aus StraFo 2025, 250
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo " auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Wir haben zuletzt in StraFo 2024, 210 über Rechtsprechung zum Recht der Pflichtverteidigung berichtet. Inzwischen liegt weitere Rechtsprechung vor bzw. ist bekannt geworden. Diese stellen wir in der nachfolgenden Übersicht vor. Die Übersicht hat den Stand vom Anfang Juni 2025. Ich weise erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung lediglich vorgestellt wird. Die Aufnahme in den Katalog bedeutet nicht, dass ich die Entscheidungen für zutreffend halte. Die angeführten Entscheidungen sind zum großen Teil auch auf meiner Homepage Burhoff-online im Volltext eingestellt und können dort über das zitierte Aktenzeichen aufgerufen werden.
Der Schwerpunkt der Diskussion im Recht der Pflichtverteidigung liegt nach wie vor bei der Frage der nachträglichen/rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Zweiteilung, über die ich schon in den vergangenen Jahren berichtet habe,[1] ist immer noch deutlich: Auf der einen Seite steht die h.M. in der Rechtsprechung der LG und AG, die weitgehend auch zum neuen Recht die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Bestellung zulässig ist; dem haben sich einige OLG angeschlossen. Ihnen gegenüber steht nach wie vor die Rechtsprechung der wohl überwiegenden Anzahl der OLG und einiger LG und AG, die zum Teil mit den bekannten alten Argumenten das als nicht zulässig ansehen.
Die Bedeutung der Pflichtverteidigung hat das BVerfG noch einmal betont. Danach konkretisieren die Normen über die notwendige Verteidigung im Strafverfahren das Gebot fairer Verfahrensführung. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen und der Angeklagte trotz notwendiger Verteidigung ohne Mitwirkung seines Verteidigers verurteilt, so stellt dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.[2]
Der Beschuldigte ist unverteidigt, wenn er (noch) keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen.[3]
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig.[4]
Die seit dem 1.1.2025 geltende Vier-Tages-Fiktion/Zustellzeit, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz PostModG)[5] verlängert worden ist, ist in Zukunft bei der Frage des Fristablaufs, die u.a. bei der Frage, ob eine Stellungnahmefrist betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers bereits abgelaufen ist, zu berücksichtigen.[6]
Der Betroffene ist durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne vorherige Anhörung beschwert. Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.[7] Bei Eilfällen kann die Frist auf eine kurze Bedenkzeit reduziert werden. Ein vollständiger Verzicht auf die Anhörung ist hingegen nicht zulässig.[8] Die Missachtung des Anhörungs- und Bestimmungsrechts führt zur Aufhebung der Bestellung.[9] Eine Anhörungspflicht nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO besteht aber nicht, wenn der Beschuldigte sein Bestimmungsrecht bereits ausgeübt und einen Verteidiger benannt hat.[10]
Der bisherige Wahlverteidiger ist dem Beschuldigten ggf. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn das Mandat niedergelegt wird, was dem Beiordnungsantrag konkludent zu entnehmen ist.[11] Ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ein solcher des Wahlverteidigers vorausgegangen, ist dieser auch dann beizuordnen, wenn der Beschuldigte sich trotz Aufforderung nicht zur Auswahl des Pflichtverteidigers geäußert hat.[12]
Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.[13]
Nach anderer Auffassung ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schlechthin unzulässig und unwirksam,[14] und zwar auch dann, wenn der Antrag noch vor der Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist.[15]
Eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers, zumal für einen begrenzten Zeitraum, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf Wunsch des Angeschuldigten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger tatsächlich inzwischen erfolgt ist.[16]
Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von einem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 S. 3 StPO, u.a. z.B. i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 2 StPO kein Raum.[17]
Zwar muss die Entscheidung über eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort getroffen werden, aber sie ist so zügig zu treffen, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden.[18] Eine Entscheidung erst nach Ausermittlung ist nicht mehr unverzüglich.[19] Eine Frist von zwei Wochen zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrags bei der Polizei und dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach Weiterleitung ist zu lang.[20] Ist dem Beiordnungsantrag überhaupt keine Beachtung geschenkt worden, kann das nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen.[21]
Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung auf zeitnahe Entscheidung über seinen Pflichtverteidigerantrag. Die Bemessung dieser Prüfungs- und Überlegungsfrist kann dabei nicht starr erfolgen. Sie muss vielmehr an den Umständen des Einzelfalls und am Zweck der Pflichtverteidigung ausgerichtet sein, der darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist.[22]
§ 68a Abs. 1 S. 1 JGG bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich den Zeitpunkt, zu welchem dem Jugendlichen oder Heranwachsenden spätestens ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nämlich bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Aus der Formulierung spätestens folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 JGG dem Beschuldigten auch bereits vor dem in § 68a Abs. 1 S. 1 JGG genannten Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich.[23]
Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat oder sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Aufhebung auch in Betracht kommen, wenn entgegen erwarteter Anklageerhebung zum Schöffengericht tatsächlich nur zum Strafrichter angeklagt wird. In diesem Fall wird aber unter besonderer Berücksichtigung der Umstände, die zunächst die Erwartung der Anklageerhebung zum Schöffengericht begründet haben, das Vorliegen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 zu prüfen sein.[24]
Der Beschluss, durch den eine Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben worden ist, muss eine Begründung enthalten, damit für die Beschwerdekammer die Entscheidung des aufhebenden Gerichts entweder bezogen auf eine fehlerfreie Rechtsanwendung oder auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nachprüfbar ist.[25]
Der Widerruf einer dem Verteidiger erteilten Vollmacht durch den Mandanten wirkt sich auf eine durch das Gericht vorgenommene Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht aus.[26]
Nach Auffassung des LG Bremen sollen unter einer Anstaltsunterbringung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO alle denkbaren Inhaftierungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe, Beugehaft, Abschiebehaft, Wehrstrafarrest, Auslieferungshaft, Sicherungsverwahrung, Jugendstrafe und -arrest) bzw. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63, 64 StGB, eine Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer oder nach §§ 11631b, 1800 BGB zu verstehen sein.[27] Das erscheint mir zu weit, da zum Teil wie z.B. nach dem IRG eigenständige Regelungen vorhanden sind.
Von einem Fall notwendiger Verteidigung ist regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.[28] Bei einer drohenden Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen oder mehr kann im Einzelfall eine Verteidigung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge geboten sein.[29]
Bei der Festsetzung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Dies gilt auch für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, soweit das anhängige Verfahren die Strafe nicht nur unwesentlich beeinflusst.[30] Die für die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO maßgebliche Schwelle von einem Jahr ist bezogen auf ein noch laufendes Ermittlungsverfahren auch dann erreicht, wenn im Falle der Anklageerhebung in diesem Verfahren mit der Strafe in einem bereits zur Anklage gebrachten Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, die diese Schwelle erreicht.[31] Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Beschuldigten drei Fälle der Leistungserschleichung vorgeworfen werden und im Fall der Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist, hat sich das LG Gera geäußert.[32] Voraussetzung der ein anderes Verfahren betreffenden Berücksichtigungspflicht ist, dass das andere Verfahren dem über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidenden Gericht bekannt ist. Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nicht.[33]
Einem Strafverfahren kann zwar dadurch ein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietendes Gewicht zukommen, dass in einem weiteren Verfahren die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten ist; dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe bei der späteren Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nur geringfügig ins Gewicht fallen und eine sonst mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden wird.[34]
Im Rahmen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen sind auch alle sonstigen Rechtsfolgen, die in dem betreffenden Strafverfahren angeordnet werden können, zu berücksichtigen. Dazu gehört auch eine Einziehung (für drohende Einziehung von 15.550 EUR).[35] Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. ein Bewährungswiderruf und eine Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Führungsaufsicht in anderer Sache, sind zu berücksichtigen.[36]
Ob in den sog. KiPo-Fällen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Nach Auffassung des LG Kiel[37] ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO, wenn dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Das ist der Fall, wenn der eigenen Akteneinsicht des Beschuldigten überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, was bei kinderpornografischen Abbildungen gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Fall ist. Das LG Hannover[38] sieht das anders. Danach erfordert das nur eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in bei der Akte befindliche Beweismittel mit kinderpornografischen Inhalten nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers, weil die Hauptakte auch für den Beschuldigten selbst einsehbar ist und die Beweismittelakte bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden kann. Die Sachlage ist u.a. aber dann i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn die Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten nach § 184b StGB ggf. externe Sachverständige mit der Auswertung und Begutachtung sichergestellter Datenträger beauftragt.[39] Auch die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch die nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist.[40] Aber nicht jede Hinzuziehung eines Sachverständigen begründet die Schwierigkeit einer Sachlage mit der Folge, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.[41]
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Das kann nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fall sein, wenn der Umfang der Akte mit zwölf weiteren Fallakten und die Anzahl von 14 enthaltenen Ermittlungsverfahren es dem gerade 20-jährigen Beschuldigten deutlich erschwert, ohne anwaltliche Hilfe den Überblick über die Vorwürfe zu behalten.[42] Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u.a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann.[43]
Im Berufungsverfahren ist dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt.[44] Der Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, wenn der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten im Berufungsverfahren erklärt hat, er würde eine gegenseitige Berufungsrücknahme befürworten, und die Staatsanwaltschaft daraufhin angekündigt hat, im Falle einer Berufungsrücknahme des Angeklagten die ihrerseits eingelegte Berufung ebenfalls zurückzunehmen.[45]
Nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr kommt eine Beiordnung insbesondere dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen den Angeklagten belastende Indizien hinzutreten mit der Folge, dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann.[46]
Der Begriff der schwierigen Rechtslage ist weit auszulegen, da entscheidend ist, ob die Rechtslage für einen Laien schwierig ist, insbesondere dann, wenn ungeklärte Fragen diskutiert werden oder abweichende Rechtsprechung existiert.[47]
Die Rechtslage bezüglich des Vorwurfs eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten aufgrund des Filmens des Polizeieinsatzes kann so komplex sein, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.[48] Bei Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung über mehrere Veranlagungszeiträume, die auf Schätzungsgrundlagen beruhen, ist eine Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann geboten, wenn weitere Umstände in der Person des Angeklagten hinzutreten, die befürchten lassen, dass der Angeklagte den Sachverhalt in seiner Komplexität nicht erfasst, was z.B. bei sprachlichen Schwierigkeiten und der Erforderlichkeit eines Dolmetschers der Fall sein kann.[49] Wird Beschuldigten vorgeworfen, falsche Angaben in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren gemacht zu haben, so liegt ganz regelmäßig angesichts der drohenden Ausweisung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG) ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor.[50] Von einer schwierigen Rechtslage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn in einem Strafverfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall i.S.v. § 326 StGB darstellen.[51]
Für die Beurteilung, ob die Rechtslage wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots schwierig ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen wird ein juristischer Laie nicht beantworten können. Hinzu kommt, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten ist.[52]
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG hat das LG Braunschweig Stellung genommen.[53] Das LG Neuruppin befasst sich mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Nachverfahren über die anlässlich des teilweisen Inkrafttretens des KCanG zum 1.4.2024 nach Maßgabe der Art. 313 Abs. 3 S. 3, 316p EGStGB gebotene Strafermäßigungsprüfung.[54] Ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe als freiheitsentziehende Straftatfolge von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anwendung der Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG neu festzusetzen bzw. zu ermäßigen wäre und ist die Rechtslage aufgrund divergierender gerichtlicher Entscheidungen zur Neufestsetzung bzw. Ermäßigung in Fällen, in denen der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklicht, schwierig, ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.[55]
Die Unfähigkeit der Selbstverteidigung richtet sich nach der individuellen Schutzbedürftigkeit, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung die persönlichen Fähigkeiten und der Gesundheitszustand des Beschuldigten sowie die sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind,[56] sodass, wenn bei dem Beschuldigten eine attestierte seelische Behinderung vorliegt, die Verteidigungsfähigkeit im Zweifel eingeschränkt sein wird.[57] Auch wenn ggf. im Hinblick auf seelische Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.[58] Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung muss nicht gänzliche Verteidigungsunfähigkeit gegeben sein. § 140 Abs. 2 StPO ist bereits dann anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen. Das ist bei einer attestierten Dysarthrie (Artikulationsstörung) des Angeklagten der Fall, da dann erhebliche Zweifel bestehen, dass dieser in der Lage ist, seine Interessen selbst zu wahren und alle zur Verteidigung erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen.[59]
Steht der Beschuldigte seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, ist ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs. 2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen.[60] Bestehen Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten, sich interessengerecht zu verteidigen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, wenn eine ursprünglich angeordnete Betreuung aufgehoben ist.[61] Auch wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht, was regelmäßig zu einer Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO führt, ist eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung nicht ersichtlich, wenn das Verfahren unmittelbar nach dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verfahrenshindernisses ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist.[62] Unfähigkeit der Selbstverteidigung ist anzunehmen für einen Beschuldigten, der nur eingeschränkt lesen oder schreiben kann oder an Legasthenie leidet, und somit erst recht, wenn der Beschuldigte Analphabet ist.[63]
Die Voraussetzung, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig ist, kann bei sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten eher als erfüllt angesehen werden, als dies sonst der Fall ist.[64] Das LG Bremen hat zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, wenn dem ausländischen Beschuldigten mit dem derzeitigen Status der Duldung im Fall der Verurteilung ggf. die Ausweisung droht, Stellung genommen.[65]
Die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist.[66]
Es kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn Mitangeklagte anwaltlich verteidigt werden, so etwa, wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten oder die Gefahr gegenseitiger Belastung besteht.[67]
Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von einem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 S. 3 StPO, u.a. z.B. i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 2 StPO kein Raum.[68]
Die Eröffnung des Tatvorwurfs an den Beschuldigten setzt einen förmlichen Akt der Strafverfolgungsbehörden voraus, es genügt nicht, dass der Betroffene auf sonstige Art und Weise von einem Tatverdacht Kenntnis erhält. Regelmäßig wird der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert.[69] In der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger ist nicht immer die Eröffnung des Tatvorwurfs an den Beschuldigten zu sehen.[70]
Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl-)Verteidigers.[71]
Der Anwendungsbereich des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO beschränkt sich auf Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO.[72]
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen.[73] Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren.[74] Die Sach- und Rechtslage eines Vollstreckungsverfahrens weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn es sich um einen typischen Fall der Prüfung der Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe, der keine Besonderheiten erkennen lässt, handelt. Der Umstand, dass ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ein kriminalprognostisches Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO einzuholen sein wird, gebietet eine Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls solange das Gutachten noch nicht vorliegt oder noch nicht einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es einer kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten bedarf, nicht.[75] Die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergibt sich auch nicht schon daraus, dass statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 S. 1 StPO ein OLG zu entscheiden hat.[76]
Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger (auch nur) für die Wahrnehmung eines Termins wird ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt alle Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend machen kann.[77] Mit einer Bestellung als Pflichtverteidiger endet eine vormals im Rahmen des Wahlmandats erteilte Vertretungsvollmacht. Will der Angeklagte sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger in der Berufungshauptverhandlung vertreten lassen, muss er diesem nach der Pflichtverteidigerbestellung eine neue Vollmacht erteilen.[78]
Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird.[79]
Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO setzt voraus, dass sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder dass das beiordnende Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.[80] Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat.[81] Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind. Haben sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, darf der Angeklagte auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen.[82]
Sowohl die Aufhebung einer nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgten Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO als auch die nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts.[83] Bei der Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeschuldigte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird.[84]
Gemäß § 143a Abs. 1 S. 1 StPO ist es grundsätzlich zwingend geboten, eine Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser zudem die Wahl angenommen hat. Eine Ausnahme besteht u.a., wenn zu besorgen steht, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird[85] oder bereits beantragt hat,[86] und dann, wenn der Wahlverteidiger nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung eines Verurteilten bereit und in der Lage ist.[87] Die allein theoretische Möglichkeit eines Wegfalls des Wahlverteidigers rechtfertigt es nicht, gewissermaßen vorsorglich einen andern Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen.[88] Sollten beide Wahlverteidiger ihr Mandat niederlegen, liegt es im Übrigen näher, erneut den früheren Verteidiger beizuordnen.[89]
Die Entscheidung eines Vorsitzenden, einen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten, ist nicht zu beanstanden, wenn keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet werden kann (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO).[90] Das ist z.B. der Fall, wenn gesundheitliche Beschwerden des Rechtsanwalts eine konkrete Gefahr tage- und wochenlanger Ausfälle begründen und dieses Risiko sich bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen verwirklicht hat und zudem die Gefahr eingeschränkter Reisefähigkeit vom Kanzleisitz des Rechtsanwalts zum weiter entfernten Hauptverhandlungsort besteht.[91]
Nach der Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält bei einem verteidigten Angeklagten der Verteidiger Akteneinsicht. In welcher Weise er die so erlangten Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen in der Hand des Verteidigers. Im Übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Angeklagten Kontakt hält, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind. Daher führt es ggf. nicht zu einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger nicht auf umfangreiche Fragen- und Aufforderungskataloge des Angeklagten antwortet und mit Blick auf den konkreten Verfahrensstand die Ansicht vertritt, die Nachfragen seien nicht mandatsbezogen.[92]
Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist.[93] Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist glaubhaft zu machen.[94] Die Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.[95] Daran fehlt es, wenn der Angeklagte u.a. nur angibt, dass sein bisheriger Verteidiger ihn hintergehe und schikaniere.[96] Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht.[97] Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht.[98] Es besteht für den Pflichtverteidiger keine Rechtspflicht, Anträge mit dem Mandanten abzusprechen.[99] Dass unter Umständen nicht sämtliche Anregungen des Mandanten Eingang in die Begründung eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger gefunden haben, führt nicht zur Pflichtwidrigkeit von dessen Verhalten und ggf. zu seiner Entpflichtung.[100]
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt.[101]
Der Beginn der Frist für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die Frist bzw. die Möglichkeit der Auswechslung des Verteidigers hingewiesen worden ist.[102]
Einer Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wege eines konsensualen Verteidigerwechsels steht entgegen, wenn eine angemessene Verteidigung des Angeklagten bei einer Teilnahme an lediglich einem Drittel der Verhandlungstermine nicht gewährleistet ist.[103]
Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt außer in dem Fall einer voraussichtlich ganz besonders langen Hauptverhandlung regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.[104] Für die Bestellung eines zusätzlichen (Pflicht-)Verteidigers muss etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis bestehen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Eine solche Notwendigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich eine Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecken wird und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann.[105] Das ist nicht der Fall, wenn der (gegenwärtige) Aktenbestand überschaubar und geplant ist, für den Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung an 13 Sitzungstagen durchzuführen, und der Angeschuldigte zudem den äußeren Tatbestand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs (von zwei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz) im Ermittlungsverfahren eingeräumt hat.[106] Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat.[107]
Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers kommt dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.[108] Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten.[109]
Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Dies gilt auch bei der Bestellung weiterer Verteidiger.[110]
Der Verteidiger kann gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger nicht im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt ist.[111] Gegen eine Beiordnungsentscheidung steht dem Beschuldigten die sofortige Beschwerde zu, wenn sich das gerichtliche Auswahlermessen nach § 142 Abs. 6 StPO als fehlerhaft erweist.[112]
Als eigene Beschwerde eines bereits bestellten Pflichtverteidigers ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht statthaft, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber zugleich im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung erfolgt, sodass dieser durch das Unterbleiben der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist.[113] Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung.[114]
Wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht angefochten und wird auch hiernach kein Antrag auf Aufhebung der Beiordnung gestellt, so ist allein die Beiordnung eines für den beigeordneten Rechtsanwalt erschienenen Terminsvertreters nicht ohne Weiteres mit der Begründung anfechtbar, die Voraussetzungen der Beiordnung hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden.[115]
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt.[116]
Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.[117]
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger betrifft jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, wenn eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen wurde. Folge davon ist, dass dem Beschuldigten ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers an einem nicht fristgemäßen Rechtsmittel gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht zugerechnet werden kann.[118]
Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des BGH gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH über Pflichtverteidigerbestellungen ist dessen fortbestehende Zuständigkeit. Mit Erhebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen. Für Beschwerden gegen ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters hat dies zur Folge, dass sie nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fallen. Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz, und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen.[119]
Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist.[120]
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.[121]
Ist der gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellte Beistand in der Hauptverhandlung an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund verhindert, ist dem Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand für diesen Termin in der Regel zu entsprechen.[122] Eine Ausnahme kommt u.a. in Betracht, wenn für den bestellten Beistand ein anderer Rechtsanwalt nach § 53 BRAO zum allgemeinen Vertreter bestellt worden ist. Gleiches gilt, wenn in dem Verhandlungstermin, in dem der Beistand verhindert ist, nur Verfahrensgegenstände verhandelt oder Beweise erhoben werden, die mit der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Tat in keinem relevanten Zusammenhang stehen.[123] Bei fehlerhafter oder unterbliebener Bescheidung des Beiordnungsantrags durch das Tatgericht kann der Ersatzbeistand rückwirkend im Beschwerderechtszug bestellt werden.[124]
Bei rückwirkender Beiordnung eines Verletztenbeistands kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit der Antragstellung an.[125]
Eine Beistandsbestellung für den Nebenkläger (hier: Bestellung in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung) wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht.[126]
Ein Fall notwendiger Rechtsbeistandschaft gem. § 40 Abs. 2 IRG liegt im Auslieferungsverfahren nur vor, wenn die Festnahme gerade in der Auslieferungssache erfolgt. Wird der Verfolgte in anderer Sache festgenommen und ist die Auslieferungshaft in der Folge nur als Überhaft notiert, rechtfertigt dieser Umstand allein keine Bestellung eines Beistands für das Auslieferungsverfahren.[127]
Darüber, ob für die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 IRG zu treffende Entscheidung, ob das Überstellungsverfahren durchgeführt werden soll und ob für die Erklärung des Einverständnisses des Verurteilten mit der Übertragung der Vollstreckung zu Protokoll eines Richters gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 IRG gemäß § 53 Abs. 2 IRG ein Rechtsbeistand zu bestellen ist, hat das OLG in diesem Verfahrensstadium nicht zu entscheiden.[128] Gemäß § 85a Abs. 2 S. 1 IRG hat das OLG gemäß § 53 IRG erst dann über eine Bestellung eines Pflichtbeistands zu entscheiden, wenn einer der beiden vorstehend beschriebenen Anträge zum OLG vorliegt.[129]
[1] S. StraFo 2024, 210 ff. m.w.N.
[2] BVerfG, Beschl. v. 19.7. 2024 2 BvR 829/24, NJW 2024, 2640.
[3] BGH, Beschl. v. 16.12.2024 5 StR 474/24; Beschl. v. 20.3.3025 2 StR 67/25;; LG Bochum, Beschl. v. 17.2.2025 11 Qs 4/25.
[4] BGH, Beschl. v. 6.8.2024 StB 45/24 = NStZ-RR 2024, 354 (Ls.) = StV-S 2025, 29 (Ls.); s.a. BGH, Beschl. v. 3.4.2025 StB 12/25, NStZ-RR 2025, 181 (Ls.).
[5] BGBl 2024 I Nr. 236.
[6] LG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2025 1 Qs 46/25.
[7] AGH München, Beschl. v. 28.10.2024 BayAGH II 2 10/24 für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
[8] AGH München, Beschl. v. 28.10.2024 BayAGH II 2 10/24 für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
[9] AGH München, Beschl. v. 28.10.2024 BayAGH II 2 10/24 für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
[10] OLG Köln, Beschl. v. 30.4.2025 - 3 Ws 28/25.
[11] LG Aurich, Beschl. v. 17.10.2024 13 Qs 20/24, StV 2025, 178 (Ls.).
[12] LG Aurich, Beschl. v. 17.10.2024 13 Qs 20/24, StV 2025, 178 (Ls.).
[13] LG Amberg, Beschl. v. 27.5.2024 11 Qs 43/24 (Aufgabe früherer Rechtsprechung); LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 5 Qs 5/24 jug.; LG Bochum, Beschl. v. 17.2.2025 11 Qs 4/25; LG Bonn, Beschl. v. 4.10.2024 63 Qs 51/24; Beschl. v. 23.12.2024 63 Qs 61/24; LG Bremen, Beschl. v. 3.12.2024 11 Qs 328/24, StV 2025, 175 (Ls.); LG Chemnitz, Beschl. v. 22.5.2024 1 Qs 178/24; Beschl. v. 4.6.2024 2 Qs 151/24; LG Halle, Beschl. v. 14.6.2024 3 Qs 56/24; Beschl. v. 16.10.2024 3 Qs 101/24, StraFo 2024, 461 = StV 2025, 176 (Ls.); Beschl. v. 5.11.2024 10a Qs 111/24, StraFo 2025, 20; LG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2025 631 Qs 5/25; LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 101 Qs 7/25; LG Erfurt, Beschl. v. 31.1.2024 7 Qs 313/23; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.11.2024 5/06 Qs 51/24, StV-S 2025, 29; LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 111 Qs 6/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 19.8.2024 29 Qs 54/24; Beschl. v. 23.8.2024 29 Qs 738 (63/24), StV 2025, 177; AG Bielefeld, Beschl. v. 9.4.2025 9 Gs 2149/25; AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.1.2025 396 Gs 356 Js 51201/24 (43/24); AG Leipzig, Beschl. v. 15.7.2024 ER 13 282 Gs 30191/24; AG Münster, Beschl. v. 18.10.2024 23 Gs 6074/24 [280 Js 225/24]; AG Verden, Beschl. v. 13.3.2024 9a Gs 874/24.
[14] LG Berlin, Beschl. v. 28.10.2024 534 Qs 111/24.
[15] LG Berlin, Beschl. v. 19.12.2024 503 Qs 65/24; LG Hagen, Beschl. v. 31.1.2025 43 Qs 8/25; LG Krefeld, Beschl. v. 13.8.2024 21 Qs 97/24, Beschl. v. 9.10.2024 21 Qs 97/24; LG Limburg, Beschl. v. 16.1.2024 2 Qs 4/24; LG Meiningen, Beschl. v. 9.10.2024 6 Qs 141/24; LG Neuruppin, Beschl. v. 23.7.2024 12 Qs 7/24 jug. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.7.2024 1 Qs 53/24; AG Krefeld, Beschl. v. 8.7.2024 23 Gs 818/24.
[16] LG Arnsberg, Beschl. v. 23.9.2024 II-4 KLs-412 Js 377/23-16/24.
[17] BGH, Beschl. v. 3.4.2025 StB 12/25, NStZ-RR 2025, 181 (Ls.); s.a. BGH, Beschl. v. 6.8.2024 StB 45/24 = NStZ-RR 2024, 354 (Ls.) = StV-S 2025, 29 (Ls.).
[18] LG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2025 631 Qs 5/25.
[19] LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 63 Qs 61/24.
[20] LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 101 Qs 7/25.
[21] LG Halle, Beschl. v. 5.11.2024 10a Qs 111/24, StraFo 2025, 20.
[22] LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 111 Qs 6/25.
[23] LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 5 Qs 5/24 jug.
[24] LG Köln, Beschl. v. 11.12.2024 111 Qs 118/24.
[25] LG Bonn, Beschl. v. 9.12.2024 63 Qs 77/24.
[26] BGH, Beschl. v. 7.5.2025 5 StR 72/25.
[27] LG Bremen, Beschl. v. 3.12.2024 11 Qs 328/24, StV 2025, 175 (Ls.).
[28] LG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.2024 6 Qs 26/24, LG Braunschweig, Beschl. v. 10.5.2024 9 Qs 105/24; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.9.2024 5-30 Qs 41/24; LG Köln, Beschl. v. 11.12.204 111 Qs 118/24; LG Nürnberg, Beschl. v. 14.6.2024 JKII Qs 11/24 jug (JGG-Verfahren); AG Arnsberg, Beschl. v. 26.2.2024 5 Gs 424/24.
[29] AG Stade, Beschl. v. 27.8.2024 32 Cs 141 Js 18761/24 (283/24).
[30] LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 63 Qs 61/24; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.9.2024 5-30 Qs 41/24; LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 21 Qs 80/24, StV 2025, 176.
[31] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.9.2024 18 Qs 34/24.
[32] LG Gera, Beschl. v. 20.2.2024 11 Qs 3/24.
[33] LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 63 Qs 61/24 (930 Js 309/24).
[34] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.9.2024 1 Ws 208/24.
[35] LG Passau, Beschl. v. 16.4.2025 2 Qs 24/25 jug.
[36] LG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.2024 6 Qs 26/24, AG Arnsberg, Beschl. v. 26.2.2024 5 Gs 424/24.
[37] LG Kiel, Beschl. v. 22.4.2025 13 Qs 15/25.
[38] LG Hannover, Beschl. v. 24.9.2024 40 Qs 73/24.
[39] AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.7.2024 4881 Js 215385/24 931 Gs.
[40] AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.7.2024 4881 Js 215385/24 931 Gs; s.a. ähnlich LG Bremen, Beschl. v. 23.12.2024 6 Qs 418/24, StV 2025, 175 (Ls.).
[41] LG Braunschweig, Beschl. v. 9.4.2024 7 Ns 811 Js 66743/21 (27/23).
[42] LG Dortmund, Beschl. v. 23.10.2024 36 Qs 30/24.
[43] LG Bremen, Beschl. v. 23.12.2024 6 Qs 418/24, StV 2025, 175 (Ls.).
[44] KG, Beschl. v. 6.2.2024 2 ORs 43/23.
[45] LG Braunschweig, Beschl. v. 9.4.2024 7 Ns 811 Js 66743/21 (27/23).
[46] OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2025 1 Ws 161/24 (S).
[47] AG Tiergarten, Beschl. v. 29.8.2024 246b C 1049/24, StV 2025, 178 (Ls.).
[48] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.3.2024 7 Ws 45/24, StV 2025, 167 (Ls.).
[49] AG Stade, Beschl. v. 27.8.2024 32 Cs 141 Js 18761/24 (283/24).
[50] AG Singen, Beschl. v. 23.10.2024 60 Cs 25 Js 17110/24 jug.
[51] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.3.2025 1 Ws 64/25.
[52] LG Regensburg, Beschl. v. 21.1.2025 10 Qs 8/25.
[53] LG Braunschweig, Beschl. v. 10.5.2024 9 Qs 105/24.
[54] LG Neuruppin, Beschl. v. 22.7.2024 11 Kls 5/22.
[55] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.1.2025 7 Qs 3/25.
[56] LG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.4.2025 5 Qs 38/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 23.8.2024 29 Qs 738 (63/24), StV 2025, 177.
[57] LG Magdeburg, Beschl. v. 23.8.2024 29 Qs 738 (63/24), StV 2025, 177.
[58] LG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.4.2025 5 Qs 38/25.
[59] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 7 Qs 80/24.
[60] LG Münster, Beschl. v. 23.10.2024 11 Qs-82 Js 7330/24-58/24; LG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2025 25 Qs 767 Js 4038/25 (10/25); LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.2.2025 6 Qs 16/25; a.A. AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.2.2025 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24).
[61] LG Magdeburg, Beschl. v. 23.4.2024 29 Qs 954 Js 86381/23; Beschl. v. 14.5.2025 25 Qs 767 Js 4038/25 (10/25).
[62] LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.7.2024 1 Qs 53/24.
[63] AG Osnabrück, Beschl. v. 9.12.2024 245 Gs (173 Js 70558/24) 1185/24.
[64] OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.3.2024 7 Ws 45/24, StV 205, 167 (Ls.).
[65] LG Bremen, Beschl. v. 14.3.2024 2 Qs 3/24.
[66] AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.7.2024 4881 Js 215385/24 931 Gs.
[67] LG Köln, Beschl. v. 11.12.2024 111 Qs 118/24.
[68] BGH, Beschl. v. 3.4.2025 StB 12/25, NStZ-RR 2025, 181 (Ls.).
[69] LG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2025 3 Qs 3/24.
[70] LG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2025 3 Qs 3/24.
[71] LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 21 Qs 80/24, StV 2025, 176.
[72] U.a. LG Bochum, Beschl. v. 17.2.205 11 Qs 4/25; LG Chemnitz, Beschl. v. 22.5.2024 1 Qs 178/24; LG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2025 631 Qs 5/25.
[73] BGH, Beschl. v. 8.1.2025 StB 71/24.
[74] BGH, Beschl. v. 8.1.2025 StB 71/24 m.w.N.
[75] BGH, Beschl. v. 8.1.2025 StB 71/24 m.w.N.
[76] BGH, Beschl. v. 8.1.2025 StB 71/24 m.w.N.
[77] OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462.
[78] BayObLG, Beschl. v. 9.12.2024 203 StRR 591/24, StV 2025, 171 (Ls.).
[79] BGH, Beschl. v. 22.7.2024 1 StR 165/24.
[80] KG, Beschl. v. 8.4.2024 2 Ws 56/24, StV 2025, 167.
[81] KG, Beschl. v. 8.4.2024 2 Ws 56/24, StV 2025, 167; LG Hildesheim, Beschl. v. 27.2.2025 26 Qs 10/25.
[82] LG Kaiserslautern, Beschl. v. 28.8.2024 5 Qs 87/24.
[83] LG Hildesheim, Beschl. v. 27.2.2025 26 Qs 10/25.
[84] LG Hildesheim, Beschl. v. 27.2.2025 26 Qs 10/25.
[85] BGH, Beschl. v. 21.8.2024 StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354.
[86] BGH, Beschl. v. 20.3.2025 StB 11/25.
[87] BGH, Beschl. v. 15.11.2024 1 StR 279/24, NStZ-RR 2025, 18 (Ls).
[88] BGH, Beschl. v. 13.4.2025 StB 13/25.
[89] BGH, Beschl. v. 13.4.2025 StB 13/25.
[90] BGH, Beschl. v. 13.11.2024 StB 63/14.
[91] BGH, Beschl. v. 13.11.2024 StB 63/24, StraFo 2025, 66 = StV 2025, 164 (Ls.).
[92] BGH; Beschl. v. 15.1.2025 3 StR 435/24.
[93] BGH, Beschl. v. 26.6.2024 StB 35/24, NStZ-RR 2024, 315 (Ls.); BGH, Beschl. v. 20.3.2025 StB 11/25.
[94] BGH, Beschl. v. 26.6.2024 StB 35/24, NStZ-RR 2024, 315 (Ls.); Beschl. v. 14.1.2025 5 StR 655/24: Beschl. v. 7.5.2025 5 StR 72/25.
[95] BGH, Beschl. v. 26.6.2024 StB 35/24, NStZ-RR 2024, 315 (Ls.); Beschl. v. 14.1.2025 5 StR 655/24, Beschl. v. 7.5.2025 5 StR 72/25.
[96] BGH, Beschl. v. 14.1.2025 5 StR 655/24.
[97] U.a. BGH, Beschl. v. 17.4.2024 1 StR 92/24; BGH, Beschl. v. 21.11.2024 2 StR 318/24 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.12.2024 2 StR 350/24; BGH, Beschl. v. 22.1.2025 1 StR 534/24.
[98] BGH, Beschl. v. 20.3.2025 StB 11/25.
[99] BGH, Beschl. v. 20.3.2025 StB 11/25.
[100] BGH, Beschl. v. 7.5.2025 5 StR 72/25.
[101] BGH, Beschl. v. 22.8.2024 StB 53/24.
[102] LG Amberg, Beschl. v. 12.4.2024 11 Qs 87/23.
[103] BGH, Beschl. v. 22.8.2024 StB 53/24.
[104] OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2024 1 Ws 424/24.
[105] BGH, Beschl. v. 21.8.2024 StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354; Beschl. v. 19.2.2.2025 StB 4/25, Beschl. v. 16.4.2025 StB 13/25.
[106] BGH, Beschl. v. 16.4.2025 StB 13/25.
[107] BGH, Beschl. v. 13.11.2024 StB 63/24, StraFo 2025, 66 = StV 2025, 164 (Ls.); Beschl. v. 19.2.2025 StV 4/25.
[108] OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2024 1 Ws 424/24.
[109] BGH, Beschl. v. 21.8.2024 StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354; Beschl. v. 19.2.2.2025 StB 4/25; Beschl. v. 16.4.2025 StB 13/25; KG, Beschl. v. 3.4.2024 2 Ws 41/24.
[110] AGH München, Beschl. v. 28.10.2024 BayAGH II 2 10/24 für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
[111] LG Neuruppin, Beschl. v. 23.7.2024 12 Qs 7/24 jug.
[112] LG Aurich, Beschl. v. 17.10.2024 13 Qs 20/24, StV 2025, 178 (Ls.).
[113] BGH, Beschl. v. 19.2.2025 StB 4/25.
[114] BGH, Beschl. v. 19.2.2025 StB 4/25.
[115] KG, Beschl. v. 29.11.2024 3 Ws 47/24 121 GWs 201/24, StV 2025, 167 (Ls.).
[116] BGH, Beschl. v. 22.8.2024 StB 53/24.
[117] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 13 Qs 17/24.
[118] LG München I, Beschl. v. 26.5.2025 16 Qs 20/25.
[119] BGH, Beschl. v. 7.11.2024 StB 62/24, NStZ-RR 2025, 18 m.w.N.
[120] LG Freiburg, Beschl. v. 17.6.2024 16 Qs 45/24.
[121] OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 1 Ws 187/24, AGS 2024, 554 = JurBüro 2024, 581 = StV 2025, 167 (Ls.).
[122] OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264.
[123] OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264.
[124] OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264.
[125] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.9.2024 12 Qs 34/24.
[126] BGH, Beschl. v. 27.1.2025 2 StR 454/24.
[127] OLG Jena, Beschl. v. 14.2.2025 1 OAus 33/24.
[128] OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.8.2024 Ausl OAus 82/24, StV 2025, 167 (Ls.).
[129] OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.8.2024 Ausl OAus 82/24, StV 2025, 167 (Ls.).