aus RVGreport 2011, 201
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ich habe in RVGreport 2011, 122 ff. und 162 ff. über die Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2010 berichtet. Ausgenommen war in diesen Zusammenstellungen die Rechtsprechung zu § 14 RVG. Diese ist nunmehr in der nachfolgenden Tabelle enthalten. Die Übersicht hat den Stand von Mai 2011 und knüpft an den Beitrag in RVGreport 2010, 204 an.
Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG) |
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Begriff der Unbilligkeit |
KG, Beschl. v. 6. 12. 2010 1 Ws 45/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. 9. 2010, III-1 Ws 117/10; VG Berlin, Beschl. v. 5. 11. 2010 80 KE 2.10 |
unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt |
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KG, Beschl. v. 6. 12. 2010 1 Ws 45/10 |
Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht, die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf. |
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LG Zweibrücken VRR 2010, 360 = RVGreport 2010, 377 = RVGprofessionell 2011, 34 |
Bei der Gebührenbestimmung auf der Grundlage des § 14 RVG ist in Strafsachen i.d.R. von der Mittelgebühr auszugehen. |
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VG Berlin, Beschl. v. 5. 11. 2010 - 80 KE 2.10 |
In Disziplinarverfahren (Teil 6 VV RVG) ist im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Rechtsanwalts für durchschnittliche Fälle vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Ein Zuschlag zur Mittelgebühr von 20 Prozent ist daher nicht anerkennungsfähig, wenn besondere Umstände für eine Erhöhung über den Mittelwert weder vorgetragen sind noch nach Aktenlage bestehen. |
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Bedeutung der Angelegenheit |
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. 9. 2010, III-1 Ws 117/10 |
Die Angelegenheit ist von einschneidender Bedeutung, wenn eine langjährige Haftstrafe droht (hier: Haftbefehl mit 22 Fällen, Haftrahmen 1 bis 10 Jahre). Auch in Anbetracht der einschneidenden Bedeutung sind im Hinblick auf einen eher durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und insbesondere schlechter finanzieller Verhältnisse (hier: teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung, 800 Monatseinkommen als Reinigungskraft) aber keine höheren Gebühren als Terminsgebühren in Höhe der Mittelgebühren und al als leicht erhöhte Verfahrensgebühren gerechtfertigt |
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Mindestgebühr |
LG Zweibrücken VRR 2010, 360 = RVGreport 2010, 377 = RVGprofessionell 2011, 34 |
Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten unterdurchschnittlich sind. |
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LG Koblenz JurBüro 2010, 475 |
HV-Dauer von 35 Minuten in einer Strafsache beim Strafrichter rechtfertigt auch in einem Verfahren von großer Bedeutung nur eine Terminsgebühr von 190 |
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II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) |
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30 |
In Verkehrsordnungswidrigkeitensachen sind i.d.R. nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr angemessen. |
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LG Landshut, Beschl. v. 23. 3. 2010 2 Qs 326/09 |
in Verkehrsordnungswidrigkeiten merklich unter dem Durchschnitt |
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LG Leipzig RVGreport 2010, 182 |
in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren i.d.R. Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; aber Mittelgebühr angemessen, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt |
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AG Aachen, Urt. v. 13. 7. 2010 - 100 C 386/09 |
Weist die anwaltliche Tätigkeit in einem verkehrsrechtlichen Verfahren nur geringen Umfang auf und ist lediglich eine Geldbuße von 40,00 EUR Verfahrensgegenstand und steht ein Fahrverbot nicht im Raum, handelt es sich um eine Angelegenheit von deutlich unterdurchschnittlicher Bedeutung, in der der Ansatz der Mittelgebühr unbillig zu hoch und nicht verbindlich ist. |
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AG Bühl, Urt. v. 27. 10. 2010 3 C 142/10 |
Nicht immer, aber typicherweise eine Gebühr unter der Mittelgebühr. |
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AG Dresden AGS 2010, 431 m. abl. Anm. N.Schneider |
Mittelgebühr ist nur ausnahmsweise angezeigt, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid festgesetzt war, |
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LG Neuruppin, Beschl. v. 8. 2. 2010 - 16 Qs 9/10 |
Wird ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Festsetzung einer Geldbuße von 130 Euro und drei Punkten im Verkehrsregister wegen Doppelverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt und beschränkt sich die Verteidigung auf die Sichtung einer VHS-Videokassette, die Rüge der Zuständigkeit des Gerichts und die Geltendmachung des Einwands der Doppelverfolgung in zwei einseitigen Schriftsätzen, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Gebühren können demnach nicht in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Angemessen ist vielmehr eine Festsetzung auf 50 Prozent unter der Mittelgebühr. |
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AG Leipzig, Urt. v. 22. 10. 2010, 118 C 6514/10 |
Mittelgebühr bei überdurchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten wegen Voreintragungen im VZR |
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AG Stadtroda RVGprofessionell 2010, 163 |
i.d.R. die Mittelgebühr |
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Grundgebühr |
LG Landshut, Beschl. v. 23. 3. 2010 2 Qs 326/09 |
merklich unter dem Durchschnitt in Verkehrsordnungswidrigkeitensache, auch Fahrverbot und Voreintragungen rechtfertigen keine Erhöhung (auf die Mittelgebühr). |
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Terminsgebühr |
LG Landshut, Beschl. v. 23. 3. 2010 2 Qs 326/09 |
Hauptverhandlung von 30 Minuten kurz |
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LG Leipzig RVGreport 2010, 182 |
Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten unterdurchschnittlich, aber Mittelgebühr, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 |
durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3-4 Zeugen |
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