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aus AGS 2024, 52

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV aus dem Jahr 2023 – Teil 2: Teile 4 bis 7 VV

Über die Entwicklung der Rspr. im Jahre 2023 zum §§-Teil des RVG wurde in AGS 2024, 5 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der zu den Teilen 4–7 VV in 2023 ergangenen Rspr. Der Stand des Beitrags ist Mitte Februar 2024.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

II. Teil 2 VV

Nr. 2501 VV

AG Köln, Beschl. v. 14.9.2023 – 360 XI 923/23, AGS 2023, 521

Die Bewilligung von Beratungshilfe ist auch noch nach Zustellung der Anklageschrift möglich.

 

AG Braunschweig, Beschl. v. 27.3.2023 – 81a II 1309/21, AGS 2023, 178

Zur Anwendung des § 146 StPO im Beratungshilfeverfahren.

III. Teil 4 VV

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195;

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417;

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23;

LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238;

AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr), AGS 2023, 217 = StRR Sonderheft 5/2023, 32;

a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023; 38

Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.

 

OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023, 38

Ob der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV abrechnet, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; i.Ü. haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung.

 

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470;

AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258

1. Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.

2. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient.

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80

Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht.

Nr. 4100 VV

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219

Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.

Nr. 4101 VV

AG Nürnberg, Beschl. v. 31.7.2023 – 54 Ls 805 Js 19083/18, AGS 2023, 403

Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Nr. 4102 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22, AGS 203, 167

Keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine.

Nr. 4102 Nr. 2 VV

LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22, AGS 2023, 220

1. Unter dem Begriff der Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 2 VV ist eine Befragung zu verstehen, bei der der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft sucht bzw. diesen anhört. Es ist nicht eine förmlich anberaumte Vernehmung erforderlich. Ein aktives Verhandeln ist seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich.

2. Hinsichtlich der Höhe der Vernehmungsterminsgebühr ist maßgeblich auf die Dauer der Vernehmung abzustellen.

Nr. 4102 Nr. 3 VV

LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23, AGS 2024, 29

Hat sich der Beschuldigte in einem Termin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und hat der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt, liegt ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV vor.

Nr. 4102 VV

Beschränkung

AG Leipzig, Beschl. v. 10.2.2023 – ER 10 282 Gs 5006/22, AGS 2023, 221

Nimmt der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren Termine betreffend einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung wahr, haben die Termine unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff StPO, was dazu führt, dass die Beschränkung aus Anm. S. 2 zu Nr. 4102 VV nicht greift.

 

LG Bamberg, Beschl. v. 8.11.2023 – 13 Qs 79/23, AGS 2023, 556

Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient.

Nr. 4108 VV

LG Freiburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 9 Qs 5/23, AGS 2023, 312;

AG Cottbus RVGreport 2017, 61 = AGS 2017, 27

Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet ein neuer Hauptverhandlungstermin am selben Tag statt, entstehen zwei Terminsgebühren.

Nr. 4124 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 Ws 87/23, AGS 2023, 351

Die Gebühren Nrn. 4124, 4125 VV entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nrn. 4100 ff. VV nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung.

 

OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV entsteht schon bei der erstmaligen Tätigkeit im Berufungsverfahren, wofür keine nach außen erkennbare Tätigkeit erforderlich ist, sondern auch eine (interne) Beratung des Mandanten über den Gang des Verfahrens ausreichen kann.

 

LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270

1. Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz.

2. Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird.

Nr. 4141 VV

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22, AGS 2023, 74 = StraFo 2023, 115 (aufgehoben durch OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = RVGprof. 2023, 93 = DAR 2023, 411)

Nr. 4141 VV ist analog auf den Fall anzuwenden, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird.

 

OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = RVGprof. 2023, 93 = DAR 2023, 411 (Aufhebung von LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22

Der Senat hält an seiner bisherigen Rspr. (Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gem. § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.

Nr. 4142 VV

OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550

1. Die Verfahrensgebühr für Tätigkeiten bei der Einziehung wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung nahe liegen.

2. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der/des Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen einer (vermuteten) Vermögenslosigkeit der Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. Bei der Feststellung des Gegenstandswertes kommt es des Weiteren auch nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an.

 

LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23, AGS 2023, 501

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.

 

LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22, AGS 2023, 210

Bei der Gebühr nach Nr. 4142 VV handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht zusätzlich für Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen. Allein dass der Verteidiger „bei einer Verständigung im HVT vor dem AG auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte“ und „über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß“, reicht nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit i.S.d. Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV aus.

 

LG Bonn, Beschl. v. 22.11.2023 – 65 Qs 19/23, AGS 2024, 31

Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV. Dem Entstehen der Gebühr steht auch nicht entgegen, wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird.

 

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470;

LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23, AGS 2023, 501

Die Gebühr Nr. 4142 VV entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit/Beratung des Rechtsanwalts sein. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden.

 

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470

Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grds. erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.

 

LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23, AGS in diesem Heft

1. Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV ist nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird.

2. Zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO in erstinstanzlichen Verfahren.

 

LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.2.2023 – 22 Qs 1/23, AGS 2023, 137

Ein gefälschter (polnischer) Führerschein hat keinen objektiven Verkehrswert.

 

LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23, AGS 2023, 523

Die Einziehung des Werts des Erlangten ist auch gegen bloß leichtfertig handelnde Täter ohne Abzug von Aufwendungen anzuordnen.

Nr. 4143 VV

OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 - 2 Ws 569/13) hält der Senat hält nicht fest.

 

BGH, Beschl. v. 16.10.2023 – 6 StR 198/22, AGS 2023, 522

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist. Es mindert den Gebührenwert i.Ü. nicht, wenn nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist.

IV. Teil 5 VV

Nr. 5115 VV

LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453

Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seinen Mandanten in unverjährter Zeit hinzuwirken. Unterlässt er daher für die Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Verfahrenshandlungen, kann ihm das nicht im Rahmen der Geltendmachung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr entgegengehalten werden.

 

AG Freiburg, Beschl. v. 10.5.2023 – 76 OWi 48/23, AGS 2023, 452 (aufgehoben durch LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453)

Wartet der Verteidiger mit einer Tätigkeit, auf die das Verfahrensfortgang zwingend angewiesen ist, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war, führt er somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbei und kann deshalb nicht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV geltend machen.

V. Teil 7 VV

Nr. 7002 VV

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219

Voraussetzung für das Entstehen der Post- und Telekommunikationsdienstleistungenpauschale nach Nr. 7002 VV ist, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall ist.

Nr. 7003 VV

BVerwG, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 KSt 1/22, AGS 2023, 323

1. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch Zweigstellen.

2. Nach § 670 BGB, der gem. § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet.


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