(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Mit diesem Beitrag setze ich die Berichterstattung über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gebührenrecht der Verteidiger fort.1 Der Beitrag schließt an diese früheren Zusammenstellungen an; das Schema der früheren Übersichten ist im Wesentlichen beibehalten worden. Zusammengestellt ist die seit Ende 2024 veröffentlichte, aber auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung, die mir ggf. auch erst nach dem letzten Beitrag bekannt geworden ist.2 Da die Rechtsprechung zu den §§ 42, 51 RVG und zu § 14 RVG im Berichtszeitraum erneut nicht umfangreich war, habe ich sie wieder hier mit aufgenommen. Vorgestellt werden aus Platzgründen nur die Leitsätze zu den aufgeführten Entscheidungen. Der Beitrag hat den Stand von etwa Mitte April 2026.3 Für Rechtsprechung aus früheren Zeiträumen wird auf die früheren Veröffentlichungen verwiesen.
Der vorliegende erste Beitragsteil enthält wieder die Rechtsprechung zum Paragrafenteil des RVG, soweit diese auch für die in Teil 4 und 5 VV RVG geregelten Straf- bzw. Bußgeldverfahren von Bedeutung ist. Ein zweiter Beitragsteil wird sich dann demnächst der Rechtsprechung zu den Teilen 4 und 5 VV RVG widmen.
Am 1.6.2025 ist das KostBRÄG 2025 vom 7.4.2025 in Kraft getreten.4 Wir haben darüber eingehend in StraFo 2025, 210 berichtet.5 Daher soll hier nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass dieses Gesetz neben einer linearen Anhebung der Betragsrahmen- sowie der Festgebühren um ca. 9 % und der Wertgebühren um ca. 6 % eine Anhebung der sog. Kappungsgrenze in § 49 RVG gebracht hat. Außerdem ist in Teil 5 VV RVG der Anwendungsbereich auf der untersten Stufe Stichwort: Geldbußenhöhe geändert worden. Er umfasst jetzt Geldbußen von weniger als 80 EUR bei den Nrn. 5101, 5107 VV RVG bzw. ab 80,00 EUR bei den Nrn. 5103, 5109 VV RVG und bei den dazu gehörenden Terminsgebühren
Nach Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 sind die Änderungen am 1.6.2025 in Kraft getreten. Die Änderungen sind nach dem maßgeblichen § 60 RVG, der durch das KostRÄG 2021 geändert worden ist, also grundsätzlich in allen Angelegenheiten anzuwenden, in denen der unbedingte Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) ab dem 1.6.2025 erteilt ist.6
Ob es in der laufenden 21. Legislaturperiode zu weiteren Änderungen kommen wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Verantwortung für Deutschland, enthält keine Hinweise auf geplante Erhöhungen/Änderungen im RVG. Ob man die in der vorigen Legislaturperiode mit einem Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz StrERG) angestoßene Änderung des StrEG, der flankierende Änderungen auch im RVG durch eine neue Nr. 2400 VV RVG-E vorgesehen hatte, wieder aufgreift, ist ebenfalls nicht absehbar.
Allein, dass ein Rechtsanwalt eine Webseite unterhält, mit der er sein anwaltliches Portfolio darstellt und bewirbt, dazu übliche Angebote zur Such- und Analyseoptimierung nutzt, und der Kläger eine Kontaktaufnahme per auf der Webseite angegebener E-Mail-Adresse und Telefon ermöglicht, ergibt auch mit dem Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte kein Indiz für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. 7
Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.8 Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.9 Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen.
Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.10
Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.11 Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.12 Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.13 Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.14
Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. 250 EUR ist nicht zu beanstanden.15
Die mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung führt weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nur gegeben, wenn sich aus den Mängeln eine unangemessene Benachteiligung ergibt.16 Bei einer Zeithonorarvereinbarung ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht bereits dann zu sprechen, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt sich nicht verpflichtet, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung durch eine Zeithonorarklausel bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, wie z.B., dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet.17 Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars kommt in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung.18
Nach dem Wortlaut und Wortsinn liegt eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG vor, wenn mit der Vereinbarung für erbrachte anwaltliche Tätigkeit wenn auch zusätzlich entlohnt, mithin vergütet werden soll.19 Auch für eine solche Zusatzvereinbarung gilt das Formerfordernis der Textform, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nach Abschluss des Mandats ein wie auch immer gestalteter Zuschlag oder Bonus vereinbart wird.20
Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von Bargeld in einem Koffer).21
Ist ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Anwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen, auch nicht nach Bereicherungsrecht, weil § 357a BGB insoweit eine abschließende Regelung enthält.22
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG führt bereits die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung. Daher ist die Festsetzung grundsätzlich bereits dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner Tatsachen geltend macht, die zumindest im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, der zur Festsetzung angemeldete Anspruch könnte nach allgemeinen Vorschriften oder besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Rechtsanwalt unbegründet sein.23 Einer darüber hinausgehenden Substantiierung des Vortrags des Antragsgegners bedarf es nicht.24 Der nach diesen Maßstäben vorgebrachte Einwand der Schlechtvertretung des Rechtsanwalts führt im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann zur Ablehnung der Festsetzung, wenn der Rechtsanwalt unter Vorlage entsprechender Unterlagen einen dem entgegenstehenden Vortrag vorgebracht hat, sofern die Möglichkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass gleichwohl eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrags vorgelegen haben könnte.25
Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.26
Auf einen Anwaltsvertrag mit Kanzleisitz in Frankreich ist gem. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO französisches Recht anzuwenden, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleisters in Frankreich liegt.27 Honorarvorschüsse und die Höhe der Anwaltsvergütung sind nach französischem Recht frei verhandelbar. Eine Überprüfung der Ortsüblichkeit oder eine Anwendung deutschen Gebührenrechts findet nicht statt.28 Der Rechtsanwalt kann einen Honorarvorschuss verlangen, wenn die Parteien einen Stundensatz und einen Vorschussumfang ausdrücklich vereinbart haben. Eine Spezifizierung des Zeitaufwands ist für den Vorschussanspruch nicht erforderlich. 29
Unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.30
Bei der Bestimmung der Rahmengebühr eines Strafverteidigers, wie z.B. bei Nr. 4106 VV RVG, ist die Inflation ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Strafantragstellung bei der verfahrensgegenständlichen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt ist.31 Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt.32 Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt die Ermäßigung der Mittelgebühr nicht.33 Der Umstand, dass die Strafantragstellung bei der verfahrensgegenständlichen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt ist, hat keine Auswirkungen auf die Bedeutung der Sache.34 Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV RVG kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf den Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.35 Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.36 Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solcher rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf ggf. die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des vorgeworfenen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit einem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.37 Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.38
In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grds. gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen.39 Die sog. Mittelgebühr ist regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein Normalfall vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind. Die gesetzlichen Regelungen des RVG geben keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre.40
Andere Stimmen in der Rechtsprechung gehen davon aus, dass im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen sein soll.41 In einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten wird i.d.R. eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 Abs. 1 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt.42
Bei der Beurteilung, ob ein durchschnittlicher Fall vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen.43 Allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrerer Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, begründet nicht per die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen. Die Bedeutung der Sache kann sich für den Betroffenen jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen dadurch vergrößern, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ggf. Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 WaffG und § 17 BJagdG hat.44 Es scheint insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.45 Ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren ist unterdurchschnittlich, auch wenn ggf. die Eintragung von zwei Punkten im FAER droht.46 Beträgt im Bußgeldverfahren der Aktenumfang bei der ersten Akteneinsicht nur 17 Seiten, unterschreitet der für die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand den durchschnittlichen Bereich deutlich, sodass die Grundgebühr 20 % unter der Mittelgebühr festzusetzen ist.47 Erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen, sondern hat der Verteidiger noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eingelegt, erscheint der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr gerechtfertigt.48 Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um eine häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.49 Ein Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. 50 Es ist auch zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit, gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.51
Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) erkämpft werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Bemessung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.52
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sind nach § 14 Abs. 1 RVG als Bemessungskriterium heranzuziehen. Ausgegangen werden kann hierbei von den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, wie sie das Statistische Bundesamt jährlich feststellt.53 Angesichts eines bundesweit betrachtet durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes im Jahr 2023 laut Statistischem Bundesamt i.H.v. 4.479 EUR54 und einem durchschnittlichen Nettogesamtvermögen von 162.600 EUR55 liegen überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, die gebührenerhöhend zu gewichten sind, wenn der Mandant im maßgeblichen Jahr 2023 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 5.000 EUR verfügt und ihm zudem anteilig ein Immobilienvermögen i.H.v. knapp 240.000 EUR zuzurechnen und er ferner über einen zu Spaßzwecken gehaltenen Pkw Lotus Elise (28.000 EUR), zwei weitere Pkw (VW Touran, 19.000 EUR, und Fiat 500, 10.000 EUR) sowie einen Wohnwagen (5.000 EUR) verfügt.56
Zwar ist der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme als gering zu bewerten, wenn er sich auf lediglich 16 Blatt beläuft, allerdings hat der Aktenumfang nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren regelmäßig gering ausfällt.57 Zur Gebührenbemessung in einem Bußgeldverfahren mit überdurchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit hat das LG Cottbus Stellung genommen und Gebühren über der Mittelgebühr als angemessen angesehen.58
Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist eine Terminsdauer von einer Stunde durchschnittlich.59 Vor- und Nachbereitungszeiten für einen Hauptverhandlungstermin sind nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Sie sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten.60
Wird ein Verfahren abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht zwar eine neue Angelegenheit, in dem abgetrennten Verfahren entsteht aber keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV RVG).61 Für die Bestimmung des Begriffs derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren.62
Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.63
Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit.64
Bei der Tätigkeit des Verteidigers für die Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB handelt es sich wohl um die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens. Gebühren entstehen nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG aber nur (noch einmal), wenn die Angelegenheit Erkenntnisverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.65
Die Einlegung der Revision wird gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVG von der Verfahrensgebühr der Ausgangsinstanz erfasst, wenn der Verteidiger den Angeklagten bereits in der Ausgangsinstanz vertreten hat.66
In Straf- und Bußgeldsachen wird die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung.67
Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.68
Die hinter einer Partei stehende Rechtsschutzversicherung ist im Beschwerdeverfahren über eine Streitwertfestsetzung nicht beschwerdeberechtigt.69
Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.70 Maßgeblich für die Festlegung der Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ersichtliche objektive Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), hat dagegen außer Betracht zu bleiben.71 Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in derartigen Verfahren sind keine tauglichen Bemessungskriterien für die Bestimmung des Streitwerts.72 Bei dem Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) handelt es sich in Strafvollzugssachen lediglich um einen subsidiären Ausnahmewert. 73 Ist um Besuche des Untergebrachten durch einen Rechtsanwalt, die der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen sollten, gestritten worden, erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 EUR angemessen.74
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters einer Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen den Verfallsbeteiligten mit der Sachrüge beanstandet hat.75 Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.76
Hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. besteht auf der Grundlage der Anklage für einen erst nach Anklageerhebung beauftragten Rechtsanwalt kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum steht.77
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung.78
Es entspricht grundsätzlich der Billigkeit i.S.d. Art. 34a Abs. 3 BVerfGG, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft.79
Der besondere Umfang des Verfahrens ist zu verneinen, wenn zwar eine immerhin 47 Seiten umfassende Revisionsbegründung gefertigt worden ist und die Akten, die der Verteidiger allerdings nur unter dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens (insbesondere zur Prüfung von Verfahrensrügen) in den Blick nehmen musste, bei Abfassung der Revisionsbegründung einen nicht unerheblichen, wenngleich nicht außerordentlichen Umfang von sechs Bänden erreicht haben, andererseits aber auch zu berücksichtigen ist, dass nicht selten weitaus umfangreichere Revisionsbegründungen gefertigt werden, die für die Sachrüge maßgeblichen Gründe des angefochtenen Urteils mit 41 Seiten nicht außergewöhnlich umfangreich waren, es nur um eine Tat ging und auch lediglich eine Person angeklagt war.80 Eine Pauschgebühr kann jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Gebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bestimmen. Die Bewilligung einer Pauschgebühr über die gesetzlichen Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus nach § 42 RVG ist an noch engere Voraussetzungen geknüpft, als das bei § 51 RVG der Fall ist.81
Zur Zulässigkeit der Abtretung einer Kostenerstattungsforderung hat das BSG umfassend Stellung genommen, insbesondere auch zur Wirksamkeit von AGB.82
Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein.83 Damit hat der Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind.84
Ablichtungen aus Gerichtsakten sind nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV RVG nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtssache geboten ist. Das ist bei eigenen Schriftsätzen und Empfangsbekenntnissen des Verteidigers grundsätzlich nicht der Fall, da der Verteidiger diese bereits besitzt.85
Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung begründet.86
Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zweck des Empfangs bzw. der Einsichtnahme verfahrensgegenständlicher Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers.87
Gegen die Annahme, dass die im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung auch ein später durchgeführtes Verfahren zur Neubestimmung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB umfasst, spricht der nach dem Inkrafttreten des CanG unverändert gebliebene Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO, der regelt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss einschließlich eines nachträglichen Verfahrens nach § 423 StPO oder § 460 StPO endet.88
Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhält, ist, dass er in letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Seine dahingehende Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug dergestalt aufweisen, dass sie auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen ist. 89 Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG (früher § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F.) setzt voraus, dass der Verteidiger in dem später hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.90
Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar gilt.91
Bei der Gewährung einer Pauschgebühr ist für die Bewertung, ob die gesetzlichen Gebühren zumutbar sind, eine Gesamtbetrachtung des Verhältnisses zwischen den vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten einerseits und den gesetzlichen Gebühren sowie etwaigen zusätzlichen Zahlungen des Mandanten oder Dritter an den Anwalt andererseits vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antrag nur auf einzelne Verfahrensabschnitte bezieht.92 Der Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gemäß § 51 RVG ist ausnahmsweise ein durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren, wenn ein Staatsschutzverfahren bereits im ersten Hauptverhandlungstermin eingestellt worden ist.93 Zahlungen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt von dem Mandanten oder von Dritten für seine Tätigkeit in dem betroffenen Verfahren erhalten hat, sind bei der Prüfung, ob ihm die gesetzlichen Gebühren i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zumutbar sind, zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 58 Abs. 3 RVG auf diese angerechnet wurden.94 Zu anrechenbaren Zahlungen für die Bewertung der Frage, ob einem Pflichtverteidiger die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 zugemutet werden können, zählen auch Einkünfte, die dem Pflichtverteidiger aus einer kommerziellen Zweitverwertung des Pflichtverteidigungsmandats, wie z.B. in Podcasts bzw. Live-Veranstaltungen, die das Verfahren zum Gegenstand haben, zustehen.95
Zu Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren hat das OLG Brandenburg Stellung genommen.96 Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.97 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Grundgebühr maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ein hoher Aktenumfang bei der erstmaligen Einarbeitung relativiert, weil umfangreiche Aktenbestandteile lediglich einer kursorischen Durchsicht bedurft haben.98 Die durchschnittliche Dauer und Frequenz der Hauptverhandlungstermine kann als wesentliches Indiz für die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Eine Überbeanspruchung des Rechtsanwalts ist bei einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten bei durchschnittlich lediglich einem Sitzungstag in der Woche zu verneinen. 99 Bei einem Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren um eine besonders umfangreiche Sache, wenn bis zum Beginn der Anhörung des Gefangenen der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten betragen hat. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wird dann deutlich überschritten.100
Anderweitige Zahlungen an den Pflichtverteidiger, die diesem nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnungsfrei verbleiben, sind bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu berücksichtigen.101
Der Pflichtverteidiger muss die für die Bewilligung einer Pauschgebühr maßgeblichen Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, darlegen.102 Die Anforderung, dass bereits in dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Umstände angeben werden müssen, welche die Bewilligung rechtfertigen sollen, insbesondere Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 103
Macht der Pflichtverteidiger im Hinblick auf die Gewährung einer Pauschgebühr eine wirtschaftliche Existenzgefährdung geltend, muss er zu den konkreten Auswirkungen des Verfahrens auf seinen Kanzleibetrieb nachvollziehbar vortragen.104
Eine Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG kommt zumindest bei Fortbestand der Beiordnung auch für abgeschlossene Verfahrensabschnitte nur nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht. Dass die Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG auch die Möglichkeit vorsieht, eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen, ändert daran nichts.105 Eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche kommt vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.106 Es begegnet keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, davon auszugehen, dass eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.107
Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. 108
Die Rückforderung von Gebühren und Auslagen, die ein Pflichtverteidiger erhalten hat, ist mangels analoger Anwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG auch nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres nicht ausgeschlossen.109 Der Zahlungsempfänger kann sich gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB mit der Einrede der Verjährung verteidigen.110 Die Staatskasse kann überzahlte Vergütung gemäß §§ 45, 55 RVG nach Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe von dem Rechtsanwalt zurückverlangen.111 Die Rückforderung erfolgt mittels Bescheids des Gerichts (hier: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.112 Für die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs, insb. des Verjährungsbeginns und der Hemmung, ist die rechtskräftige Vergütungsfestsetzung entscheidend, sodass Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die Vergütung eintreten kann.113
Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte der Rechtsanwalt oder die Staatskasse die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellung erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung i.S.d. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam. Aus einer nicht im Beschluss selbst erfolgten Rechtsmittelbelehrung einfache Beschwerde kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.114
Als Mittel der Glaubhaftmachung für die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch den Verteidiger genügt grundsätzlich neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung.115
Der Beitrag wird mit der Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) fortgesetzt.
1 Zuletzt Burhoff, StraFo 2024, 398 und 2024, 422 m.w.N. zu früheren Übersichten.
2 Die Entscheidungen, vor allem die nicht in gebührenrechtlichen Zeitschriften veröffentlichten, sind weitgehend nach wie vor im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de unter RVG-Entscheidungen, es besteht zudem die Möglichkeit, dort einen Newsletter zu bestellen.
3 Wegen meiner gebührenrechtlichen Veröffentlichungen aus dem Berichtszeitraum verweise ich auf die Zusammenstellung auf www.burhoff.de unter Veröffentlichungen; dort sind diese weitgehend im Volltext eingestellt.
4 BGBl I, 2025, Nr. 109.
5 Vgl. auch Burhoff, StRR 6/2025, 7 = VRR 6/2025, 5 mit Beispielen.
6 Wegen der Einzelheiten Burhoff, StraFo 2025, 210 ff. = StRR 6/2025, 7 ff. = VRR 6/2025, 5 ff. mit Beispielen; N. Schneider, AGS 2025, 294 ff., 344 ff.
7 LG Köln, Beschl. v. 9.2.2026 13 S 177/25; LG Köln, Beschl. v. 1.4.2026 - 13 S 177/25; AG Kerpen, Urt. v. 2.9.2025 - 102 C 92/24
10 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 24 U 65/22.
11 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 24 U 65/22.
12 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 24 U 65/22.
13 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 24 U 65/22.
15 BGH, Urt. v. 8.5.2025 IX ZR 90/23, AGS 2025, 398 und in der Berufungsinstanz OLG Köln, Urt. v. 12.4.2023 11 U 218/19.
16 OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 6 U 85/23, AGS 2025, 305; vgl. dazu aber auch BGH, Urt. v. 12.9.2024 IX ZR 65/23, AGS 2024, 449 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2024, 545.
17 OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 6 U 85/23, AGS 2025, 305; vgl. dazu aber auch BGH, Urt. v. 12.9.2024 IX ZR 65/23, AGS 2024, 449 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2024, 545.
19 LG Koblenz, Urt. v. 27.11.2024 15 O 97/24, AGS 2025, 66.
20 LG Koblenz, Urt. v. 27.11.2024 15 O 97/24, AGS 2025, 66.
26 BGH, Urt. v. 12.6.2025 IX ZR 163/24, AGS 2025, 447.
30 LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186; LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405; AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 6 II OWi 242/24, AGS 2025, 71.
31 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 7.2.2025 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186.
32 LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 22 Qs 188/24, AGS 2025, 263.
33 LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 22 Qs 188/24, AGS 2025, 263.
34 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 7.2.2025 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186.
35 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2025 12 Qs 4/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634.
36 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505.
37 AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23).
38 AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23).
39 LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450; LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403, LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 8 Qs 125/25.
40 LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 7 Qs 47/25, AGS 2026, 67.
41 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.
42 LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs-48/24, AGS 2025, 158.
43 LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs-48/24, AGS 2025, 158.
44 LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs-48/24, AGS 2025, 158.
45 AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 6 II OWi 242/24, AGS 2025, 71.
46 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.
47 AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549.
48 AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549.
49 AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549.
50 AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549.
51 AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549.
52 LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.
53 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.
54 https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/VerdiensteNerdienste-Branche-Berufe/ Tabellen/liste-bruttomonatsverdienste.html#134756.
55 Letzter Stand 2018; https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsurn-LebensbedingungenNermoegen-Schulden/Tabellen/geld-immob-verm-schulden-evs.html.
56 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.
57 LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403.
58 LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 22 Qs 115/25, AGS 2025, 69.
59 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.
60 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.
61 OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 2 Ws 71/25, AGS 2025, 308.
62 OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161.
63 LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 29 Qs 66/25.
64 LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 12 Qs 343/25, AGS 2025, 551; ebenso LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400; unzutreffend a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506.
65 OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 3 Ws 44/25, AGS 2025, 360; LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360 = StraFo 2025, 377 m. Anm. Burhoff.
66 OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 Ws 501/25, AGS 2025, 368.
67 LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.
68 BGH, Beschl. v. 13.11.2025 IX ZR 175/24.
69 OLG Dresden, Beschl. v. 6.5.2025 4 W 256/25; s.a. LAG Sachsen, Beschl. v. 15.3.2010 4 Ta 54/10.
70 KG, Beschl. v. 14.10.2025 1 Ws 124/25, AGS 2025, 527 = AGS 2026, 91; LG Stendal, Beschl. v. 20.3.2025 509 StVK 147/24 u. 509 StVK 148/24.
71 OLG Celle, Beschl. v. 1.4.2025 1 Ws 55/25 (StrafVollz), AGS 2025, 428.
72 OLG Celle, Beschl. v. 1.4.2025 1 Ws 55/25 (StrafVollz), AGS 2025, 428.
73 KG, Beschl. v. 14.10.2025 1 Ws 124/25, AGs 2025, 527 = AGS 2026, 91; OLG Celle, Beschl. v. 1.4.2025 1 Ws 55/25 (StrafVollz), AGS 2025, 428 = AGS 2026, 91.
74 KG, Beschl. v. 14.10.2025 1 Ws 124/25, AGS 2025, 527.
75 BGH, Beschl. v. 5.2.2025 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203 = AGS 2025, 124.
76 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 18 KLs 104 Js 10095/22, AGS 2025, 285 = JurBüro 2024, 415.
77 Unzutreffend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2026 - 4 Ws 70/26; LG Duisburg. LG Duisburg, Beschl. v. 26.1.2026 - 82 KLs-130 Js 27/09-1/24, AGS 2026, 141, AGS 2026, 141.
78 BVerfG, Beschl. v. 26.3.2024 2 BvR 387/12.
79 BVerfG, Beschl. v. 19.9.2025 2 BvR 539/25.
80 OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.2.2025 1 AR 15/24, AGS 2025, 119.
81 OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.2.2025 1 AR 15/24, AGS 2025, 119.
82 BSG, Urt. v. 23.9.2025 B 4 AS 12/24 R, AGS 2026, 73.
83 LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408.
84 LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408.
85 AG Tiergarten, Beschl. v. 14.8.2025 312 OWi 100/25.
86 BGH, Beschl. v. 22.10.2024 5 StR 276/24; BGH, Beschl. v. 16.7.2025 5 StR 579/24, JurBüro 2025, 527.
87 LG Kassel, Beschl. v. 5.2.2026 3610 Js 11879/25 10 Ks.
88 OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 3 Ws 44/25, AGS 2025, 360; LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360 = StraFo 2025, 377 m. Anm. Burhoff.
89 OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161.
90 LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 29 Qs 4/25, AGS 2025, 167.
91 OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161; LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 29 Qs 4/25, AGS 2025, 167.
92 OLG München, Beschl. v. 29.4.2025 1 AR 392/24, AGS 2025, 309.
93 OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2024 1 AR 29/24, AGS 2024, 552 = JurBüro 2024, 637 = NStZ-RR 2025, 98.
94 OLG München, Beschl. v. 29.4.2025 1 AR 392/24, AGS 2025, 309.
95 OLG München, Beschl. v. 29.4.2025 1 AR 392/24, AGS 2025, 309.
98 VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.3.2026 85/24.
99 VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.3.2026 85/24.
100 OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.4.2026 - 1 AR 63/25.
101 OLG München, Beschl. v. 29.4.2025 1 AR 392/24, AGS 2025, 309.
102 OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2024 1 AR 29/24, AGS 2024, 552 = JurBüro 2024, 637 = NStZ-RR 2025, 98.
103 VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.3.2026 85/24.
104 OLG München, Beschl. v. 21.3.2024 9 St (K) 3/24, AGS 2025, 205.
105 OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.3.2025 1 AR 21/24, AGS 2025, 265.
106 OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2024 2 ARs 12/24, JurBüro 2024, 637.
107 BVerfG, Beschl. v. 8.8.2024 1 BvR 1680/24, NJW 2024, 3431 = AGS 2024, 551.
108 OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.3.2025 1 AR 21/24, AGS 2025, 265.
109 OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.8.2024 1 Ws 210/23, AGS 2024, 548 = JurBüro 2024, 461.
110 OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.8.2024 1 Ws 210/23, AGS 2024, 548 = JurBüro 2024, 461.
111 SG Berlin, Beschl. v. 11.4.2025 S 133 SF 273/19 E.
112 SG Berlin, Beschl. v. 11.4.2025 S 133 SF 273/19 E.
113 SG Berlin, Beschl. v. 11.4.2025 S 133 SF 273/19 E.
114 LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 4 Qs 61/25 (Aufhebung von LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 4 Qs 61/25).
115 LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 22 Qs 115/25, AGS 2025, 69.