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aus RVGreport 2004,245

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG

von Detlef Burhoff, Richter am OLG Münster/Hamm


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Sachlicher Abgeltungsbereich der Vorschrift

III. Persönlicher Geltungsbereich

IV. Anwendungsbereich der Nr. 4102 VV RVG

1. Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen

2. Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden

3. Teilnahme an Haft(prüfungs)terminen außerhalb der Hauptverhandlung

4. Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs

5. Teilnahme an Sühneterminen nach § 380 StPO

V. Beschränkungen

1. Mehrere Termine an einem Tag

2. Drei Termine/eine Gebühr

VI. Höhe der Terminsgebühr


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

Das RVG sieht in Nr. 4102 VV RVG eine neue Gebühr vor, die für (Vernehmungs)Termine außerhalb der Hauptverhandlung entsteht. Diese neue Gebühr hat insbesondere für das Ermittlungsverfahren Bedeutung (s. aber unten II) und führt dazu, dass die Tätigkeit des Verteidigers gerade in diesem Verfahrensabschnitt besser honoriert wird als nach der BRAGO. In der BRAGO gab es diesen Gebührentatbestand nämlich nicht. Die vom Rechtsanwalt insoweit erbrachten Tätigkeiten mussten vielmehr über § 12 BRAGO bei der Bemessung der jeweiligen Gebühr nach den §§ 83 ff. BRAGO berücksichtigt werden. Bei den gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers blieben die Tätigkeiten, da dieser Festgebühren erhielt, damit grds. gänzlich unberücksichtigt. Der Pflichtverteidiger konnte nur über einen Pauschvergütungsantrag versuchen, eine Honorierung seiner Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung zu erreichen (vgl. dazu z.B. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619).

II. Sachlicher Abgeltungsbereich der Vorschrift

Nr. 4102 VV RVG bestimmt eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin. Gemeint sind hier aber nur Termine außerhalb der Hauptverhandlung. Das wird für die Haftprüfungstermine in Nr. 4202 Ziff. 3 VV RVG ausdrücklich normiert und ergibt sich für die übrigen Termine schon daraus, dass es sich dabei schon von der Sache her nur um außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Termine handelt (vgl. dazu unten IV). Erfasst von Nr. 4102 VV RVG werden also im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie z. B. die Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen.

Praxishinweis:

Die Stellung der Gebühr in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, der "Allgemeine Gebühren" regelt, stellt aber klar, dass die Terminsgebühr auch für alle weiteren, insbesondere die gerichtlichen Verfahrensabschnitte, gilt, also nicht nur für das vorbereitende Verfahren (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222; Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, Rn. 315; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 Rn. 4).

Beispiel

Der Angeklagte ist inhaftiert. Nach Anklageerhebung beim LG beantragt sein Verteidiger Rechtsanwalt R Haftprüfung. Die Strafkammer führt einen Haftprüfungstermin durch. Rechtsanwalt nimmt daran teil.

Für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin hat Rechtsanwalt R eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG verdient. Entsprechendes würde gelten, wenn der Haftprüfungstermin im Berufungsverfahren von der Berufungskammer durchgeführt wird.

Wegen des Abgeltungsbereichs dieser Terminsgebühr gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2004, 177). Honoriert wird also die" Teilnahme an" dem jeweiligen Termin. Dazu gehört auch die Vorbereitung dieses Termins, darüber hinausgehende Vorbereitungsarbeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr, die in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt, in dem die Terminsgebühr anfällt, entsteht, erfasst. Der Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG auch in den Fällen des "geplatzten Termins" (vgl. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2, 3 VV RVG; s. dazu auch RVGreport 2004, 177; Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Vorbem. 4 VV Rn. 70 ff.).

Inhaltsverzeichnis

III. Persönlicher Geltungsbereich

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger zu. Die Einführung die Terminsgebühr der Nr. 4102 VV RVG hat für den Pflichtverteidiger Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG bzw. beim Wahlverteidiger auf die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG. Gerade die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung war nämlich ein Umstand, der in der Vergangenheit von den Oberlandesgerichten bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" des Verfahrens berücksichtigt worden ist. Wenn hierfür nun besondere Gebühren anfallen, wird der durch die Teilnahme an diesen zusätzlichen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr häufig zumindest nicht mehr in vollem Umfang herangezogen werden können. Allerdings wird die Teilnahme an den Termine nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Besonders lange (Vernehmungs)Termine werden bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" des Verfahrens herangezogen werden können. Insoweit geben die Längenzuschläge der Nr. 4110, 4111 u.a. VV RVG einen Anhaltspunkt (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 51 RVG bei Burhoff/Burhoff, a.a.O.).

Praxishinweis:

Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG entsteht insbesondere auch für einen sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand eines Zeugen (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG).

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IV. Anwendungsbereich der Nr. 4102 VV RVG

Nr. 4102 VV RVG sieht fünf Fälle vor, in denen die (Vernehmungs)Terminsgebühr entsteht.

1. Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen

Nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und (richterlichen) Augenscheinseinnahmen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 Rn. 12 ff.). In welchem Verfahrensstadium diese stattfindet, ist unerheblich. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Teilnahme an einer sog. kommissarischen Vernehmung i.S. des § 223 StPO (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222). Der insoweit entstehende Zeitaufwand wird also nicht mehr - wie früher bei der Hauptverhandlungsgebühr nach § 83 BRAGO - bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt. Unerheblich ist auch, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder als Beistand eines Zeugen. Unerheblich ist auch, ob der Rechtsanwalt zu der richterlichen Vernehmung ausdrücklich gem. § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt worden ist oder nicht. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat, also z.B. Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut entsteht die Gebühr nach Ziff. 1 allein durch die Teilnahme. Auf ein "Verhandeln" kommt es - anders als bei Ziff. 3 - nicht an (zu allem eingehend auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 Rn. 8 ff.).

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2. Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden

Nach Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG wird die Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden honoriert. Gemeint sind damit die Staatsanwaltschaft, die Polizei und im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörde nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 Rn. 18 ff.). Im Übrigen gelten die Ausführungen bei IV, 1 entsprechend. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob dem Verteidiger/Rechtsanwalt ein Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung zusteht oder ob ihm die Anwesenheit nur gestattet worden ist. Wenn er an dem Termin teilnimmt, erhält er diesen Zeitaufwand honoriert (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 223).

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3. Teilnahme an Haft(prüfungs)terminen außerhalb der Hauptverhandlung

Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Nach Ziff. 3 entsteht die Terminsgebühr nur für die Teilnahme an solchen Terminen, die außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden.

Anders als bei den Terminsgebühren nach Ziff. 1 und 2 kommt es für das Entstehen der Terminsgebühr nach Ziff. 3 darauf an, dass in dem Haftprüfungstermin "über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung "verhandelt" wird. Sinn und Zweck dieser einschränkenden Regelung ist es, die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach Ziff. 3 zu honorieren (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Schließt sich allerdings an die (zunächst nur vorgesehene) Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, entsteht die Gebühr (so ausdrücklich vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, a.a.O.). Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass in dem Termin mehr geschehen ist als nur eine reine Verkündung des Haftbefehls. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen bei Nr. 1 und 2 entsprechend.

Praxishinweis

Im eigenen Interesse muss der Verteidiger darauf achten, dass sich aus dem Protokoll des Termins ergibt, dass dem Mandanten nicht nur der Haftbefehl verkündet worden ist.

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4. Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs

Ziff. 4 sieht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs vor. Gemeint ist damit die Teilnahme an (Verhandlungs)Terminen in den (förmlichen) Verfahren nach den §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO. Dies dient nach Auffassung des Gesetzgebers der sachgerechten Vertretung sowohl des Beschuldigten als auch des Opfers bei diesen Verhandlungen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Nicht ausreichend ist ein Termin in einem Verfahren, in dem z.B. ohne Beteiligung von Staatsanwaltschaft und Gericht über eine Schadenswiedergutmachung verhandelt wird. Es reicht auch nicht aus, wenn der Verteidiger beim Opfer anruft, um die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu erkunden.

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist die Teilnahme an einem (Verhandlungs-)Termin. Die Gebühr entsteht also für eine mündliche Besprechung zwischen den Beteiligten des Täter-Opfer-Ausgleich-Verfahrens, in der es inhaltlich um die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Verfahren gegangen ist. Dabei muss es sich nicht um ein streitiges Gespräch gehandelt haben, in dem die Beteiligten Argumente und Gegenargumente ausgetauscht haben (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Nach der Gesetzesbegründung soll für eine bloße telefonische, kurze Verhandlung eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, a.a.O.). Das erscheint zweifelhaft (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Nr. 4102 Rn. 32).

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5. Teilnahme an Sühneterminen nach § 380 StPO

Die Gebühr Nr. 4102 VV RVG entsteht nach Ziff. 5 schließlich auch, wenn der Rechtsanwalt an "Sühneterminen nach § 380 StPO" teilnimmt. Das sind Termine, die von den von den Landesjustizverwaltungen nach § 380 Abs. 1 S. 1 StPO eingerichteten "Vergleichsbehörden" im Rahmen des Privatklageverfahrens anberaumt worden sind (zur Frage, welche Behörden "Vergleichsbehörden" i.S. des § 380 Abs. 1 S. 1 StPO sind, s. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 380 StPO Rn. 2 f.). Es reicht also nicht ein formloses Zusammentreffen der Parteien und ihrer Vertreter, um den ggf. bestehenden Streit beizulegen. Ein solcher Termin hätte nur Bedeutung im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG.

Praxishinweis:

Kommt es im Sühneverfahren zu einer Einigung der Parteien, erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Deren Höhe bestimmt sich aber nach Nr. 4146 VV RVG.

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V. Beschränkungen

Die (Vernehmungs)Terminsgebühr unterliegt nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV RVG Beschränkungen.

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1. Mehrere Termine an einem Tag

Finden mehrere Termine i.S. der Nr. 4102 Ziff. 1 - 5 ff. VV RVG. an einem Tag statt, gelten diese nach Satz 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG als ein Termin (s. auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn. 38). Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der Gebühr unter Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

Beispiel

Im Ermittlungsverfahren vernimmt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und führt ihn anschließend sofort dem Haftrichter vor. Dort wird der Erlass eines Haftbefehls beantragt. Rechtsanwalt R hat sowohl an der Beschuldigtenvernehmung als auch an dem Termin beim Haftrichter teilgenommen. beim Haftrichter hat er zu Haftfragen seine Meinung dargelegt.

Die Gebühr der Nr. 4102 Ziff. 1 bzw. 2 VV RVG entsteht nach Satz 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG entsteht, obwohl Rechtsanwalt R an zwei Terminen i.S. der Nr. 4102 VV RVG teilgenommen hat, nur einmal.

Inhaltsverzeichnis

2. Drei Termine/eine Gebühr

Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG sieht eine weitere Beschränkung vor. Danach entsteht die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Mit dieser Beschränkung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse herbeigeführt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Diese Beschränkung ist allerdings verfahrensabschnitts- bzw. rechtszugbezogen. D.h.: Im vorbereitenden Verfahren bzw. in einem Rechtszug entstandene Terminsgebühren können nur im vorbereitenden Verfahren bzw. in dem jeweiligen Rechtszug, in dem sie entstanden sind, zur Anwendung der Beschränkung herangezogen werden.

Praxishinweis:

Die Terminsgebühren aus dem vorbereitenden Verfahren und/oder aus verschiedenen Rechtszügen können nicht zusammengefasst werden, um die Beschränkung des Satzes 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG herbeizuführen. Die Beschränkung gilt für alle Alternativen. Es muss sich also bei den zusammengefassten Terminen und nicht um Termine derselben Ziffer der Nr. 4102 VV RVG handeln.

Beispiel

Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird dieser von der Staatsanwaltschaft und am nächsten Tag richterlich vernommen. Außerdem werden die beiden Belastungszeugen Z 1 und Z 2 an unterschiedlichen Tagen richterlich vernommen. Während der Hauptverhandlung beim AG wird einer der Zeugen noch einmal kommissarisch vernommen. Außerdem findet später, nachdem der Beschuldigte gegen seine Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt hat, noch außerhalb der Hauptverhandlung eine mündliche Haftprüfung beim LG statt.

Es haben insgesamt sechs Termine i.S. der Nr. 4102 VV RVG stattgefunden, nämlich im vorbereitenden Verfahren die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (Ziff. 2), seine richterliche Vernehmung (Ziff. 1), die beiden richterlichen Vernehmungen der Zeugen (Ziff. 1) sowie während der Hauptverhandlung beim AG noch die kommissarische Vernehmung (Ziff. 1) und außerdem die Haftprüfung beim LG (Ziff. 3).

Nach Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG entstehen aber nur drei Terminsgebühren.

  • Im vorbereitenden Verfahren entstehen zwei Terminsgebühren, da insgesamt vier Vernehmungen statt gefunden haben.
  • Für den Verfahrensabschnitt "Gerichtliches Verfahren"/Hauptverhandlung entsteht für die kommissarische Vernehmung und die Haftprüfung unter Anwendung von Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG zwei weitere Terminsgebühren nach Nr. 4102 Ziff. 1, 3 VV RVG.

    Der "nicht verbrauchte" vierte Termin aus dem vorbereitenden Verfahren wird nicht mit den beiden im gerichtlichen Verfahren entstandenen Terminen zu nur einer (weiteren) Terminsgebühr zusammengefasst, was zur Folge hätte, dass insgesamt nur zwei Terminsgebühren entstanden wären. es ist auch unerheblich, dass es sich um verschiedene Vernehmungstermine und einen Hafttermin handelt.

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VI. Höhe der Terminsgebühr

Der Wahlanwalt erhält eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 30,00 bis 250,00 €. Die Mittelgebühr beträgt 140,00 €. Der Betragsrahmen der Wahlanwaltsgebühr ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem der Termin stattfindet, später ggf. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag in Höhe von 112,00 €.

Praxishinweis:

Ist der Mandant zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr nach Nr. 4013 VV RVG mit Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Bei mehreren Terminen, die unter Anwendung von Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG zu einer Terminsgebühr zusammengefasst werden, entsteht die Terminsgebühr immer schon dann mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG, wenn nur einer der Termine ein "Hafttermin" ist bzw. sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV RVG). Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die Frage der Ordnung des Gerichts kann bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung haben. Der von der Terminsgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich - ebenso wie bei der Grundgebühr - unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100). Als "normal"/durchschnittlich wird man eine Terminsdauer von bis zu 1 Stunde ansehen können. Das wird die Mittelgebühr rechtfertigen. Beim Wahlanwalt wird man auch berücksichtigen können, dass von drei Terminen ggf. nur einer ein "Hafttermin" ist, was zur Anwendung des höheren Betragsrahmen führt.

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