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aus AGS 2025, 298

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

In der letzten Zeit sind vor allem von LG und AG zahlreiche Entscheidungen zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten/Betroffenen veröffentlicht worden, in denen es um die Frage ging, ob die Kosten des Verteidigers von der Staatskasse zu tragen sind oder ob sie dem Beschuldigten/Betroffenen auferlegt werden können. Wir stellen nachfolgend die bei der Beantwortung der Frage zu beachtenden Grundsätze vor und geben einen Überblick über die Rspr.

I. Auslagenerstattung im Strafverfahren

Wird das Strafverfahren eingestellt, richtet sich die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach § 467 StPO. Zu beachten ist im Strafverfahren, dass bei einer Einstellung des Verfahrens noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens nach § 467a Abs. 1 S. 1 StPO die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur dann auferlegt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt und das Verfahren einstellt.[1] Über § 467a Abs. 1 S. 2 StPO gilt in dem Fall § 467 Abs. 2 bis 5 StPO entsprechend.

1. Ermessen

Nach dem somit maßgeblichen § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung grds. sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Gericht aber nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von der Erstattung der notwendigen Auslagen absehen, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die StPO stellt die Auslagenerstattung dann in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist.[2] Aus der Zusammenschau der Vorschriften des § 467 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass bei bloßen Sachentscheidungshindernissen i.S.d. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO der Verlust des Auslagenerstattungsanspruchs nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Demnach müssen zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen.[3] Die Versagung der Auslagenerstattung gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO setzt eine erkennbare Ermessensausübung voraus.[4] Auf den Umstand, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre oder ein bestimmter Verdachtsgrad vorlag, kann im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist.[5] Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ohne das Verfahrenshindernis die Verurteilung zu erwarten (gewesen) wäre, ist die Voraussetzung der Ermessensfreiheit gegeben.[6]

Eine Ermessensausübung muss erkennbar sein.[7] Bei der Ermessensausübung ist zu prüfen, ob die Anwendung der allgemeinen Regel in § 467 Abs. 1 StPO aufgrund bestimmter Umstände als unbillig erscheint.[8] Unbilligkeit kann z.B. vorliegen, wenn der Betroffene das Verfahrenshindernis selbst herbeigeführt hat[9] oder sich auf andere Weise prozessual vorwerfbar verhalten hat.[10] I.d.R. wird die Auslagenerstattung zu erfolgen habe, wenn die zeitliche Verzögerung vom Gericht zu verantworten ist.[11] Das gilt auch, wenn es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen ist, die Adresse den Betroffenen zu ermitteln, um eine wirksame Zustellung (eines Strafbefehls) zu bewirken.[12] Auch wenn dem Beschuldigten der zur Einstellung führende Fehler in keiner Weise angelastet werden kann, sondern der zur Einstellung führende Verfahrensfehler in der Sphäre der Staatsanwaltschaft liegt, die einen Strafbefehl am örtlich unzuständigen Gericht beantragt hat, sowie beim AG, das seine örtliche Zuständigkeit vor dem Erlass eines Strafbefehls von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, muss der Beschuldigte seine Auslagen nicht selbst tragen.[13]

2. Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses

Im Rahmen der Ermessensentscheidung wird dem Umstand, wann das Verfahrenshindernis eingetreten ist – bestand es bereits vor der Erhebung der Anklage[14] oder entstand es erst im Laufe des Verfahrens?[15] – erhebliche Bedeutung beigemessen. Im ersten Fall wird regelmäßig ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten angenommen.[16] Das kann z.B. bei einem fehlenden Strafantrag der Fall sein.[17] Von Bedeutung ist auch, wer das Verfahrenshindernis zu „vertreten“ hat. Während ein vom Angeschuldigten schuldhaft selbst herbeigeführtes Verfahrenshindernis es i.d.R. unbillig erscheinen lassen wird, dessen notwendige Auslagen – dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO entsprechend – der Staatskasse aufzuerlegen,[18] wird etwas anderes gelten, wenn das Verfahrenshindernis von der Staatsanwaltschaft/dem Gericht zu „vertreten“ ist.[19] Von Bedeutung ist auch eine dem Angeschuldigten ggf. drohende „Doppelbelastung“, wenn das Verfahren nach der Einstellung fortgeführt werden kann.[20]

3. Fortbestehender Tatverdacht

Von der Auslagenerstattung wird in der Rspr. ggf. abgesehen, wenn ein hinreichender/erheblicher Tatverdacht fortbesteht.[21] Allerdings darf eine strafrechtliche Schuldzuweisung nicht erfolgen[22] und dürfen keine Umstände vorliegen, die bei Verfahrensfortgang/im Fall der Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen.[23] Bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses muss mit Sicherheit von einer Verurteilung oder der Anordnung einer Nebenfolge auszugehen sein. Ist die Verurteilung zweifelhaft, wird die Regel des § 467 Abs. 1 StPO angewendet mit der Folge, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen sind.[24] Das setzt i.d.R. eine bis zur Schuldspruchreife durchgeführte Hauptverhandlung voraus.[25] Zum Teil wird in der Rspr. aber auch eine niedrigere Tatverdachtsstufe als ausreichend angesehen und abweichend darauf abgestellt, dass keine Umstände vorliegen, „die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden“.[26] Das dürfte aber mit dem Wortlaut der Regelung kaum in Einklang stehen.[27]

4. Begründung der Entscheidung

Die Entscheidung, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, bedarf einer sachlichen Begründung.[28] Eine zur Begründung der Auslagenentscheidung lediglich angeführte Bezugnahme auf die Gesetzesbestimmung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 34 StPO.[29] Es verstößt gegen das Willkürverbot, wenn mit der Entscheidung ohne Begründung von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt.[30]

5. Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen eine Auslagenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StPO die sofortige Beschwerde. Dem steht ggf. nicht die Regelung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO entgegen. Zwar kann der Beschuldigte die Einstellungsentscheidung mangels eigener Beschwer selbst nicht anfechten. Dieser Rechtsmittelausschluss in § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt jedoch nicht für die Kostenentscheidungen in solchen Abschlussentscheidungen, gegen die für den jeweiligen Rechtsmittelführer kein Rechtsmittel in der Hauptsache mehr gegeben ist.[31]

II. Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren

1. Allgemeines

Im Bußgeldverfahren gelten die vorstehenden Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend.[32] Gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann also auch hier von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen abgesehen werden, sofern eine Verurteilung wegen eines Verfahrenshindernisses unterbleibt. Wegen des Ausnahmecharakters wird aber auch für das Bußgeldverfahren eine restriktive Auslegung der Regelung gefordert.[33] Die Norm darf nicht analog auf den Fall einer Gesetzesänderung übertragen werden.

Voraussetzung für ein Absehen von der Auslagenerstattung durch die Staatskasse ist zunächst, dass das Verfahrenshindernis erst nach Erlass des Bußgeldbescheids eingetreten ist. Anderenfalls muss die Staatskasse stets die Kosten und Auslagen tragen.[34] Hinsichtlich des Verdachtsgrads (s. oben I., 1., c)) gelten keine Besonderheiten. Die überwiegende Meinung geht zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung nach dem Stand des Verfahrens sicher oder zumindest annähernd sicher sein muss.[35]

Auch im Bußgeldverfahren erfordert das Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist ein Verdachtsgrad festzustellen, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt hat das Tatgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann.[36] Einen Regelsatz, nachdem die notwendigen Auslagen eines Betroffenen grds. nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Eintritt der Verjährung herausstellt, gibt es nicht.[37]

2. Verjährungseintritt in Bußgeldverfahren

Ist das Verfahrenshindernis aufgrund eines Umstands entstanden, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen und ggf. allein in der Sphäre der Verwaltungsbehörde[38] liegt, kommt eine Versagung der Auslagenerstattung nicht in Betracht. Das ist z.B. der Fall, wenn im Bußgeldverfahren Verfolgungsverjährung bereits bei Eingang der Sache bei der Staatsanwaltschaft eingetreten war, sodass das Verfahrenshindernis hinsichtlich des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens von vornherein erkennbar entgegenstand, kommt eine Tragung der eigenen Auslagen durch den Betroffenen nicht in Betracht.[39] Ebenso ist entschieden worden, wenn der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin gelegen hat, dass seitens des AG versäumt wurde, innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (erneut) einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.[40]

Das gilt z.B., wenn, was in OWi-Verfahren häufiger der Fall ist, der Eintritt der Verfolgungsverjährung darauf beruht, dass die Akte verloren gegangen ist – Stichwort: Akte ist außer Kontrolle geraten[41] –, oder ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Akte (ohne aktenkundig gemachte Gründe) mehr als sechs Monate unbearbeitet beim AG vorgelegen hat.[42] Auch dann, wenn das Entstehen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung allein darauf beruht, dass die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG beim AG eingegangen waren, sind der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.[43]

Hat der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin gelegen, dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids beim früheren Betroffenen wegen fehlender Datumsangabe der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht erfolgt ist, kommt ein Absehen von der Auslagenerstattung nicht in Betracht.[44] Entsprechendes gilt, wenn die unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, darauf zurückzuführen ist, dass auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Zustellungsdatum fehlt.[45]

Nach Auffassung des AG St. Ingbert soll es für das Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen ausreichen, wenn dem Betroffenen bekannt war, dass ein Bußgeldbescheid an ihn wegen falscher Namensangabe nicht zugestellt werden konnte.[46] Auch dann, wenn der Verteidiger bei der Verwaltungsbehörde eine irrige Annahme über das Vorliegen seiner Zustellungsvollmacht hat fortbestehen lassen, ohne eine in diesem Punkt erkannte Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides bis zu dem vom AG schließlich festgestellten Verjährungseintritt zu offenbaren, soll eine Auslagenerstattung nicht in Betracht kommen,[47] was m.E. zweifelhaft ist.


[1] Einzelh. bei Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., 2025, § 467a Rn 1 ff. m.w.N.; Burhoff/Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (EV), 10. Aufl., 2025, Rn 787 ff. m.w.N.

[2] Für das Bußgeldverfahren: LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408.

[3] BVerfG, Beschl. v. 21.5.2004 – 2 BvR 1226/03, BVerfGK 3, 229; Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459 = RVGreport 2017, 316 [Burhoff]; NStZ-RR 2016, 159; LG Dortmund, Beschl. v. 17.2.2025 – 53 Qs 6/25; LG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2024 – 4 Qs 46/23; Schmidt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 16 f.; Burhoff, EV, a.a.O., Rn 790 m.w.N.

[4] BVerfG, Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20, AGS 2022, 331 m. Anm. Burhoff.

[5] LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22.

[6] Zu allem Schmidt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 16 f.; Burhoff, EV, a.a.O., Rn 790 m.w.N.

[7] BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20, AGS 2022, 331 m. Anm. Burhoff.

[8] St. Rspr., u.a. OLG Köln StraFo 1997, 18.

[9] LG Koblenz NStZ 1983, 235.

[10] OLG Jena NStZ-RR 2007, 254; OLG Köln StraFo 2003, 105; LG Schwerin StraFo 2004, 219.

[11] Für das Bußgeldverfahren: LG Köln, Beschl. v. 19.2.2021 – 120 Qs 16/21, DAR 2021, 416; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 10.6.2020 – 39 Qs 11/20; LG Ulm, Beschl. v. 6.11.2020 – 2 Qs 46/20, DAR 2021, 58.

[12] LG Köln, Beschl. v. 25.2.2022 – 117 Qs 35/22, zfs 2023, 50.

[13] LG Mannheim, Beschl. v. 18.4.2023 – 22 Qs 3/24.

[14] KG StV 1991, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 228; LG Hagen, Beschl. v. 7.1.2025 – 46 Qs 45/24; LG Lüneburg, Beschl. v. 22.7.2024 – 111 Qs 46/24, AGS 2024, 410.

[15] LG Lüneburg, Beschl. v. 22.7.2024 – 111 Qs 46/24, AGS 2024, 410.

[16] OLG Celle StraFo 2013, 526; LG Amberg, Beschl. v. 15.10.2018 – 11 Qs 67/18 (Vorliegen von § 20 StGB)]; LR-Hilger, StPO, 27. Aufl., 2020 ff., § 467 Rn 57 f.; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 18; KK-StPO/Gieg, StPO, 9. Aufl., 2023, § 467 Rn 10b m.w.N. aus der n.v. Rspr.

[17] BVerfG, Beschl. v. 21.5.2004 – 2 BvR 1226/03, BVerfGK 3, 229.

[18] SSW/Steinberger-Fraunhofer, StPO, 5. Aufl., 2023, § 467 Rn 26; BVerfG, Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459 = RVGreport 2017, 316.

[19] BVerfG, a.a.O.

[20] BVerfG, a.a.O.

[21] Z.B. KG StraFo 2012, 289 unter Aufgabe der Rspr. in StraFo 2005, 483; OLG Celle StraFo 2013, 526; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; OLG Jena NStZ-RR 2007; OLG Köln NStZ-RR 2010, 392; wegen weit. Nachw. KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 467 Rn 10a; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 16 f.

[22] St. Rspr., grundlegend EGMR, Urt. v. 24.1.2019 – 24247/15 [Demjanjuk/Deutschland], NJW 2020, 1275; BVerfG NJW 1992, 1612; Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14, NJW 2016, 861 m. Anm. Burhoff, StRR 2015, 474; Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459 = RVGreport 2017, 316 [Burhoff]; s.a. BVerfG, Beschl. v. 21.5.2004 – 2 BvR 1226/03, BVerfGK 3, 229.

[23] OLG Celle StraFo 2013, 526.

[24] Teilweise für das Bußgeldverfahren: KG StraFo 2005, 483; LG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2009 – 61 Qs 76/09, AGS 2009, 556; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 10.6.2020 – 39 Qs 11/20; LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 – 11 Qs 95/20; LG Stuttgart, Beschl. v. 11.4.2018 – 18 Qs 23/18; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 467 Rn 10a m.w.N.

[25] LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 – 11 Qs 95/20; LG Stuttgart, Beschl. v. 11.4.2018 – 18 Qs 23/18, JurBüro 2018, 258 = DAR 2018, 597.

[26] So BGH NStZ 2000, 330; ähnlich BGH StraFo 2009, 42; OLG Bamberg StraFo 2010, 475; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; OLG Köln NStZ-RR 2010; LG Hagen, Beschl. v. 7.1.2025 – 46 Qs 45/24; weitere Nachw. bei KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 467 Rn 10a.

[27] A.A. auch KK-StPO/Gieg, a.a.O.

[28] VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20, AGS 2022, 331 m. Anm. Burhoff; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60; LG Heilbronn StraFo 2012, 208; LG Oldenburg, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Qs 362/13; s.u.a. BVerfGK 3, 229; BVerfG, NJW 2017, 2459 = RVGreport 2017, 316 [Burhoff]; NStZ-RR 2016, 159.

[29] LG Bückeburg, Beschl. v. 7.6.2024 – 4 Qs 46/24.

[30] VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20, AGS 2022, 331.

[31] OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80 m.w.N.; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 431; OLG Köln, Urt. v. 23.5.2017 – 2 Ws 249/17, StraFo 2017, 295; LG Karlsruhe Beschl. v. 10.12.2024 – 16 Qs 79/24, AGS 2025, 28; LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 – 11 Qs 95/20; ähnlich OLG Stuttgart, NStZ-RR 2013, 95 (Ls.) = Justiz 2013, 156 für Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils durch den Nebenkläger; zur Anfechtbarkeit auch noch OLG Köln AGS 2010, 411; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 464b Rn 19; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 464 Rn 8.

[32] Wegen der Einzelheiten Gübner, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 2665 ff. m.w.N.

[33] LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408; AG Bad Kreuznach RVGreport 2016, 480; AG Büdingen, Beschl. v. 30.5.2023 – 60 OWi 48/23.

[34] OLG Stuttgart NZV 2002, 579; LG Düsseldorf StraFo 2005, 264.

[35] KG StraFo 2005, 483; NJW 1994, 600; OLG Hamm NJW 1986, 734; NStZ-RR 1997, 127; LG Gera DAR 2021, 236; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 10.6.2020 – 39 Qs 11/20; s.a. Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 2668 f. m.w.N. auch zur a.A.

[36] LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 30.4.2025 – 5 Qs 5/25.

[37] LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 30.4.2025 – 5 Qs 5/25.

[38] AG Minden, Beschl. v. 5.6.2025 – 23 OWi-202 Js 1852/24 – 251/25 (b).

[39] LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Hagen, Beschl. v. 7.1.2025 – 46 Qs 45/24; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23.

[40] LG Ulm, Beschl. v. 6.11.2020 – 2 Qs 46/20, DAR 2021, 58.

[41] LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24, AGS 2024, 561; AG Bielefeld NZV 2006, 168.

[42] LG Bückeburg, Beschl. v. 7.6.2024 – 4 Qs 46/24; vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 – 11 Qs 95/20; LG Krefeld, Beschl. v. 17.7.2018 – 30 Qs 38/18; ähnlich LG Trier, Beschl. v. 30.5.2023 – 1 Qs 24/23.

[43] LG Köln, Beschl. v. 19.2.2021 – 120 Qs 16/21, DAR 2021, 416.

[44] LG Dortmund, Beschl. v. 17.2.2025 – 53 Qs 6/25; s.a. LG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2024 – 4 Qs 46/23; AG Limburg, Beschl. v. 19.3.2024 – 3 OWi 110/24.

[45] LG Saarbücken, Beschl. v. 17.2.2025 – 8 Qs 20/25.

[46] AG St. Ingbert, Urt. v. 12.12.2023 – 22 OWi 66 Js 1319/23 (2348/23).

[47] LG Baden-Baden, Beschl. v. 4.10.2023 -2 Qs 92/23, AGS 2023, 507.


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