüro 2011, 481

Für den nach § 408b StPO im Zusammenhang mit dem Erlass des Strafbefehls beigeordneten Pflichtverteidiger entsteht nur eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG.

IV. Teil 5 VV RVG

Nr. 5115 VV RVG

LG Oldenburg RVGreport 2011, 337 = AGS 2011, 598 = VRR 2011, 400

Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr.

V. Teil 6 VV RVG   

Nr. 6102 VV RVG (Nr. 6101 VV RVG a.F.)

OLG Brandenburg StRR 2011, 247

Keine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin zur Vernehmung oder Anhörung.

Nr. 6202 VV RVG

VG Wiesbaden AGS 2011, 374

Ist der Bevollmächtigte, der den Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren vertritt, auch in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden Widerspruchsverfahren tätig, erhält er neben der allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 Abs. 2 VV RVG auch die gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 Abs. 1 VV RVG; die Grundgebühr Nr. 6200 VV RVG bleibt hiervon unberührt.

VI. Teil 7 VV RVG

 

OLG Hamburg MDR 2011, 1014

Der Vergütungsanspruch des RA für die Einreichung von Ablichtungen besteht nur für solche Stücke, die über die ersten 100 hinausgehen.

 

LG Kleve RVGreport 2012, 31;

 

Dokumentenpauschale auch für das Einscannen von Akten.

 

LG Essen JurBüro 2011, 474= Rpfleger 2011, 694;

ähnlich AG Essen, Beschl. v. 21.11.2011, 50 Ls-6 Js 778/09-119/11

Bei der Beurteilung der Frage, welche Ablichtungen durch den Verteidiger aus der amtlichen Ermittlungsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist auf kleinliche Differenzierungen zu verzichten. Es begegnet auch mit Blick auf die spätere Erstattung von Auslagen keinen Bedenken, wenn der Verteidiger die Akten einer Kanzleikraft übergibt und vollständig (einschließlich Beiakten, der Aktendeckel und lose einliegender Blätter ablichten lässt.

 

LG Bad Kreuznach RVGreport 2011, 25 = RVGprofessionell 2010, 171

In Betäubungsmittelverfahren sind Auslagen für die doppelte Ablichtung von Telefonüberwachungsprotokollen i.d.R. erstattungsfähig

 

OLG Celle StRR 2012, 79 m. Anm. Volpert = AnwBl. 2012, 199

1. Das Anfertigen von Ausdrucken dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien ist jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (hier: 81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten.

2. Ein Antrag auf Festsetzung solcher notwendiger Verteidigerauslagen kann nicht mit der Begründung, der Angeklagte werde durch zwei Verteidiger vertreten, die in einer Bürogemeinschaft verbunden sind, so dass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und unter den Verteidigern hätten ausgetauscht werden können, abgelehnt werden.

3. Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es jedoch gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern.

Nr. 7002 VV RVG

BGH RVGreport 2011, 215 = JurBüro 2011, 412 = AGS 2011, 262 =  Rpfleger 2006, 609 = StRR 2011, 279 = VRR 2011, 279;

AG Schwetzingen, Urt. v. 09.08.2011 – 1 C 130/11

Aktenversendungspauschale und die Postentgeltpauschale können nebeneinander geltend gemacht werden.

 

AG Montabaur JurBüro 2011, 474 m. abl. Anm. Enders

Voraussetzung für die Geltendmachung der Postentgeltpauschale ist, dass zumindest ein Entgelt angefallen ist. Für die reine Versendung einer Email fällt kein Entgelt an, die Kosten für den Internetanschluss gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten.

 

AG Halle, Beschl. v. 15.11.2011, 103 II 1540/11;

AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15. 2. 2012 – 2 d II UR 70/11,

AG Weißenfels, Beschl. v. 14.12.2011 – 13 II 1115/10

Die Postentgeltpauschale kann grds. neben der Beratungshilfegebühr Nr. 2501 VV RVG geltend gemacht werden.

Nr. 7003 VV RVG

LAG Niedersachsen RVGreport 2011, 465 = AGS 2011,553

Der - im Rahmen der PKH - beigeordnete RA kann frei wählen, ob er zu einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Bahn oder seinem eigenen Kfz fährt. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Bahn- und Kfz-Kosten durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten.

 

AG Stadthagen, Beschl. v. 23. 11. 2011 - 1 Ls 202 Js 615/09 (1/10)

Wird eine (Mittags)Pause nicht als abzurechnende Verhandlungszeit i.S. des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger anerkannt, sind Fahrten zur Kanzlei, die der Pflichtverteidiger unternimmt, um dort in der Pause anwaltliche Tätigkeiten zu verrichten, Geschäftsreisen im Sinne der Nr. 7003 VV RVG, wenn die Kanzlei nicht in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsort liegt.

Nr. 7004 VV RVG

OLG Hamburg AGS 2011, 463

Flugreisekosten nach Nr. 7004 VV RVG sind - soweit eine Flugreise grundsätzlich angemessen ist - nach § 91 Abs. 1 ZPO nur in Höhe der Kosten für einen Flug in einer Kategorie der Economy-Class mit Umbuchungsmöglichkeit erstattungsfähig.

Nr. 7006 VV RVG

OLG Hamburg AGS 2011, 463

Die Angemessenheit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit. Ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar. Die Partei und ihr RA sind nicht gehalten, angemessene Flugkosten im Falle zusätzlich notwendig werdender Kosten einer Unterbringung durch besondere Anstrengungen - etwa einer deutlich längeren Bahnfahrt - wieder zu reduzieren.

Nr. 7008 VV RVG

BGH RVGreport 2011, 215 = JurBüro 2011, 412 = AGS 2011, 262 = RVGreport 2011, 215 = Rpfleger 2006, 609 = StRR 2011, 279 = VRR 2011, 279;

AG Schwetzingen, Urt. v. 09.08.2011 – 1 C 130/11

1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2. Die Inrechnungstellung der vom RA verauslagten Aktenversendungs-pauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des RA, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) a der ARB (hier: 2002) zu erstatten hat.


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