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aus RVGreport 2010, 423

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren - Gebührenrechtliche Auswirkungen

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Grundgebühr

III. Terminsgebühr(en)

IV. Verfahrensgebühr

V. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG

VI. Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG

VII. Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG; Einigungsgebühr Nr. 1000 ff. VV RVG

VIII. Einzeltätigkeit

IX. Besonderheiten im Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Zu den vom Bundestag kurz vor Ende der 16. Legislaturperiode im Mai 2009 noch beschlossenen Gesetzesvorhaben gehörte auch das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“, das am 4. 8. 2009 in Kraft getreten ist (BGBl I, S. 2274). Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den gebührenrechtlichen Auswirkungen für den Verteidiger, wenn im Straf- bzw. Bußgeldverfahren eine Verständigung zustande kommt. Dabei sollen vornehmlich die Auswirkungen auf die im Straf-/Bußgeldverfahren entstehenden Gebühren untersucht werden.

I. Allgemeines

1. Regelung der Verständigung in der StPO

Zentrale Vorschrift der Neuregelung ist § 257c StPO. Er enthält nicht nur die Regelung zum zulässigen Gegenstand und zu den Folgen einer (formellen) Verständigung, sondern vor allem auch zu deren Zustandekommen (vgl. § 257 Abs. 3 StPO). Angesiedelt ist die Vorschrift im Bereich der die Hauptverhandlung im Strafverfahren regelnden Vorschriften. Damit ist klargestellt, dass eine (bindende) Verständigung nur in der Hauptverhandlung getroffen werden kann. Alle anderen Verständigungen/Vereinbarungen sind informell und vom Gesetzgeber an sich nicht mehr gewünscht. Flankiert wird die Regelung in § 257c StPO durch neue Regelungen in den §§ 160b, 202a, 212, 257b StPO, die sog. Erörterungen des Standes des Verfahrens erlauben und vorsehen (eingehend zur Verständigung Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 37 ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010; Rn. 63 ff.; vgl. auch Burhoff StRR 2009, 323; ders., VRR 2009, 331; Schlothauer/Weider StV 2009, 600 ff.). Für diese Erörterungen können die Gerichte besondere Termine anberaumen (vgl. z.B. Burhoff, HV, Rn. 483a ff.), so dass ich hier die Frage stellt, ob dafür ggf. (besondere) Terminsgebühr entstehen (vgl. dazu III). Das ist die m.E. in der Praxis bedeutsamste Frage (vgl. dazu III). Darüber hinaus ist natürlich das Problem zu lösen, wie der Aufwand, den der RA/Verteidiger mit der Vorbereitung einer Verständigung hat, abgegolten wird (vgl. dazu IV).

Hinweis:

Zu einer Verständigung kann es nicht nur in der ersten Instanz kommen. Sie ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich. Die nachstehend beschriebenen gebührenrechtlichen Fragestellungen und Antworten gelten also für die Berufungsinstanz entsprechend. In der Revisionsinstanz scheidet eine Verständigung hingegen aus.

2. Persönlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für den RA/Verteidiger und Pflichtverteidiger: Sie gelten auch, wenn der RA z.B. als Beistand eines Nebenklägers oder als Vertreter eines Verletzten an einer Verständigung beteiligt ist bzw. an einem Erörterungstermin teilnimmt (vgl. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG).

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II. Grundgebühr

Die erste Gebühr, die im Strafverfahren für den Verteidiger entsteht, ist grds. die in Nr. 4100, 4101 VV RVG geregelte Grundgebühr. Durch sie werden alle mit der erstmaligen Einarbeitung im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats erbrachte Tätigkeiten abgegolten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 19; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., 2010, VV 4100, 4101 Rn. 9, Burhoff RVGreport 2009, 361). Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten werden nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG honoriert, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100, 4101 Rn. 10 m.w.N.). Aus dieser Abgrenzung folgt m.E., dass sich in der Praxis die Frage, ob und welche gebührenrechtlichen Auswirkungen eine Verständigung auf die Grundgebühr hat, nicht bzw. kaum stellen wird. Denn die Verständigung i.e.S. des § 257c StPO kann nur in der Hauptverhandlung zustande kommen. Dann ist aber der Abgeltungsbereich der Grundgebühr längst verlassen. Wenn es zu (frühen) Erörterungen des Standes des Verfahrens (vgl. die §§ 160b, 202a, 212, 257b StPO) kommen sollte, gilt das entsprechend: Die Teilnahme daran unterfällt mit Sicherheit nicht mehr der (ersten) Einarbeitung in das Verfahren. Ein Verteidiger, der nicht eingearbeitet ist, kann den Stand des Verfahrens nicht erörtern.

Beispiel:

Die Staatsanwaltschaft durchsucht beim Mandanten M und beschlagnahmt Unterlagen. Anschließend wird M von der Staatsanwaltschaft vernommen. Am Tag nach der Vernehmung findet ein Erörterungstermin nach § 160b StPO statt. An dem nimmt R als Verteidiger des M teil.

Die Teilnahme des R an dem Erörterungstermins wird nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten. Es ist längst die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG entstanden. In deren Rahmen ist die Teilnahme an dem Erörterungstermin erhöhend geltend zu machen (vgl. unten IV).

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III. Terminsgebühr(en)

Die für die Praxis sicherlich bedeutsamste Frage ist, ob und wenn ja, welche Terminsgebühren entstehen. Für die Antwort muss man m.E. nach dem Verfahrensstadium und der Art der Verständigung/Erörterung unterscheiden.

1. Verständigung in der Hauptverhandlung (§ 257c Abs. 3 StPO)

Nach § 257c StPO kann eine Verständigung i.e.S. nur in der Hauptverhandlung zustande kommen, alle anderen Verständigungen sind informelle und nicht solche I.S. des § 257c StPO. Meyer-Goßner (StPO, 53. Aufl., 2010, § 257c Rn. 31) spricht von (unzulässigen) „Deals“. Wird für das Zustandekommen einer formellen Verständigung ein besonderer Termine bestimmt, entsteht für diesen, da es sich um einen „normalen“ Hauptverhandlungstermin handelt, die jeweilige (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr. Eine zusätzliche besondere Gebühr für das Zustandekommen der Verständigung ist nicht vorgesehen. Es entsteht insbesondere nicht die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG und auch nicht eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG (vgl. dazu V).

2. Teilnahme an Erörterungen des Standes des Verfahrens

a) Grds. keine Terminsgebühr

In den §§ 160b, 202a, 212, 257b StPO sind sog. Erörterungen des Standes des Verfahrens vorgesehen, die u.a. auch der Vorbereitung einer Verständigung dienen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 838a ff.; Burhoff, HV, Rn. 483a ff.). Diese Erörterungen können stattfinden bei der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren (§ 160b StPO), im Rahmen des (gerichtlichen) Eröffnungsverfahrens (§ 202a StPO), im gerichtlichen Verfahren nach Eröffnung außerhalb der Hauptverhandlung (§ 212 StPO) und während der Hauptverhandlung (§ 257b StPO). Für diese Termine gilt: Besondere Terminsgebühren sind im RVG für die Teilnahme des RA/Verteidigers an solchen Erörterungen des Standes des Verfahrens nicht eingeführt worden. Für die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit können also nur die bereits in Teil 4 VV RVG enthaltenen Terminsgebühren herangezogen werden. Das sind aber nur die sog. Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG und die jeweiligen (Hauptverhandlungs)Terminsgebühren. Andere stehen nicht zur Verfügung. Das bedeutet:

  • Soweit es sich um eine Erörterung des Standes des Verfahrens nach § 257b StPO während eines Hauptverhandlungstermins bzw. in einem eigens dafür anberaumten Hauptverhandlungstermin handelt, entsteht für die Teilnahme des RA/Verteidigers an diesem Termine eine (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr.
  • Finden während laufender Hauptverhandlung Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung statt (§ 212 StPO), entsteht dafür nicht eine (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr. Das gilt auch dann, wenn das Gericht ggf. zu einem „Erörterungstermin gem. § 212 StPO“ geladen hat (vgl. zum alten Recht KG RVGreport 2006, 151, wo in einem außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Termin „organisatorische Fragen“ erörtert worden sind; zur entsprechenden Anwendung von Nr. 4102 VV RVG s. unten).
  • Entsprechendes gilt für einen während des Eröffnungsverfahrens stattfindenden gerichtlichen Erörterungstermin nach § 202a StPO. Dafür ist eine besondere Gebühr nicht vorgesehen.
  • Auch für den Erörterungstermin, der nach § 160b StPO bei der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren stattfindet, entsteht keine Gebühr. Für diese Erörterungen ist eine besondere Gebühr ebenfalls nicht vorgesehen.

Entsteht eine Terminsgebühr, gilt für deren Abgeltungsbereich die allgemeine Regelung (vgl. Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 58 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn. 23 ff.; Burhoff RVGreport 2010, 3). Durch die Terminsgebühr werden also die Teilnahme des RA/Verteidigers an der Erörterung (§ 257b StPO) und alle damit zusammenhängenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erfasst und abgegolten.

Auch für die Höhe der Wahlanwaltsgebühr gelten die allgemeinen Bemessungsregeln (vgl. dazu Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 62 ff.). Es kommt somit wesentlich auf die Dauer des (Erörterungstermins an (KG RVGreport 2007, 181 = StV 2006, 198). Ist der Betragsrahmen nicht ausreichend, muss der RA/Verteidiger ggf. nach § 42 RVG vorgehen und sich eine Pauschgebühr vom OLG feststellen lassen. Für den Pflichtverteidiger entsteht die jeweilige Festgebühr. Er muss, wenn es sich z.B. um eine besonders lange Erörterung gehandelt hat, ggf. nach § 51 RVG vorgehen und eine Pauschgebühr beantragen. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass eine Pauschgebühr auch bezogen nur auf einen Verfahrensabschnitt gewährt werden kann (vgl. dazu Burhoff, RVG, § 51 Rn. 31 ff.). Es kann sich also ggf. anbieten, eine „auf den Verfahrensabschnitt Erörterung des Standes des Verfahrens (§ 257b StPO9/Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am …..“ beschränkte Pauschgebühr zu beantragen.

2. Entsprechende Anwendung von Nr. 4102 VV RVG

Soweit für die Teilnahme an den Erörterungsterminen nach §§ 160b, 202a, 212 StPO keine im RVG ausdrücklich vorgesehene Terminsgebühren entstehen (vgl. dazu III, 1), stellt sich die Frage, ob auf diese Termine nicht die Nr. 4102 VV RVG entsprechend angewendet werden kann. Insoweit gilt aber das, was allgemein zur analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG vertreten wird: Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht zulässig (KG RVGreport 2006, 151; Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 45; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4102, 4103, Rn. 5; Burhoff RVGreport 2010, ; so wohl letztlich auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102-4103 Rn. 5, s. aber VV 4102-4013 Rn.  8 f.). Bei der Regelung handelt es sich schon um eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle enthält. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist nicht möglich (KG, a.a.O.; a. A. LG Offenburg RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436 = StV 2007, 478 für die Teilnahme des RA/Verteidiger an einem Explorationsgespräch durch einen Sachverständigen).

Hinweis:

Handelt es sich bei der Erörterung des Standes des Verfahrens allerdings um einen Termin, in dem ggf. zugleich über einen Täter-Opfer-Ausgleich verhandelt wird, entsteht allerdings für den Termin die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG (vgl. dazu allgemein Burhoff RVGreport 2010,  m.w.N.). In allen anderen Fällen hat der RA/Verteidiger nur die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Erörterungstermin außerhalb der Hauptverhandlung im Rahmen der jeweiligen (gerichtlichen) Verfahrensgebühr gebührenerhöhend geltend zu machen (vgl. dazu IV).

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IV. Verfahrensgebühr

Durch die Verfahrensgebühr werden alle Tätigkeiten des RA/Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung, soweit dafür keine eigenen Gebühren vorgesehen sind (Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, Vorb. 4 VV Rn. 10; Burhoff RVGreport 2009, 361 ff.). Zu diesen Tätigkeiten gehören somit auch sämtliche in Zusammenhang mit einer Verständigung und deren Vorbereitung stehende Tätigkeiten, soweit sie nicht ggf. durch eine für einen Erörterungstermin nach § 257b StPO anfallende Terminsgebühr abgegolten sind. Das sind die Teilnahem an der Vorbereitung/Erörterung, Vorgespräche mit (Mit)Verteidigern, mit dem Mandanten und seinen Familienangehörigen, mit anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. aber Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG; dazu III, 2), Vorgespräche mit dem Gericht und eben die Teilnahme an den jeweiligen Erörterungen des Standes Verfahrens nach den §§ 160b, 202a, 212 StPO). Das gilt nicht nur für die formelle Verständigung i.S. des § 257c StPO sondern auch insbesondere auch für eine informelle.

Auch hier gilt für die Höhe der Wahlanwaltsgebühr das allgemeine Bemessungsschema (vgl. dazu Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 41 ff.). Es kommt also ganz wesentlich auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten und somit wesentlich ggf. auch auf die Dauer eines Erörterungstermins an (vgl. dazu auch oben III, 2). Diesen Tätigkeiten sollte der Verteidiger festhalten, um sie gegenüber dem Mandanten bei der Abrechnung geltend machen und aufführen zu können. Für die §§ 42, 51 RVG gelten die Ausführungen bei der Terminsgebühr (vgl. III, 2 entsprechend).

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V. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG

Für das Entstehen der Befriedungsgebühr gilt: Durch das Zustandekommen der Verständigung in der Hauptverhandlung (§ 257c Abs. 3 StPO) entsteht keine zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG. Denn es wird keine Hauptverhandlung (mehr) entbehrlich i.S. der Nr. 4141 VV RVG. Soweit durch die Verständigung weitere Hauptverhandlungstermine entfallen, handelt es sich i.d.R. um Fortsetzungstermine: Für deren Entfallen wird die Nr. 4141 VV RVG aber nicht gewährt (OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339; Burhoff, RVG, Nr 4141 Rn. 21 Ziffer 9, Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 21; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 45).

Handelt es sich nicht um eine (verbindliche) Verständigung i.S. des § 257c StPO, sondern um eine (informelle/unverbindliche) Vereinbarung, die im Rahmen einer Erörterung des Standes des Verfahrens nach den §§ 160b, 202 StPO getroffen worden ist und wird deshalb eine Hauptverhandlung entbehrlich/abgesetzt, z.B. weil das Verfahren eingestellt wird (§ 153a StPO), dann gelten die allgemeinen Regeln zu Nr. 4141 VV RVG. Wenn der RA/Verteidiger „mitgewirkt“ hat, was in den Fällen i.d.R. der Fall sein wird, entsteht für ihn die Nr. 4141 VV RVG.

Schließlich ist noch der Fall zu betrachten, dass nicht das Verfahren eingestellt wird, in dem die Verständigung zustande kommt, sondern andere Verfahren, z.B. nach § 154 StPO. Es entsteht dann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine Nr. 4141 VV RVG, allerdings nicht in dem Verfahren, in dem die Verständigung zustande gekommen ist, sondern in dem eingestellten Verfahren. Voraussetzung dafür ist aber, dass der RA/Verteidiger auch in dem Verfahren Verteidiger ist.

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VI. Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG

Werden in den Gesprächen, die zu einer Verständigung führen bzw. führen sollen, z.B. auch Einziehungs- oder Verfallsfragen (§§ 73 ff. StGB) erörtert – diese können Inhalt einer Verständigung sein (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.; § 257c Rn. 10), dann gelten für die Anfall der Nr. 4142 VV RVG die allgemeinen Regeln. Bei den Erörterungen dieser Fragen handelt es sich um Tätigkeiten „die sich auf die Einziehung ….bezieht“. Damit ist die Gebühr entstanden (vgl. allgemein zur Nr. 4142 VV RVG Burhoff RVGreport 2006, 412; Burhoff RVGprofessionell 2009, 65). Der RA/Verteidiger wird in den Fällen also z.B. einen Gegenstandswert gem. den §§ 22 ff. RVG festsetzen lassen (müssen) (vgl. § 33 RVG).

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VII. Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG; Einigungsgebühr Nr. 1000 ff. VV RVG

Werden im Rahmen eines Strafverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche mit erledigt, z.B. im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder nach § 153a StPO, entstehen Gebühren nach Nr. 4143, 4144 VV RVG. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass ein Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO anhängig ist (OLG Jena = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455 = AGS 2009, 587 m.w.N.; jetzt auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4143, 4144 Rn. 6). Das gilt auch, wenn diese Ansprüche im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung erledigt werden. Kommt es zu einer Einigung, erhält der RA/Verteidiger auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG. Deren Höhe bestimmt sich aber nach Nr. 4146 VV RVG.

Hinweis:

In dem Zusammenhang muss der Pflichtverteidiger darauf achten, dass es in der Rechtsprechung höchst umstritten ist, ob die Pflichtverteidigerbestellung auch die Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst (vgl. zuletzt OLG Hamburg, Beschl. v. 14. 6. 2010, 3 Ws 73/10, RVGreport 2010,  m.w.N.). Er sollte also auf jeden Fall die Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung auch auf diese Tätigkeiten beantragen. Das gilt auch für den Nebenklägerbeistand (vgl. dazu BGH NJW 20012486; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4143, 4144 Rn. 5)

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VIII. Einzeltätigkeit

I.d.R. wird sich für den RA die Frage der Abrechnung einer Einzeltätigkeit nicht stellen. Denn im Zweifel wird der RA Verteidiger i.S. des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG sein, so dass schon wegen der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG die Abrechnung einer Einzeltätigkeit ausscheidet. (zu dieser Subsidiaritätsklausel Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.3 Rn. 3 f.). Bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Verständigung handelt es sich auch nicht um zusätzliche Tätigkeiten, die durch die Verteidigergebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG nicht abgegolten wären, so dass auch von daher die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ausscheidet. Es bleibt somit nur der – in der Praxis wahrscheinlich außerordentlich seltene - Fall, dass der RA nicht Verteidiger ist und dem Beschuldigte/Angeklagten nur im Rahmen einer Erörterung Beistand leisten soll. Dafür würde dann eine Gebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG bzw. Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG entstehen.

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IX. Besonderheiten im Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Die vorstehenden Ausführungen gelten das Bußgeldverfahren entsprechend: Auch hier ist eine Verständigung grds. zulässig/möglich (vgl. Burhoff, EV, Rn. 469a f.; Burhoff, HV, Rn. 350a f.).

Auf eine Besonderheit ist allerdings hinzuweisen: Teil 5 VV RVG kennt keine der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG entsprechende besondere Gebühr. Dafür sind in Vorbem. 5.1.2 VV RVG und Vorbem. 5.1.3 VV RVG allgemeine Terminsgebühren vorgesehen. Es fragt sich, inwieweit die ggf. für Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. oben II; 2) anfallen können). Soweit es sich um „informelle“ Gespräche/Erörterungen bei der Verwaltungsbehörde handelt, steht wohl der Wortlaut der Vorbem. 5.1.2 VV RVG entgegen. Die Gebühren entstehen nur für die „Teilnahme an Vernehmungen“. Die Gebühr nach Vorbem. 5.1.3 VV RVG entsteht hingegen allgemein für die „Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung“. Damit werden m.E. auch andere als Vernehmungstermine erfasst (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 5.1.2 Rn. 2 f.), so dass gerichtliche Erörterungstermine in Zusammenhang mit einer Verständigung (§ 212 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG) über diese Regelung abgerechnet werden könnten.

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