aus RVGreport 2010, 204
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ich habe in RVGreport 2010, 83 ff., 124 ff., und 161 ff. über die in den Jahren 2008 und 2009 ergangene Rechtsprechung zu den Teil 4 - 7 VV RVG berichtet. Ausgenommen war in diesen Zusammenstellungen die Rechtsprechung zu § 14 RVG. Diese ist nunmehr in der nachfolgenden Tabelle enthalten. Die Übersicht hat den Stand von Ende Mai 2010 2010 und knüpft an den Beitrag in RVGreport 2009, 85 an.
Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG) |
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Begriff der Unbilligkeit |
Inzidenter OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. 3. 2010 2 Ws 29/10; LG Bochum, Beschl. v. 15. 10. 2009, 23 Qs 230/09, www.burhoff.de LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 = RVGprofessionell 2009, 33; LG Mühlhausen RVGreport 2009, 187 = VRR 2009, 320; AG Bühl NZV 2009, 401; AG Charlottenburg, Urt. v. 3. 3. 2010 - 207 C 463/09 |
Unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt |
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LG Chemnitz, Beschl. v. 22. 10. 2009, 2 Qs 82/09 |
Auch bei nur geringerer, unter der sog. 20 %-Grenze liegender Überschreitung der Bestimmung der Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren ist diese nicht bindend, wenn sie mit sachfremden Erwägungen ohne Ermessensausübung erfolgte in der Meinung, in diese Bestimmung unter der 20 %-Grenze könne nicht eingegriffen werden. |
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LG Potsdam AGS 2009, 590; AG Limburg RVGreport 2009, 98 = VRR 2009, 159 = AGS 2009, 161 m. abl. Onderka = StRR 2009, 200 |
Eine Toleranzgrenze von 30% ist angemessen |
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OLG Köln RVGreport 2010, 138; AG Koblenz JurBüro 2008, 312 |
Eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend; es sei denn der Rechtsanwalt hat einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen oder es haben sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind. |
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LG Zweibrücken, Beschl. v. 12. 2. 2008, Qs 68/07 |
Korrektur der Gebührenbemessung eines Rechtsanwalts nur dann als unbillig, wenn sie auch deutlich unbillig hoch ist |
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Allgemeines |
LG Mülhausen, Beschl. v. 12. 2. 2009, 3 Qs 26/09 |
Der Wahlverteidiger kann die Rahmenhöchstgebühren auch ohne Ausführungen zur Begründung geltend machen, wenn jedenfalls in der Gesamtbetrachtung offensichtlich und aktenkundig ist, dass die nach § 14 RVG zu berücksichtigen Umstände von weit überdurchschnittlichen Gewicht sind |
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OLG Köln JurBüro 2009, 254 = StRR 2010, 79 |
Ein über das Erstgespräch hinausgehender Zeitaufwand von etwas mehr als 3 ½ Stunden zur Ermittlung und Befragung von Entlastungszeugen rechtfertigt nicht die Feststellung einer gesonderten Pauschgebühr für den Wahlverteidiger, aber die Zuerkennung der Höchstgebühr |
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LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 = RVGprofessionell 2009, 33 |
Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht. |
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LG Saarbrücken StraFo 2009, 174 = RVGreport 2009, 424 |
Wenn ein Freispruch in der Berufungsinstanz erkennbar auf eine verbesserte Verteidigungsstrategie zurückzuführen, ist welche im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Beweismittel durch das Berufungsgericht führt, kann es gerechtfertigt sein, für die Berufungsinstanz höhere Rahmengebühren als für die erste Instanz als angemessen anzusehen |
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KG, Beschl. v. 5. 12. 2008, 1 Ws 283/08 |
Bei der Bemessung der Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist. |
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Bedeutung der Angelegenheit |
LG Koblenz JurBüro 2010, 32 |
Nicht das subjektive Empfinden ist für die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich, sondern das, was es aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten bedeutet, nicht oder nicht so hoch bestraft zu werden |
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LG Koblenz JurBüro 2010, 34 |
Unterdurchschnittlicher Umfang und Schwierigkeit werden durch die hohe Bedeutung der Sache für den Betroffenen (zu erwartende Freiheitsstrafe in einer Verkehrsstrafsache) kompensiert; Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt |
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AG München AGS 2009, 178 |
Überdurchschnittlich, wenn im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von 2 Monaten vorgesehen und der Betroffene unstreitig als Selbständiger entscheidend auf seinen Führerschein angewiesen ist |
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Vermögensverhältnisse |
OLG Hamm RVGprofessionell 2009, 112 |
Beim Vater einer minderjährigen Tochter mit 1.600 netto durchschnittlich |
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LG Koblenz JurBüro 2010, 32 |
Leicht überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse werden bei einer Hausfrau dadurch kompensiert, dass sie über kein eigenes Einkommen verfügt. |
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Grundgebühr |
OLG Hamm RVGprofessionell 2009, 112 |
Vorbereitung von 2 Stunden auf Erstgespräch und 3 ½ Stunden dauerndes Erstgespräch führt zu einer Grundgebühr von 300 |
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LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 = RVGprofessionell 2009, 33 |
Aktenumfang von 9 Seiten bei erster Akteneinsicht führt zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr |
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AG Pirna, Beschl. v. 2. 7. 2009 - 6 Ds 191 Js 51097/07 |
Bei der Bemessung der Grundgebühr sind Strafverfahren vor dem Amtsgericht nicht grundsätzlich dem unteren Gebührenrahmen zuzuordnen |
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Terminsgebühr |
KG, Beschl. v. 5. 12. 2008, 1 Ws 283/08; OLG Hamm RVGprofessionell 2009, 112 |
Zur Bemessung der Terminsgebühr |
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OLG Hamm, Beschl. v. 3. 12. 2009, 2 Ws 270/09 |
Bei kurzen Hauptverhandlungsterminen ist eine Festsetzung von Verteidigergebühren unterhalb der Mittelgebühr zulässig, auch wenn die Sache insgesamt umfangreich und schwierig gewesen ist (für Urteilsverkündungstermin von 22 Minuten) |
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LG Bochum, Beschl. v. 15. 10. 2009, 23 Qs 230/09, www.burhoff.de |
Hauptverhandlungsdauer beim Jugendrichter von 45 Minuten und 15 Minuten Wartezeit allenfalls leicht unterdurchschnittlich |
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LG Koblenz JurBüro 2009, 253 |
Siebenstündige Hauptverhandlung beim Schöffengericht rechtfertigt die Höchstgebühr |
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LG Koblenz JurBüro 2010, 34 |
Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 27 Minuten rechtfertigt nicht den Ansatz der Mittelgebühr der Nr. 4108 VV RVG, sondern nur einen Betrag von 150 , selbst wenn drei Zeugen kurz vernommen worden sind |
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AG Betzdorf, Beschl. v. 25. 2. 2009, 2070 Js 53842/05.2a Cs |
Eine Hauptverhandlungsdauer in einem Berufungsverfahren mit einer eher durchschnittlichen Dauer von 71 Minuten rechtfertigt den Ansatz der Höchstgebühr regelmäßig nicht; lediglich das Zusammentreffen mit einer ausführlichen, rechtlich schwierigen Berufungsbegründung begründet eine Erhöhung der Mittelgebühr auf 340 . |
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AG Betzdorf, Beschl. v. 23. 2. 2009, 2090 Js 28238/08.jug 2 Ds |
Deutlich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 10 Minuten rechtfertigt den Ansatz der Gebühr in Höhe von 230,00 regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 140,00 ist die Verteidigertätigkeit angemessen honoriert. |
II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) |
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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Allgemeines |
AG Hamburg-Sankt-Georg, Urt. v. 25. 5. 2009, 922 C 198/09 |
Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen kann. Die Vergütung ist normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln. |
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LG Essen VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 = RVGprofessionell 2009, 3 |
Zur Bemessung der Gebühren unterhalb der Mittelgebühr |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 = RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 |
Heranziehung der Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht. |
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AG Charlottenburg, Urt. v. 3. 3. 2010 - 207 C 463/09 |
Allein ein (drohendes) Fahrverbot führt nicht zur Mittelgebühr |
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LG Leipzig, Beschl. , v. 4. 2. 2010, 5 Qs 71/09 |
In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren i.d.R. Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; aber Mittelgebühr angemessen, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt |
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AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 5 OWiEH 116/09 |
Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt; die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang |
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AG Eilenburg JurBüro 2010, 34 m. Anm. C.Schneider =
RVGreport 2010, 60 = AGS 2010, 74; |
Bei einer Geldbuße von 40,00 und erheblicher Vorbelastung des Betroffenen bzw. von 60,00 und drei drohenden Punkten im VZR liegt gebührenrechtlich eine durchschnittliche Sache vor. |
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AG Limburg RVGreport 2009, 98 = VRR 2009, 159 = AGS 2009, 161 m. abl. Onderka = StRR 2009, 200 |
Mittelgebühr angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine Verringerung der Geldbuße von 50 auf 35 erreicht. |
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AG Bühl NZV 2009, 401 |
Überschreiten der Mittelgebühr um 20 % bei drohendem Fahrverbot nicht unbillig. |
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Grundgebühr |
LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119 = RVGreport 2009, 218 = RVGprofessionell 2009, 33 |
Aktenumfang von nur 9 Seiten führt zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr |
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Termins-gebühr |
LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427 |
Hauptverhandlungsdauer zwar nur 9 Minuten, aber Terminsvorbereitung durch Sachverständigengutachten. Gebühr für 5110 VV RVG von 210 noch angemessen. |
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LG Detmold, Beschl. v. 3. 2. 2009, 4 Qs 172/08 |
Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr |
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LG Koblenz RVGreport 2009, 97 = JurBüro 2008, 589 = VRR 2009, 40 = |
die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (10 Minuten) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr Nr. 5112 VV RVG von 450,00 regelmäßig nicht; mit einer Gebühr von 270,00 ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert |
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LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119= RVGreport 2009, 218 = RVGprofessionell 2009, 33 |
Hauptverhandlungsdauer 10 Minuten, zwei geladene Zeugen werden ungehört entlassen, führt zu einer Gebühr von 20 % unterhalb der Mittelgebühr |
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LG Leipzig, Beschl. , v. 4. 2. 2010, 5 Qs 71/09 |
Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten unterdurchschnittlich, aber Mittelgebühr, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt |
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LG Mühlhausen RVGreport 2009, 187 = VRR 2009, 320 |
Die Terminsgebühr lässt sich im OWi-Verfahren nicht unter Hinweis darauf kürzen, dass der Rechtsanwalt einen Hinweis auf bereits eingetretene Verjährung unterlassen habe; |
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