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aus RVGreport 2011, 327

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47)

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg 

Der Verteidiger hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Vorschuss. In diesem Beitrag behandele ich das dem bestellten oder beigeordneten RA gegenüber der Staatskasse eingeräumte Rech auf Vorschuss. In weiteren Beiträgen wird der Vorschussanspruch gegen den Mandanten und der Vorschuss auf die Pauschgebühr behandelt.

I.  Überblick

§ 47 RVG gewährt dem RA, dem ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (vgl. § 45 RVG; dazu unten II), einen Anspruch auf Vorschuss, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Gebühren als auch hinsichtlich seiner Auslagen (vgl. dazu unten IV, 3). Der RA kann, muss aber nicht, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Vorschuss aus der Staatskasse verlangen. Das gilt insbesondere für den in Straf- und Bußgeldsachen bestellten RA, also den Pflichtverteidiger. Ob und in welcher Höhe der RA einen Vorschuss verlangt, liegt – ebenso wie das Vorschussverlangen nach § 9 RVG gegenüber dem Mandanten in seinem Ermessen (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vorschuss vom Auftraggeber [§ 47], Rn. 1646). Verlangt der RA den Vorschuss, liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 vor und enthält der Antrag alle erforderlichen Angaben und Erklärungen, insbesondere gem. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG zu erhaltenen Zahlungen, ist der Vorschuss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren nach § 55 festzusetzen und anschließend auszuzahlen. Der Antrag auf Festsetzung eines Vorschusses kann vom Urkundsbeamten nur abgelehnt werden, wenn die genannten Voraussetzungen für den Vorschuss nicht vorliegen.

II. Vorschussberechtigter

Das Recht auf Vorschuss nach § 47 Abs. 1 RVG hat grundsätzlich jeder RA, dem ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Im Einzelnen: Einen Vorschussanspruch haben (zu Sonderregelungen s. unten IV, 1):

  • gem. § 45 Abs. 1 RVG der im Wege der PKH beigeordnete oder nach §§ 57, 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellte RA (vgl. dazu Schnapp in: AnwKomm-RVG, 5. Aufl., § 45 Rn. 8 ff.; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 45 Rn. 3 ff., 103 ff,), allerdings kann ein Vorschuss auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG durch den im Wege der PKH beigeordneten RA bei PKH mit Zahlungsanordnung nicht geltend gemacht werden, weil erst nach Verfahrensende feststeht, welche vorrangig aus den Ratenzahlungen zu deckenden Kosten angefallen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1990, 725),
  • gem. § 45 Abs. 3 RVG der in Verfahren nach den Teilen 4 – 6 VV RVG bestellte oder beigeordnete RA, also z.B. in Straf-/Bußgeldsachen der Pflichtverteidiger oder Pflichtbeistand (§§ 141, 397a, 406g Abs. 3 Nr. 1 StPO), aber auch der gem. § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand oder der im Auslieferungsverfahren nach § 40 IRG bestellt Beistand (zum Vorschuss auf die Pauschgebühr s. unten) ,
  • gem. § 45 Abs. 2 RVG unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu IV, 3.) der nach §§ 138, 270 FamFG beigeordnete RA,
  • gem. § 45 Abs. 2 RVG unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu IV, 3.) der nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellte RA,
  • aufgrund der Formulierung in § 45 Abs. 3 RVG sämtlichesonst“ beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 45 Rn. 31).

III. Vorschussverpflichteter

Zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet ist nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG die Staatskasse. Der Vorschuss wird im Verfahren nach § 55 RVG festgesetzt (vgl. VI). Die Staatskasse hat kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung eines Vorschusses (vgl. oben I; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1646; zum Verfahren auch unten VI; s. auch AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 17 ff. und Hartung in: Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., RVG, § 47 Rn. 14 [kein Ermessen bei den Gebühren] ).

IV. Vorschussverlangen

1. Allgemeines

Das Recht auf Vorschuss nach § 47 Abs. 1 RVG steht allen in II genannten Berechtigten zu.

  • Eine Sonderregelung gilt für den Pflichtverteidiger. Diesem ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 51 Abs. 1 S. 5 RVG auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. Dabei handelt es sich nicht um einen Vorschuss nach § 47 Abs. 1 RVG (Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1648; zum Vorschuss auf die Pauschgebühr nach § 51 RVG s. auch Burhoff/Burhoff, RVG,  § 51 Rn. 64 ff.). Insoweit besteht aber ein Anspruch neben dem Vorschussanspruch aus § 51 Abs. 1 S. 5 RVG (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 19), der sich allerdings nur auf die gesetzlichen Gebühren richtet. Dieser Anspruch hat insofern für den Pflichtverteidiger Bedeutung, weil er die Unzumutbarkeit i.S. des 51 RVG entfallen lassen kann (BVerfG NJW 2005, 3699 = RVGreport 2005, 467; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 68). Der Pflichtverteidiger wird daher im Zweifel vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG den Vorschussanspruch nach § 47 Abs. 1 RVG geltend machen.
  • Eine weitere Sonderregelung gilt für die Beratungshilfe. Nach § 47 Abs. 2 RVG kann die Gebühr Nr. 2501 VV nebst Auslagen nicht vorschussweise aus der Landeskasse verlangt werden. Entsprechendes gilt für die Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV (vgl. Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 7, Rn. 52; Burhoff/Schmidt, RVG, Teil A: Beratungshilfe, Rn. 320).

2. Zeitpunkt der Vorschussverlangens

Für das Vorschussverlangen ist der Eintritt der Fälligkeit des Gebührenanspruchs insgesamt nach 8 RVG nicht Voraussetzung. Vorschusserhebung bedeutet gerade, dass die Kosten bereits vor deren Fälligkeit geltend gemacht werden können. Der Vorschussanspruch ist fällig, mit der Entstehung der Gebühr, für die ein Vorschuss verlangt werden soll (Hartung in: Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., RVG, § 47 Rn. 23).

3. Voraussetzungen für den Vorschuss

a) Gebühren

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 47 Abs. 1 S. 1 RVG. Insoweit wird zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Hinsichtlich der Gebühren kann der RA einen Vorschuss nur auf die (bereits) „entstandenen Gebühren“ verlangen. Die vorschussweise verlangten Gebühren müssen also bereits entstanden (vgl. AG Koblenz AGS 2005, 352), die Fälligkeit muss jedoch noch nicht eingetreten sein. Der Anspruch unterscheidet sich also von dem Anspruch des Wahlanwalt nach § 9, der auch einen Vorschuss auf die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren verlangen kann).

b) Auslagen

Der Anspruch des RA auf Vorschuss für Auslagen geht weiter. Er erfasst „die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen“. Die voraussichtlich entstehenden Auslagen sind unter Anwendung eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei einer weder zu engen noch zu weiten Auslegung zu prüfen. Die Entstehung muss im Rahmen des § 46 Abs. 2 RVG höchstwahrscheinlich sein (vgl. AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 5; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1647; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 15). Auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen muss noch nicht fällig sein. Damit bietet neben der Möglichkeit des Vorgehens nach § 46 Abs. 2 RVG das Verfahren zur Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs. 1 RVG die Möglichkeit zu klären, ob Auslagen von der Staatskasse erstattet werden. Denn nach § 47 Abs. 1 können im Wege des Vorschusses die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse gefordert werden. Das bedeutet, dass die Staatskasse sich Gedanken machen muss, ob die Auslagen ggf. entstehen bzw. später zu erstatten sind (vgl. dazu auch AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 16; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 15 ). Anders als die vorherige positive Feststellung nach § 46 Abs. 2 RVG, der Bindungswirkung zukommt, kann die Vorschussfestsetzung aber noch von der Staatskasse angefochten werden (Burhoff/Volpert, Teil A. Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1649).

c) bestellter Rechtsanwalt

Besonderheiten gelten nach § 47 Abs. 1 S. 2 RVG für dir nach §§ 138, 270 FamFG beigeordneten bzw. den nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten RAe. Diese haben - anders als früher nach der BRAGO - nicht nur einen Vergütungs- sondern auch einen Vorschussanspruch gegen die Partei (vgl. §§ 39, 40 RVG). Ein Anspruch gegen die Landeskasse entsteht nach § 45 Abs. 2 RVG in diesen Fällen aber erst, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung auch nur teilweise in Verzug ist. Das gilt nach § 47 Abs. 1 S. 2 RVG für den Vorschuss entsprechend. Zur Geltendmachung des Vorschusses muss der RA nachweisen, mindestens aber glaubhaft machen, dass er den Verpflichteten vergeblich zur Zahlung des Vorschusses aufgefordert hat. Dazu wird die Übersendung einer Ablichtung der an den Antragsgegner gerichteten Berechnung und des Mahnschreibens genügen (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 39 Rn. 27).

V. Höhe des Vorschusses

1. Angemessener Vorschuss

§ 47 Abs. 1 RVG gewährt einen „angemessenen“ Vorschuss. Fraglich ist, was unter „angemessen“ zu verstehen ist. Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Vorschusses. Dieser liegt, anders als beim Vorschussanspruch gegen den Mandanten nach § 9 RVG, der den RA gegenüber dem Mandanten sichern soll, nicht im sog. „Sicherungsgedanken“, sondern darin, dass dem RA bereits für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der sich nach § 8 RVG richtenden Fälligkeit, die ggf. länger hinaus geschoben sein kann, bereits eine Vergütung zukommen soll (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 9). Deshalb richtet sich der „angemessene Vorschussanspruch“ nach dem dem RA zustehenden Erfüllungsanspruch (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 47 Rn. 2). Das bedeutet, dass der RA bei bereits entstandenen Gebühren diese in voller Höhe verlangen kann und sich nicht auf einen Teilbetrag verweisen lassen muss (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.). Bei Auslagen können die bereits entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Auslagen verlangt werden (vgl. IV, 3.). Bei bereits entstandenen Auslagen kommt es auf die „Angemessenheit“ nicht mehr an (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 22). Bei noch entstehenden Auslagen, kann die Staatskasse die Angemessenheit im Hinblick darauf, ob die Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind, prüfen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O.). In beiden Fällen sind die Auslagen ebenfalls in voller Höhe zu bevorschussen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der RA in der Lage ist, die Auslagen bis zur Fälligkeit seiner Vergütung nach § 8 RVG selbst zu tragen (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 47 Rn. 4).

2. Einzelne Gebühren

Stehen dem RA Wertgebühren zu, ist der Vorschuss aus den Gebührentabellen der §§ 13, 49 RVG zu entnehmen (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 12; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 17; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 47 Rn. 5 f.) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Vergütung nach § 50 RVG kann erst nach dem Ende des Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. oben II; s. auch AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O.). Grundlage der Berechnung des Vorschusses ist der Gegenstandswert des Verfahrens: Ggf. ist dieser vom Gericht vorläufig festzusetzen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 17).

Bei Betragsrahmengebühren in Sozialgerichtsverfahren (s. z.B. Nr.  3102, 3106 VV RVG) kann der RA den Vorschuss nach allgemeiner Meinung in Höhe der Mittelgebühr geltend machen (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 13; Mayer/Kroiß-Ebert,§ 47 Rn. 8, LSG Baden-Württemberg JurBüro 1990, 883).

Verdient der beigeordnete oder bestellte RA Festbetragsgebühren, wie nach den Teil 4 – 5 VV RVG, kann er nur diese – aber in voller Höhe – geltend machen (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O.; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 18).

VI.  Verfahren

1. Antrag

Der Vorschuss wird auf Antrag des RA vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges im Verfahren nach § 55 RVG festgesetzt (wegen der Einzelh. des Festsetzungsverfahrens s. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rn. 579). Für den Antrag gelten die allgemeinen Regeln. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Es besteht auch keine Frist. Die Vergütung muss noch nicht fällig sein, allerdings muss der RA eine Tätigkeit erbracht haben, die zu einem Gebührenanspruch führt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 55 Abs. 5 RVG. Das bedeutet, dass der Antrag die Erklärung nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG enthalten muss. Der RA muss also angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten hat. Ggf. sind nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG die Angaben glaubhaft zu machen. Das kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn ein Vorschuss auf noch entstehende Auslagen verlangt wird.

2. Festsetzung des Vorschusses

Festgesetzt wird der Vorschuss nach § 55 vom UdG des Gerichts des ersten Rechtszuges. Dieser hat hinsichtlich der Höhe des Vorschusses bei bereits entstandenen Gebühren und Auslagen kein Ermessen (vgl. dazu oben I). Bei noch entstehenden Auslagen kann er die Angemessenheit prüfen (vgl. oben V, 1.). Über den Vorschussantrag des RA ist in angemessener Frist zu entscheiden. Geschieht das nicht, kann das - jedenfalls nach längerem Zeitablauf - einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommen. Hiergegen kann Erinnerung gem. § 56 eingelegt werden (OLG Naumburg, NJW 2003, 2921 (noch zur BRAGO]; AG Duisburg Rpfleger 2009, 521 zur PKH; Gerold/Schmidt/Mayer, § 47 Rn. 9; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1657). Diese geht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 27 Abs. 1 EGGVG vor (OLG Naumburg, a.a.O.). Wird auch auf diese Erinnerung vom Richter nicht reagiert, ist die Untätigkeitsbeschwerde möglich (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.; Burhoff/Volpert, a.a.O.).

3. Erinnerung und Beschwerde gegen die Festsetzung des Vorschusses (§ 56 RVG)

Der RA kann gegen die Festsetzung des Vorschusses durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. § 56 RVG Erinnerung einlegen (zum Rechtsmittelverfahren s. auch Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn. 30; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 47 Rn. 7 f.). Auch der Staatskasse steht das Erinnerungsrecht zu. Der RA ist durch die vollständige Ablehnung oder teilweise Zurückweisung seines Vorschussantrags, die Staatskasse durch die Festsetzung des Vorschusses beschwert. Über die Erinnerung wird vom Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss entschieden. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdesumme 200,00 € übersteigt. Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen OLGR Bremen 2006, 580 = AGS 2007, 207 = RVGreport 2007, 183; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7, Rn. 161; Burhoff/Volpert, RVG; Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1654). Ggf. ist eine weitere Beschwerde zulässig, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidungen anstehenden Frage(n) zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG).

VII. Abrechnung des Vorschusses

1.    Zeitpunkt der Abrechnung

Nach den geltenden Bestimmungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. dazu Burhoff/Volpert, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1650) ist der Urkundsbeamte im Fall der Festsetzung eines Vorschusses gehalten, die Fälligkeit der Vergütung (vgl. § 8) zu überwachen und dafür zu sorgen, dass der Vorschuss alsbald abgerechnet wird. Die Abrechnung des Vorschusses erfolgt dann i.d.R. bei der abschließenden Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (§ 55 RVG). Nach Ziff. 1.5 der Verwaltungsbestimmungen (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O.) sind in den nach Geltendmachung des Vorschusses eingereichten Kostenberechnungen sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen, wobei bereits gezahlte Beträge abzusetzen sind. Der RA muss also in einem entsprechenden Vergütungsfestsetzungsantrag auch die aus der Staatskasse erhaltenen Vorschüsse angeben (vgl. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG; s. hierzu Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, a.a.O., § 55 Rn. 19; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 55 Rn. 24).

2.    Rückforderung vom Anwalt

Ergibt sich bei dieser aufgrund des Festsetzungsantrags des RA vorgenommenen Endabrechnung, dass an den beigeordneten oder bestellten RA bereits eine Überzahlung erfolgt ist, setzt der Urkundsbeamte den an den RA zu viel gezahlten Betrag als Rückforderungsbetrag der Staatskasse fest (vgl. OVG Niedersachsen JurBüro 1991, 1348; KG RVGreport 2011, 109 = JurBüro 2011, 255 = StRR 2011, 118 [für Pauschgebühr nach § 99 BRAGO]; AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 20). Gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch kann sich der RA nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil nach allgemeiner Meinung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist (KG StraFo 2008, 529 = JurBüro 2009, 31 = NJW 2009, 456 = AGS 2009, 178 m.w.N.). Der Rückzahlungsanspruch verjährt gem. §§ 197, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Verjährung eines dem RA ggf. zustehenden Gebührenanspruchs (KG RVGreport 2011, 109 = JurBüro 2011, 255 = StRR 2011, 118 für Pauschgebühr nach § 99 BRAGO). Verfahrensmäßig wird der Beschluss, durch den festgestellt wird, dass der Vorschuss zurückzuzahlen ist, und die Verfügung, mit der der RA dann von der Staatskasse zur Rückzahlung aufgefordert wird, rechtlich als Aufhebung der Verfügung, durch die die Vergütung des RA entsprechend der Vorschussbewilligung festgesetzt worden ist, angesehen (vgl. KG AGS 2010, 295 = JurBüro 2010, 364 = RVGreport 2010, 339; RVGreport 2011, 109 = JurBüro 2011, 255 = StRR 2011, 118). Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung gem. § 56 RVG (vgl. KG, a.a.O.; s. dazu oben VI, 3).

Stellt der beigeordnete oder bestellte RA nach Erhalt des Vorschusses oder der Vorschüsse trotz der sich insoweit aus der Beiordnung oder Bestellung ergebenden Verpflichtung (AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 47 Rn. 20) keinen abschließenden Festsetzungsantrag mehr, kann der Urkundsbeamte seine Festsetzung(en) hinsichtlich des Vorschusses nicht von Amts wegen ändern und die Festsetzung des Rückforderungsbetrags der Staatskasse vornehmen (vgl. Burhoff/Volpert, RVG Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1654). Vielmehr muss der zuständige Vertreter der Staatskasse Erinnerung oder auch Beschwerde gem. § 56 RVG mit dem Ziel einlegen, eine Verringerung des Vorschusses zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt am Main JurBüro 1991, 1649; AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O.). Ein Antrag der Staatskasse nach § 55 RVG ist nicht möglich, da die Staatskasse insoweit nach § 55 Abs. 1 S. 1 kein Antragsrecht hat. Wird aufgrund des Rechtsmittels der Staatskasse der im Verfahren tatsächlich entstandene Betrag festgesetzt, kann die überzahlte Vergütung nach der Justizbeitreibungsordnung vom beigeordneten oder bestellten RA eingezogen werden (vgl. Teil I A, Ziff. 1.6 der bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte; dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1650). Ob und in welcher Frist dieses Recht verwirken kann, ist umstritten (vgl. dazu AnwKomm-RVG/Schnapp, a.a.O., § 56 Rn. 8; s. auch die Nachweise bei Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung [§§ 56, 33], Rn. 1124 f.; ablehnend Burhoff/Volpert, a.a.O.).

VIII.     Arbeitshilfen

Der nachstehende Antrag auf Festsetzung eines Vorschusses gem. § 47 RVG im Strafverfahren ist entnommen Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn. 1658.

An das

AG ...../LG.....

In der Sache

..... ./. .....

Az. ..... beantrage ich,

gem. § 47 Abs. 1 RVG als Vorschuss die nachstehend berechneten Gebühren und Auslagen festzusetzen.

Die angemeldeten Gebühren sind bereits entstanden.

Ich war vor Eingang

der Anklageschrift oder

des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der nur mündlich erhobenen Anklage tätig; meine Tätigkeit bestand in .....

Vorschüsse oder sonstige Zahlungen (§ 58 Abs. 3 RVG) habe ich

nicht

i.H.v. ..... € erhalten.

Aus der Staatskasse habe ich Vorschüsse (§ 47 Abs. 1 RVG)

nicht

i.H.v. ..... € erhalten.

Gebühren für Beratungshilfe habe ich

nicht

i.H.v. ..... € erhalten.

Ich werde nach Stellung des Festsetzungsantrages erhaltene Zahlungen unverzüglich anzeigen (§ 55 Abs. 5 Satz 4 RVG).

Berechnung:

1.  Grundgebühr .....

2.  Verfahrensgebühr(en) .....

3.  Terminsgebühr(en) .....

4.  Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG .....

5.  Weitere Auslagen .....

6.  Zwischensumme: .....

7.  19 % USt., Nr. 7008 VV RVG .....

Summe:

.....

abzgl. Vorschüsse/Zahlungen (s. o.)

.....

Rechtsanwalt


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