Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RVGreport 2010, 282

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die (Vernehmungs)Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

I. Allgemeines

Das RVG hat in Nr. 4102, 4103 VV RVG für (Vernehmungs)Termine, die außerhalb der Hauptverhandlung entstehen, eine Terminsgebühr eingeführt (vgl. dazu auch schon Burhoff RVGreport 2004, 245; eingehend auch Burhoff/Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4102 Rn. 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., 2010, VV 4102, 4103 Rn. 1 ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5. Aufl., VV 4102-4013, Rn. 1 ff.). Sinn und Zweck dieser (neuen) Gebühr war/ist es, eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit zu erreichen. Für die Teilnahme an den in Nr. 4102 VV RVG erwähnten Terminen sah die BRAGO nämlich früher keine besonderen Gebühren vor. Das hatte zur Folge, dass die Tätigkeit im allgemeinen Rahmen der Gebühren gem. § 12 BRAGO a.F. mitabgedeckt war.

II. Allgemeiner sachlicher Abgeltungsbereich

Bei der Gebühr Nr. 4102 VV RVG handelt es sich um eine „Terminsgebühr“. Es gelten für diese die allgemeinen Regeln. Abgegolten wird also die Teilnahme an dem jeweiligen (Vernehmungs)Termin und die dazugehörige Terminsvorbereitung (KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239 = RVGprofessionell 2009, 138; allgemein zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr Burhoff RVGreport 2010, 3 m.w.N.).

Erfasst von Nr. 4102 VV RVG werden im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie z. B. die Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen. Die Stellung der Gebühr in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG, wo „Allgemeine Gebühren“ geregelt werden, zeigt aber, dass die Terminsgebühr auch für alle weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitte. Sie ist also nicht auf vorbereitende Verfahren beschränkt (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 4; Gerold/Schmidt-Burhoff, VV 4102, 4103 Rn. 1).

Beispiel

Der Angeklagte ist inhaftiert. Nach Anklageerhebung beim LG beantragt sein Verteidiger RA Haftprüfung. Die Strafkammer führt einen Haftprüfungstermin durch. RA nimmt daran teil. Für diese Teilnahme hat RA eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG verdient.

Entsprechendes gilt, wenn der Haftprüfungstermin im Berufungsverfahren von der Berufungskammer durchgeführt wird.

Die Gebühr entsteht grds. nur, wenn der Rechtsanwalt an einem „Termin“ i.e.S. teilgenommen hat. Das setzt i.d.R. seine körperliche Anwesenheit voraus. Die Gebühr entsteht also nicht, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt des bestimmten Vernehmungstermin bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anruft (so aber Madert AGS 2005, 277 und AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 26; s. dazu auch BT-Dr. 15/1971, S. 223). Etwas anderes kann gelten, wenn eine „Videokonferenz“ vereinbart ist (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV RVG Rn. 39 für die Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4.; Gerhold JurBüro 2010, 172 ff.). Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG erhält der RA auch in den Fällen des sog. geplatzten Termins (Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG). Wird der RA also z.B. zu einem Haftprüfungstermin geladen, der Mandant aber schon vorher von den Ermittlungsbehörden wieder frei gelassen, wovon der RA erst erfährt, als er zum Termin erscheint, ist die (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG i.V. m. Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG entstanden (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 9; zum geplatzten Termin allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 77 ff.).

Die Vernehmungsterminsgebühr entsteht nur, wenn es sich um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Dies folgt für die Hafttermine ausdrücklich aus Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG. Im Übrigen lässt sich das daraus schließen, dass es sich bei den in Nr. 4102 VV RVG aufgeführten Terminen nur um Termine außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung handelt es sich auch dann, wenn z.B. die Hauptverhandlung unterbrochen wird, um einen Termin i.S. der Nr. 4102 durchzuführen (vgl. AG Münster RVGreport 2007, 303 = AGS 2007, 350 m. Anm. Volpert für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Durchführung von Täter-Opfer-Verhandlungen). Entsprechendes gilt, wenn von einem Haftprüfungstermin i.S. der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG unmittelbar in die Hauptverhandlung übergegangen wird. Der Termin nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG und der Hauptverhandlungstermin sind unterschiedliche Termine, für die das RVG unterschiedliche Gebühren vorsieht (N.Schneider AGS 2007, 165).

III. Persönlicher Geltungsbereich

Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG kann sowohl der Wahlanwalt als auch der beigeordnete oder bestellte RA, i.d.R. also der Pflichtverteidiger, verdienen. Sie entsteht aber nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für jeden einen sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand eines Zeugen. Das folgt aus der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. Für den Pflichtverteidiger hat das Entstehen der Gebühr ggf. Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG bzw. beim Wahlverteidiger auf die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG. Denn gerade die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung war früher unter Geltung der BRAGO ein Umstand, der von den OLG bei der Beurteilung des „besonderen Umfangs" des Verfahrens berücksichtigt worden ist (OLG Hamm StV 1998, 619). Wenn dafür nun besondere Gebühren entstehen, wird der durch die Teilnahme an diesen zusätzlichen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr häufig - zumindest nicht mehr in vollem Umfang - herangezogen werden können. Allerdings wird die Teilnahme an den Termine nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Besonders lange (Vernehmungs)Termine werden bei der Beurteilung des „besonderen Umfangs“ des Verfahrens herangezogen werden können. Insoweit geben die Längenzuschläge der Nr. 4110, 4111 u.a. VV RVG einen Anhaltspunkt (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 51 RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG, § 51 Rn. 100).

IV. Anwendungsbereich der Nr. 4102 VV RVG

1. Allgemeines

In Nr. 4102 VV RVG sind enumerativ fünf Fälle vorgesehen, in denen die (Vernehmungs)Terminsgebühr entsteht. Die Gebühr entsteht nur in diesen im RVG ausdrücklich geregelten Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet aus (KG RVGreport 2006, 151; Burhoff/Burhoff Nr. 4102 VV Rn. 45; nicht ganz eindeutig AnwKomm-RVG/N.Schneider, einerseits VV 4102-4103 Rn. 5, andererseits VV 4102-4013 Rn.  8 f.). Die Regelung in Nr. 4102 VV RVG ist schon eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet. Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich. Das gilt sowohl für die Teilnahme des RA an einer Durchsuchung (s. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O.) als auch an der Exploration des Beschuldigten durch einen Sachverständigen (a. A. LG Offenburg RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436 = StV 2007, 478 und AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102-4103 Rn. 5) oder für die Teilnahme des RA an einer Gegenüberstellung. Auch die Teilnahme des RA an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen der Hauptverhandlung führt nicht zur Gebühr Nr. 4102 VV RVG (KG, a.a.O.). Schließlich werden auch die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ (BGBl I, S. 2274) neu eingeführten Erörterungstermine (§§ 160b, 202a, 212 StPO) nicht mit einer (Vernehmungs)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG honoriert. Nimmt der RA an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung Teil, der nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst wird, muss er die Teilnahme im Rahmen der jeweiligen (gerichtlichen) Verfahrensgebühr gebührenerhöhend geltend machen. Der Pflichtverteidiger muss ggf. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.

2. Die Nr. 4102 VV RVG geregelten Fälle

a) Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen (Ziff. 1)

Nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und (richterlichen) Augenscheinseinnahmen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 14 ff.). In welchem Verfahrensstadium diese stattfinden, ist unerheblich. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Teilnahme an einer sog. kommissarischen Vernehmung i.S. des § 223 StPO im Laufe der Hauptverhandlung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222). Unerheblich ist, in welcher Funktion der RA an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder ggf. als Beistand eines Zeugen (vgl. oben III). Unerheblich ist auch, ob der RA von der richterlichen Vernehmung ausdrücklich gem. § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt worden ist oder nicht. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der RA/Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut entsteht die Gebühr allein durch die Teilnahme. Auf ein „Verhandeln“ kommt es - anders als z.B. bei Ziff. 3 – z.B. nicht an. Der RA muss also z.B. keine Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen haben (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 Rn. 13ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102-4103 Rn. 8). Allerdings macht das allein das Gewähren von rechtlichem Gehör aus einem Vorführungstermin noch keinen Vernehmungstermin (KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480).

Hinweis:

Ein Anhörungstermin nach § 57 JGG führt zur Gebühr Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG (LG Mannheim RVGreport 2008, 145 = StRR 2008, 120 = AGS 2008, 179).

b) Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden (Ziff. 2)

Mit Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG wird die Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden honoriert. Gemeint sind damit die Staatsanwaltschaft, die Polizei und im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörde nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 Rn. 19 ff.). Im Übrigen gelten die Ausführungen bei IV, 2a entsprechend. Ob dem RA/Verteidiger ein Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung zusteht oder ob ihm die Anwesenheit nur gestattet worden ist, ist unerheblich. Wenn er an dem Termin teilnimmt, erhält er den dadurch entstehenden Zeitaufwand honoriert (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Das hat Bedeutung für die Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten; insoweit steht dem RA nach allgemeiner Meinung ein Anwesenheitsrecht nicht zu (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1352 ff.). Dem Zeugenbeistand steht nach den Änderungen in § 68b StPO durch das 2. OpferRRG vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2280) nach Abs. 1 S. 2 jetzt ein Anwesenheitsrecht zu.

c) Teilnahme an Haft(prüfungs)terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Ziff. 3)

Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht aber nur für die Teilnahme an den Haftterminen, die außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden (vgl. oben II).

Anders als bei den in Nr. 4102 Ziff. 1 und 2 VV RVG geregelten Fällen kommt es für das Entstehen der Terminsgebühr nach Ziff. 3 darauf an, dass in dem Haftprüfungstermin „über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung „verhandelt“ wird (KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480; OLG Hamm RVGreport 2006, 469 = AGS 2006, 122 m. Anm. Madert AGS 2006, 179 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136). Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist es, die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach Ziff. 3 zu honorieren (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen bei Nr. 1 und 2 entsprechend. Schließt sich allerdings an die (zunächst nur vorgesehene) Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, entsteht die Gebühr (so ausdrücklich dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.). Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass in dem Termin mehr geschehen ist als nur eine reine Verkündung des Haftbefehls. Die Gebühr entsteht auch, wenn sachbezogene, längere Erörterungen zu U-Haft-Fragen vor Aufruf der Sache geführt werden (LG Düsseldorf, Beschl. v. 25. 3. 2005 - Qs 9/05, www.burhoff.de).

Fraglich ist was unter einem „Verhandeln“ i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG zu verstehen ist (vgl. dazu a. AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102-4103 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 4102, 4103 VV Rn. 13). Dazu gilt folgende

Rechtsprechungsübersicht

1.  Die bloße Verkündung des Haftbefehls reicht für ein Verhandeln i.S. der Ziffer 3 nicht aus

KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480;

OLG Hamm RVGreport 2006, 469 = AGS 2006, 122 m. Anm. Madert AGS 2006, 179 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136

2.  Zwei vor Beginn des Termins mit dem Richter, der sich noch in seinen Diensträumen befindet, geführte Telefonate sind kein „Verhandeln“

AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 23 = RVGreport 2008, 61 = StRR 2008, 160

3.  Vorführung und bloße Möglichkeit/Gelegenheit zur Äußerung ist kein Verhandeln

LG Berlin StraFo 2006, 472;

LG Bielefeld StV 2006, 198;

a.A. KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480;

OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641;

4.  Ein im Termin gestellter Antrag auf Akteneinsicht ist (noch) kein Verhandeln

OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641

5.  Die Übergabe von Akten im Termin ist (noch) kein Verhandeln

OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641

6.  Widerstreitende Anträge zu Haftfragen in einem Vorführungstermin sind ein Verhandeln i.S. der Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG

KG RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545 = StraFo 2006, 472;

LG Berlin StraFo 2006, 472

7.  Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger kein Verhandeln

OLG Hamm AGS 2007, 241 (m.E. fraglich)

Für das Entstehen der Gebühr ist es unerheblich, wozu die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang. Der Umfang ist nur über § 14 zu berücksichtigen. Die Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls ist also nicht erforderlich, allerdings werden widerstreitende Anträge von Verteidiger und Staatsanwalt auf jeden Fall zum Entstehen der Gebühr führen (KG AGS 2006, 545 = RVGreport 2006, 310 = StraFo 2006, 472). Meistens wird es um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gehen. Es genügt aber auch eine Stellungnahme zur Haftfähigkeit des Mandanten. Entscheidend ist, dass im Termin mehr geschieht als die bloße Verkündung des Haftbefehls. Ob der Mandant (auf Anraten seines Verteidigers) schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist unerheblich (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 32; s. oben Ziff. 3 der Tabelle) Es kommt auch nicht darauf an, ob am Ende der Haftprüfung eine gerichtliche Entscheidung verkündet wird. Die Gebühr entsteht somit auch, wenn der Verteidiger während der Verhandlung seinen schriftlichen Haftprüfungsantrag zurücknimmt (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 33).

d) Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs

Ziff. 4 sieht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs vor. Gemeint ist u.a. damit die Teilnahme an (Verhandlungs)Terminen in den (förmlichen) Verfahren nach den §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO. Ausreichend ist aber auch ein Termin in einem Verfahren, in dem z.B. ohne Beteiligung von Staatsanwaltschaft und Gericht über eine Schadenswiedergutmachung verhandelt wird. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4. VV RVG setzt nämlich kein institutionalisiertes Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahrens nach § 155a StPO voraus; vielmehr ist es ausreichend, dass Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden haben, in welcher Form auch immer (LG Kiel RVGprofessionell 2010, 59 = RVGreport 2010, 147 = AGS 2010, 295; eingehend zur Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG Gerhold JurBüro 2010, 172 ff.). Es reicht aber nicht aus, wenn der Verteidiger (nur) beim Opfer anruft, um die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu erkunden. Anders als in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG ist dafür eine Terminsgebühr nicht vorgesehen (a.A. wohl Madert AGS 2005, 277, der die körperliche Anwesenheit des RA bei der Vernehmung nicht voraussetzt).

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 sind Verhandlungen. Darunter sind mündliche Besprechungen zwischen den Beteiligten des Täter-Opfer-Ausgleich, in denen es inhaltlich um die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausgleichs geht. Dabei muss es sich aber nicht um ein streitiges Gespräch gehandelt haben, in dem die Beteiligten Argumente und Gegenargumente ausgetauscht haben (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Das Ergebnis des Termins ist ohne Bedeutung für das Entstehen der Gebühr. Nach der Gesetzesbegründung soll für eine bloße telefonische, kurze Verhandlung eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.). Das erscheint zweifelhaft, wenn das „Telefonat“ etwa in Form einer Videokonferenz terminiert war (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Nr. 4102 Rn. 39; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4102, 4103 Rn. 16).

e) Teilnahme an Sühneterminen nach § 380 StPO

Die Gebühr Nr. 4102 VV RVG entsteht nach Ziff. 5 schließlich auch, wenn der Rechtsanwalt an „Sühneterminen nach § 380 StPO“ teilnimmt. Das sind Termine, die von den von den Landesjustizverwaltungen nach § 380 Abs. 1 S. 1 StPO eingerichteten „Vergleichsbehörden“ im Rahmen des Privatklageverfahrens anberaumt worden sind (zur Frage, welche Behörden „Vergleichsbehörden“ i.S. des § 380 Abs. 1 S. 1 StPO sind, s. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2010, § 380 StPO Rn. 2 f.). Es reicht also nicht ein formloses Zusammentreffen der Parteien und ihrer Vertreter, um den ggf. bestehenden Streit beizulegen. Ein solcher Termin hätte nur Bedeutung im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 42).

Hinweis:

Kommt es im Sühneverfahren zu einer Einigung der Parteien, erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Deren Höhe bestimmt sich aber nach Nr. 4146 VV RVG.

V. Beschränkungen

Es wird ggf. nicht jede Teilnahme an einem der in Nr. 4102 VV RVG genannten (Vernehmungs)Termine vergütet. Die (Vernehmungs)Terminsgebühr unterliegt nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV RVG nämlich Beschränkungen, und zwar wie folgt:

1. Mehrere Termine an einem Tag

Nach Satz 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG gelten mehrere Termine i.S. der Nr. 4102 Ziff. 1 - 5 ff. VV RVG, die an einem Tag stattfinden, als ein Termin. Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der Gebühr unter Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 46).

Beispiel (nach Burhoff/Burhoff, Nr. 4102 VV Rn. 47):

Im Ermittlungsverfahren vernimmt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und führt ihn anschließend sofort dem Haftrichter vor. Dort wird der Erlass eines Haftbefehls beantragt. RA R hat sowohl an der Beschuldigtenvernehmung als auch an dem Termin beim Haftrichter teilgenommen. beim Haftrichter hat er zu Haftfragen seine Meinung dargelegt.

Die Gebühr der Nr. 4102 Ziff. 1 bzw. 2 VV RVG entsteht nach Satz 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG nur einmal, obwohl RA R an zwei Terminen i.S. der Nr. 4102 VV RVG teilgenommen hat.

Die Beschränkung ist allerdings verfahrensbezogen. Sie bezieht sich also nur auf die Vernehmungstermine in dem jeweiligen Verfahren (Burhoff/Burhoff, RVG Nr. 4102 VV Rn. 49 m. Beispiel). Haben also in unterschiedlichen Verfahren Termine i:S. der Nr. 4102 VV RVG stattgefunden, wird in jedem Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG verdient. Die Beschränkung gilt auch nur für mehrere Termine i. S. der 4102 VV RVG. Weitere Termine an dem Tag, z. B. Hauptverhandlungstermine, werden von der Beschränkung nicht erfasst (AG Münster RVGreport 2007, 303 = AGS 2007, 350 für Täter-Opfer-Ausgleichs-Verhandlungen während einer unterbrochenen Hauptverhandlung).

2. Drei Termine/eine Gebühr

Ein weitere Beschränkung ergibt sich aus Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass Termine nur aus Gebühreninteresse herbeigeführt werden (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 223). Die Beschränkung ist allerdings verfahrensabschnitts- bzw. rechtszugbezogen. D.h.: Im vorbereitenden Verfahren bzw. in einem Rechtszug entstandene Terminsgebühren können nur im vorbereitenden Verfahren bzw. in dem jeweiligen Rechtszug, in dem sie entstanden sind, zur Anwendung der Beschränkung herangezogen werden (KG AGS 2006, 546). Die Terminsgebühren aus dem vorbereitenden Verfahren und/oder aus verschiedenen Rechtszügen werden also nicht zusammengefasst werden, um die Beschränkung des Satzes 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG herbeizuführen. Die Beschränkung gilt für alle Alternativen. Es muss sich also bei den zusammengefassten Terminen nicht um Termine derselben Ziffer der Nr. 4102 VV RVG handeln (AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102, 4103 Rn. 12 unter Hinweis auf den Wortlaut und die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

Beispiel

Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird dieser am 6. 7. 2010 von der Staatsanwaltschaft und am 7. 7. 2010 richterlich vernommen. Außerdem werden die beiden Belastungszeugen Z 1 und Z 2 am 5. 7. und am 8. 7. 2010 richterlich vernommen. Während der Hauptverhandlung beim LG wird einer der Zeugen noch einmal kommissarisch vernommen. Außerdem findet später, nachdem der Beschuldigte gegen seine Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt hat, noch außerhalb der Hauptverhandlung eine mündliche Haftprüfung beim LG statt. Der RA nimmt an allen Vernehmungen/Terminen teil

Es haben insgesamt sechs Termine i.S. der Nr. 4102 VV RVG stattgefunden, nämlich im vorbereitenden Verfahren am 6. 7. 2010 die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (Ziff. 2), am 7. 7. 2010 seine richterliche Vernehmung (Ziff. 1), die beiden richterlichen Vernehmungen der Zeugen (Ziff. 1) am 5. und 8. 7. 2010 sowie während der Hauptverhandlung beim LG noch die kommissarische Vernehmung (Ziff. 1) und außerdem die Haftprüfung beim LG (Ziff. 3).

Nach Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG entstehen aber nur drei Terminsgebühren.

  • Im vorbereitenden Verfahren entstehen zwei Terminsgebühren, obwohl insgesamt vier Vernehmungen stattgefunden haben, und zwar am 5., 6., 7. und 8. 7. 2010. Drei Termine werden jedoch zu einer Gebühr zusammengefasst.
  • Für den Verfahrensabschnitt „Gerichtliches Verfahren“/Hauptverhandlung entstehen für die kommissarische Vernehmung beim AG – erster Rechtszug - und die Haftprüfung beim LG – Rechtszug Berufung - unter Anwendung von Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG zwei weitere Terminsgebühren nach Nr. 4102 Ziff. 1 bzw. 3 VV RVG.

Der „nicht verbrauchte“ vierte Termin aus dem vorbereitenden Verfahren wird nicht mit den beiden im gerichtlichen Verfahren entstandenen Terminen zu nur einer (weiteren) Terminsgebühr zusammengefasst, was zur Folge hätte, dass insgesamt nur zwei Terminsgebühren entstanden wären. Die Beschränkung in S. 2 ist „rechtszugbezogen“.

VI. Höhe der Gebühr

Für den Wahlanwalt ist in Nr. 4102 VV RVG eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 30,00 bis 250,00 € vorgesehen, so dass die sog. Mittelgebühr 140,00 € beträgt. Der Betragsrahmen der Wahlanwaltsgebühr ist – ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG - unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem der Termin stattfindet, später ggf. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält eine Festbetragsgebühr in Höhe von 112,00 €.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr für den Wahlanwalt sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die Frage der Ordnung des Gerichts spielt bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung haben. Der von der Terminsgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich - ebenso wie bei der Grundgebühr - unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100). Als „normal“/durchschnittlich wird man eine Terminsdauer von bis zu 1 Stunde ansehen können. Das wird die Mittelgebühr rechtfertigen. Beim Wahlanwalt wird man auch berücksichtigen können, dass von drei Terminen ggf. nur einer ein „Hafttermin“ ist, was zur Anwendung des höheren Betragsrahmen führt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist (KG RVGreport 2009, 213).

Ist der Mandant zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG mit Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; allgemein zum Haftzuschlag Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 86 ff. und Burhoff StRR 2007, 54; ders., RVGprofessionell 2010, 77). Bei mehreren Terminen, die unter Anwendung von Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG zu einer Terminsgebühr zusammengefasst werden, entsteht die Terminsgebühr i.Ü. immer auch schon dann mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG, wenn nur einer der Termine ein „Hafttermin“ ist bzw. sich der Mandant während eines Termins nicht auf freiem Fuß befindet (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4102, 4103 Rn. 24).


zurück zu Veröffentlichungen - Überblick


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".