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aus ZAP 2026, 268

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Abrechnung von Straf- und Bußgeldverfahren (Teil 4 und 5 VV RVG)

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Mit diesem Beitrag eröffnen wir eine neue Reihe, in der wir aktuelle(re) Rechtsprechung zur Abrechnung in Straf- und Bußgeldverfahren vorstellen und systematisch einordnen. Die Beiträge verstehen sich dabei als eigenständige fachwissenschaftliche Aufsätze, die die Rechtsprechung auswerten und in den größeren rechtlichen Kontext stellen. Wegen der Vielzahl der vorliegenden Entscheidungen beschränken wir uns dabei auf ausgesuchte Bereiche und den Zeitraum ab etwa 2023. Wer sich darüber hinaus informieren möchte, kann das in den jährlichen Rechtsprechungsübersichten im AGS (zuletzt AGS 2026, 529 ff. und 49 ff.) oder im StraFo (zuletzt StraFo 2024, 398 und 2024, 422) tun. Wegen weiterer Einzelheiten und Nachweise wird zudem auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, verwiesen. Es ist anzumerken, dass die vorgestellten Entscheidungen, die in Strafverfahren ergangen sind, ggf. in vergleichbaren Fällen auch in Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) gelten. Der Beitrag hat den Stand von Anfang April 2026.

I. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)

Nach dem Wortlaut und Wortsinn liegt eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG vor, wenn mit der Vereinbarung erbrachte anwaltliche Tätigkeit – wenn auch zusätzlich – entlohnt, mithin vergütet werden soll (LG Koblenz, Urt. v. 27.11.2024 – 15 O 97/24, AGS 2025, 66). Auch für eine solche Zusatzvereinbarung gilt das Formerfordernis der Textform, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nach Abschluss des Mandats ein wie auch immer gestalteter Zuschlag oder Bonus vereinbart wird (LG Koblenz, a.a.O.).

Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit (EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, AGS 2023, 69 = NJW 2023, 903). Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen (BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, AGS 2024, 449 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2024, 545 und m. Anm. Schons, ZAP 2024, 929; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 – 6 U 85/23, AGS 2025, 305). Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BGH, a.a.O.). Nach der Rspr. des EuGH (EuGH, a.a.O.) ist die Prüfung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände vorzunehmen und danach zu bewerten, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken können und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen (OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22, NJW 2023, 3516). Die mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung führt weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nur gegeben, wenn sich aus den Mängeln eine unangemessene Benachteiligung ergibt (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 – 6 U 85/23, AGS 2025, 305).

Eine besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ (§ 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG) entbindet nicht von der kumulativen Pflicht des „deutlichen Absetzens“ der Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2023 – 24 U 116/22, AGS 2024, 107). Das Textformerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG i.V.m. § 126b BGB ist gewahrt, wenn die schriftliche Honorarvereinbarung ausreichend bestimmt ist, sich daraus ergibt, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll, und dies Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung gefunden hat (OLG Bamberg 2023, a.a.O.).

Handelt es sich bei einem Anwaltsvertrag um einen mehrstufigen Vertrag, bei dem nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden, kann dieser Vertrag nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen werden (AG Mannheim, Urt. v. 23.6.2023 – 17 C 1517/23, AGS 2023, 467).

Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. 250 € ist nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, AGS 2025, 398; OLG Köln, Urt. v. 12.4.2023 – 11 U 218/19). Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden (BGH 2025, a.a.O.). Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars kommt in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 – 6 U 85/23, AGS 2025, 305).

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von Bargeld in einem Koffer) (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2024 – 2 U 86/23, AGS 2025, 15).

Ist ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden, und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Anwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen, auch nicht nach Bereicherungsrecht, weil § 357a BGB insoweit eine abschließende Regelung enthält (LG Flensburg, Urt. v. 9.10.2025 – 4 O 80/25, AGS 2025, 499).

II. Rahmengebühren (§ 14 RVG)

1. Allgemeines

Unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt (st. Rspr., zuletzt u.a. LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259; LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 – 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186; LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405; AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 – 6 II OWi 242/24, AGS 2025, 71; weitere Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1869).

2. Strafverfahren

Das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung und der Beiordnung als Pflichtverteidiger begründen im Erstattungsfall nicht die Festsetzung der Gebühren mindestens i.H.d. Mittelgebühr (LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 [49/23], AGS 2023, 498).

Bei der Bestimmung der Rahmengebühr, wie z.B. bei Nr. 4106 VV RVG, ist die Inflation ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Strafantragstellung bei der verfahrensgegenständlichen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.2.2025 – 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186). Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt (LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 – 22 Qs 188/24, AGS 2025, 263). Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt die Ermäßigung der Mittelgebühr nicht (LG Cottbus, a.a.O.). Die Rahmengebühr eines Strafverteidigers i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG ist nicht zu mindern, wenn die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert (LG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2023 – 16 Qs 57/23, AGS 2024, 158). Zur Bemessung der amtsgerichtlichen Verfahrensgebühr in einem straßenverkehrsrechtlichen Verfahren, in dem der Verteidiger im § 111a-Verfahren tätig geworden ist, hat das AG Linz Stellung genommen (AG Linz, Beschl. v. 22.3.2023 – 3 Cs 2080 Js 32837/22, AGS 2023, 204).

3. Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grds. gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen (str.; wie hier u.a. LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496; LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450; LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17; LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403; LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350; LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 - 7 Qs 47/25; LG Osnabrück, Beschl. v. 17.11.2023 – 15 Qs 39/23, AGS 2024, 309; LG Zwickau, Beschl. v. 19.7.2024 – 1 Qs 77/24; AG Leipzig, Beschl. v. 7.8.2023 – 227 OWi 953/23, AGS 2023, 497). Dies gilt insb. dann, wenn im Rahmen des Zwischenverfahrens die technischen Voraussetzungen der Messung, die der in einem Bußgeldbescheid vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegt, durch ein privates Sachverständigengutachten überprüft werden sollen (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 – 6 Qs 56/23, AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656). Andere Stimmen in der Rspr. gehen davon aus, dass im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nicht grds. von der Mittelgebühr auszugehen sein soll (LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 – 69 Qs-48/24, AGS 2025, 158; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259). Die Bedeutung der Sache kann sich für den Betroffenen jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen dadurch vergrößern, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ggf. Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 WaffG und § 17 BJagdG hat (LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 – 69 Qs-48/24, AGS 2025, 158).

Unabhängig von der Frage, ob Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten generell oder in bestimmten Fällen zu einer geringeren Gebühr führen müssen, weil es sich um unterdurchschnittliche Angelegenheiten handelt, ist das jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot droht (AG Kaufbeuren, Urt. v. 3.3.2023 – 4 C 1117/22, AGS 2023, 111; a.A. LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259; AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24; wohl auch AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 – 6 II OWi 242/24, AGS 2025, 71; offengelassen von LG Freiburg, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Qs 50/24, AGS 2025, 262).

Zwar ist der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme als gering zu bewerten, wenn er sich auf lediglich 16 Blatt beläuft, allerdings hat der Aktenumfang nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren regelmäßig gering ausfällt (LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403). Beträgt im Bußgeldverfahren der Aktenumfang bei der ersten Akteneinsicht nur 17 Seiten, unterschreitet der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand den durchschnittlichen Bereich deutlich, sodass die Grundgebühr 20 % unter der Mittelgebühr festzusetzen ist (AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23). Erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen, sondern hat der Verteidiger noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eingelegt, ist der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr gerechtfertigt (AG Stadthagen, a.a.O.). Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) „erkämpft“ werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Bemessung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist (LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405).

III. Angelegenheiten (§§ 15 ff. RVG)

In Straf- und Bußgeldsachen wird die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung (aus neuerer Zeit LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405; eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 573 ff. m.w.N.).

Für die Bestimmung des Begriffs derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 – 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161). Bei der Tätigkeit des Verteidigers für die Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB handelt es sich wohl um die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens. Gebühren entstehen nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG aber nur (noch einmal), wenn die Angelegenheit „Erkenntnisverfahren“ seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 Ws 44/25, AGS 2025, 360; LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 – 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360 = StraFo 2025, 377 m. Anm. Burhoff).

Wird ein Verfahren abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht zwar eine neue Angelegenheit, in dem abgetrennten Verfahren entsteht aber keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV RVG) (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 – 2 Ws 71/25, AGS 2025, 308).

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal (unzutreffend LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25).

Voraussetzung für die sich durch eine Verbindung ergebenden Folgen, nämlich ein einheitliches Verfahren, ist, dass der Verbindungsbeschluss nicht nur „aktenmäßig“ erlassen ist. Er muss auch schon „ergangen“ sein. Das ist aber erst der Fall, wenn er für das Gericht unabänderlich ist. Das ist ggf. erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung der Fall, sodass bis dahin selbstständige Verfahren vorliegen, in denen ggf. Gebühren entstehen können, wie z.B. die Terminsgebühr (LG Kiel, Beschl. v. 21.6.2023 – 2 Qs 41/23, StraFo 2023, 334 = AGS 2023, 451 = JurBüro 2023, 580).

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugenbeigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren in Betracht kommt (so unzutreffend OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23, AGS 2024, 21 = JurBüro 2024, 133 = Rpfleger 2024, 352; zutreffend a.A. LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470; AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258).

Beim Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht (AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls-4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162).

Die Einlegung der Revision wird gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVG von der Verfahrensgebühr der Ausgangsinstanz erfasst, wenn der Verteidiger den Angeklagten bereits in der Ausgangsinstanz vertreten hat (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25, AGS 2025, 368). Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie die beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten (§ 19 RVG); Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz (LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270). Gegebenenfalls kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird (LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270).

Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit (LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 343/25, AGS 2025, 554; ebenso LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400; unzutreffend a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506).

IV. Allgemeines zum Strafverfahren (Vorbem. 4 VV RVG)

1. Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG)

Nach wie vor wird in der Rspr. heftig gestritten, welche Gebühren für Vertreter des Pflichtverteidigers anfallen. Die inzwischen wohl überwiegende Meinung in der Rspr. geht dazu inzwischen davon aus, dass der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt nicht nur Terminsvertreter im engeren Sinne ist, sondern voller Verteidiger und ihm daher auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen (aus dem Berichtszeitraum OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159; OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417; LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25, JurBüro 2025, 186, AGS 2024, 554; LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 KLs 43/21 [aufgehoben durch OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – III-5 Ws 273/23, AGS 2024, 359]; LG Frankenthal [Pfalz], Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23; LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224, AGS 2025, 316; LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120; LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; AG Braunschweig, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 [33/24]; AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 [nur Grundgebühr], AGS 2023, 217; AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23). Für den Pflichtverteidiger fallen also alle Gebühren an (OLG Brandenburg, a.a.O.; LG Neuruppin, a.a.O.), und zwar ggf. auch die Nr. 4142 VV RVG (LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271). Für den Terminsvertreter entsteht also nicht nur die Terminsgebühr (OLG Brandenburg, a.a.O.; LG Neuruppin, a.a.O.; s. aber auch unzutreffend OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 [S], AGS 2024, 171) oder nur die Grundgebühr (so AG Ludwigshafen, a.a.O.). Anderer Ansicht sind insoweit z.B. das OLG Hamm (Beschl. v. 30.1.2024 – III-5 Ws 273/23, AGS 2024, 359) und das OLG Stuttgart (Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251). Nach Auffassung des OLG Stuttgart (a.a.O.) richtet sich die Frage, ob der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet, in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; i.Ü. haben aber auch die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung (OLG Stuttgart, a.a.O.; s. dazu auch LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24, AGS 2024, 173). Zur Auslegung der Formulierung „für den heutigen Hauptverhandlungstermin“ in einem Bestellungsbeschluss für den Vertreter des beigeordneten Nebenklägervertreters hat das AG Gummersbach Stellung genommen (AG Gummersbach, Beschl. v. 22.10.2024 – 82 Ls-250 Js 367/18-10/20).

Dem gesetzgeberischen Grundgedanken, den/einen Zeugenbeistand als auf die Vernehmung beschränkt anzusehen und deshalb nicht wie einen Verteidiger zu vergüten, kann ggf. dann keine Bedeutung zukommen, wenn der Zeugenbeistand dem Zeugen an mehreren Verhandlungstagen über längere Zeit Beistand geleistet hat (OLG Dresden, Beschl. v. 3.1.2023 – 4 St 2/21, AGS 2023, 71).

2. Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht (OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80). In Straf- und Bußgeldsachen wird die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der (jeweiligen) Verfahrensgebühr abgegolten und findet somit allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung (LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405).

3. Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist nicht unbedingt der Aufruf der Sache erforderlich. Ausreichend ist, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandelt werden soll (AG Nürnberg, Beschl. v. 5.2.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23, AGS 2024, 175).

Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin. Die Terminsgebühr deckt daher auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, ab (LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24, AGS 2024, 491; unzutreffend a.A. LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259). Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Terminsgebühr kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, AGS 2025, 452). Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7. 2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 [2], AGS 2025, 505). Erscheint ein in einem Strafverfahren geladener Angeklagter nicht und beschränkt sich deshalb die Hauptverhandlungsdauer auf 15 Minuten, so ist der Aufwand für die Bemessung der Terminsgebühr als unterdurchschnittlich zu qualifizieren (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 23.2.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19 [29/23], AGS 2023, 450, AGS 2023, 499). Eine Hauptverhandlungsdauer von zwei Stunden und 30 Minuten liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt; dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 % (LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24). Eine Hauptverhandlung beim Amtsgericht von rund 45 Minuten ist als nicht von so kurzer Dauer angesehen worden, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre (AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 - 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23).

4. Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist nicht vergleichbar mit einer Inhaftierung und/oder Unterbringung i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG und führt daher nicht zu einem (Haft-)Zuschlag (LG Limburg a. d. Lahn, Beschl. v. 29.2.2024 – 5 KLs –5 Js 10388/21, AGS 2024, 177). Die Gebühr mit Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG soll nicht entstehen, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 18 Qs 4/25, AGS 2025, 462), was m.E. im Hinblick, dass er auch dann (zeitweise) „nicht auf freiem Fuß“ ist, mehr als zweifelhaft ist. Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 8.10.2025 – 5/16 Qs 20/25) soll hingegen die Terminsgebühr nach 4102 Nr. 3 VV RVG auch für Vorführtermine nach § 115a StPO anfallen, wenn ein „Verhandeln“ vorliegt.

V. „Pausenregelung“ (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG)

Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung einer Pause bei der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist gem. Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 VV RVG (OLG Jena, Beschl. v. 12.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21 und Beschl. v. 12.8.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315), dass die Unterbrechung der Hauptverhandlung mindestens eine Stunde andauerte und vom Vorsitzenden unter Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet wurde. Wird dann die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (OLG Jena, jeweils a.a.O.).

VI. Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth ist die Nr. 4141 VV RVG analog auf den Fall anzuwenden, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22, AGS 2023, 74 = StraFo 2023, 115). Das hat das OLG Nürnberg anders gesehen. Es hat an seiner bisherigen Rspr. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09) festgehalten, wonach die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203). Dabei ist es nach Auffassung des OLG unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gem. § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.

Die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV RVG muss weder ursächlich noch mitursächlich für die Einstellungsentscheidung des Gerichts gewesen sein. Es muss also keine Ursächlichkeit i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, vorliegen (LG Aachen, Beschl. v. 28.2.2024 – 2 Qs 8/23, AGS 2024, 228; LG Berlin I, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 169/24, AGS 2025, 78; LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 [aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515]; LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 20/24). Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit (LG Aachen, a.a.O.). Die Mitteilung des Todes des beschuldigten Mandanten durch den Verteidiger soll nicht zum Anfall der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG führen (so unzutreffend AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120). Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es aber genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies (der Verwaltungsbehörde) mitteilt (LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 [aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25]; AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 [OWi]). Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gem. § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen (LG Mannheim, a.a.O.). Ist (aber) von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen (LG Mannheim, a.a.O.; AG Lampertheim., a.a.O.).

Die Befriedungsgebühr (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) entsteht nicht, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird (LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24, AGS 2025, 24; unzutreffend a.A. AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316).

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, AGS 2025, 318 = JurBüro 2025, 526).

Die Befriedungsgebühr ist eine Festgebühr i.H.d. Mittelgebühr (LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23, AGS 2025, 117).

VII. Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4142 VV RVG)

Die Rspr. zur „Einziehungsgebühr“ gem. Nr. 4142 VV RVG (dazu eingehend auch Burhoff, AGS 2024, 193) ist seit einigen Jahren recht umfangreich. Das hat mit den 2017 erfolgten Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung zu tun, die jetzt zu mehr Einziehungsentscheidungen als nach früherem Recht, vor allem auch beim BGH, führen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind für Verteidiger vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, die also hinsichtlich der Höhe vom Gegenstandswert abhängig ist; auf den Umfang der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten kommt es nicht an.

1. Gebührentatbestand

Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit (LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 343/25; ebenso LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400; unzutreffend a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506).

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit/Beratung des Rechtsanwalts sein. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle einer außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470; LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23, AGS 2023, 501). Soll die Verfahrensgebühr für Tätigkeiten bei der Einziehung durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst werden, ist für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr erforderlich, aber auch ausreichend, eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen (OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550; LG Duisburg, Beschl. v. 8.8.2025 – 82 Qs 15/25, AGS 2025, 409). Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht das eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, sodass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht (LG Chemnitz, Beschl. v. 5.1.2024 – 4 Qs 348/23, AGS 2024, 121 = StraFo 2024, 163). Allein dass der Verteidiger „bei einer Verständigung im HVT vor dem AG auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte“ und „über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß“, reicht allerdings nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit i.S.d. Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV RVG aus (LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22, AGS 2023, 210). Berät aber der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aus. Dem Entstehen der Gebühr steht auch nicht entgegen, wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird (LG Bonn, Beschl. v. 22.11.2023 – 65 Qs 19/23, AGS 2024, 31).

2. Höhe der Gebühr/Gegenstandswert

Die Höhe der Verfahrensgebühr (zum Gegenstandswert eingehend Burhoff, StraFo 2024, 398 ff.) richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grds. erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470). Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV RVG ist also nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird (LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23, AGS 2024, 87).

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters einer Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen den Verfallsbeteiligten mit der Sachrüge beanstandet hat (BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203 = AGS 2025, 124). Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22, AGS 2025, 285 = JurBüro 2024, 415).


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