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aus StraFo2024, 442

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Straf- und Bußgeldverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG in den Jahren 2023–2024

Teil 2

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Im Anschluss an den in StraFo 2024, 398 ff. veröffentlichten Teil 1 wird im Folgenden die Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) vorgestellt. Der Stand des Beitrags ist Anfang November 2024.

IV. Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG)

1. Teil 2 VV RVG: Nr. 2501 VV RVG

Die Bewilligung von Beratungshilfe ist auch noch nach Zustellung der Anklageschrift möglich.[1] Das AG Braunschweig hat zur Anwendung des § 146 StPO im Beratungshilfeverfahren Stellung genommen.[2]

2. Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG)

Dem gesetzgeberischen Grundgedanken, einen Zeugenbeistand als auf die Vernehmung beschränkt anzusehen und deshalb nicht wie einen Verteidiger zu vergüten, kann ggf. dann keine Bedeutung zukommen, wenn der Zeugenbeistand dem Zeugen an mehreren Verhandlungstagen über längere Zeit Beistand geleistet hat.[3]

Nach wie vor wird in der Rechtsprechung heftig gestritten, welche Gebühren für Vertreter des Pflichtverteidigers anfallen. Die inzwischen wohl überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dazu davon aus, dass der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt nicht nur Terminsvertreter i.e.S. ist, sondern voller Verteidiger und ihm daher auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen.[4] A.A. ist insoweit das OLG Stuttgart.[5] Nach seiner Auffassung richtet sich die Frage, ob der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 Verteidiger oder nach Teil 4 Abschnitt 3 Verteidiger abrechnet, in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; i.Ü. haben aber auch die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung.[6] Zur Auslegung der Formulierung „für den heutigen Hauptverhandlungstermin" in einem Bestellungsbeschluss für den Vertreter des beigeordneten Nebenklägervertreters hat das AG Gummersbach Stellung genommen.[7]

Hat in einem Hauptverhandlungstermin ein aussagepsychologischer Sachverständiger sein Gutachten erstattet, ist eine weitere Zeugin vernommen worden und wurden die Plädoyers gehalten, ist der für diesen Termin für den verhinderten Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt nicht bloß Terminsvertreter, sodass ihm nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen.[8] Aus der im Bestellungsbeschluss betreffend die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ ergibt sich nicht, dass dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit lediglich die für den Hauptverhandlungstag angefallene Terminsgebühr zustünde.[9]

Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nicht in Betracht. Für den Pflichtverteidiger fallen alle Gebühren, und zwar ggf. auch die Nr. 4142 VV RVG, an.[10] Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Er umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG. Neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht aber ggf. nicht auch eine Verfahrensgebühr.[11]

Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger für die Wahrnehmung eines Termins wird ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt alle Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend machen kann.[12]

Für den „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers entsteht nur die Terminsgebühr. Grund-, Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale entstehen nicht.[13] Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände.[14]

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt. [15] Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient.[16]

3. Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht.[17]

4. Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist nicht unbedingt der Aufruf der Sache erforderlich. Ausreichend ist, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandelt werden soll.[18]

Die Terminsgebühr deckt auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, ab.[19]

5. Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist nicht vergleichbar mit einer Inhaftierung und/oder Unterbringung i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG und führt daher nicht zu einem (Haft-)Zuschlag.[20]

6. Längenzuschlag (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG)

Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung einer Pause bei der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist gemäß Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 VV RVG,[21] dass die Unterbrechung der Hauptverhandlung mindestens eine Stunde andauerte und vom Vorsitzenden unter Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet wurde. Wird dann die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.[22]

7. Allgemeine Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG)

a) Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.[23] Zur Bemessung der Grundgebühr hat sich das LG Köln geäußert.[24]

Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.[25]

b) (Vernehmungs-)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG)

Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG kann auf andere als die angeführten Termine nicht analog angewendet werden.[26]

Unter dem Begriff der Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG ist eine Befragung zu verstehen, bei der der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft sucht bzw. diesen anhört. Es ist nicht eine förmlich anberaumte Vernehmung erforderlich. Ein aktives Verhandeln ist seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich.[27] Hinsichtlich der Höhe der Vernehmungsterminsgebühr ist maßgeblich auf die Dauer der Vernehmung abzustellen.[28]

Der Ausnahme-Gebührentatbestand der „einstweiligen Unterbringung“ i.S.v. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG erfasst lediglich eine freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 126a StPO, nicht jedoch die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO.[29]

Hat sich der Beschuldigte in einem Termin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und hat der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt, liegt ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG vor.[30] Nimmt der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren Termine betreffend einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung wahr, haben die Termine unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff. StPO, was dazu führt, dass die Beschränkung aus Anm. S. 2 zu Nr. 4102 VV RVG nicht greift.[31]

8. Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV RVG)

Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.[32]

Der Rat des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren, keine Angaben zur Sache zu machen und nicht bei der Polizei auszusagen, lässt die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren entstehen, auch wenn die schriftliche Vollmacht danach ausgestellt wird.[33]

Zur Bemessung Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren hat das OLG Köln Stellung genommen.[34]

9. Terminsgebühr beim AG (Nr. 4108 VV RVG)

Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet ein neuer Hauptverhandlungstermin am selben Tag statt, entstehen zwei Terminsgebühren.[35]

10. Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 4124 VV RVG)

Die Gebühren Nrn. 4124, 4125 VV RVG entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nrn. 4100 ff. Verteidiger nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung.[36] Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG entsteht schon bei der erstmaligen Tätigkeit im Berufungsverfahren, wofür keine nach außen erkennbare Tätigkeit erforderlich ist, sondern auch eine (interne) Beratung des Mandanten über den Gang des Verfahrens ausreichen kann.[37] Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten, Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz.[38] Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und dies der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird.[39]

Wenn der Verteidiger nach (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht dem Mandanten den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erläutert, entsteht durch diese Tätigkeit die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, und zwar ggf. erneut.[40]

11. Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG)

Wenn der Verteidiger nach (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht dem Mandanten den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erläutert, entsteht durch diese Tätigkeit die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, die Tätigkeit wird nicht durch die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren abgegolten.[41]

12. Zusätzliche Verfahrensgebühr/Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

Die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV RVG muss weder ursächlich noch mitursächlich für die Einstellungsentscheidung des Gerichts gewesen sein. Es muss also keine Ursächlichkeit i.S.e. conditio sine qua non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, vorliegen. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit.[42] Die Mitteilung des Todes des beschuldigten Mandanten durch den Verteidiger führt nicht zum Anfall der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG.[43]

Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth ist die Nr. Nr. 4141 Verteidiger analog auf den Fall anzuwenden, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird.[44] Das hat das OLG Nürnberg anders gesehen. Es hat an seiner bisherigen Rechtsprechung[45] festgehalten, wonach die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen.[46] Dabei ist es nach Auffassung des OLG unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gem. § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.[47]

Die Befriedungsgebühr (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) entsteht auch, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.[48]

13. Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG)

Die Rechtsprechung zur „Einziehungsgebühr“ Nr. 4142 VV RVG[49] war im Berichtszeitraum wieder recht umfangreich. Das hat nach wie vor mit den Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung zu tun, die jetzt zu mehr Einziehungsentscheidungen als nach früherem Recht führen.

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.[50]

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit/Beratung des Rechtsanwalts sein. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlicher Beratung in Ansatz gebracht werden.[51]

Die Verfahrensgebühr für Tätigkeiten bei der Einziehung wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen.[52] Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht das eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, sodass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht.[53]

Bei der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht zusätzlich für Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen. Allein dass der Verteidiger „bei einer Verständigung im HVT vor dem AG auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte“ und „über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß“, reicht allerdings nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit i.S.d. Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV RVG aus.[54] Berät aber der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aus. Dem Entstehen der Gebühr steht auch nicht entgegen, wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird.[55]

Die Höhe der Verfahrensgebühr[56] richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grds. erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.[57] Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV RVG ist nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird.[58]

Die Einziehung des Werts des Erlangten ist auch gegen bloß leichtfertig handelnde Täter ohne Abzug von Aufwendungen anzuordnen.[59]

14. Zusätzliche Verfahrensgebühr für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 f. VV RVG)

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren; an seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung[60] haben das OLG Dresden[61] und das OLG Bamberg[62]nicht festgehalten.

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist. Es mindert den Gebührenwert im Übrigen nicht, wenn nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist.[63]

15. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seinen Mandanten in unverjährter Zeit hinzuwirken. Unterlässt er daher für die Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Verfahrenshandlungen, kann ihm das nicht im Rahmen der Geltendmachung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr entgegengehalten werden.[64] Das hatte das AG Freiburg (unzutreffend) anders gesehen.[65]

Die Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht auch, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.[66] Der Normzweck der Nr. 5115 VV RVG spricht dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.[67] Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG soll es nicht ausreichend sein, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird.[68]

16. Sonstige Verfahren (Teil 6 VV RVG)

Dem nach § 62d AufenthG gerichtlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten steht ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Staatskasse zu. Bei der vorliegenden Anordnung von Sicherungshaft handelt es sich um eine aufgrund von Bundesrecht nach §§ 62 Abs. 3, 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG angeordnete Freiheitsentziehung i.S.v. § 415 FamFG. Insofern kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG verlangen.[69]

17. Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG)

Bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten kann deren Ausdruck durch den Verteidiger ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden.[70] Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. Den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, trifft im Übrigen eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies zusätzlich zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er die zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.[71]

Voraussetzung für das Entstehen der Post- und Telekommunikationsdienstleistungenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG ist, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall ist.[72] Der Ausdruck einer elektronisch überlassenen Verwaltungsakte, die als PDF-Datei mit Inhaltsverzeichnis überlassen wurde, ist, nachdem die elektronische Aktenbearbeitung zum Standard geworden ist, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kostenminimierungspflicht nicht geboten.[73] Deshalb ist der Ausdruck auch nur von Teilen der Verwaltungsakte nicht nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG zu entschädigen. Was zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten.[74] Allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV RVG durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 keine Vergütung mehr an.[75] Die Erstattung der sog. Aktenversendungspauschale kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein ortsansässiger Anwalt sich die Akte hätte abholen können. und damit keine Pauschale angefallen wäre.[76]

Zur Frage, wann der Ausdruck aus einer elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ausnahmsweise geboten ist, hat sich das LG Köln geäußert.[77]

Eine Geschäftsreise (Nr. 7003 VV RVG) liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch Zweigstellen.[78] Nach § 670 BGB, der gem. § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet.[79]

Das AG Tiergarten hat Übernachtungskosten des Verteidigers in Höhe von 150,-- EUR als angemessen anerkannt.[80]

 



[1] AG Köln, Beschl. v. 14.9.2023 – 360 XI 923/23, AGS 2023, 521.

[2] AG Braunschweig, Beschl. v. 27.3.2023 – 81a II 1309/21, AGS 2023, 178.

[3] OLG Dresden, Beschl. v. 3.1.2023 – 4 St 2/21, AGS 2023, 71.

[4] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195; OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23; LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr), AGS 2023, 217 = StRR Sonderausgabe 5/2023, 32.

[5] OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023; 38.

[6] OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023, 38.

[7] AG Gummersbach, Beschl. v. 22.10.2024 - 82 Ls-250 Js 367/18-10/20.

[8] LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24, AGS 2024, 173.

[9] LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224.

[10] LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271.

[11] OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171 (hinsichtlich der Verfahrensgebühr allerdings unzutreffend).

[12] OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357; AG Braunschweig, Beschl. v. 27.9.2024 - 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24).

[13] OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – III-5 Ws 273/23, AGS 2024, 359.

[14] LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 KLs 43/21 (aufgehoben durch OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – III-5 Ws 273/23, AGS 2024, 359).

[15] LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470; AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258.

[16] LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470; AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258.

[17] OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80.

[18] AG Nürnberg, Beschl. v. 5.2.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23, AGS 2024, 175.

[19] LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24.

[20] LG Limburg a. d. Lahn, Beschl. v. 29.2.2024 – 5 KLs – 5 Js 10388/21, AGS 2024, 1777.

[21] OLG Jena, Beschl. v. 12.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21 und OLG Jena, Beschl. v. 12.8.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315.

[22] OLG Jena, Beschl. v. 12.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21 und OLG Jena, Beschl. v. 12.8.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315.

[23] LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; a.A. offenbar LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211; Beschl. v. 19.9.2024 - 10 Qs-66 Js 163/23-4/24.

[24] LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 - 110 Qs 8/24; AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 - 651 Ds 256/23; unzutreffend a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 - 581 Cs 391/23.

 

[25] So unzutreffend AG Nürnberg, Beschl. v. 31.7.2023 – 54 Ls 805 Js 19083/18, AGS 2023, 403.

[26] OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22, AGS 203, 167; LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 KLs 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 41.

[27] LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22, AGS 2023, 220.

[28] LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22, AGS 2023, 220.

[29] LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 KLs 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 41 für Anhörungstermin in Zusammenhang mit Unterbringung zur Begutachtung nach § 81 StPO.

[30] LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23, AGS 2024, 29.

[31] AG Leipzig, Beschl. v. 10.2.2023 – ER 10 282 Gs 5006/22, AGS 2023, 221.

[32] LG Bamberg, Beschl. v. 8.11.2023 – 13 Qs 79/23, AGS 2023, 556.

[33] LG Mühlhausen, Beschl. v. 16.4.2024 – 3 Qs 32/24, AGS 2024, 313.

[34] LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 - 110 Qs 8/24; AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 - 651 Ds 256/23; unzutreffend a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 - 581 Cs 391/23.

 

[35] LG Freiburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 9 Qs 5/23, AGS 2023, 312.

[36] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 Ws 87/23, AGS 2023, 351.

[37] OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80.

[38] LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270.

[39] LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270.

[40] AG Nürnberg, Beschl. v. 2.5.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22., AGS 2024, 361.

[41] AG Nürnberg, Beschl. v. 2.5.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22; a.A. AG Nürnberg, Beschl. v. 14.2.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22.

[42] LG Aachen, Beschl. v. 28.2.2024 – 2 Qs 8/23, AGS 2024, 228.

[43] Unzutreffend AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120.

[44] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22, AGS 2023, 74 = StraFo 2023, 115.

[45] OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09.

[46] OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = DAR 2023, 411.

[47] OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = DAR 2023, 411.

[48] So unzutreffend AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316.

[49] Dazu eingehend auch Burhoff, AGS 2024, 193.

[50] LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23, AGS 2023, 501.

[51] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470; LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23, AGS 2023, 501.

[52] OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550.

[53] LG Chemnitz, Beschl. v. 5.1.2024 – 4 Qs 348/23, AGS 2024, 121 = StraFo 2024, 163.

[54] LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22, AGS 2023, 210.

[55] LG Bonn, Beschl. v. 22.11.2023 – 65 Qs 19/23, AGS 2024, 31.

[56] Zum Gegenstandswert Burhoff StraFo 2024, 398 ff.

[57] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470.

[58] LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23, AGS 2024, 87.

[59] LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23, AGS 2023, 523.

[60] OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13.

[61] OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23, AGS 2024, 90.

[62] OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24.

[63] BGH, Beschl. v. 16.10.2023 – 6 StR 198/22, AGS 2023, 522.

[64] LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453.

[65] AG Freiburg, Beschl. v. 10.5.2023 – 76 OWi 48/23, AGS 2023, 452.

[66] So unzutreffend AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 315.

[67] LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350.

[68] LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24.

[69] AG Stuttgart, Beschl. v. 10.7.2024 – 527 XIV 271/24, AGS 2024, 463 = JurBüro 2024, 418.

[70] OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2024 - Ws 649/24.

[71] OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2024 - Ws 649/24.

[72] LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219.

[73] SG Ulm, Beschl. v. 12.7.2024 – S 13 SF 2602/23 E, JurBüro 2024, 419.

[74] SG Ulm, Beschl. v. 12.7.2024 – S 13 SF 2602/23 E, JurBüro 2024, 419.

[75] OLG Bamberg, Beschl. v. 2.4.2024 – 1 W 12/24 e, JurBüro 2024, 356 = VRR 6/2024, 33.

[76] LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 - 110 Qs 8/24; AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 - 651 Ds 256/23; unzutreffend a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 - 581 Cs 391/23.

 

[77] LG Köln, Beschl. v. 24.10.2024 - 104 Ks 76/23.

[78] BVerwG, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 KSt 1/22, AGS 2023, 323.

[79] BVerwG, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 KSt 1/22, AGS 2023, 323.

[80] AG Tiergarten, Beschl. v. 12.3.2024 – 265a Ds 123/23.


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