aus ZAP 2026, 395
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Der Verfasser hat in ZAP 2024, 1081 und in ZAP 2025, 915 einen Überblick zur ersten Rspr. zu den neuen Regelungen des KCanG gegeben. Nachdem es, was zu erwarten war, kurz nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen am 1.4.2024 eine Flut von Entscheidungen gegeben hatte, ist danach die Veröffentlichung von Entscheidungen, die sich mit dem KCanG befassen, erheblich zurückgegangen. Hinzuweisen ist jedoch auf folgende Entscheidungen.
Im Beschl. v. 4.6.2025 (2 StR 640/24) hat der BGH zu den Begrifflichkeiten des KCanG Stellung genommen. Danach orientiert sich die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im KCanG an den Begrifflichkeiten des BtMG. Daher sei für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG die zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergangene Rspr. entsprechend heranzuziehen. Danach setzt Handeltreiben also auch nach dem KCanG eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262). Es handelt derjenige eigennützig, der von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder objektiv messbar immateriell bessergestellt wird. In einem Weiterverkauf von Marihuana zum Einkaufspreis ist ein eigennütziges Umsatzgeschäft regelmäßig nicht zu erblicken (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2023 2 StR 244/23).
Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.
Das hatte der 3. Strafsenat des BGH bereits am 27.11.2024 in seinem Anfragebeschluss entschieden (vgl. dazu NStZ 2025, 375) und dort mitgeteilt, i.d.S. entscheiden zu wollen, und bei den übrigen Strafsenaten angefragt (§ 132 Abs. 3 S. 1 GVG), ob an ggf. entgegenstehender Rspr. festgehalten werde. Darauf hatten sich der 1., 2., 5. und 6. Strafsenat dieser Auffassung teilweise unter Aufgabe früherer Rspr. angeschlossen. Der 4. Strafsenat hatte mitgeteilt, seine Rspr. stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
Der BGH (BGH, Beschl. v. 15.10.2025 3 StR 25/24) hat nun so entschieden und stellt damit klar, dass das beschriebene Verhalten dem weiten Begriff des Handeltreibens i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG unterfällt. Dieser umfasst wie in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Von straflosen Vorbereitungshandlungen unterscheide sich die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Cannabissetzlingen zum Zweck des Einbringens in einer Plantage vor allem dadurch, dass Art und Menge der erwarteten Droge hinreichend konkretisiert sind. Der Tatbestand des Anbaus von Cannabis habe ebenso wie andere nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbare Begehungsformen keine Begrenzungsfunktion für denjenigen des Handeltreibens (vgl. im Einzelnen BGH, NStZ 2025, 375 ff.; s.a. Hillenbrand, StRR 7/2025, 24 in der Anm. zur BGH-Entscheidung v. 27.11.2024).
Hinweis:
Die Auffassung des BGH ist m.E. zutreffend (s. a. Hillenbrand, a.a.O.). In diesen Fällen beschränken sich die Täter eben nicht auf bloße Vorbereitungshandlungen, sondern haben mit der Fertigstellung der Plantage und dem Erwerb der Setzlinge bereits konkrete, auf eine bestimmte Menge Cannabis bezogene Maßnahmen getroffen, um später die beabsichtigten Verkäufe tätigen zu können. Auf der Grundlage der im Fall vom LG getroffenen Feststellungen konnte der BGH allerdings die Frage, ob auch in der Fallkonstellation, dass bei Übernahme der Cannabissetzlinge die Plantage noch nicht eingerichtet ist, ein Handeltreiben mit Cannabis vorliegt, offenlassen. Er weist aber darauf hin, dass die im Anfragebeschluss angeführten Argumente die Bejahung dieser Frage als folgerichtig erscheinen lassen könnten. Ein deutlicher Hinweis, wie dann demnächst ggf. in solchen Fällen entschieden werden dürfte.
In dem dem BayObLG vorgelegten Fall (Beschl. v. 31.7.2025 203 VAs 218/25, NStZ-RR 2026, 13) hatte der Antragsteller beantragt, gem. § 41 Abs. 1 KCanG die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung in das BZR festzustellen. Dieser Antrag ist von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Dagegen richtete sich dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Dieser hatte beim BayObLG (a.a.O.) keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung nach Auffassung des BayObLG nicht vorlagen. Nach § 41 Abs. 1 KCanG stelle die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende Eintragung im BZRG nach § 40 KCanG tilgungsfähig sei. Dies sei nach § 40 Abs. 1 KCanG dann der Fall, wenn die nach § 29 BtMG verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und das geltende Recht für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht. Maßgeblich seien die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen. Die Frage, ob eine Handlung i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 2a KCanG nach der geltenden Rechtslage nicht mehr strafbar sei, bestimme sich entsprechend der Rechtslage nach Art. 313 EGStGB (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2024 1 Ws 92/24 zu Art. 313, Art. 316p EGStGB; Coen in BeckOK StPO, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 458 Rn 6) allein nach den Feststellungen des Tatrichters im zu prüfenden Erkenntnisverfahren unter Berücksichtigung der Gesamtschau der Urteilsgründe. Urteilsfremde Umstände haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Nach diesen Vorgaben hat das BayObLG (a.a.O.) das im zu prüfenden Strafbefehl festgestellte Verhalten des Antragstellers als weiterhin nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG strafbewehrt angesehen. Nach den Feststellungen im Strafbefehl habe der Angeklagte am 5.10.2021 in seiner Wohnung wissentlich und willentlich 114,88 g Cannabispflanzenteile und 5,98 g Marihuana aufbewahrt, ohne im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Als Beweismittel seien im Strafbefehl unter anderem 9 versiegelte Cannabispflanzen, brutto 102,18 g genannt. Seit dem Inkrafttreten des KCanG sei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach dessen § 3 Abs. 2 S. 1 KCanG an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu 50 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Der Besitz von über 60 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, oder von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen stelle nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c KCanG eine Straftat dar.
Die vom Antragsteller mit Blick auf § 3 Abs. 2 KCanG geforderte nachträgliche Schätzung des Trockengewichts von Seiten der Staatsanwaltschaft kam nach Auffassung des BayObLG im Anwendungsbereich der §§ 40 ff. KCanG nicht in Betracht. Denn sie würde ergänzende, die Rechtskraft durchbrechende Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Cannabis erfordern. Für das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO zum Zwecke der Auslegung eines Urteils sei anerkannt, dass inhaltliche Änderungen oder sachliche Ergänzungen eines rechtskräftigen Urteils nicht zulässig seien (vgl. Appl in: KK-StPO, 9. Aufl., § 458 Rn 5a; Coen, a.a.O., § 458 Rn 3). Entsprechendes gelte für Art. 313, Art. 316p EGStGB (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., zum Begehr, neue Feststellungen zum Trockengewicht und zu einer Beimischung zu treffen; Coen, a.a.O., § 458 Rn 6).
Schließlich sei auch der Grundsatz in dubio pro reo im Verfahren nach §§ 40, 41 KCanG nicht anwendbar, wenn die Feststellungen zum Gewicht und zu der Art des Betäubungsmittels (zum Begriff BGH, Beschl. v. 5.3.2025 3 StR 399/24) eindeutig seien (vgl. auch OLG Saarbrücken, a.a.O., zu Art. 313, Art. 316p EGStGB).
Das BayObLG (NJW 2024, 3669) und das OLG Hamm (NStZ 2020, 673) hatten in der Vergangenheit bereits entschieden, dass das kontaktlose Bezahlen mit einer Girokarte ohne PIN mangels Täuschung keinen Computerbetrug gem. § 263a StGB darstellt. Dem hat sich inzwischen der BGH angeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2025 5 StR 362/25). Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, hatte der Angeklagte an einem Automaten in einem Kiosk neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 , die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte, gekauft. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 und beglich Schulden i.H.v. 20 . Die landgerichtliche Verurteilung wegen Computerbetrug hat der BGH aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Es fehle so der BGH (a.a.O.) am unbefugten Verwenden von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB. Nach ständiger Rspr. des BGH sei die Strafvorschrift betrugsspezifisch auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen seien daher unbefugt i.S.d. Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (BGH, NStZ-RR 2024, 374, 375 m.w.N.). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Dies setze voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimme sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese würden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (BGHSt 65, 110 = NJW 2021, 90; BGH, NStZ-RR 2017, 313). Gemessen daran werde beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben. Könne die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG eingesetzt werden, werde vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird. Verzichte aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, könne dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung. Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehle es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG und OLG Hamm, a.a.O.).
Hinweis:
Der BGH hat ebenfalls einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers verneint. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes werde für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion habe. Der hieraus begünstigte Händler stehe damit so, als habe er Bargeld erhalten. Danach sei es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er werde sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie wegen § 935 Abs. 2 BGB beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld. Es fehle mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Aus den gleichen Gründen komme aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.
Zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing hat der BGH in seinem Beschl. v. 12.6.2025 (6 StR 55/24) Stellung genommen.
Nach den Feststellungen des LG betrieben die Angeklagten seit 2013 ein Cardsharing-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. unberechtigt an ihre Kunden und Reseller verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglichten. Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. Die Angeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kontrollwörter. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S.-Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 als monatlicher Mindestpreis und 79,99 als Höchstpreis für ein Vollabonnement.
Nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 12.6.2025 6 StR 55/24) liegt ein Vermögensschaden i.S.d. § 263a StGB beim Cardsharing regelmäßig nicht vor (vgl. aber BGH, Beschl. v. 18.11.2025 1 StR 375/25). Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheide kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus. Zwar würden Programminhalte als entschlüsselter Datenstrom (vgl. etwa MüKoStGB/Noll, 5. Aufl. 2025, StGB § 263a Rn 239) des Pay-TV-Anbieters anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt. Dies habe aber keine Auswirkungen auf dessen allgemeine Sendekapazitäten. Der Pay-TV-Anbieter sei auch nicht daran gehindert, Abonnements mit Neukunden abzuschließen. Ebenso wenig werde dadurch die Vertragserfüllung gegenüber den Bestandskunden beeinträchtigt. Mit der digitalen Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte zum Zwecke der Entschlüsselung sei schließlich weder ein Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter verbunden noch wie etwa bei einem vorübergehenden Sachentzug einer Sache (vgl. BGH, NJW 2018, 3040) dessen Dispositionsmöglichkeit beeinträchtigt. Die entschlüsselten Programminhalte werden nach Auffassung des BGH auch nicht als vermögenswertes Gut (vgl. etwa MüKoStGB/Noll, a.a.O., StGB § 263a Rn 234) durch den illegalen Abruf unmittelbar entwertet. Es liege zwar auf der Hand, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen könne. Dies stellte jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gem. § 263a StGB begründen könne (vgl. auch OLG Celle, wistra 2017, 116 Rn 22 mit Anm. Deutscher, StRR 4/2017, 20.
Hinweis:
Allerdings lagen nach Auffassung des BGH im entschiedenen Fall gewerbsmäßige unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gem. §§ 265a Abs. 1 Var. 2, 27 StGB sowie zum Ausspähen von Daten nach § 202a StGB vor. Die Schuldsprüche seien entsprechend zu ändern.
Der BGH noch einmal mit der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB befasst, vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2025 5 StR 78/25.
Gegenstand des Beschlusses war die Verurteilung eines Journalisten, den das wegen eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB verwarnt und sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten hatte. Der Angeklagte war Chefredakteur eines Internetportals und dort im August 2023 Beschlüsse eines Ermittlungsrichters am AG München veröffentlicht, die Maßnahmen gegen Mitglieder der Gruppe Letzte Generation betrafen. Die Dokumente waren geschwärzt, aber im Übrigen vollständig. Das Verfahren hatte damals öffentliches Interesse ausgelöst, weil die Ermittlungsmaßnahmen darunter Durchsuchungen, Beschlagnahmen und die Überwachung des Pressetelefons breite Kritik hervorgerufen hatten.
Der BGH (a.a.O.) sieht den Schuldspruch des LG insb. nicht in Konflikt mit Art. 10 EMRK. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK habe jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Pressefreiheit werde in Art. 10 Abs. 1 EMRK anders als in Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich erwähnt, sondern als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt; sie unterliege keinen besonderen Schranken. Der EGMR betone in ständiger Rspr. zwar die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen (EGMR, Urt. v. 27.8.2024, Nr. 20007/22). Die Konvention gewährleiste diese Rechte aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK könnten sie Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rspr. Angesichts dieser Schranken ließen sich aus Art. 10 EMRK keine weitergehenden Rechte als aus Art. 5 Abs. 1 GG ableiten. Die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes stehende EMRK sei bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen. Die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung ende dort, wo sie nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, so etwa wenn ihr nationales Gesetzesrecht eindeutig entgegensteht (BVerfGE 148, 296 = NJW 2018, 2695; BVerfG NJW 2023, 2632). Bei der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB handele es sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, billige der EGMR sowohl dem nationalen Gesetzgeber als auch der Rspr. einen Beurteilungsspielraum zu (EGMR, NJW 2016, 1373, 1374). Wurde die Abwägung auf nationaler Ebene vorgenommen, bedürfe es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die nationale Ansicht durch die eigene zu ersetzen.
Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB halte sich in diesem Beurteilungsspielraum; sie erweise sich als notwendig i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Vor dem Hintergrund der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden hohen Anforderungen und der konstituierenden Bedeutung der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfGE 77, 65, 74 m.w.N. = NJW 1988, 329) habe er den Anwendungsbereich der Norm bereits auf Tatbestandsebene erheblich eingegrenzt. So verbiete § 353d Nr. 3 StGB es lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum, vorsätzlich (§ 15 StGB) amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen. Die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen jederzeit möglich. Die Strafvorschrift beschränke die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst sehr maßvoll. Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handele es sich gerade nicht. Zudem bestehe auf Tatbestandsebene insb. die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (hierzu im Zusammenhang mit § 353d Nr. 3 StGB BVerfG, NJW 2014, 2777 Rn 40 mit Anm. Hillenbrand, StRR 2014, 348).
Hinweis:
Offen bleibt, warum nur die Wiedergabe im Wortlaut tatbestandlich erfasst wird, nicht hingegen eine inhaltliche Wiedergabe, mag diese noch so detailliert sein. Auch die eingehende Wiedergabe solcher Dokumente kann den vom BGH bemühten Schutzzweck in vergleichbarer Weise tangieren.
Vielleicht erhalten wir auf die Frage ja dann eine Antwort vom BVerfG. Denn der Angeklagte hat gegenüber der Presse erklärt, er habe sich bewusst verurteilen lassen, um die Norm vom BVerfG (erneut) auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Wir werden dazu also (bald?) etwas vom BVerfG hören.
Bei dem Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs handelt es sich um einen der straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, der gerade im Verkehrsstrafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten eine große Rolle spielt (vgl. dazu eingehend Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 3568 ff.). Das gilt insb. dann, wenn es um Verkehrsverstöße auf Parkplätzen und/oder in Parkhäusern geht. Dazu hat jetzt das BayObLG noch einmal Stellung genommen (BayObLG, Beschl. v. 13.2.2026 204 StRR 102/26).
Zugrunde liegt dem Beschluss eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Der Angeklagte war mit seinem Pkw in einem Parkhaus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Die beim Angeklagten entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 ergeben.
Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BayObLG (a.a.O.) hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat. Es sei anerkannt, dass bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freistehe, von öffentlichen Verkehrsraum auszugehen sein (LK-König, 13. Aufl., § 315b StGB Rn 7). Andererseits sei auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (LK-König, a.a.O., § 315b StGB Rn 8). Ein Parkhaus, bei dem wie hier während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar seien und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliere aber für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruhe auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offenstehe, erscheine zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.1979 3 Ss (8) 184/79).
Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stelle ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte habe sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung bewegt. Er habe dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn 6, 7; LG-König, a.a.O., § 316 StGB Rn 9, 9a).
Hinweis:
Die Öffentlichkeit ist bejaht worden beim Parkplatz einer Gastwirtschaft, auch wenn ein Schild das Parken nur Gästen erlaubt (BGHSt 16, 7) und auch außerhalb der Öffnungszeiten, wenn keine Absperrung erfolgt (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120), bei einem Parkplatz auf einem Privatgelände, wenn er für die Allgemeinheit nutzbar ist (OLG Düsseldorf, VRS 39, 204; 50, 427) und auch, wenn trotz aufgestellten Schildes Privatparkplatz die allgemeine Nutzung geduldet wird (OLG Düsseldorf, VRS 63, 289; vgl. aber BGH, NStZ 2013, 530 = zfs 2013, 528 = NZV 2013, 508 für Schließung einer Parkplatzschranke und OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 1 OLG 2 Ss 77/19, DAR 2020, 153 und Rn 3575), beim Parkplatz einer Sparkasse (BGH, Beschl. v. 22.5.2017 4 StR 165/17; zum Bordellparkplatz OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 III-4 RVs 107/16).
Die Öffentlichkeit ist hingegen verneint worden bei einem Parkhaus außerhalb der Öffnungszeiten, auch wenn der Restverkehr nach Schließung individuell durch einen Nachtwächter geregelt wird (OLG Stuttgart, NJW 1980, 68), für Parkplätze, mit Einsetzen der Betriebsruhe (KG, VRS 60, 130; KG, Beschl. v. 18.11.2008 3 Ws (B) 419/08; OLG Hamburg, VRS 37, 278; OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.2009 2 Ss OWi 376/09), wohl, wenn eine Beschilderung als Privatparkplatz und die Einordnung von Stellflächen als Privatparkplätze der Mieter vorhanden ist (OLG Jena, Beschl. v. 29.7.2020 1 OLG 121 Ss 116/20), bei Parkbuchten vor dem Haus, wenn erkennbar den Hausbewohnern zugeordnet und Fremdparken nicht geduldet wird (BayObLG, NJW 1983, 129; s.a. OLG Hamm, a.a.O.), wenn eine im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage zwar faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich ist, dies aber vom Verfügungsberechtigten nur geduldet wird, wenn insb. einzelne Stellplätze vermietet sind (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 1 OLG 2 Ss 77/19, DAR 2020, 153).
In einem Verfahren, in dem der Angeklagte vom LG wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wurde, hat das OLG Hamm noch einmal zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr Stellung genommen (OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2025, III-5 ORs 41/25, NStZ 2025, 616 = zfs 2025, 53 = DAR 2025, 628).
Das AG hatte festgestellt, dass der Angeklagte innerhalb einer Ortschaft mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Er war drei Polizeibeamten aufgefallen, die eine Verkehrsüberwachung durchführten. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Angeklagten zum Anhalten zu bewegen, konnten jedoch die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern. Die Polizeibeamten brachen die Verfolgung dann aus Sicherheitsgründen ab und verloren das Fahrzeug aus den Augen. Während sie weiter geradeaus fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen die Linkskurve genommen und war in die P.-straße hochgerast. Hierdurch brachte er einen Zeugen, der in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen.
Dem OLG Hamm (Beschl. v. 26.6.2025, III-5 ORs 41/25, a.a.O.) reichten die Feststellungen des AG für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr nicht aus. Nach allgemeiner Meinung erfüllten nämlich (nur) bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung i.S.v. § 240 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschl. v 25.6.2008 4 Ss 234/08, NStZ 2009, 213; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2008 5 Ss 130/07 61/07 I). Das seien namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffahre, seinen Hintermann aus welchen Gründen auch immer absichtlich ausbremst oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger abdrängt. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei. Der Erfolg dass der andere den Weg freigibt, bremsen muss oder nicht überholen kann sei für den Täter das Ziel seines Handelns. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheide jedoch aus, wenn das Ziel des Täters sei, schnell voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei in einem solchen Fall, etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.
Hier ließ sich nach Auffassung des OLG (OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2025, III-5 ORs 41/25, a.a.O.) den Urteilsgründen des AG jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer, Ziel des Handelns des Angeklagten gewesen sei. Vielmehr habe der Angeklagte hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit dem Ziel gehandelt, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber einem Zeugen, der abrupt habe abbremsen müssen, habe er dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Die Einwirkung auf den Zeugen sei danach bloße Folge seines Verhaltens gewesen.
Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 22.5.2025 (4 StR 74/25, zfs 2025, 705 = NStZ 2026, 35 = NZV 2026, 129) mit zwei Fragen befasst: Zunächst hat er Stellung genommen dazu, ob ein Kraftfahrzeug Waffe oder gefährliches Werkzeug gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB sein kann. Außerdem hat er sich zu den Voraussetzungen eines schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB beim Freirammen aus einer polizeilich geschaffenen Sperre geäußert (zu § 315 b StGB auch noch BGH, Beschl. v. 24.2.2026 - 4 StR 634/25).
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und Sachbeschädigung verurteilt. Der vor einer Festnahme durch die Polizei mit seinem Pkw fliehende Angeklagte kam in einem von dieser veranlassten künstlichen Stau auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw zum Stehen. Hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befand sich ein weiterer Lkw, in der Fahrspur links neben ihm standen zwei Streifenwagen der Polizei. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite, ein weiterer auf der Beifahrerseite an den Pkw des Angeklagten heran, versuchten, mit ihm zu sprechen und forderten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe vergeblich auf, die Tür zu öffnen und auszusteigen. Der Angeklagte, der sich der Festnahme durch die Polizeibeamten entziehen und fliehen wollte, entschloss sich daraufhin, mit seinem Pkw den Weg frei zu rammen. Er legte den Vorwärtsgang ein und fuhr mit seinem Pkw zunächst gegen den vor ihm stehenden Lkw, sodann gegen einen der links neben ihm stehenden Streifenwagen. Aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens mussten die umstehenden Polizeibeamten sich durch einen Sprung nach hinten teilweise über die Mittelleitplanke auf die zu diesem Zeitpunkt unbefahrene Gegenfahrbahn in Sicherheit bringen. Anschließend fuhr der Angeklagte ungebremst rückwärts gegen den dortigen Lkw und einen Streifenwagen. Eine Polizeibeamtin, die hinter einem abgestellten Streifenwagen stand, musste sich daher ebenfalls durch einen Sprung über die Mittelleitplanke auf die Gegenfahrbahn in Sicherheit bringen. Der Angeklagte versuchte weiter, sich durch mehrfaches Vor- und Zurückfahren gegen die abgestellten Streifenwagen und Lkw der Festnahme zu entziehen und zu fliehen, wobei er eines der Polizeifahrzeuge bis auf die Mittelleitplanke schob. Infolgedessen musste ein Polizeibeamter zur Seite springen, um nicht von dem Polizeifahrzeug getroffen zu werden. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten dabei darauf an, seine Fahrt mit seiner auf der Rückbank in einem Kindersitz angeschnallten Tochter fortzusetzen; letztlich gelang es ihm aber nicht, die Blockade zu durchbrechen.
Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg, sondern führte lediglich zu einer Schuldspruchberichtigung.
Rechtsfehlerhaft war nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 22.5.2025 4 StR 74/25, zfs 2025, 705 = NStZ 2026, 35 = NZV 2026, 129) die Annahme eines besonders schweren Falles des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Das Beisichführen eines Kfz erfülle das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB nicht. Ein Kfz könne nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt werde. Ein Kfz erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie sei ein Kfz bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheide sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kfz dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändere daran nichts (BGH, Urt. v. 22.6.2023 4 StR 481/22 [zu § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB]).
Hinweis:
Der BGH weist darauf hin, dass es zwar nahe liege, die durch den Angeklagten erfolgte Verwendung seines Kfz rechtlich als unbenannten besonders schweren Fall i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 1 StGB bzw. § 114 Abs. 2, § 113 Abs. 2 S. 1 StGB zu würdigen. Dies habe die Strafkammer jedoch nicht getan. Das Revisionsgericht könne eine solche Wertung aber nicht selbst vornehmen (BGHSt 48, 354).
Die Darstellung des BGH zum gefährlichen Werkzeug in § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB überrascht. Denn es ist bereits ausdrücklich anders entschieden worden (BGH, NZV 2016, 345 m. Anm. Sandherr; zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in NStZ 2000, 530; ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.3.2023 1 ORs 35 Ss 57/23). Dazu verhält sich der Beschluss leider nicht. Die Diskussion dürfte also weitergehen.
Der vom BGH (Beschl. v. 22.5.2025 4 StR 74/25, zfs 2025, 705 = NStZ 2026, 35 = NZV 2026, 129) aufgezeigte Rechtsfehler hat jedoch nicht dazu geführt, dass die verhängte Strafe aufgehoben worden ist, da der Angeklagte durch den Rechtsfehler nicht beschwert wurde. Zwar sei der aus (§ 114 Abs. 2 StGB i.V.m.) § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB zur Anwendung gebrachte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren für den Angeklagten ungünstiger als der aus der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB folgende Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, deren Voraussetzungen die Strafkammer nach Ansicht des BGH für sich genommen rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen habe. An dem Strafrahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sei die Beschwer des Angeklagten aber nicht zu messen, da sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht nur eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe, sondern eines schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB. Durch die absichtlich herbeigeführten Kollisionen habe der Angeklagte unter Anwendung der Eigendynamik seines Fahrzeugs fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht nur gefährdet, sondern beschädigt. Die erforderliche Pervertierungsabsicht und der zumindest bedingte Schädigungsvorsatz (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.3. 2025 4 StR 223/24) lägen auf der Hand. Rechtsfehlerfrei belegt sei mit diesen Feststellungen zugleich aber auch, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, einen Unglücksfall herbeizuführen, sodass auch ein schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gegeben ist. Dieser Qualifikationstatbestand setze voraus, dass es dem Täter darauf ankomme, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die durch seine Tathandlung i.S.d. § 315b Abs. 1 StGB verursachte konkrete verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht (dazu a. BGH, Beschl. v. 24.2.2026 - 4 StR 634/25). Hingegen müsse seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reiche auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen (BGH, NJW 2022, 409). Dies sei hier der Fall, denn nach den Feststellungen beinhaltete das durch den Angeklagten beabsichtigte Freirammen notwendig das Beschädigen der zu diesem Zweck jeweils von ihm angesteuerten Fahrzeuge. Dass er hierbei mit seiner Flucht ein weiter gehendes Ziel verfolgte, sei ohne Bedeutung (BGH, NZV 2001, 265).
Hinweis:
Im Übrigen: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB setzt immer voraus, dass die Tathandlung über ihre latente Gefährlichkeit hinaus zu einer hochriskanten Situation i.S.e. Beinahe-Unfalls geführt hat, in der die Sicherheit eines Verkehrsteilnehmers nur noch vom Zufall unversehrt blieb. Exakte Angaben zu Entfernungen oder Geschwindigkeiten sind hierfür nicht zwingend erforderlich, wohl aber Feststellungen, die eine kritische Verkehrslage hinreichend deutlich erkennen lassen (so noch einmal BGH, Beschl. v. 18.11.2025 4 StR 492/25).
Das OLG Dresden hat in einem Beschl. v. 2.12.2025 (1 ORs 27 SRs 636/25) zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB bei alltäglichen Unfällen, wie z.B. einem Parkrempler, Stellung genommen. Danach bestehen erhöhte Feststellungsanforderungen zu der im Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Gefahr (dadurch). Derer bedarf es vor allem bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens eines Parkremplers (BGH, NStZ-RR 2020, 121, Fischer, StGB, 73. Aufl., StGB, § 315c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr lag nach Auffassung des OLG auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang ausparkte, und dem Schadensbild, wonach vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte, auf der Hand.
Hinweis:
In einer Segelanweisung hat das OLG u.a. noch einmal darauf hingewiesen, dass § 315c StGB zum sog. Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte erfordere, zu denen im Urteil in aller Regel Feststellungen zu treffen seien: Zunächst sei zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 liegt (BGH, NStZ 2019, 677; KG, StV 2024, 559). Handele es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht habe, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein könne als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache sei hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert könne jedoch, wenn wie hier die Geschädigte ihr Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist auf zwei Entscheidungen hinzuweisen:
Das AG Hagen (AG Hagen, Beschl. v. 6.6.2025 66 Gs 733/25, NStZ 2025, 636) hat sich in Zusammenhang mit einem Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) mit der Frage befasst, ob das Überfahren einer Leiche ein Unfall im Straßenverkehr i.S.v. § 142 StGB darstellt.
Das AG hat die Frage verneint, denn es fehle bereits an dem erforderlichen Schadenseintritt. Wenngleich eine Leiche im zivilrechtlichen Sinn eine Sache sein möge, repräsentiere sie keinen Sachwert, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn 22). Insoweit fehle es auch an einem auf Sach oder Personenschadensersatz gerichteten Feststellungsinteresse (LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn 24). Ein Schadensersatzanspruch resultiere auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Totenfürsorgerechts. Ein solches sei weder Bestandteil des Vermögens des Berechtigten noch sei das Totenfürsorgerecht durch das Überfahren beeinträchtigt (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn 22; MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn 31). Eine etwaige Verletzung des Pietätsempfindens der Angehörigen stelle ebenfalls keine Schädigung im Rechtssinne dar (vgl. LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn 21).
Verlässt der Angeklagte nach einem schweren Unfall unerlaubt den Unfallort mit der Vorstellung, die Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeugs befinden sich noch am Unfallort, kann die Kognitionspflicht die Prüfung eines versuchten Tötungsdelikt durch Unterlassen gebieten. So hat der BGH entschieden (BGH, Urt. v. 28.8.2025 4 StR 476/24). Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen des LG nach einem von ihm verursachten schweren Unfall auf einer BAB vom Unfallort entfernt. Das LG hatte den Angeklagten deswegen nur wegen fahrlässiger Tötung und erlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Der BGH beanstandet, dass das LG zwar im ersten Teil des Unfallsgeschehens zutreffend einen Tötungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten bei seinem unfallursächlichen Fahrmanöver mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt habe. Der Schuldspruch im Fall 2 halte rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, denn insoweit haben das LG rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Das LG habe den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft.
Denn insoweit sei ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen denkbar. Bei einem durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikt müssten daher neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-realen Handlungsmöglichkeit und dem zumindest möglichen Eintritt des Todeserfolges auch diejenigen Umstände Gegenstand dieser Vorstellung sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen (und die objektive Zurechnung des Erfolges) begründen. Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genüge bedingter Vorsatz (BGH, NStZ 2023, 153; NStZ 2022, 601). Nach diesen Maßgaben hätte nach Auffassung des BGH die Strafkammer im zweiten Tatkomplex eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Tötungsdelikte prüfen müssen. Sie habe festgestellt, dass der Angeklagte den von ihm verursachten Anstoß gegen das Fahrzeug des Geschädigten bemerkte, das sich nicht mehr in seinem Sichtbereich befand. Im nicht aufgelösten Widerspruch hierzu nehme die Strafkammer nunmehr an, der Angeklagte sei nicht notwendig davon ausgegangen, der Unfallgegner müsse sich noch am Unfallort befinden. Angesichts der zuvor genannten Umstände hätte sich das LG vielmehr gedrängt sehen müssen, zu erörtern, welche Vorstellungen des Angeklagten im Hinblick auf etwaige eingetretene Verletzungsfolgen für den Fahrzeugführer und mögliche weitere Insassen mit dem Verschwinden des gegnerischen Fahrzeugs von der Autobahn nach einer Kollision bei einer Geschwindigkeit von immerhin mindestens 110 km/h verbunden waren. Dies werde hier dadurch nahegelegt, dass der Angeklagte 50 m in Richtung des Kollisionsortes zurückging und eine WhatsApp-Nachricht an seinen Vorgesetzten über den möglichen eigenen Tod verfasste. Eine solche Erörterung sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Strafkammer den Tötungsvorsatz des Angeklagten bei dessen Fahrmanöver selbst rechtsfehlerfrei verneint hat. Denn nach der stattgehabten Kollision und seinem Anhalten habe sich ihm eine neue Situation geboten, die Anlass für ein gewandeltes Vorstellungsbild gewesen sein könnte. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem von ihm abgesetzten Notruf mit seinem Mobiltelefon (ggf. unter Einschaltung seines der deutschen Sprache mächtigen Chefs) auch nur für möglich gehalten, komme aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens und der damit verbundenen Garantenstellung aus Ingerenz die Verwirklichung (untauglicher) versuchter Tötungsdelikte in Betracht.
Hinweis:
Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rspr. des BGH. Denn der hat bereits entschieden, dass neben einer Unfallflucht auch eine versuchte Tötung durch Unterlassen denkbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um Hilfe für das am Tatort befindende Opfer zu kümmern (BGH, NJW 1992, 1992, 583). In dem neuen Urteil bekräftigt er diesen Ansatz für die hier lebensfremde Einlassung des Angeklagten, er sei nach einem schweren Unfall davon ausgegangen, das unfallgegnerische Fahrzeug sei danach weitergefahren. Für Verteidiger ist die Entscheidung damit ein Beispiel dafür, eine solche Möglichkeit der versuchten Tötung durch Unterlassen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen und einen genauen Blick auf die mögliche Einlassung des Mandanten zu werfen.
Zum verbotenen Rennen ist auf drei Entscheidungen hinzuweisen.
Das KG Berlin (Beschl. v. 15.10.2025 3 ORs 37/25, StV 2026, 179) hat sich noch einmal mit den Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Verurteilung wegen eines Alleinrennens geäußert. Danach gilt: Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es in den Urteilsgründen der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an (s.a. BGH, Beschl. v. 18.11.2025 4 StR 492/25 zu § 315b StGB). Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liege die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, sodass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z.B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.
Der BGH noch einmal zu den Anforderungen an Feststellungen und Beweiswürdigung für das Vorliegen des bedingten Gefährdungsvorsatzes bei § 315d Abs. 2 StGB Stellung genommen (BGH, Beschl. v. 15.7.2025 4 StR 236/25, NStZ-RR 2025, 326 [Ls.]). Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liege vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg i.S. eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, zfs 2025, 344; NStZ-RR 2024, 186, NStZ 2023, 546). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorstellung des Täters müsse sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reiche es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.R. aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei könnten die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (zum Ganzen BGH, a.a.O.; NStZ 2023, 110).
In der dritten Entscheidung hat sich der BGH (Beschl. v. 18.6.2025 4 StR 8/25) ebenfalls mit den bedingten Gefährdungsvorsatz befasst. Dort war es durch das Rennen zum Tod des Beifahrers gekommen. Dass es sich bei der gefährdeten Person um einen Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelt, steht nach Auffassung des BGH der Anwendung der § 315d Abs. 2 und 5 StGB nicht entgegen (BGH, NStZ 2023, 499 Rn 11 m.w.N.). Gerade dann müsse aber bei der Beweiswürdigung der Blick auf die dann naheliegend einhergehende äquivalenten Eigengefährdung gerichtet werden.
Entscheidungen zur von der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB; 111a StPO) spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Hinzuweisen ist auf Folgendes:
iegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann oder ob die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt ist Das hat das AG Hamburg-St. Georg im AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 9.3.2026 951 Cs 7/25t bejaht.
Nach Auffassung des LG Potsdam ist es unter Berücksichtigung der vorliegenden Rspr. des BGH zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann (LG Potsdam, Beschl. v. 18.9.25 25 Qs 7/25, DAR 2025, 632 = NZV 2026, 132). Im Übrigen sei § 69 StGB auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar (LG Potsdam, a.a.O.; so auch AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 9.3.2026 951 Cs 7/25).
Auch ein Eigenschaden/Sturzverletzung und eine nachträgliche Schulungsmaßnahme in Form eines ein 8-stündigen Aufbauseminars DEKRA-Mobil reichen bei der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700 m Länge und einem verursachtem Unfall mit ausschließlich Eigenschaden nicht aus, um die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erschüttert anzusehen (AG Dortmund, Urt. v. 27.5.2025 729 Cs-261 Js 93/25 -63/25, NZV 2026, 100).
Die von einer Tat der Unfallflucht gem. § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung entfällt nach Auffassung des LG Bielefeld i.d.R., wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt (LG Bielefeld, Beschl. v. 14.7.2025 10 Qs 232/25).
Uneinig sind die Gerichte immer noch in der Frage, wo die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu ziehen ist. Das AG Hagen (Beschl. v. 6.6.2025 66 Gs 733/25, NStZ 2025, 636) sieht die Grenze wohl (immer noch) bei 1.500 . Das LG Wiesbaden geht von 1.600 aus (LG Wiesbaden, Beschl. v. 19.5.2025 5 Qs 25). Das LG Zwickau zieht die Grenze hingegen inzwischen unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. bei 2.500 (LG Zwickau, Beschl. v. 25.8.2025 E 1 Qs 166/25; Beschl. v. 24.4.2025 3 NBs 420 Js 8745/24; Beschl. v. 28.1.2025 4 NBs 420 Js 21535/23). Das OLG Celle tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme des Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2.000 anzusetzen (OLG Celle, Beschl. v. 21.8.2025 3 ORs 2/25, NStZ-RR 2026, 25 [Ls.]). Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergebe, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Sei besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, werde der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeige (OLG Celle, a.a.O.).
Der BGH (Beschl. v. 18.11.2025 4 StR 492/25) hatte u.a. noch einmal die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach §§ 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 S. 3 StGB zum Gegenstand. Das LG hatte hat die Anordnung der Maßregel damit begründet, der Angeklagte habe die Tat/den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als Ventil seiner Emotionen genutzt und nicht davor zurückgeschreckt, dass es zu tödlichen Folgen kommen könnte. Dadurch habe er eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern an den Tag gelegt.
Diese Erwägung war für die Anordnung des Maßregelausspruchs nach Auffassung des BGH (a.a.O.) nicht ausreichend. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB sei, dass der Täter die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB). Ein solcher Zusammenhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bestand jedoch nicht. Der Angeklagte hatte weder vor noch nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt (sondern ein Fahrrad, das er aus Wut über einen Schaden am Fahrrad von einer Brücke auf eine darunter liegende BAB geworfen hatte. Die Tat sei auch nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht begangen worden. Sie sei zwar gegen andere Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs gerichtet gewesen; dies könne jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB rechtfertigen, wenn die Handlung angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweise (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2023 4 StR 443/22, NStZ-RR 2023, 189, 190 m.w.N.; Beschl. v. 10.10.2000 4 StR 381/00).
Hinweis:
Wird ein früheres Urteil in eine neue Verurteilung einbezogen, so entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Urteil festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht aufrechtzuerhalten, sondern ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und diese ggf. neu anzuordnen. Der danach grds. gebotenen Zurückverweisung der Sache steht auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus dem einbezogenen Erkenntnis ggf. inzwischen abgelaufen ist, weil es auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt und nur auf diese Weise das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen kann (BGH, Beschl. v. 10.9.2025 4 StR 233/25, NStZ-RR 2025, 388 m.w.N.).