aus AGS 2026, 433
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Beiträge//Straf- und Bußgeldsachen//Detlef Burhoff//Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV – Teil 2
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Mit diesem Beitrag werden die Ausführungen zur Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV fortgesetzt; der erste Teil ist in AGS 2026, 390 ff. veröffentlicht. Sie behandeln die Fälle, in denen eine Zusätzliche Gebühr vorgesehen ist.
In der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV ist der Fall der Einstellung des Strafverfahrens geregelt. In welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt, ist ohne Bedeutung. Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV enthält keine zeitliche Beschränkung mit Ausnahme des Umstandes, dass durch die Einstellung eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sein muss. Die Einstellung kann also sowohl im vorbereitenden als auch noch im gerichtlichen Verfahren oder im Berufungs- oder Revisionsverfahren erfolgen.1 Unerheblich ist auch, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt. Entscheidend ist, dass die Einstellung vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen muss.2
Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV setzt eine nicht nur vorläufige Einstellung des Strafverfahrens voraus. Mit diesem Begriff ist nicht der prozessuale Begriff der „vorläufigen Einstellung“, wie er z.B. in § 154 Abs. 1 StPO verwandt wird, im Gegensatz zur endgültigen Einstellung gemeint. Der prozessuale und der gebührenrechtliche Begriff der vorläufigen Einstellung unterscheiden sich vielmehr. Gemeint ist mit „nicht nur vorläufig“ i.S.d. RVG, dass Staatsanwaltschaft und/oder Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind, sie also das Ziel einer endgültigen Einstellung hatte.3 Der Begriff der „vorläufigen Einstellung“ in der Anm. 1 Nr. 1 dient nur zur Abgrenzung gegenüber den Einstellungen, die von vornherein nicht als endgültig anzusehen sind.
Erforderlich ist die vollständige Einstellung des Verfahrens. Die Teileinstellung wegen einer einzelnen Tat führt nicht zu einer Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Das Verfahren ist dann nicht als solches – ohne Hauptverhandlung – endgültig erledigt.4 Etwas anderes gilt ggf., wenn das gegen mehrere Beschuldigte gerichtete Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte nicht nur vorläufig/endgültig eingestellt wird.5 Insoweit ist die Vorschrift „personenbezogen“.6
Das vorstehend dargelegte Verständnis der Vorschrift Nr. 4141 VV hat zur Folge, dass die Gebühr im Laufe des Verfahrens grds. mehrfach anfallen kann.7 Voraussetzung dafür ist aber nach § 15 Abs. 2 RVG, dass die mehrfachen Einstellungen in verschiedenen Angelegenheiten erfolgen.8 Das hat nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG im Verhältnis von vorbereitendem Verfahren zum gerichtlichen Verfahren in § 17 Nr. 10a RVG erhebliche Bedeutung.
Beispiel 1
Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten im vorbereitenden Verfahren. Das Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen dann aber wieder auf und erhebt Anklage. Im gerichtlichen Verfahren wird das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Kann R die Nr. 4141 VV mehrfach abrechnen?9
Beim vorbereitenden Verfahren und beim gerichtlichen Verfahren handelt es sich nach § 17 Nr. 10a RVG um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.10 Deshalb kann R die Nr. 4141 VV zweimal abrechnen.
Beispiel 2
Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten im vorbereitenden Verfahren. Das Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen dann aber wieder auf, stellt das Verfahren jedoch erneut, nun nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Die Wiederaufnahme erfolgte mehr als zwei Kalenderjahre nach der ersten Einstellung. Kann R die Nr. 4141 VV mehrfach abrechnen?
Auch bei dieser Konstellation kann R die Gebühr Nr. 4141 VV zweimal abrechnen. Das folgt aus § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Es handelt sich nach Wiederaufnahme der Ermittlungen um eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.11 Das hat zur Folge, dass die Nr. 4141 VV mehrfach anfallen kann.12 Eine Anrechnung der Gebühren erfolgt nicht.13
Etwas anderes gilt, wenn das Verfahren z.B. nach § 205 StPO eingestellt worden wäre. Bei der Einstellung nach § 205 StPO handelt es sich nämlich nicht um eine endgültige Einstellung im obigen Sinne.14
Die o.a. Auffassung bzw. das o.a. Verständnis der Nr. 4141 VV führt zudem dazu, dass eine einmal entstandene Gebühr Nr. 4141 VV nicht durch nachfolgende Verfahrensvorgänge wieder wegfällt, sondern dem Rechtsanwalt erhalten bleibt. Wird also z.B. das Strafverfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren (vorläufig) eingestellt, später aber von der Staatsanwaltschaft / dem Gericht wieder aufgenommen, fällt die durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der vorläufigen Einstellung entstandene Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV nicht nachträglich wieder weg.15
Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV findet Anwendung bei:16
Die Anwendung der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV kommt hingegen nicht in Betracht bei:
In der Vergangenheit war die Frage, ob die Gebühr Nr. 4141 VV auch anfällt, wenn das (Straf-)Verfahren eingestellt und anschließend das Verfahren gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgegeben wird, umstritten Sie wurde von der überwiegenden Auffassung in der Rspr. (zutreffend) bejaht.25 A.A. ist der BGH gewesen.26 Das 2. KostRMoG hat diese Streitfrage i.S.d. früher h.M. erledigt. In der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 ist nämlich das Wort „Verfahren“ durch „Strafverfahren“ ersetzt worden. Damit kann in diesen Fällen auf jeden Fall die Nr. 4141 VV abgerechnet werden.
Nach dem Wortlaut der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV entsteht diese für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei einer Einstellung. Davon nicht erfasst sind die Fälle der Rücknahme der Anklage oder die Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls. Fraglich ist, ob die Vorschrift darauf analog angewendet werden kann. Davon kann jedoch nicht allgemein ausgegangen werden. Denn nicht jede Rücknahme der Anklage bzw. des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls beendet das Verfahren. Diese Rücknahmen können auch andere Gründe haben. Deshalb ist in diesen Fällen immer zu prüfen, ob die Rücknahme der Anklage oder die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls mit einer „nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens“ i.S.d. Anm. 1 S. 1 Nr. 1 vergleichbar ist, die Staatsanwaltschaft das Verfahren also subjektiv endgültig beenden wollte. Ist das zu bejahen, führt die Mitwirkung des Rechtsanwalts zu einer Zusätzlichen Gebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV.27 Es muss sich zudem um eine vollständige Rücknahme handeln. Auch die vollständige Rücknahme einer ersten Anklage und Neuerhebung einer neuen Anklage, in der die Vorwürfe aus der ersten Anklage nur noch zum Teil erhalten sind, führt nicht zur Nr. 4141 VV wegen der teilweise nicht mehr verfolgten Vorwürfe.28
Für die vom Verteidiger im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens zu erbringende Mitwirkung gelten keine Besonderheiten; es kann daher auf die (allgemeinen) Ausführungen verwiesen werden29. Es reicht also jede Tätigkeit des Verteidigers aus, die geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Erledigung durch Einstellung zu fördern.30 Ausreichend ist daher, dass der Verteidiger für seinen Mandanten eine (streitige) Einlassung abgegeben31 hat oder er an einer Besprechung mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht über den Fortgang des Verfahrens teilgenommen hat. Ausreichend ist es auch, wenn er auf Verfahrenshindernisse hingewiesen hat.32 Die bloße Einsicht in die Akten reicht hingegen nicht.33
Umstritten ist in der Praxis – die für die Praxis wichtige Frage –, ob die Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV auch (noch) anfällt, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, Aussetzung erfolgt ist und dann das Verfahren noch eingestellt wird. Diese Frage ist grds. zu bejahen. Dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, steht dem Anfall der Zusätzlichen Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV nicht entgegen. Es ist nicht auf einen „ersten“ Hauptverhandlungstermin und darauf abzustellen, dass eine Hauptverhandlung „überhaupt“ entbehrlich wird, sondern darauf, dass durch die Einstellung Vorbereitungszeit und Arbeitsaufwand bei der Justiz vermieden wird.34 Deshalb kann auch die Vermeidung eines zweiten oder dritten Hauptverhandlungstermins zur Gebühr Nr. 4141 VV führen.35 Denn auch insoweit gilt das für den grds. Anfall der Gebühr geltende „Entlastungsmoment“ aufseiten der Justiz.36 Für diese Auslegung spricht i.Ü. auch, dass der Rechtsanwalt für jeden Hauptverhandlungstermin eine eigenständige Gebühr verdient. Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben und verlegt wird und es dem Verteidiger dann noch gelingt, dass nun das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird.37
Beispiel 3
Der Rechtsanwalt verteidigt den Mandanten erst, nachdem bereits eine Hauptverhandlung, die ausgesetzt werden musste, stattgefunden hat. Dem Verteidiger gelingt es, dass das Verfahren nun noch außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird.
Die Gebühr Nr. 4141 VV ist entstanden. Dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist unerheblich. Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV stellt nicht auf einen ersten Hauptverhandlungstermin ab. Vielmehr entsteht die Gebühr auch, wenn nach Aussetzung eines früheren Hauptverhandlungstermins ein neu angesetzter Termin entbehrlich wird.38 Honoriert wird in diesem Fall, dass dieser neue Termin nicht vorbereitet und/oder nicht durchgeführt wird.
Beispiel 4
Der Rechtsanwalt verteidigt den Mandanten von Anfang an. Es findet eine Hauptverhandlung statt, die ausgesetzt werden muss. Dem Verteidiger gelingt es, dass das Verfahren nun noch außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird.
Die Gebühr Nr. 4141 VV ist entstanden. Dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist unerheblich.39
Beispiel 5
Der Rechtsanwalt verteidigt den Mandanten. In der Hauptverhandlung wird der Hauptverhandlungstermin unterbrochen und ein Fortsetzungstermin bestimmt. Es gelingt dem Verteidiger nun noch, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Nach h.M. entsteht die Gebühr nicht.40 Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV stelle – so die h.M. – darauf ab, dass „die Hauptverhandlung“ entbehrlich geworden sei. Das sei aber bei Unterbrechung und Fortsetzung nicht der Fall. Die Frage der Vermeidung der Hauptverhandlung könne nur einheitlich gesehen werden.41 Diese Auffassung ist, wenn man vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV ausgeht, nämlich die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Entlastung der Justiz zu honorieren bzw. einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass ihm aufgrund seiner Mitwirkung eine Hauptverhandlungsgebühr entgeht, nicht folgerichtig/konsequent. Denn auch in diesen Fällen verliert der Rechtsanwalt/Verteidiger die Terminsgebühr(en) für die weiteren Hauptverhandlungstermine; zudem tritt auch eine Entlastung der Justiz ein.42
Nach der Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV entsteht eine Zusätzliche Gebühr auch dann, wenn das Gericht gem. § 204 Abs. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Auch hier ist erforderlich, dass das Verfahren insgesamt nicht eröffnet wird. Wird das Verfahren also nur teilweise nicht eröffnet und wegen eines anderen Teils dann – ggf. bei einem Gericht niedrigerer Ordnung – eröffnet, wo dann eine Hauptverhandlung stattfindet, ist das Verfahren nicht insgesamt – ohne Hauptverhandlung – erledigt.43 Die Gebühr entsteht auch, wenn das AG den Erlass eines Strafbefehls ablehnt, da nach § 408 Abs. 2 S. 2 StPO diese ablehnende Entscheidung dem Beschluss gleichsteht, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.44
Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung Beschwerde einlegt und das Beschwerdegericht das Verfahren eröffnet.45 Zutreffend wird darauf hingewiesen,46 dass dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, die dafür angefallene Gebühr Nr. 4141 VV nicht dadurch wegfällt, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt und dass das Entstehen der Gebühr auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Die a.A. des LG Potsdam47 widerspricht I.Ü. der Regelung in § 15 Abs. 4 RVG.
Der Verteidiger muss an der Nichteröffnung mitgewirkt haben. Für die Mitwirkung gelten die allgemeinen Grundsätze.48 Auch in diesem Fall muss also keine besonders intensive Mitwirkung des Verteidigers festzustellen sein. Es reicht aus, wenn er für seinen Mandanten eine Einlassung abgegeben hat, wobei die Fortwirkung einer im vorbereitenden Verfahren abgegebenen Einlassung ausreicht. Der Verteidiger muss diese nicht im gerichtlichen Verfahren noch einmal wiederholen.49 Die Gründe, die das Gericht zur Begründung seiner Nichteröffnungsentscheidung heranzieht, müssen auch nicht identisch mit denen sein, die der Verteidiger vorgetragen hat.50
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist grds., dass der Rechtsanwalt den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Die Vorschrift gilt in allen Strafbefehlsverfahren, also nicht nur in den „originären Cs-Sachen“, sondern auch in Ds-Sachen, in denen die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Ende durchgeführt werden konnte und deshalb ein Strafbefehl erlassen worden ist.51
Zum Begriff der „Rücknahme“ gelten die Ausführungen zur (Teil-)Einstellung entsprechend (s. oben I., 2.). Das ergibt sich allein schon aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die die vollständige Verfahrenserledigung honorieren will. Für das Entstehen reichen also weder eine Teilrücknahme noch die Beschränkung des Einspruchs auf einzelne Taten oder den Rechtsfolgenausspruch. Ausreichend ist es aber, wenn von mehreren Beschuldigten einer den Einspruch gegen (s)einen Strafbefehl zurücknimmt und damit das Verfahren gegen ihn endgültig erledigt ist. Dass das Verfahren gegen Mitbeschuldigte noch fortgesetzt werden muss, ist unerheblich.
Für die Mitwirkung des Verteidigers bei der Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des Einspruchs gelten die allgemeinen Grundsätze zur Mitwirkung.52 Besonders hohe Anforderungen an die Mitwirkung des Verteidigers werden nicht gestellt. Es reicht die Rücknahme des Einspruchs nach Rücksprache mit dem Angeklagten.53 Der Verteidiger muss die Rücknahme auch nicht selbst erklären, die Erklärung des Mandanten reicht aus.54 Wie bei jeder Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV) muss eine Beratung des Verteidigers nicht aktenkundig sein.55
Im Gegensatz zur Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV ist die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl fristgebunden, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist. Der Einspruch muss dann früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden.56 Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe. Ist die Frist versäumt oder hat der Verteidiger erst nach Ablauf der Frist von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt, kann er die Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nur noch erhalten, wenn der Hauptverhandlungstermin jetzt noch nachträglich verlegt wird. Ggf. wird der Verteidiger das beantragen (müssen).
Die Zusätzliche Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV entsteht auch dann, wenn ein Hauptverhandlungstermin bereits anberaumt war, dann verlegt und dann der Einspruch nun noch unter Mitwirkung des Verteidigers innerhalb der Frist zurückgenommen wird.57 Auch hier ist entscheidend, dass der jeweilige nächste Hauptverhandlungstermin vermieden wird. Es kommt – ebenso wie bei der Nr. 1 – nicht darauf an, dass die Hauptverhandlung „überhaupt“ vermieden wird. Deshalb entsteht die Verfahrensgebühr , wenn nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung nun noch unter Mitwirkung des Verteidigers – ggf. innerhalb der Frist – der Einspruch zurückgenommen wird.58 Für die „fortgesetzte Hauptverhandlung“ gelten die obigen Ausführungen bei I., 4. entsprechend.
Die Frage, ob die Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV in den Fällen des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entsprechend angewendet werden kann, ist durch die Regelung in der Nr. 4 der Anm. 1 S. 1 durch das 2. KostRMoG inzwischen gesetzlich geregelt (vgl. dazu unten VI.). Nicht geregelt ist aber nach wie vor die Frage, ob die Nr. 4141 VV entsteht, wenn der Rechtsanwalt nach Eröffnung des Hauptverfahrens noch daran mitwirkt, dass in das Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO übergegangen und somit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Das ist in entsprechender Anwendung der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV zu bejahen.59 Offen ist zudem auch immer noch die Frage, ob die Nr. 4141 VV dann entsteht, wenn sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über den Erlass eines Strafbefehls verständigen, der vom Mandanten anerkannt wird, sodass kein Einspruch eingelegt wird. Auch in diesen Fällen wird eine Hauptverhandlung vermieden, sodass vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV ebenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu bejahen ist.60
Nach der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV verdient der Verteidiger im Berufungsverfahren die Zusätzliche Gebühr, wenn er die Berufung zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren kommt. Die Gebühr entsteht i.Ü. auch dann, wenn das Berufungsverfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig ist.61 Es kann dann auch im Berufungsverfahren die Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV (vgl. oben I.) entstehen, wenn das Gericht – ohne dass die Berufung zurückgenommen worden ist – das Verfahren nicht nur vorläufig einstellt. Nach der Anm. 1 S. 2 zu Nr. 4141 VV gilt die Nr. 3 für die Rücknahme der Privatklage entsprechend.
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist grds., dass der Rechtsanwalt die Berufung insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Es gelten also die Ausführungen zur (Teil-)Einstellung (s. oben I.) und zur Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl (s. oben III.) entsprechend. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist also, dass der Rechtsanwalt die Berufung insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Für das Entstehen reichen also weder eine Teilrücknahme noch die Beschränkung der Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte oder den Rechtsfolgenausspruch. Ausreichend ist es für das Entstehen der Gebühr im Berufungsverfahren aber, wenn von mehreren Angeklagten einer seine Berufung zurücknimmt und damit das Verfahren gegen ihn endgültig erledigt ist. Dass das Verfahren gegen Mitbeschuldigte noch fortgesetzt werden muss, ist unerheblich.62
Für die Mitwirkung des Verteidigers bei der Rücknahme der Berufung gelten die allgemeinen Grundsätze/Regeln.63 Es sind auch bei der Nr. 3 keine besonders hohen Anforderungen an die Mitwirkung des Verteidigers zu stellen. Auf die Ausführungen zur Mitwirkung bei der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl wird verwiesen (vgl. III., 2.).
Geht es um die Rücknahme der Berufung eines anderen Verfahrensbeteiligten, muss der Verteidiger an dessen Rücknahme mitgewirkt haben.64 Das ist z.B. der Fall, wenn er durch ein Zahlungsversprechen den Nebenkläger/Geschädigten zur Rücknahme seiner Berufung bewegt oder er Ausführungen macht, die zur Förderung einer Verfahrenseinstellung geeignet erscheinen, worauf dann z.B. die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurücknimmt.65 Nach Auffassung des LG Dresden66 liegt anwaltliche Mitwirkung bei Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt durch seine erfolgreiche Revisionseinlegung darauf hingewirkt hat, dass die Berufungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen wurde, wo dann die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt.67
Die Rücknahme der Berufung ist, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist, fristgebunden. Sie muss dann früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden. Es gelten insoweit die Ausführungen bei III., 3. entsprechend. Nach Auffassung des LG Dresden68 gilt die Frist in der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 zu Nr. 4141 VV nur für die Rücknahme der Berufung des Angeklagten, nicht aber auch für die Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft.69
Offen ist die Frage, wie die Fälle zu lösen sind, in denen so kurzfristig terminiert wird, dass die Zweiwochen-Frist überhaupt nicht eingehalten werden kann, weil zwischen Terminierung und Hauptverhandlungstermin keine zwei Wochen Zeit bleiben. Soll der Rechtsanwalt, wenn er dann noch die Berufung zurücknimmt, dann nicht die Nr. 4141 VV erhalten? M.E. wird man zumindest in den Fällen „teleologisch“ auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist verzichten müssen.70 Man kann nicht die Einhaltung einer Frist, die gar nicht einzuhalten ist, als Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr aufrechterhalten.71
Auch im Berufungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden ist. Vielmehr entsteht die Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV auch, wenn bereits eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Hauptverhandlung zurückgenommen hat.72 Auch hier ist immer auf die „nächste Hauptverhandlung“ abzustellen.
Nach der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV verdient der Verteidiger die Zusätzliche Gebühr auch, wenn er die Revision zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren kommt. Es kann allerdings auch im Revisionsverfahren die Verfahrensgebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV (s. oben I.) entstehen, wenn das Revisionsgericht – ohne dass die Revision zurückgenommen worden ist – das Verfahren nicht nur vorläufig einstellt. Dazu ist es z.B. im Fall der §§ 153, 153a StPO befugt.
Für die Rücknahme gelten die Ausführungen zur Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl (s. oben II., 2.) und zur Rücknahme der Berufung (s. oben III.) entsprechend. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist also auch im Revisionsverfahren, dass durch die Rücknahme der Revision das Verfahren gegen den jeweiligen Angeklagten insgesamt erledigt ist.73
Für die Mitwirkung des Verteidigers gelten ebenfalls die allgemeinen Grundsätze.74 Es werden also bei der Rücknahme der Revision ebenfalls keine besonders hohen Anforderungen an die Mitwirkung des Verteidigers gestellt (s. oben unter III.). Es gelten die Ausführungen zur Rücknahme der Berufung entsprechend. Die Mitwirkung des Verteidigers muss sich für das Entstehen der Verfahrensgebühr nicht aus den Akten ergeben.75 Es ist also keine Tätigkeit gegenüber dem Revisionsgericht erforderlich. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, dass der Verteidiger sich inhaltlich mit dem Verfahren beschäftigt und er sich (eingehend) mit dem Mandanten über die Erfolgsaussichten der Revision beraten hat.76 Der Umfang der Mitwirkung kann – wie bei allen anderen Alternativen der Anm. 1 S. 1 zu Nr. 4141 VV – gering sein. Allein durch das Abraten, Rechtsmittel einzulegen, entsteht die Gebühr allerdings wohl nicht.77 Der Verteidiger sollte in den Fällen der Revisionsrücknahme seine „Mitwirkung“ an der Rücknahme bei Geltendmachung der Gebühr ausdrücklich und möglichst ausführlich darlegen. Die Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV ist aber keine bloße Rücknahmegebühr, sondern erfordert schon Tätigkeiten, die zur Rücknahme der Revision durch den Mandanten geführt haben. Diese muss der Verteidiger aufführen.78
Die Rücknahme der Revision ist, wenn bereits ein Termin zur (Revisions-)Hauptverhandlung anberaumt worden ist, fristgebunden. Es gelten insoweit die Ausführungen bei III., 3. und IV., 4. entsprechend.
In Rspr. und Lit. ist streitig, ob im Fall der Rücknahme der Revision noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV vorliegen müssen. Der Streitstand lässt sich wie folgt zusammenfassen:79
Der vorstehend dargestellte Streit hat keine Bedeutung, wenn es um die Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft geht. Dann entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn der Verteidiger zu der Revision(sbegründung) der Staatsanwaltschaft bereits Stellung genommen hatte, da im Fall der Revision der Staatsanwaltschaft i.d.R. eine Hauptverhandlung stattfindet.88 Allerdings haben in dem Fall die mit der „Mitwirkung“ zusammenhängenden Fragen stärkere Bedeutung.
Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG ist in der Anm. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV geregelt, dass dem Verteidiger, der nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren mitwirkt, und wenn das Verfahren dann durch Beschluss endet, eine Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV zusteht.89
Für die Mitwirkung des Verteidigers gelten die allgemeinen Grundsätze.90 Es werden also an den Umfang seiner Mitwirkung an der Beendigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO keine besonders hohen Anforderungen gestellt (s. auch oben I., 3.). Es gelten i.Ü. die Ausführungen zur (Teil-)Einstellung (s. I., 2.) entsprechend. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr der Anm. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV ist also grds., dass das Verfahren insgesamt erledigt ist. Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl nachträglich, nachdem der Einspruch zunächst auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt war, insgesamt zurückgenommen, fällt die entstandene Gebühr der Anm. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV nicht weg.91
Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Nr. 4141 VV Rn 22. ↩
Vgl. dazu und zur Frage, ob auch noch die nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung erfolgende Einstellung zur Gebühr Nr. 4141 VV führt, unten II.4.; zur Anwendung in den einzelnen Verfahrensstadien s. auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 45 ff. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 4141 Rn 22 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., 2025 VV 4141 Rn 16; zu § 154 Abs. 2 StPO u.a. BGH, StraFo 2012, 207 = NStZ-RR 2012, 159 m.w.N. ↩
LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 für die teilweise Nichteröffnung; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 38; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 29. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 40 m.w.N. ↩
Vgl. das Beispiel bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 35. ↩
AG Düsseldorf AGS 2010, 224 m. zust. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 301; N. Schneider, AGkompakt 2011, 19; Ders., DAR 2011, 488, 493; Ders., DAR 2013, 431, 432; Ders., NZV 2014, 149, 152; a. AGkompakt 2019, 74 mit weiteren Beispielen; unzutreffend a.A. AG Lemgo AGS 2012, 335 = RVGreport 2012, 346. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 147 ff.; N. Schneider, jew. a.a.O.; die Fallgestaltung bei AG Düsseldorf, a.a.O., für Einstellung im vorbereitenden Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO und für nach Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgte Einstellung im gerichtlichen Verfahren und bei AG Osnabrück AGS 2009, 113 m. zust. Anm. N. Schneider für mehrfache Einstellung nach § 154 StPO in derselben Angelegenheit. ↩
Entnommen Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 26. ↩
Vgl. dazu auch Burhoff, AGS 2026, 49. ↩
Vgl. dazu Burhoff, AGS 2026, 49. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., 4141 VV Rn 157; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 14. ↩
LG Offenburg JurBüro 1999, 82. ↩
LG München I RVGreport 2013, 346 = AGS 2013, 406. ↩
S. auch § 15 Abs. 4; vgl. auch AG Erding StraFo 2016, 436 = AGS 2017, 180; AG Tiergarten AGS 2014, 273 = RVGreport 2014, 232; N. Schneider, AGkompakt 2011, 19; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 29. ↩
Vgl. auch AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 28; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 16; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 31 ff. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 28; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. ↩
OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Köln StV 2001, 638 [Ls.]; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 6.7.2022 – 12 KLs 503 Js 1439/14; LG Saarbrücken AGS 2015, 225; LG Verden, Beschl. v. 29.10.2020 – 4 KLs 461 Js 23425/20 (9/20), AGS 2021, 26; AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.1.2020 – 390 AR 81/20, AGS 2021, 80; AG Koblenz RVGreport 2020, 262; AG Mettmann RVGreport 2011, 228 AG Tiergarten RVGreport 2016, 423 = AGS 2016, 216; offengelassen von KG, RVGprof. 2007, 79; vgl. auch u.a. BGH StraFo 2012, 207 = NStZ-RR 2012, 159 m.w.N. ↩
LG Köln StV 2004, 34 = AGS 2003, 544; AG Gießen, RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394; ähnlich LG Berlin, RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 80 = für Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls. ↩
N. Schneider, ZAP F. 24, S. 1073; Ders., AGkompakt 2009, 28. ↩
AG Magdeburg Rpfleger 2000, 154; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 28; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 7; Burhoff, RVGreport 2016, 42, 45. ↩
LG Hagen AGS 2004, 71. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 29; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 16, 19; inzidenter BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 m. teilweise krit. Anm. N. Schneider = zfs 2011, 524 m. teilw. abl. Anm. Hansens; OLG Celle AGkompakt 2018, 98; AG Bochum RVGreport 2017, 180; AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 29; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 17; zur Einstellung nach §§ 154f, 205 StPO Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., 2025, Rn 2219 ff. ↩
Vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff, RVGreport 2013, 330; Ders., RVGreport 2014, 290. ↩
BGH AGS 2010, 1 = RVGreport 2010, 70. ↩
OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362; LG Berlin RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 80; LG Düsseldorf AGS 2011, 430; LG Nürnberg, Beschl. v. 13.10.2020 – 7 Qs 56/20, AGS 2021, 174; AG Bad Urach RVGreport 2007, 272 = JurBüro 2007, 361 (inzidenter); AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 42; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 104 f.; zur Frage, welche Gebühren bei Rücknahme eines Strafbefehls und anschließendem Neuerlass entstehen s. Schneider, AGS 2006, 416 [auf jeden Fall eine zweite Verfahrensgebühr]. ↩
Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; unzutreffend a.A. Brunner, RENOpraxis 2012, 103. ↩
Burhoff, AGS 2026, 390. ↩
U.a. BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 131 = Rpfleger 1999, 149; LG Köln StV 2004, 34 = AGS 2003, 544; LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171 (Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO); s. auch die Fallkonstellation bei LG Arnsberg JurBüro 2007, 82 und die weiteren Rspr.-Nachw. bei Burhoff, AGS 2026, 390. ↩
LG Köln StV 2004, 34 = AGS 2003, 544; a.A. AG Halle AGS 2007, 77, 85 m. abl. Anm. N. Schneider. ↩
LG Baden-Baden AGS 2001, 38 = zfs 2001, 84 für Verjährung; a.A. AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137. ↩
U.a. AG Wiesbaden RVGreport 2014, 274 = AGS 2014, 64; s. auch Burhoff, a.a.O. ↩
S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 46 Nr. 7; Enders, JurBüro 2006, 449. ↩
Vgl. die nachfolgend bei den Beispielen zitierte Rspr. ↩
Vgl. dazu Burhoff, AGS 2026, 390 m.w.N. ↩
AG Wiesbaden AGS 2005, 554 für die Rücknahme des Einspruchs im OWi-Verfahren nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins. ↩
BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385; OLG Bamberg StV 2007, 481 = AGS 2007, 138 = RVGreport 2007, 150 für die Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV; OLG Hamm AGS 2008, 228; OLG Köln StraFo 2018, 43 = RVGreport 2018, 23 = AGS 2018, 12; LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Oldenburg RVGreport 2011, 337 = AGS 2011, 598; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191 = StV 2001, 638; AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637; AG Riedlingen AGS 2019, 63 = DAR 2019, 116; AG Tiergarten AGS 2007, 140; zfs 2010, 288; AG Bad Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272, für Rücknahme des Strafbefehlsantrags nach ausgesetzter Hauptverhandlung; AG Wittlich AGS 2006, 500 = JurBüro 2006, 590; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 52 a.E.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 23; offen gelassen von KG RVGprof. 2007, 79. ↩
Vgl. die bei Bespiel 3 zitierte Rspr. und LG Bonn NStZ-RR 2002, 30; LG Frankfurt (Oder) AGS 2003, 26; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191 = StV 2001, 638; LG Verden StraFo 2004, 110 = AGS 2004, 196 = JurBüro 2005, 259; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 52 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 23; Burhoff, JurBüro 2011, 287; unzutreffend a.A. LG Detmold RVGreport 2010, 107 = AGS 2009, 588 = NStZ-RR 2010, 64; AG München JurBüro 2011, 26 m. zust. Anm. Mack und abl. Anm. Burhoff JurBüro 2011, 287; AGS 2010, 599. ↩
OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339; LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24, AGS 2025, 24; LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350; LG Siegen, Beschl. v. 3.7.2020 – 10 Qs 61/20, AGS 2021, 29; AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 54; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100 Rn 23; Jungbauer, DAR 2008, 738. ↩
OLG Köln, a.a.O. ↩
A.A. daher inzwischen AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316; aber aufgehoben durch LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24, AGS 2025, 24. ↩
Vgl. LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226. ↩
A.A. mit unverständlicher Begründung AG Rosenheim AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 470. ↩
OLG Köln StraFo 2018, 43 = RVGreport 2018, 23 = zfs 2018, 43 = AGS 2018, 12 = JurBüro 2018, 136; a.A. LG Potsdam NStZ-RR 2013, 31 = AGS 2012, 564. ↩
N. Schneider, AGS 2012, 564 in der abl. Anm. zu LG Potsdam, a.a.O.; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 73 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 26; AG Erding StraFo 2016, 436 und AG Tiergarten RVGreport 2014, 232 = zfs 2014, 290 = AGS 2014, 273. ↩
LG Potsdam, a.a.O. ↩
Vgl. Burhoff, AGS 2026, 390 m.w.N. ↩
U.a. BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 2008, 639. ↩
Ähnlich LG Arnsberg JurBüro 2007, 82; vgl. das Beispiel bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 50. ↩
Unzutreffend a.A. AG Tiergarten, Beschl. v. 4.2.2021 – 254 Ds 231/19, AGS 2021, 213. ↩
S. Burhoff, AGS 2026, 390. ↩
LG Duisburg RVGreport 2006, 230 = AGS 2006, 234 für Berufung; AG Wiesbaden AGS 2003, 545 für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im OWi-Verfahren. ↩
AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 81. ↩
LG Duisburg, a.a.O.; AG Braunschweig AGS 2000, 54. ↩
Zur Fristberechnung eingehend AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 85 ff.; N. Schneider, DAR 2007, 671. ↩
Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 56. ↩
AG Bad Urach RVGreport 2007, 272 = JurBüro 2007, 361 für Rücknahme des Strafbefehlsantrags nach ausgesetzter Hauptverhandlung; s. auch die Rspr.-Nachw. oben bei I. 4. ↩
AG Bautzen AGS 2007, 307 m. Anm. Holzauer; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 142; N. Schneider, AGS 2011, 488, 493; Ders., NZV 2014, 149, 150; Ders., DAR 2015, 771, 772; Ders., DAR 2023, 412, 415; s. auch AGkompakt 2014, 122, 127, a.A. AG Tiergarten, Beschl. v. 4.2.2021 – 254 Ds 231/19, AGS 2021, 213. ↩
Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 33; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22, AGS 2023, 74 = StraFo 2023, 115; a.A. N. Schneider, DAR 2015, 771, 772; Ders., NZV 2014, 149, 151, Ders., DAR 2017, 431; Ders., DAR 2023, 412, 415 f., der den entsprechenden Mehraufwand des Verteidigers über § 14 Abs. 1 honorieren will; OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60; LG Kempen RVGreport 2018, 422; LG Mannheim RVGreport 2017, 262 = AGS 2017, 276; LG München I, Beschl. v. 24.11.2021 – 26 Qs 60/21; AG München, Beschl. v. 20.10.2021 – 845 DS 235 Js 136362/21. ↩
OLG Braunschweig RVGreport 2016, 262 = AGS 2016, 272 (für die Revision); OLG Celle AGS 2014, 125 = NStZ-RR 2014, 128 = StraFo 2014, 219; OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.1.2015 – 1 Ws 583/14; LG Hagen StraFo 2015, 526 = AGS 2016, 77; AG Hagen StraFo 2015, 525. ↩
Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 64. ↩
Vgl. Burhoff, AGS 2026, 390 m.w.N. ↩
U.a. – teilweise für die Revision – OLG Braunschweig RVGreport 2016, 262 = AGS 2016, 272 [für die Revision]; OLG Köln StraFo 2009, 175 = AGS 2009, 271 = RVGreport 2009, 348; LG Dresden RVGreport 2020, 20 (verneint für Mitwirkung an Rücknahme der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung); LG Hagen StraFo 2015, 526 = AGS 2016, 77; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, AGS 2025, 318 = JurBüro 2025 526; AG Hagen StraFo 2015, 525; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 117 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 35. ↩
LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442 für OWi-Verfahren. ↩
LG Dresden RVGreport 2010, 69 = AGS 2010, 131. ↩
A.A. OLG Dresden RVGreport 2011, 23 = AGS 2011, 66. ↩
LG Dresden RVGreport 2010, 69 = AGS 2010, 131. ↩
A.A. OLG Dresden RVGreport 2011, 23 = AGS 2011, 66 unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. ↩
S. auch Burhoff, RVGreport 2011, 23 in der Anm. zu OLG Dresden, a.a.O. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 67. ↩
Ähnlich AG Saarbrücken AGS 2009, 324. ↩
OLG Bamberg RVGreport 2007, 150 = AGS 2007, 138; OLG Hamm AGS 2008, 228; AG Dessau AGS 2006, 240; AG Tiergarten AGS 2007, 140; AG Wittlich AGS 2006, 500 = JurBüro 2006, 590; wegen weiterer Nachw. – auch zur teilweise vertretenen unzutreffenden a.A., wie z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2011 – 2 Ws 177/11, s.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 Rn 45 Nr. 5 u. 6. ↩
Zur bestehenden Beweispflicht der Staatskasse ausdrücklich KG AGS 2009, 324. ↩
Vgl. Burhoff, AGS 2026, 390. ↩
OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 67 = AGS 2006, 124. ↩
So aber LG Göttingen AGS 2006, 181. ↩
OLG Nürnberg Rpfleger 2009, 645 = RVGreport 2009, 464; Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60; AG Hamburg-St. Georg RVGreport 2015, 143 = AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228; s. aber auch AG Tiergarten AGS 2010, 220 = RVGreport 2010, 1400; noch N. Schneider, DAR 2017, 431, 432; Ders., AGS 2018, 541, 545. ↩
OLG Hamm StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30. ↩
Vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 74 ff. ↩
KG, Beschl. v. 4.5.2006 – 4 Ws 57/06; OLG Brandenburg AGS 2007, 403 = JurBüro 2007, 484; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 2012, 42; OLG Celle RVGreport 2019, 340 = StraFo 2019, 394 = AGS 2019, 504; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85; OLG Hamburg RVGreport 2008, 340; OLG Hamm StraFo 2006, 474 = AGS 2006, 548; OLG Jena, Beschl. v. 30.11.2006 – 1 Ws 254/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008 – 1 Ws 229/08; OLG Köln AGS 2008, 447 = RVGreport 2008, 428; OLG München NStZ-RR 2013, 64 = AGS 2013, 174; grds. OLG Naumburg AGS 2013, 521; OLG Rostock JurBüro 2012, 301 (Ls.); OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 m. abl. Anm. Madert; OLG Stuttgart AGS 2007, 402 = RVGreport 2007, 190; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74 m. abl. Anm. Schneider; JurBüro 2007, 28; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, AGS 2025, 318; LG Limburg RVGreport 2018, 340 = JurBüro 2018, 357; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17 = Rpfleger 2013, 648 für den Sonderfall der Beendigung des Revisionsverfahrens durch Einstellung wegen Todes des Mandanten. ↩
OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96. ↩
Abl. auch AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 125 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 38 f. ↩
KG RVGreport 2005, 352 = AGS 2005, 434), OLG Bamberg, Beschl. v. 22.3.2006 – 1 Ws 142/06; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Hamm StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; OLG München, Beschl. v. 11.2.2008 – 4 Ws 008/08 [K]; NStZ-RR 2013, 64 = AGS 2013, 174; LG Braunschweig AGS 2011, 434; RVGreport 2011, 307 = AGS 2011, 484; LG Duisburg RVGreport 2006, 230; LG Freiburg, Beschl. v. 24.3.2009 – 1 KLs 630 Js 33575/07 AK 4/08. ↩
OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 67 = AGS 2006, 124 m. zust. Anm. N. Schneider. ↩
LG Hagen RVGreport 2006, 229 = AGS 2006, 232. ↩
S. auch AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 137 ff. ↩
OLG München NStZ-RR 2013, 64 = AGS 2013, 174. ↩
KG AGS 2009, 324; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, AGS 2025, 318. ↩
Vgl. dazu Burhoff, StRR 2013, 84 = VRR 2013, 287; Ders., RVGreport 2013, 330; s. auch früher schon in der Lit. u.a. Gerold/Schmidt/Burhoff, 20. Aufl., VV 4141 Rn 30; AnwK RVG/N. Schneider, 6. Aufl., VV 4141 Rn 130 ff.; N. Schneider, AnwBl. 2006, 274; Soujon, zfs 2007, 661 und teilweise auch die Rspr., vgl. AG Darmstadt AG 2008, 344; AG Köln AGS 2008, 284 = RVGreport 2008, 226; a.A. OLG Frankfurt RVGreport 2008, 428 = AGS 2008, 487; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 360 (Ls.). ↩
Vgl. dazu Burhoff, AGS 2026, 390. ↩
AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 – 4 C 1193/20. ↩