Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus AGS 2026, 145

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AG" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV aus dem Jahr 2025 – Teil 2: Teile 4 bis 7 VV

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Über die Entwicklung der Rspr. im Jahre 2025 zum §§-Teil des RVG wurde in AGS 2026, 97 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der zu den Teilen 4–7 VV in 2025 ergangenen Rspr., sie schließt an die Übersicht in AGS 2025, 53 ff. an. Der Stand des Beitrags ist Mitte April 2026.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

II. Teil 2 VV

Nr. 2303 VV

AG Cochem, Urt. v. 16.10.2025 – 21 C 275/24;

AG Leverkusen, Urt. v. 23.7.2025 – 25 C 11/25, AGS 2025, 508

Zwar handelt es sich bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler nicht um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich jedoch um eine Gütestelle, die Streitbeilegung i.S.d. § 15a Abs. 3 EGZPO betreibt. Insofern löst das Verfahren bei der Gutachterkommission eine Gebühr nach Nr. 2303 Abs. 1 VV aus.

III. Teil 4 VV


OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24 (Bestätigung von LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224), AGS 2025, 316 = StV-S 2025, 160;

OLG München, Beschl. v. 13.2.2026 – 5 Ws 29/26, AGS 2026, 119

Auch der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24 (Bestätigung von LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224), AGS 2025, 316 = StV-S 2025, 160;

OLG München, Beschl. v. 13.2.2026 – 5 Ws 29/26, AGS 2026, 119

Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr. Es entstehen vielmehr auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr.



LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25, JurBüro 2025, 186 = AGS 2025, 554

Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.


LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.2025 – 6 Qs 25/25, AGS 2026, 29

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung entfalteten Handlungen des Verteidigers sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Nr.  4301 VV anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV.


OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26, AGS 2026, 120

Der Senat hält daran fest, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen.


LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und der Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV und einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV sind bei Vertretung des verhinderten Pflichtverteidigers durch einen für den Haftprüfungstermin bestellten Rechtsanwalt sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger.

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259

Vor- und Nachbereitungszeiten für einen Hauptverhandlungstermin sind nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Sie sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 – 2 Ws 71/25, AGS 2025, 308

Wird ein Verfahren abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht zwar eine neue Angelegenheit, in dem abgetrennten Verfahren entsteht aber keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV).


LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 4/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634

1. Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf den Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.


AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505

Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 18 Qs 34/25, AGS 2025, 462 JurBüro 2025, 634

Die Gebühr mit Zuschlag nach Nr. 4109 VV entsteht nicht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.

Vorbem. 4.1 VV

LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405 (für das Bußgeldverfahren)

Für die anwaltliche Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Verfahrensgebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an.

Nr. 4100 VV

LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24, AGS 2025, 75;

LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 – 29 Qs 4/25, AGS 2025, 167

Neben der Grundgebühr entsteht nicht gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2025 – 1 Ws 152/24 (Bestätigung von LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224), AGS 2025, 316 = StV-S 2025, 160

Die Grundgebühr fällt auch für den Terminsvertreter an.

Nr. 4102 VV

LG Frankfurt, Beschl. v. 8.10.2025 – 5/16 Qs 20/25, AGS 2025, 513

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV kann auch für Vorführtermine nach § 115a StPO anfallen, wenn ein „Verhandeln“ vorliegt.

Nr. 4108 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 – 2 Ws 71/25, AGS 2025, 308

Wird ein Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht zwar eine neue Angelegenheit, in dem abgetrennten Verfahren entsteht aber keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV).


LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634

1. Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.


LG Berlin I, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 168/24

Zur Bemessung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV.


AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505

Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.


LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 – 7 Qs 47/25

Die Ansetzung der Mittelgebühr ist auch in dem Fall berechtigt, wenn die Hauptverhandlung zwar tatsächlich nur zehn Minuten gedauert hat, in dem Termin aber auch ein Zeuge vernommen worden ist.

Nr. 4130 VV

OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25, AGS 2025, 368 = StraFo 2025, 467

Die Gebühr Nr. 4130 VV entsteht erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Verteidiger Tätigkeiten entfaltet, die über die Einlegung der Revision und die diesbezügliche Beratung hinausgehen. Gleiches gilt, wenn der bisherige Verteidiger der ersten Instanz lediglich über die Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiert und Fragen dazu beantwortet. Erst mit einem Tätigwerden darüber hinaus, gestützt auf einen entsprechenden Auftrag, kann in diesem Fall die Gebühr Nr. 4130 VV ausgelöst werden.


LG Amberg, Beschl. v. 11.4.2025 – 11 KLs 170 Js 13218/22 Sich, AGS 2025, 266 (bestätigt durch OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2025 – Ws 501/25, AGS 2025, 368 = StraFo 2025, 467)

Die Verfahrensgebühr für die Revision entsteht in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, erst dann, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und wenn anhand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Erst dann ist eine sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeit eines verständigen Verteidigers angezeigt.

Nr. 4141 VV

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2026 – 3 Ws 22/26;

LG Berlin I, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 169/24, AGS 2025, 78;

LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25);

LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405;

LG Stuttgart, Beschl. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517

Für Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV reicht jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit.


OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2026 – 3 Ws 22/26

Die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV kann auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt. Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann.


LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25);

(grds. auch) LG Münster, Beschl. v. 2.3.2026 – 12 Qs 7/26;

LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens i.S.d. Nr. 4141 VV genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.

2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gem. § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV zu verneinen.

3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.


LG Münster, Beschl. v. 2.3.2026 – 12 Qs 7/26

1. Die Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV erfordert anwaltliche Tätigkeiten, die auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein müssen und diese fördern. Dabei setzt der Begriff des Mitwirkens zwar keine für die Einstellung kausalen Tätigkeiten voraus. Der eigenständige Beitrag muss allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordert.

2. Zur Mitwirkung des Verteidigers an der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft.


LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517

Erfolgt die endgültige Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung unabhängig von dem Tätigwerden des Verteidigers, der dem Betroffenen den Rat zum gezielten Schweigen gegeben hat, durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Änderung, sind die Anforderungen an ein Mitwirken an der Einstellung des Verfahrens durch das Tätigwerden des Verteidigers nicht erfüllt.


LG Berlin, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 169/24, AGS 2025, 78;

LG Münster, Beschl. v. 2.3.2026 – 12 Qs 7/26

Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr unerheblich.



AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 (OWi), AGS 2025, 557

1. Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

2. „Gezieltes Schweigen“ ist grds. Mitwirkung, dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann


LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24, AGS 2025, 24 (Aufhebung von AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316)

Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt nicht zur Befriedungsgebühr.


LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, AGS 2025, 318 = JurBüro 2025, 526

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu.


LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23, AGS 2025, 117

Die Gebühr ist eine Festgebühr i.H.d. Mittelgebühr.

Nr. 4142 VV

LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 343/25, AGS 2025, 551;

AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506

Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich um dieselbe Angelegenheit (Anschluss an LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400).


LG Duisburg, Beschl. v. 8.8.2025 – 82 Qs 15/25, AGS 2024, 409

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist.


LG Duisburg, Beschl. v. 26.1.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24, AGS 2026, 141

Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV.

Nr. 4143 VV

BGH, Beschl. v. 26.1.2026 – 5 StR 524/25, AGS 2026, 144 unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Nr. 4144 VV

LG Koblenz, Beschl. v. 1.8.2025 – 12 Qs 32/25, AGS 2025, 555

War der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gem. Nr. 4144 VV nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird.

Teil 4 Abschnitt 2 VV

OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 Ws 44/25, AGS 2025, 360;

LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 – 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360

LG Aachen, Beschl. v. 28.10.2024 – 66 Qs 28/24

Zur Vergütung des Verteidigers für die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB.

IV. Teil 5 VV

Vorbem. 5 Abs. 4 VV

LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405

Die Vorbem. 5 Abs. 4 VV begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze.


AG Viechtach AGS 2012, 467

Die Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV erfasst nicht Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen einen selbstständigen Kostenbescheid i.S.d. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG richten. Der vom Rechtsanwalt erbrachte Mehraufwand für solche Anträge kann (nur) durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.

Nr. 5100 VV

LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450

Bezieht sich die erstmalige Einarbeitung auf einen (überschaubaren) Akteninhalt von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und ist der gemachte Vorwurf ein einfach gelagerter Vorwurf, ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.


LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403

Der Aktenumfang hat in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren nur eine geringe Bedeutung, da er in diesen Verfahren i.d.R. regelmäßig gering ausfällt.


AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549

Beträgt im Bußgeldverfahren der Aktenumfang bei der ersten Akteneinsicht nur 17 Seiten, unterschreitet der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand den durchschnittlichen Bereich deutlich, sodass die Grundgebühr 20 % unter der Mittelgebühr festzusetzen ist.

Nr. 5102 VV u.a.

AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549

Ein Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

Nr. 5109 VV

AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549

Erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen, sondern hat der Verteidiger noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eingelegt, ist der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr gerechtfertigt.

Nr. 5110 VV

AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549

Ein Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

Vorbem. 5.1.2 VV

LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405

Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit.

Nr. 5115 VV

LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403

Allein die Zustimmung des Verteidigers zu einer vom Gericht angeregten Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG führt nicht zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV.


LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405

Für den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV ist lediglich eine Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert, erforderlich. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich.


LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 517

Erfolgt die endgültige Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung unabhängig von dem Tätigwerden des Verteidigers, der dem Betroffenen den Rat zum gezielten Schweigen gegeben hat, durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Änderung, sind die Anforderungen an ein Mitwirken an der Einstellung des Verfahrens durch das Tätigwerden des Verteidigers nicht erfüllt.


AG Calw, Beschl. v. 8.4.2025 – 3 OWi 125/25, AGS 2025, 212

Weiß die Verwaltungsbehörde nach einer Mitteilung des Verteidigers, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, und kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers die Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 5115 VV nach ihrem Wortlaut nicht voraus.


LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25

Die Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV ist eine Festgebühr.

V. Teil 6 VV

Nr. 6203 VV

OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.1.2026 – 6 E 173/25, AGS 2026, 122

Im gerichtliche Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 SDG fällt in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV an.

VI. Teil 7 VV

Vorbem. 7 VV

AG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2025 – 202 Ls 607 Js 28838/22 (2)

Ein (Pflicht-)Verteidiger hat hinsichtlich seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern einen Anspruch nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Hierzu zählen ggf. die Sachkosten für DVDs sowie die für die Erstellung von Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind.


LG Hagen, Beschl. v. 19.1.2026 – 44 Qs 1/26, AGS 2026, 124

Gem. Vorbem. 7 Abs. 3 VV kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

Nr. 7000 VV

VG Augsburg, Beschl. v. 16.1.2025 – Au 2 M 23.2090

1. Der Rechtsanwalt kann im Verwaltungsstreitverfahren grds. auch den Verwaltungsvorgang kopieren und ist nicht auf eine rein elektronische Ablichtung beschränkt. Es besteht keine Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte.

2. Der Höhe nach sind Aufwendungen für Kopien aus der Behördenakte gem. Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV erstattungsfähig, soweit die Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben darf, wenn er sich mit der Akte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der Bearbeitung der Sache auftreten können. Insoweit kommt dem Bevollmächtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".