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aus StraF0 2026, 214

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFoR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)


Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Straf- und Bußgeldverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2024–2026

Teil 2

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Im Anschluss an den in StraFo 2026, 170 ff. veröffentlichten Teil 1 wird im Folgenden die Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) vorgestellt. Der Stand des Beitrags ist Ende Mai 2026.

IV. Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG)

1. Allgemeine Gebühren

Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren – mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – nur einmal.1

2. Außergerichtliche Tätigkeiten

Zwar handelt es sich bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler nicht um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich jedoch um eine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt i.S.d. § 15a Abs. 3 EGZPO. Insofern löst das Verfahren bei der Gutachterkommission eine Gebühr nach 2303 Abs. 1 VV RVG aus.2

Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG fällt nicht erst an, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt, dass er nach außen tätig werden soll, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt.3

3. Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG)

Nach wie vor wird in der Rechtsprechung heftig gestritten, welche Gebühren für Vertreter des Pflichtverteidigers anfallen. Die inzwischen wohl überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dazu davon aus, dass auch der (nur) für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt nicht nur Terminsvertreter i.e.S. ist, sondern voller Verteidiger, und ihm daher auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen.4 Das OLG Celle hält allerdings an seiner Rechtsprechung fest, wonach einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen.5

Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nicht in Betracht.6 Für den Pflichtverteidiger fallen alle Gebühren an.7 Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr.8

Nach Auffassung des OLG Celle und der 13. Beschwerdekammer des LG Leipzig sollen entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und der Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bei Vertretung des verhinderten Pflichtverteidigers durch einen für den Haftprüfungstermin bestellten Rechtsanwalt sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger, sein.9

4. Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

Das OLG Celle hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen.10

5. Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

Wird ein Verfahren abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht zwar eine neue Angelegenheit, in dem abgetrennten Verfahren entsteht aber keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV RVG).11

Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf den Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.12 Vor- und Nachbereitungszeiten für einen Hauptverhandlungstermin sind nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Sie sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten.13 Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.14

6. Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

Die Gebühr mit Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG soll nicht entstehen, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 Alt. 1 StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird,15 was m.E. im Hinblick darauf, dass er auch dann (zeitweise) „nicht auf freiem Fuß“ ist, mehr als zweifelhaft ist.

7. Pausenregelung (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG)

Ordnet das Gericht die Unterbrechung der Hauptverhandlung „für etwa 1 Stunde“ an, wird eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 S. 2 VV RVG genannt und es sich handelt sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit.16

8. Allgemeine Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG)

a) Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich auch nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.17 Zur Bemessung der Grundgebühr hat sich das LG Heilbronn geäußert.18

Die Grundgebühr fällt auch für den Terminsvertreter an.19 Das OLG Celle hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen.20

b) (Vernehmungs-)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG)

Die Teilnahme des Verteidigers an einem Anhörungstermin zur Erörterung der wegen wiederholten Nichterscheinens zur gerichtlich angeordneten Exploration bei dem Sachverständigen erwogenen vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO unterfällt dem Tatbestand von Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.21 Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG kann auch für Vorführtermine nach § 115a StPO anfallen, wenn ein „Verhandeln“ vorliegt.22

9. Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV RVG)

Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.23 War der Verteidiger vor Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft noch nicht im vorbereitenden Verfahren tätig, verdient er mit der „Zurückversetzung“ des Verfahrens in das Ermittlungsverfahren nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, wenn er entsprechend tätig wird. Es entsteht ggf. nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.24

Zur Bemessung der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren hat das OLG Köln Stellung genommen.25

10. Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren beim AG (Nr. 4106 VV RVG)

Zur Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat das LG Heilbronn Stellung genommen.26 Ist während des Verfahrens zweimal Beschwerde eingelegt worden, ist die Rahmenhöchstgebühr der Verfahrensgebühr gerechtfertigt.27

11. Terminsgebühr beim AG (Nr. 4108 VV RVG)

Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV RVG kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf den Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.28 Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.29 Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.30 Zur Bemessung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG hat sich auch das LG Berlin geäußert.31

12. Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG)

Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger Tätigkeiten entfaltet, die über die Einlegung der Revision und die diesbezügliche Beratung hinausgehen. Gleiches gilt, wenn der bisherige Verteidiger der ersten Instanz lediglich über die Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiert und Fragen dazu beantwortet. Erst mit einem Tätigwerden darüber hinaus, gestützt auf einen entsprechenden Auftrag, kann in diesem Fall die Gebühr Nr. 4130 VV RVG ausgelöst werden.32 Die Verfahrensgebühr (für die Revision) entsteht in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, erst dann, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und wenn anhand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Erst dann ist eine sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeit eines verständigen Verteidigers angezeigt.33

13. Zusätzliche Verfahrensgebühr/Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

Die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG muss weder ursächlich noch mitursächlich für die Einstellungsentscheidung des Gerichts gewesen sein. Es muss also keine Ursächlichkeit im Sinne einer conditio sine qua non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, vorliegen. Für Mitwirkung reicht jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit.34

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies (der Verwaltungsbehörde) mitteilt.35 Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.36 Ist (aber) von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.37

Die Befriedungsgebühr (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) entsteht nicht, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.38

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu.39 Zur Mitwirkung des Verteidigers an der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG Münster Stellung genommen.40

Die Befriedungsgebühr ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr.41

14. Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG)

Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit.42

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht (nur), wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten war. Dabei sind einerseits Umstände in den Blick zu nehmen, die ggf. gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht der Staatsanwaltschaft sprechen konnten. Es ist aber andererseits auch zu würdigen, wenn sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aufdrängt.43 Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch darauf, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist.44 Hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt, soll nach Auffassung des LG Duisburg und des OLG Düsseldorf für einen erst nach Anklageerhebung beauftragten Rechtsanwalt kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung bestehen, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum steht.45

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters einer Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen den Verfallsbeteiligten mit der Sachrüge beanstandet hat.46 Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.47 Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.48

Bei der Bewertung des Vermögensarrestes im Rahmen der Nr. 4142 VV RVG bleiben wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht.49

15. Zusätzliche Verfahrensgebühr für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 f. VV RVG)

War der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird.50

Der 5. Strafsenat des BGH hat sich jetzt auch der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren erfasst.51

16. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG

Bei der Tätigkeit des Verteidigers für die Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB handelt es sich wohl um die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens und nicht um Strafvollstreckung. Gebühren entstehen nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG aber nur (noch einmal), wenn die Angelegenheit „Erkenntnisverfahren“ seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.52

17. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Die Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze. 53

Ein geringer Aktenumfang hat in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeits-Verfahren für die Bemessung der Grundgebühr nur wenig Bedeutung, da die Akten in diesen Verfahren regelmäßig nicht umfangreich sind. Das hat das LG Köln für einen Aktenumfang von 16 Seiten entschieden.54 Das LG Hamburg hat das für einen Aktenumfang von 38 Seiten aber anders gesehen.55 Beträgt im Bußgeldverfahren der Aktenumfang bei der ersten Akteneinsicht nur 17 Seiten, unterschreitet der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand den durchschnittlichen Bereich deutlich, sodass die Grundgebühr 20 % unter der Mittelgebühr festzusetzen ist.56

Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) „erkämpft“ werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Bemessung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.57 Erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen, sondern hat der Verteidiger noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eingelegt, erscheint der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr gerechtfertigt.58 Ein Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.59

Auch wenn die Hauptverhandlung nur zehn Minuten gedauert hat, kann der Ansatz der Mittelgebühr in einem Normalfall gerechtfertigt sein, wenn in dem Termin ein Zeuge vernommen worden ist.60

Weiß die Verwaltungsbehörde nach einer Mitteilung des Verteidigers, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, und kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers die Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 5115 VV RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus.61 Allein die Zustimmung des Verteidigers zu einer vom Gericht angeregten Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG führt nicht zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.62 Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt.63 Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann64 bzw. die Einstellung im Hinblick auf eine Gesetzesänderung erfolgt.65 Für die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die die Verfahrenserledigung fördert. Sie muss nicht auf die Sachaufklärung gerichtet sein, es genügt eine auf den Eintritt der Verjährung gerichtete Tätigkeit.66

Die Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.67 Der Normzweck der Nr. 5115 VV RVG spricht dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.68

Die Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr.69

18. Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG)

Ein (Pflicht-)Verteidiger hat hinsichtlich seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern einen Anspruch nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Hierzu zählen ggf. die Sachkosten für DVDs sowie die für die Erstellung von Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind.70

Nach Auffassung des LG Hagen gilt Vorbem. 7 Abs. 3 VV, wonach ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen kann, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären, auch für den Pflichtverteidiger.71

Der Rechtsanwalt kann im (Verwaltungs-)Streitverfahren grundsätzlich auch den Verwaltungsvorgang kopieren und ist nicht auf eine rein elektronische Ablichtung beschränkt. Es besteht keine Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte.72 Der Höhe nach sind Aufwendungen für Kopien aus der Behördenakte gemäß Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG erstattungsfähig, soweit die Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben darf, wenn er sich mit der Akte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der Bearbeitung der Sache auftreten können. Insoweit kommt dem Bevollmächtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.73 Wenn einem Rechtsanwalt gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in eine in Papierform geführte Akte nach Maßgabe von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 32f Abs. 1 S. 3 StPO zulässigerweise durch Bereitstellung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewährt wird, sind die Kosten für einen vollständigen Ausdruck der Akte grundsätzlich nicht im Rahmen der Pauschale der Nr. 7000 Nr. 1 lit. a) VV RVG als notwendige Auslagen ersatzfähig. Anders kann dies nur sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkret nachprüfbarer Umstände die Herstellung eines Ausdrucks ausnahmsweise zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.74

Ablichtungen aus Gerichtsakten sind nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV-RVG nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtssache geboten ist. Das ist bei eigenen Schriftsätzen und Empfangsbekenntnissen des Verteidigers grundsätzlich nicht der Fall, da der Verteidiger diese bereits besitzt.75

1 OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.3.2026 - 1 Ws 30/26, AGS 2026, 205; LG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2025 – 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24), AGS 2026, 204.

2 AG Cochem, Urt. v. 16.10.2025 – 21 C 275/24; AG Leverkusen, Urt. v. 23.7.2025 – 25 C 11/25, AGS 2025, 508.

3 LG Köln, Beschl. v. 9.2.2026 – 13 S 177/25 u. AG Kerpen, Urt. v. 7.10.2025 – 102 C 92/24.

4 OLG München, Beschl. v. 13.2.2.2026 – 5 Ws 29/26, AGS 2026, 119; LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25, JurBüro 2025, 186 = AGS 2025, 554 (Bestätigung von AG Braunschweig, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24), AGS 2024, 554); LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120; AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23.

5 OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, AGS 2026, 120.


6 LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.2025 – 6 Qs 25/25, AGS 2026, 29.

7 OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24 (Bestätigung von LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224), AGS 2025, 316 = StV-S 2025, 160; nicht ganz eindeutig LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.2025 – 6 Qs 25/25, AGS 2026, 29.

8 OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24, AGS 2025, 316 = StV-S 2025, 160 (Bestätigung von LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224).

9 OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, AGS 2026, 120; LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 25/25, AGS 2026, 29.

10 OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, AGS 2026, 120.

11 OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 – 2 Ws 71/25, AGS 2025, 308.

12 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2025 – 12 Qs 34/25, AGS 2025, 425 = JurBüro 2025, 636 für die Nr. 4108 VV RVG.

13 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.

14 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7. 2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505.

15 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2025 – 18 Qs 4/25, AGS 2025, 462 = JurBüro 2025, 634.

16 LG Coburg, Beschl. v. 18.5.2026 - 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug.

17 Ohne nähere Begründung LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24, AGS 2025, 75, 122; LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 – 29 Qs 4/25, AGS 2025, 167.

18 LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23.

19 OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24, AGS 2025, 316 = StV-S 2025, 160 (Bestätigung von LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224); OLG München, Beschl. v. 13.2.2026 – 5 Ws 29/26, AGS 2026, 119.

20 OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, AGS 2026, 120.

21 OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2025 – 1 Ws 136/24 (S), AGS 2025, 20 = JurBüro 2025, 368; a.A. LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 KLs 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 41.

22 LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 8.10.2025 – 5/16 Qs 20/25, AGS 2025, 513; inzidenter auch OLG München, Beschl. v. 13.2.2026 – 5 Ws 29/26.

23 LG Gießen, Beschl. v. 4.11.2024 – 7 Qs 147/24, AGS 2025, 22 = JurBüro 2025, 138.

24 LG Gießen, Beschl. v. 4.11.2024 – 7 Qs 147/24, AGS 2025, 22 = JurBüro 2025, 138.

25 LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24; AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 – 651 Ds 256/23; unzutreffend a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 – 581 Cs 391/23.

26 LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23.

27 AG Schwandorf, Beschl. v. 13.5.2026 - 9 Cs 145 Js 13171/22 (2).

28 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, JurBüro 2025, 636.

29 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505.

30 AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23).

31 LG Berlin I, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 168/24.

32 OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25, AGS 2025, 368 = StraFo 2025, 467.

33 LG Amberg, Beschl. v. 11.4.2025 – 11 KLs 170 Js 13218/22 Sich, AGS 2025, 266 (bestätigt durch OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25, AGS 2025, 368 = StraFo 2025, 467).

34 LG Berlin I, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 169/24, AGS 2025, 78; LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515), AGS 2025, 515; LG Münster, Beschl. v. 2.3.2026 – 12 Qs 7/26; LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517 = AGS 2026, 72.

35 LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515); AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 (OWi), AGS 2025, 557.

36 LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515).

37 LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515; s.a. LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517 = AGS 2026, 72 für das Bußgeldverfahren.

38 So zutreffend LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24, AGS 2025, 24; a.A. AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316.

39 LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, AGS 2025, 318 = JurBüro 2025, 526.

40 LG Münster, Beschl. v. 2.3.2026 – 12 Qs 7/26.

41 LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23, AGS 2025, 117; LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25.

42 LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 343/25, AGS 2025, 343; ebenso LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400; unzutreffend a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506.

43 VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.5.2026 - VerfGH 106/24.

44 LG Duisburg, Beschl. v. 8.8.2025 – 82 Qs 15/25, AGS 2025, 409.

45 LG Duisburg, Beschl. v. 26.1.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24, AGS 2026, 141; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2026 – 4 Ws 70/26.

46 BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203 = AGS 2025, 124.

47 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22, AGS 2025, 285 = JurBüro 2024, 415 = AGS 2026, 88.

48 BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24.

49 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 – 12 KLs 506 Js 609/22, AGS 2025, 39 = ZWH 2024, 402 = JurBüro 2025, 23.

50 LG Koblenz, Beschl. v. 1.8.2025 – 12 Qs 32/25, AGS 2025, 555.

51 BGH, Beschl. v. 26.1.2026 – 5 StR 524/25, AGS 2026, 144 unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21.

52 OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 Ws 44/25, AGS 2025, 360; LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 – 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360 = StraFo 2025, 377 m. Anm. Burhoff; LG Aachen, Beschl. v. 28.10.2024 – 66 Qs 28/24.

53 LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.

54 LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403.

55 LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450.

56 AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549.

57 LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.

58 AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549.

59 AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549.

60 LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 – 7 Qs 47/25, AGS 2026, 67.

61 AG Calw, Beschl. v. 8.4.2025 – 3 OWi 125/25, AGS 2025, 212.

62 LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403.

63 LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517 = AGS 2026, 72; AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 (OWi), AGS 2025, 557.

64 AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 (OWi), AGS 2025, 557.

65 LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517 = AGS 2026, 72 für Änderung des § 24a Abs. 2 StVG a.F. im Hinblick auf das CanG/KCanG.

66 LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.

67 So LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24, AGS 2025, 24, unzutreffend a.A. AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 315.

68 LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350.

69 LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23, AGS 2025, 117; LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25.

70 AG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2025 – 202 Ls 607 Js 28838/22 (2); AG Leipzig, Beschl. v. 15.4.2026 – 216 Cs 607 Js 52028/23.

71 LG Hagen, Beschl. v. 19.1.2026 – 44 Ws 1/26, AGS 2026, 124; AG Tiergarten, Beschl. v. 20.5.2026 - 339 OWi 855/26.

72 VG Augsburg, Beschl. v. 16.1.2025 – Au 2 M 23.2090.

73 VG Augsburg, Beschl. v. 16.1.2025 – Au 2 M 23.2090.

74 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.4.2026 – 18 Qs 26/25, AGS 2026, 206.

75 AG Tiergarten, Beschl. v. 14.8.2025 – 312 OWi 100/25.


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