aus AGS 2026, 193
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
In AGS 2025, 529 wurde über die Bedeutung des Begriffs der Angelegenheit und den Begriff derselben Angelegenheit i.S.d. § 16 RVG berichtet und in AGS 2026, 49 über die verschiedenen bzw. besonderen Angelegenheiten i.S.d. §§ 17, 18 RVG. Die Reihe schließt mit den Fragen des Rechtszugs (§ 19 RVG) ab, soweit diese in Straf- und Bußgeldsachen (Teile 4 und 5 VV) von Bedeutung sind.
Der (gebührenrechtliche) Begriff des Rechtszugs wird vom RVG nicht definiert. Er ist vom verfahrensrechtlichen Begriff des Rechtszugs zu unterscheiden. Letzterer beginnt mit einem (verfahrenseinleitenden) Antrag und/oder Rechtsmittel und endet mit der jeweiligen verfahrensabschließenden Entscheidung. Der gebührenrechtliche Rechtszug ist weiter. Er beginnt bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts und/oder der Entgegennahme der Information und endet mit der Erbringung von sog. Nacharbeiten.1
In § 19 Abs. 1 RVG ist allgemein geregelt, was alles zum Rechtszug gehört. Das sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen. § 19 Abs. 1 S. 2 RVG enthält eine nicht abschließende Aufzählung aller wesentlichen Tätigkeiten, die zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören sollen. Die Vorschrift hat im Wesentlichen Bedeutung für die in Teil 3 VV geregelten bürgerlichen und sonstigen Streitigkeiten. Die Bedeutung für das Strafverfahren ist insbesondere wegen des Pauschalcharakters der anwaltlichen Vergütung in diesem Bereich2 gering (vgl. aber § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 und 10a RVG).
Die Regelung ergänzt § 15 Abs. 1 und 2 RVG und im Grunde auch die §§ 16, 17 RVG. Denn: Gehört eine vom Rechtsanwalt/Verteidiger erbrachte Tätigkeit zum Rechtszug, entstehen keine besonderen Gebühren. Vielmehr wird die Tätigkeit durch die für den Rechtszug entstehenden Gebühren mit abgegolten. Andererseits handelt es sich bei unterschiedlichen Rechtszügen um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 RVG (vgl. § 17 Nr. 1 RVG), sodass in Rechtzügen Berufung/Revision die Gebühren für den Rechtsanwalt gesondert anfallen.
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG gehören alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten zum Rechtszug. Die erwähnten Tätigkeiten sind nicht abschließend aufgezählt. Das folgt aus der Formulierung insbesondere. Zu den Tätigkeiten auch im Strafverfahren gehören:
Strafverfahrensrechtlichen Bezug im Katalog des § 19 Abs. 1 S. 2 RVG hat vor allem die Nr. 10, die die Einlegung von Rechtsmitteln regelt. Danach wird in Straf- und Bußgeldsachen die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs grds. noch durch die Verfahrensgebühr der (Vor-)Instanz abgegolten.4
Die Nr. 10 gilt für alle in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwälte, also sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtverteidiger. Das gilt auch für den Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Privatklägers oder eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten (dazu Vorbem. 4 Abs. 1 VV),5 soweit diese berechtigt sind, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG gilt allerdings nur für den (Voll-)Verteidiger, der seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV erhält. Sie gilt nicht für den Rechtsanwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt war und dessen Vergütung sich nach Teil 4 Abschnitt 3 VV richtet.6 Sie gilt auch für den Rechtsanwalt, der in Verfahren nach Teil 5 und 6 VV tätig ist.7
§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG gilt nur für den Rechtsanwalt, der für den Mandanten in der unmittelbaren Vorinstanz tätig war. Sie gilt nicht, wenn der Verteidiger den Mandanten im ersten Rechtszug verteidigt hat, in der Berufungsinstanz jedoch nicht und er nun gegen das Berufungsurteil Revision einlegen soll.8 Er gilt auch nicht für einen neuen Verteidiger. Für den neuen Verteidiger gehört die Einlegung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels (s. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 Hs. 2 RVG).9
Beispiel 1
A ist vom LG verurteilt worden. Er ist in dem Verfahren von Rechtsanwalt R verteidigt worden. Dieser legt gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein.
R erhält für die Einlegung der Revision noch nicht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV. Die Einlegung der Revision ist vielmehr noch durch die Verfahrensgebühr des landgerichtlichen Verfahrens nach Nrn. 4112 f. VV abgegolten. Die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens entsteht erst mit der ersten nach der Revisionseinlegung von R im Revisionsverfahren erbrachten Tätigkeit.10 Die Begründung des Rechtsmittels gehört aber auf jeden Fall zum neuen Rechtszug und wird mit der dort entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten.11 Auch die Rücknahme des Rechtsmittels und die Prüfung seiner Erfolgsaussichten gehören zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren.12
Beispiel 2
A ist vom LG verurteilt worden. Er ist in dem Verfahren von Rechtsanwalt R 1 verteidigt worden. Er beauftragt nun aber Rechtsanwalt R 2 mit seiner Verteidigung im Revisionsverfahren. Dieser legt gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein.
R 2 erhält nun für die Einlegung der Revision schon die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV.
Beispiel 3
A ist vom LG verurteilt worden. Er wurde in dem Verfahren von Rechtsanwalt R 1 verteidigt. A will sich nun aber ggf. von Rechtsanwalt R 2 verteidigen lassen. Diesem erteilt er aber zunächst nur den Auftrag, gegen das landgerichtliche Urteil Revision einzulegen. Erst nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils erhält R 2 den (vollen) Verteidigungsauftrag.
R 2 erhält für die Einlegung der Revision die Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV. Diese ist nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV, die für die (volle) Verteidigung dann anfällt, anzurechnen.
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG muss das Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Das ist bei Berufung und Revision nach §§ 314, 341 StPO grds. immer der Fall.13 Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise auch die Einlegung beim Rechtsmittelgericht in Betracht kommt. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag und das Rechtsmittel gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO gemeinsam beim Rechtsmittelgericht eingereicht werden.14 Dann wäre mit der Einlegung des Rechtsmittels bereits die Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz verdient. Allerdings wird diese Konstellation in der Praxis nicht sehr häufig sein, da i.d.R. Rechtsmittel und Wiedereinsetzungsantrag beim judex ad quem nicht zusammen eingereicht werden. Zu Recht weist der AnwK RVG15 darauf hin, dass der Verteidiger sich in diesem Fall schadensersatzpflichtig macht, da er bei der Vorgehensweise den kostengünstigsten Weg verlässt. Deshalb wird er die Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz nur insoweit geltend machen dürfen, wie durch den Wiedereinsetzungsantrag über § 14 RVG eine Erhöhung des Betragsrahmens in Betracht kommt.
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG gehört das Verfahren über die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und die Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) für den Verteidiger der Instanz zum Rechtszug, und zwar auch im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Verteidiger erhält für die anfallenden Tätigkeiten also keine gesonderte Vergütung.16 Er muss die insoweit für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen.17 Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. im Rahmen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.
Ist der Rechtsanwalt nur mit der Anhörungsrüge oder der Nachholung des rechtlichen Gehörs beauftragt, was in der Praxis allerdings selten vorkommen dürfte, werden die Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten nach Nr. 4302 Nr. 2 VV bzw. Nr. 5200 VV abgerechnet.18 Eine der Nr. 3330 VV vergleichbare spezielle Vorschrift gibt es in den Teilen 4 und 5 VV nicht.
Ist der Rechtsanwalt nach als Einzeltätigkeit durchgeführter erfolgreicher Anhörungsrüge weiter für den Mandanten im (fortgesetzten) Verfahren tätig, wird nach Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV bzw. Anm. 4 zu Nr. 5200 VV die Gebühr für die Einzeltätigkeit auf die weiteren Gebühren angerechnet.
Beispiel 4
A ist vom AG verurteilt worden. Er legt gegen das Urteil durch seinen Verteidiger R 1 Sprungrevision ein. Im Revisionsverfahren wird dem R 1 nicht der nach § 349 Abs. 2 StPO gestellte Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Nach Revisionsverwerfung beauftragt A den R 2 mit der Einlegung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Diese hat Erfolg. A lässt sich nun von R 2 weiter verteidigen.
Rechtsanwalt R 2 erhält für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV. Für seine Verteidigungstätigkeiten im Revisionsverfahren nach erfolgreicher Anhörungsrüge entstehen die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV. Auf diese Gebühren wird die Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV nach Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV angerechnet.
Nach N. Schneider19 sollen, wenn in Strafsachen ausnahmsweise nach den Nrn. 4142, 4143 f. VV und nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, die Nrn. 3330, 3332 VV als spezielle Regelung der Abrechnung nach Nr. 4302 Nr. 2 VV vorgehen, da bei der Neufassung der Nr. 3330 VV offenbar übersehen worden sei, dass auch in Straf- und Bußgeldsachen nach dem Wert abgerechnet werden könne. M.E. ist das systemwidrig. Teil 3 VV gilt nach seiner Überschrift ausdrücklich (u.a. nur) für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten .... Das schließt m.E. eine Anwendung in den Teilen 4 und 5 VV aus, zumal völlig ungeklärt wäre, wie Mischfälle abzurechnen wären. Es verbleibt daher in den in der Praxis seltenen Fällen der Einzeltätigkeit Anhörungsrüge in einem Verfahren nach Teilen 4 und 5 VV bei der Abrechnung nach Nr. 4302 Nr. 2 VV.20
Das 2. KostRMoG hat in § 17 RVG eine neue Nr. 1 eingefügt, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind. Es sind also jeder Rechtszug und die übrigen Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten. Folge dieser Änderung ist die ausdrückliche Klarstellung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG, wonach die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren u.a. nach den Teilen 4 und 5 VV richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug gehören. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren (in Nebensachen) in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV) aufgrund des Pauschalcharakters der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV und Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind.21
https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-5-002-193
1 Zu allem AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, 9. Aufl., 2021, § 19 Rn 5.
2 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.
3 LG Koblenz JurBüro 2012, 32.
4 KG RVGreport 2017, 237 = StraFo 2016, 513 = NStZ 2017, 305; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; OLG Jena JurBüro 2006, 365; OLG Schleswig SchlHA 2006, 299; LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2018, 262 = RVGreport 2019, 96 = JurBüro 2018, 412; LG Osnabrück RVGreport 2019, 339; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 40 ff.
5 Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 23 ff.
6 Einzelh. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 4302 VV Ziff. 1 VV Rn 4.
7 LG Dresden RVGreport 2019, 334 für Teil 6 VV.
8 AnwK RVG//N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 19 Rn 123.
9 Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2037.
10 Vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 13 ff.; KG, RVGreport 2017, 237 = StraFo 2016, 513 = NStZ 2017, 305; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; OLG Jena, JurBüro 2006, 365; OLG Schleswig, SchlHA 2006, 299; LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270; LG Nürnberg-Fürth, StraFo 2018, 262 = RVGreport 2019, 96 = JurBüro 2018, 412; LG Osnabrück, RVGreport 2019, 339.
11 Dazu BT-Drucks 15/1971, 194; KG RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; OLG Hamm AGS 2006, 547 = RVGreport 2006, 352 = NJW-RR 2007, 72; StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 Rn 13 ff.
12 LG Osnabrück RVGreport 2019, 339; AG Halle, Beschl. v. 16.6.2021 322 Ds 370 Js 16649/20, AGS 2022, 516.
13 Zur Einlegung der Berufung Burhoff/Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 701 ff.; Burhoff/Grube, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., 2024, Teil A Rn 1465 ff.; zur Einlegung der Revision Burhoff, Hauptverhandlung, a.a.O., Rn 2884 ff.; Burhoff/Junker, Rechtsmittel, a.a.O., Teil A Rn 2107 ff.
14 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 19 Rn 128.
15 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O.
16 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 19 Rn 65 ff., Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2043 ff.; Burhoff/Burhoff, Rechtsmittel, a.a.O., Teil D Rn 49; Burhoff, AGS 2023, 487.
17 Zur Rahmengebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1769.
18 Auch Burhoff/Kotz/Burhoff, Rechtsmittel, a.a.O., Teil A Rn 54 ff. u. 349 ff. und Burhoff, AGS 2023, 487.
19 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 3330 Rn 3.
20 S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1983.
21 Ausdrücklich BT-Drucks 17/11471, 268; zur Abrechnung von Beschwerdeverfahren eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 581 ff.; Burhoff, AGS 2023, 241; Ders., AGS 2023, 487.